RS0108386
Rechtssatz
24.09.1997Zivilrecht
Es genügt grundsätzlich die Vorlage der Vollmachtsurkunde im konkreten Verfahren, die die einzelnen Prozeßhandlungen, für die sie erteilt wurde, bestimmt bezeichnet, auch wenn dieses Verfahren in der Urkunde nicht ausdrücklich angeführt ist, sofern nicht be …