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Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 286/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 286/2026 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 01.10.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
  1. § 1Gegenstand
  2. § 2Früheste Dokumentation im eEKP des Kindes
2. AbschnittSpezifische Zugriffsberechtigungen
1. UnterabschnittGrundsätze des Zugriffs auf den eEKP
  1. § 3
2. UnterabschnittStammdaten
  1. § 4
  2. § 5
3. UnterabschnittDokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt
  1. § 6Katalog der Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt
  2. § 7Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
  3. § 8Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte
  4. § 9Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
  5. § 10Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
  6. § 11Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind
  7. § 12Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere
  8. § 13Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
  9. § 14Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
4. UnterabschnittDokumentation zum Kind
  1. § 15Katalog der Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
  2. § 16Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
  3. § 17Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte
  4. § 18Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
  5. § 19Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
  6. § 20Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
  7. § 21Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
5. UnterabschnittSonstige spezifische Zugriffsberechtigungen
  1. § 22Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister
  2. § 23Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung
3. AbschnittAufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
  1. § 24Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
  2. § 25Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
  3. § 26Die Rolle der Gesundheitsdiensteanbieter
  4. § 27Die Rolle der Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind
  5. § 28Die Rolle der Sozialversicherung
4. AbschnittSchlussbestimmungen
  1. § 29Format der Datenübermittlung
  2. § 30In- und Außerkrafttreten