Norm EKPV× ▾ ‹›Gliederung Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) Fassungen (Gesetz) ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 286/2026 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 286/2026 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.10.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Gegenstand§ 2Früheste Dokumentation im eEKP des Kindes2. AbschnittSpezifische Zugriffsberechtigungen1. UnterabschnittGrundsätze des Zugriffs auf den eEKP§ 32. UnterabschnittStammdaten§ 4§ 53. UnterabschnittDokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt§ 6Katalog der Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt§ 7Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin§ 8Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte§ 9Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen§ 10Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten§ 11Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind§ 12Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere§ 13Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte§ 14Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle4. UnterabschnittDokumentation zum Kind§ 15Katalog der Untersuchungen des Kindes nach der Geburt§ 16Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin§ 17Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte§ 18Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen§ 19Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten§ 20Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte§ 21Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle5. UnterabschnittSonstige spezifische Zugriffsberechtigungen§ 22Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister§ 23Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung3. AbschnittAufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO§ 24Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen§ 25Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers§ 26Die Rolle der Gesundheitsdiensteanbieter§ 27Die Rolle der Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind§ 28Die Rolle der Sozialversicherung4. AbschnittSchlussbestimmungen§ 29Format der Datenübermittlung§ 30In- und Außerkrafttreten