BGBl. I Nr. 96/2007
Änderungen durch diese Kundmachung
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 86 unveränderte Absätze
Überstellung | Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 | Zeitraum | |
von der | in die | ||
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 Z | Jahre | ||
1 | 2 | 2 | |
1 | 3 | 4 | |
1 | 3 | 6 | |
2 | 3 | 2 | |
2 | 3 | 4 |
… 8 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 50 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
Ergänzungszulage
Paragraph 43, (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 2.
- Absatz 2,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 3.
Dienstzulage
Paragraph 44, Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten im nachgenannten Ausmaß:
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter) .................................... 230,1 €,
2. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft ................................. 289,7 €,
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter
Z 4 oder 5 angeführt ist, .......................... 605,0 €,
4. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5
angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg .......... 801,0 €,
5. Leiter der Staatsanwaltschaft Wien ................. 997,0 €,
6. Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ............................. 732,9 €,
7. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft ................ 93,9 €,
8. Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur .................................. 264,4 €.
Aufwandsentschädigung
§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie
beträgt für
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1 .............. 36,3 Euro,
2. alle übrigen Staatsanwälte ........................ 45,1 Euro.
Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt
Paragraph 46, Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 6, oder 7 anderes ergibt.
Überstellung
Paragraph 47, Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt nach Paragraph 42, maßgebend gewesen wäre.
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 32 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 28 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 38 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 37 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 49 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Überstellung
Paragraph 112 k,
- Absatz eins,Weist ein Beamter, der am 30. Juni 2007 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsabzug auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera b, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.
- Absatz 2,Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2008 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2008 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.
… 16 unveränderte Absätze
Fahrtkostenzuschuss
Paragraph 113 i, (1) Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 20 b, in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4,
- Absatz 2,Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.
- Absatz 3,Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Absatz 2, ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.
- Absatz 4,Paragraph 20 b, Absatz 4 und 5 in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.
… 5 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Unterabschnitt H
Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3
Paragraph 157, (1) Ein Staatsanwalt des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der in Paragraph 42, Absatz 2, festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Staatsanwalt eine Bedingung beifügt.
- Absatz 2,Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
- Absatz 3,Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gemäß Absatz eins, in eine der Gehaltsgruppen St 1 bis St 3 übergeleitet, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung nach Paragraph 42, Absatz 3, maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Staatsanwalt nur nach Maßgabe des Paragraph 44 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des Paragraph 43, zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Staatsanwaltes bestimmt sich nach Paragraph 45,
- Absatz 4,Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Paragraph 158,
- Absatz eins,Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
--------------------------------------------------------------------
Gehaltsgruppe Planstelle
--------------------------------------------------------------------
Staatsanwalt für den Sprengel der
Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
I Staatsanwalt
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter)
Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft
Leiter einer Staatsanwaltschaft
--------------------------------------------------------------------
Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
II Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
--------------------------------------------------------------------
III Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur
- Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
_________________________________________________
in der Gehaltsgruppe
in der ____________________________________
Gehalts- I II III
stufe ____________________________________
Euro
_________________________________________________
1 2180,6 -- --
2 2409,1 -- --
3 2638,1 -- --
4 2866,5 -- --
5 3095,3 -- --
6 3324,2 -- --
7 3553,2 -- --
8 3703,2 3895,1 --
9 3920,5 4123,8 4177,2
10 4138,1 4352,5 4405,9
11 4356,0 4581,3 4863,7
12 4573,4 4810,2 5549,9
13 4790,8 5038,6 5778,6
14 5019,6 5496,1 6007,5
15 5248,4 5953,5 6236,1
16 5477,3 6182,5 6464,9
- Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 anzuwenden.
- Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
- Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
- Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
- Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
- Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.
Planstellen für Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Paragraph 158,
- Absatz eins,Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Staatsanwälte sind folgende Planstellen vorgesehen:
--------------------------------------------------------------------
Gehaltsgruppe Planstelle
--------------------------------------------------------------------
Staatsanwalt für den Sprengel der
Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwalt)
I Staatsanwalt
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter)
Erster Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft
Leiter einer Staatsanwaltschaft
--------------------------------------------------------------------
Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
II Erster Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
--------------------------------------------------------------------
III Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
Erster Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur
- Absatz 2,Das Gehalt der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
Es beträgt:
_________________________________________________
in der Gehaltsgruppe
in der ____________________________________
Gehalts- I II III
stufe ____________________________________
Euro
_________________________________________________
1 2180,6 -- --
2 2409,1 -- --
3 2638,1 -- --
4 2866,5 -- --
5 3095,3 -- --
6 3324,2 -- --
7 3553,2 -- --
8 3703,2 3895,1 --
9 3920,5 4123,8 4177,2
10 4138,1 4352,5 4405,9
11 4356,0 4581,3 4863,7
12 4573,4 4810,2 5549,9
13 4790,8 5038,6 5778,6
14 5019,6 5496,1 6007,5
15 5248,4 5953,5 6236,1
16 5477,3 6182,5 6464,9
- Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gerundeten Dienstzeit von neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 anzuwenden.
- Absatz 4,Durch die Ernennung eines Staatsanwalts zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 5, oder 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
- Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, gebührt dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
- Absatz 6,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe des Absatz 3, Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Staatsanwaltsplanstelle gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
- Absatz 7,Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
- Absatz 8,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch drei.
Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Paragraph 159, Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 349,2 €. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Paragraph 160, (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
- Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit
sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind ............... 34,06
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter
Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 ....... 40,64
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters
der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft .............................. 49,97
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .... 59,38
5. Erste Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur ...................................... 68,71.
- Absatz 3,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
- Absatz 4,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
- Absatz 5,Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter) ......................................... 8,70
2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft .............................. 11,35
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft ........................ 14,12
4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................... 28,24.
Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der
Gehaltsgruppen römisch eins und römisch zwei
Paragraph 161, (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:
1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 .................... 106,4 €,
in der Gehaltsstufe 11 ........................... 98,1 €,
in der Gehaltsstufe 12 ........................... 89,5 €,
in der Gehaltsstufe 13 ........................... 81,1 €,
in der Gehaltsstufe 14 ........................... 72,6 €,
in der Gehaltsstufe 15 ........................... 64,0 €,
in der Gehaltsstufe 16 ........................... 55,3 €,
2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
in den Gehaltsstufen 10 bis 13 ................... 76,7 €,
in der Gehaltsstufe 14 ........................... 68,4 €,
in der Gehaltsstufe 15 ........................... 59,7 €,
in der Gehaltsstufe 16 ........................... 51,2 €.
- Absatz 2,Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.
Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der
Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Paragraph 162, Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 .............. 1,37
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 .............. 1,64
3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen ........ 2,50.
I bis III
Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum
Staatsanwalt
Paragraph 163, Wird ein Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder Paragraph 158, Absatz 5, oder 6 anderes ergibt.
… 4 unveränderte Absätze
Einmalzahlung
Paragraph 170 a,
- Absatz eins,Dem Beamten des Dienststandes, der nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zugewiesen ist, gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 €, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt hat.
- Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Beamte am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Beamtin am 1. Mai 2008 nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Beamtin unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.