BGBl. Nr. 148/1988
Änderungen durch diese Kundmachung
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in
wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulen)
Paragraph 137 a, Auf Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten (Hochschulen) sind die Paragraphen 155 bis 160, 182 und 183 insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 181, Absatz 2, auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes Bedacht zu nehmen.
Dienstverhältnis
Ernennungserfordernisse
Paragraph 202, (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
- Absatz 2,Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
- Absatz 3,Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
- Absatz 4,Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Übungsschullehrern des Bundes nicht anzuwenden.
Besetzung freier Planstellen
Paragraph 203, (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen, wenn es sich nicht um eine Planstelle handelt, die mit einem Vertragslehrer besetzt ist, der die Ernennungserfordernisse erfüllt und nach einem dem Absatz 2, oder 3 entsprechenden Ausschreibungsverfahren auf dieser Planstelle verwendet wird.
- Absatz 2,Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben.
- Absatz 3,Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind
- Ziffer einssofern der Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz ist, von diesem,
- Ziffer 2in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" auszuschreiben.
- Absatz 4,Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sind so rechtzeitig auszuschreiben, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
- Absatz 5,Die Ausschreibung kann zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Sie hat die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, die Ernennungserfordernisse, den Dienstort und die Schule(n) sowie die Bewerbungsfrist und die Einreichungsstelle für Bewerbungsgesuche zu enthalten.
- Absatz 6,Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen.
Schulfeste Stellen
Paragraph 204, (1) Schulfeste Stellen sind die Planstellen eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
- Absatz 2,Von den sonstigen Planstellen für Lehrer ist mindestens die Hälfte jener Planstellen als schulfest zu erklären, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist.
- Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände aufgehoben werden.
- Absatz 4,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit obliegen dem Kollegium des Landesschulrates; vor der Beschlußfassung ist der zuständige Fachausschuß der Personalvertretung anzuhören. Sofern der Landesschulrat nicht Schulbehörde erster Instanz ist, obliegen die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit dem zuständigen Bundesminister, der vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.
- Absatz 5,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten Verlautbarungsblatt kundzumachen.
Paragraph 205, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 38, nur
- Ziffer einsmit seiner Zustimmung,
- Ziffer 2im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 2,,
- Ziffer 3bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
- Ziffer 4bei Auflassung der Planstelle oder
- Ziffer 5im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
Paragraph 206, (1) Schulfeste Stellen gemäß Paragraph 204, Absatz eins, werden mit der Ernennung auf die betreffende Planstelle besetzt. Sonstige schulfeste Stellen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verleihen.
- Absatz 2,Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Lehrbefähigung für die betreffende Stelle besitzen.
- Absatz 3,Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
- Absatz 4,Die frei gewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden auszuschreiben. Unter frei gewordenen schulfesten Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben. Paragraph 203, Absatz 3 und 4 ist sinngemäß mit der Abweichung anzuwenden, daß frei gewordene schulfeste Stellen in dem Verlautbarungsblatt auszuschreiben sind, das zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmt ist.
- Absatz 5,Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Ausschreibungstag im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
- Absatz 6,Die Verleihung der schulfesten Stelle obliegt dem zuständigen Bundesminister oder, wenn ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz für die betreffende Schule ist, dem Kollegium des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den Bewerbern ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben, sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann eine neuerliche Ausschreibung vorgenommen werden.
- Absatz 7,Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen schulfesten Stelle, so ist diese Stelle bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
Verwendung
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Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes
stehenden Schulen
Paragraph 208, Die Paragraphen 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung
Paragraph 209,
- Absatz eins,Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der Unterrichtserteilung einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden.
- Absatz 2,Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
- Absatz 3,Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule
Paragraph 210, Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden.
Dienstpflichten
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Lehramtliche Pflichten
Paragraph 211, Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Lehrverpflichtung
Paragraph 212, (1) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,.
- Absatz 2,Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.
Paragraph 213, (1) Die Paragraphen 50 a bis 50 e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Absatz 2 bis 7 ergeben.
- Absatz 2,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 e, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b anschließt.
- Absatz 3,Zeiträume nach Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Paragraph 50 b, Absatz 2,, um die infolge der Anwendung des Absatz 2, Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz bzw. den im Paragraph 50 b, Absatz 4, erster Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 2, erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
- Absatz 4,Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 50 c und durch Paragraph 50 d, Absatz eins, nicht berührt.
- Absatz 5,Ein Freizeitausgleich nach Paragraph 50 d, Absatz 2, kommt für Lehrer nicht in Betracht.
- Absatz 6,Eine Anwendung des Paragraph 50 e, Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
- Absatz 7,Auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die Paragraphen 50 a bis 50 e nicht anzuwenden.
Amtsverschwiegenheit
Paragraph 214,
Auf Lehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.
Meldepflichten
Paragraph 215,
Paragraph 53, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden sind. Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
Nebenbeschäftigung
Paragraph 216,
Paragraph 56, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Dienstbehörde bedarf.
Amtstitel
---------
Paragraph 217, (1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:
+-------------+----------------------------------------------------+
! ! Amtstitel !
! +---------------------------+------------------------+
! Verwendungs-! in den Gehaltsstufen 1 ! ab der Gehaltsstu- !
! gruppe(n) ! bis 9 ! fe 10 !
+-------------+---------------------------+------------------------+
! L PA, L 1 ! Professor !
+-------------+----------------------------------------------------+
! ! je nach Verwendung !
! +---------------------------+------------------------+
! ! Berufsschullehrer ! Berufsschuloberleh- !
! ! ! rer !
! ! Erzieher ! Obererzieher !
! ! Fachlehrer ! Fachoberlehrer !
! L 2 ! Kindergärtnerin an ! Oberkindergärtnerin !
! ! Übungskindergärten ! an Übungskindergär- !
! ! ! ten !
! ! Sonderkindergärtnerin ! Obersonderkinder- !
! ! ! gärtnerin !
+-------------+----------------------------------------------------+
! ! Amtstitel !
! +---------------------------+------------------------+
! Verwendungs-! in den Gehaltsstufen 1 ! ab der Gehaltsstu- !
! gruppe(n) ! bis 9 ! fe 10 !
+-------------+---------------------------+------------------------+
! ! je nach Verwendung !
! +---------------------------+------------------------+
! ! Sonderschullehrer ! Sonderschuloberleh- !
! L 2 ! ! rer !
! ! Übungsschullehrer ! Übungsschuloberleh- !
! ! ! rer !
+-------------+----------------------------------------------------+
! ! Kindergärtnerin an ! Oberkindergärtnerin !
! ! Übungskindergärten ! an Übungskindergär- !
! ! ! ten !
! L 3 ! Lehrer für (unter Hinzu- ! Oberlehrer für (un- !
! ! fügung des Unterrichts- ! ter Hinzufügung des !
! ! gegenstandes) ! Unterrichtsgegen- !
! ! ! standes) !
+-------------+----------------------------------------------------+
! ! Amtstitel !
! +---------------------------+------------------------+
! Verwendungs-! in den Gehaltsstufen 1 ! ab der Gehaltsstu- !
! gruppe(n) ! bis 9 ! fe 10 !
+-------------+---------------------------+------------------------+
! ! je nach Verwendung !
! +---------------------------+------------------------+
! L 3 ! Sonderkindergärtnerin ! Obersonderkinder- !
! ! ! gärtnerin !
+-------------+---------------------------+------------------------+
- Absatz 2,Für die Lehrer sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:
+-------------------------------------+----------------------------+
für den ! Amtstitel
+-------------------------------------+----------------------------+
Leiter einer Schule (mit Aus-
nahme des Pädagogischen In-
stitutes), eines Bundeskon-
vikts, zum Direktor er-
nannten fachlichen Leiter
eines Hochschulinstitutes Direktor
Stellvertreter des Leiters an
einer Höheren Internatsschu-
le des Bundes Direktorstellvertreter
Leiter einer Abteilung eines
Pädagogischen Institutes Abteilungsleiter
Vorstand einer Abteilung einer
Lehranstalt im Sinne schul-
rechtlicher Vorschriften
(mit Ausnahme des Pädagogi-
schen Institutes) Abteilungsvorstand
+-------------------------------------+----------------------------+
für den ! Amtstitel
+-------------------------------------+----------------------------+
Fachvorstand einer Lehranstalt
für wirtschaftliche Frauen-
berufe, zum Fachvorstand er-
nannten fachlichen Leiter
eines Hochschulinstitutes Fachvorstand
Erziehungsleiter an einer Inter-
natsschule des Bundes Erziehungsleiter
Ferien und Urlaub
-----------------
Paragraph 219, (1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
- Absatz 2,Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
- Absatz 3,Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
- Absatz 4,Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Fall ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
- Absatz 5,Die Paragraphen 64 bis 72, 77 Absatz eins und 78 sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Paragraph 77, Absatz 2, ist auf Lehrer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.
Leistungsfeststellung
---------------------
Paragraph 220, (1) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
- Ziffer einsan die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
- Ziffer 2eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer schulfesten Stelle haben kann; Paragraph 83, Absatz 2, gilt sinngemäß.
- Absatz 2,Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
Disziplinarrecht
----------------
Paragraph 221, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist vorzusorgen, daß für Lehrer besondere Senate gebildet werden können.
- Absatz 2,Ein Mitglied des Senates muß Lehrer sein und soll an einer Schule jener Schulart (Schülerheim) tätig sein, an der der beschuldigte Lehrer hauptsächlich verwendet wird. Bei einem Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dieses Mitglied Religionslehrer desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.
Paragraph 222,
Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen geht an die Disziplinaroberkommission. Paragraph 221, ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 223,
Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
Paragraph 224, Paragraph 221, ist über den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst hinaus sinngemäß für jene Zentralstellen anzuwenden, in deren Bereich Lehrer verwendet werden.
8. Abschnitt
BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES
Ernennung
---------
Paragraph 225, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
Dienstzeit
Paragraph 226, Die Paragraphen 50 a bis 50 e sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
Amtstitel
---------
Paragraph 227, Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel "Landesschulinspektor" und in der Verwendungsgruppe S 2 je nach Verwendung der Amtstitel "Bezirksschulinspektor" oder "Berufsschulinspektor" vorgesehen.
9. Abschnitt
BEAMTE DER POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG
Anwendungsbereich
Paragraph 228, Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in den Dienststellen des Betriebsdienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden. Als Dienststellen des Betriebsdienstes gelten alle Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung mit Ausnahme der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, der Post- und Telegraphendirektionen, des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg, des Rechenzentrums und des Fernmeldegebührenamtes Wien.
Ernennungserfordernis
Paragraph 229,
- Absatz eins,Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung
- Ziffer einsin einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung,
- Ziffer 2in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
- Ziffer 3in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
zurückgelegt hat. Dabei entsprechendie Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe afür Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe bfür Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, oder PT 4,die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe cfür Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe dfür Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe efür Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppep 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppep 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppep 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppep 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppep 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9. - Absatz 2,Absatz eins, ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Beamte mit Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins, sind während ihres provisorischen Dienstverhältnisses auch dann in die Verwendungsgruppe PT 2 einzureihen, wenn sie sich im Stadium der innerbetrieblichen Ausbildung befinden und noch nicht dauernd mit einer gemäß Absatz 3, vorgesehenen Verwendung betraut wurden.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
--------------------------------------
Paragraph 230, (1) Für die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:
+-----------------+--------------------------+---------------------+
!in der Verwen- ! in der Gehaltsstufe ! ab der Gehalts- !
! +-----------+--------------+ !
!dungsgruppe ! 1 bis 10 ! 11 bis 14 ! stufe 15 !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
! ! ! ! Oberrat; Hofrat !
! ! ! ! (auf einer Plan- !
!PT 1 !Kommissär ! Rat ! stelle der !
! ! ! ! Dienstzulagen- !
! ! ! ! gruppe S, 1 oder 2)!
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!in der Verwen- ! in der Gehaltsstufe ! ab der Gehalts- !
! +-----------+--------------+ !
!dungsgruppe ! 1 bis 10 ! 11 bis 14 ! stufe 15 !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 2(mit Hoch- ! Kommissär ! Rat ! Oberrat !
!schulbildung) ! ! ! !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 2(ohne Hoch- ! ! ! !
!schulbildung) ! ! ! Zentralinspektor !
+-----------------+ ! Inspektor +---------------------+
!PT 3 ! Revident ! ! Oberinspektor !
+-----------------+ +--------------+---------------------+
!PT 4 ! ! Oberrevident ! Inspektor !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 5 ! ! Fachinspektor! Fachoberinspektor !
+-----------------+Kontrollor +--------------+---------------------+
!PT6 ! !Oberkontrollor! Fachinspektor !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!in der Verwen- ! in der Gehaltsstufe ! ab der Gehalts- !
! +-----------+--------------+ !
!dungsgruppe ! 1 bis 10 ! 11 bis 14 ! stufe 15 !
+-----------------+-----------+--------------+---------------------+
!PT 7 ! Monteur ! Obermonteur !
+-----------------+-----------+------------------------------------+
!PT 8 ! Offizial ! Oberoffizial !
+-----------------+-----------+------------------------------------+
!PT 9 ! Amtswart ! Oberamtswart !
+-----------------+-----------+------------------------------------+
- Absatz 2,Die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
---------------------------------------------------------------------
bei Verwendung als Verwendungsbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Amtes, wenn er in den Ver-
wendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbil-
dung) und PT 3 folgende Gehaltsstufen
erreicht hat
1 bis 10 Amtsverwalter
11 bis 14 Amtsoberverwalter
ab 15 Amtsdirektor
---------------------------------------------------------------------
Beamter des fernmeldetechnischen, des
posttechnischen oder des Garage- und
Werkmeisterdienstes in den Verwendungs-
gruppen
PT 5 in der Gehaltsstufe 1 bis 10 Werkmeister
PT 6 in der Gehaltsstufe 1 bis 10 Werkmeister
in der Gehaltsstufe 11 bis 14 Oberwerkmeister
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
------------------------------------------
Paragraph 231, Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten Vertretung der Dienstnehmer zu.
SCHLUSSTEIL
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1. Abschnitt
AUSSERKRAFTTRETEN VON RECHTSVORSCHRIFTEN
Paragraph 232,
- Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 47, Absatz 5 und Paragraph 62, Absatz 2, BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,, werden aufgehoben.
- Absatz 2,Ferner treten außer Kraft:
- Ziffer einsdie Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15 aus 1914,,
- Ziffer 2die Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319 aus 1917,,
- Ziffer 3das Gehaltsüberleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,,
- Ziffer 4das BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,, und
- Ziffer 5Artikel römisch sieben Absatz 3 bis 8 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1977,.
2. Abschnitt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Ernennungserfordernisse und
---------------------------
Definitivstellungserfordernisse
-------------------------------
Paragraph 233, (1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten, soweit sie nicht gemäß Paragraph 134, Absatz eins, BDG vor dem Inkrafttreten der Anlage 2 außer Kraft getreten sind, so lange als Bundesgesetze weiter, bis die auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, für die betreffenden Verwendungen erlassenen Verordnungen in Kraft treten. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 28 bis 35 und 243 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Absatz 2,Mitglieder der Prüfungskommissionen, die auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder des BDG bestellt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dieses Amt noch bekleiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungsperiode oder bis zum Eintritt eines der im Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes angeführten Endigungsgründe, längstens aber bis zur Neuregelung der für die betreffende Verwendung in der Anlage 2 angeführten Ausbildungsbeziehungsweise Prüfungsvorschrift gemäß Paragraph 24, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes im Amt.
- Absatz 3,Bei der Anwendung des Paragraph 33, Absatz 8, sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.
- Absatz 4,Ist bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung, bei Beamten in handwerklicher Verwendung, bei Berufsoffizieren und bei zeitverpflichteten Soldaten der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen, so gelten die entsprechenden Anstellungs- und Definitivstellungserfordernisse des früheren Dienstzweiges für die betreffende Verwendung bis zu dem im Absatz eins, umschriebenen Termin weiter. Soweit jedoch diese Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse den erfolgreichen Abschluß bestimmter Hochschulstudien vorschreiben, treten die entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 bereits mit ihrem Inkrafttreten an die Stelle dieser bisherigen Bestimmungen.
- Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, ist das in den Dienstzweigen 20, 24 und 26 der Dienstzweigeordnung der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt römisch eins des Gehaltsüberleitungsgesetzes) angeführte Erfordernis einer wenigstens fünfjährigen Verwendung in einem Dienst bei einer inländischen Gebietskörperschaft nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht mehr anzuwenden.
Paragraph 234, (1) Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Hochschulstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/ 1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:
- Ziffer einsbei den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und bei den Studien an einer Hochschule technischer Richtung (Technische Hochschule, Montanistische Hochschule, Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen,
- Ziffer 2bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften,
- Ziffer 3bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche Vollendung der in den Studien- und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen Studien an einer theologischen Fakultät oder an einer gleichgehaltenen geistlichen Lehranstalt,
- Ziffer 4bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin,
- Ziffer 5bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
- Ziffer 6bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch eine zusätzliche einjährige Fachausbildung oder durch den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie und die Erwerbung des Doktorates der Philosophie, wenn die strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik oder Pharmakognosie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt wurde,
- Ziffer 7bei den Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien durch die Erwerbung des Diploms,
- Ziffer 8bei den Studien der Konservierung und Technologie (Restaurierung und Konservierung) durch die Erwerbung des Diploms der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule,
- Ziffer 9bei den Studien für das Lehramt an höheren Schulen aus den Fächern Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung sowie Handarbeit und Werkerziehung (Textiles Gestalten) durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
- Ziffer 10bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms,
- Ziffer 11bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).
- Absatz 2,Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen wurde.
- Absatz 3,Das Studium an der Hochschule für Welthandel ist bei Beamten der Verwendungsgruppe A und H 1 auch durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Diplomkaufmannes als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium an einer Hochschule für Welthandel absolviert hat.
Paragraph 235, (1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften erfüllt.
- Absatz 2,Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im provisorischen Dienstverhältnis befinden, können die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse bis zum 31. Dezember 1980 entweder nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder nach den neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner 1981 können unbeschadet der Paragraphen 233 und 234 die Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden.
- Absatz 3,Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule, der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen Reichshochschule für angewandte Kunst in Wien sowie der ehemaligen Hochschule für angewandte Kunst in Wien ist - wenn es bis zum 31. Juli 1970 erlangt wurde - dem Diplom einer Kunsthochschule gleichzuhalten.
Dienstzeit
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Paragraph 236, Bestehende Regelungen, die eine kürzere Wochendienstzeit als Paragraph 48, Absatz 2, vorsehen, bleiben unberührt.
Leistungsfeststellung
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Paragraph 237, (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 81 bis 90 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.
- Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 3,Die nach den Paragraphen 40 bis 50 oder 137 BDG zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem Bundesgesetz unberührt.
Disziplinarrecht
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Paragraph 238, (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 91 bis 135 anhängige Disziplinarverfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.
- Absatz 2,Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission, die auf Grund des BDG errichtet wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
Wachebeamte
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Paragraph 239, (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt eins, Litera a und b erfüllen, sind zu Beamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen.
- Absatz 2,Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
- Absatz 3,Der Amtstitel "Bezirksinspektor" fällt für Beamte der Verwendungsgruppe W 2, die die Erfordernisse im Sinne des Absatz 2, nicht erfüllen, erst nach einer Dienstzeit in der Dienststufe 1 von zwei Jahren an.
Lehrer
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Paragraph 240, (1) Ernennungen in die Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
- Absatz 2,Paragraph 235, Absatz eins, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.
3. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Begriffsbestimmungen
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Paragraph 241, (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
- Absatz 2,Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
- Absatz 3,Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
Mitwirkungsbefugnisse
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Paragraph 242, Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung, des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
Dienstliche Ausbildung
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Paragraph 243, (1) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von mindestens drei Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppe D und C vorgesehene dienstliche Ausbildung anstreben.
- Absatz 2,Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
- Absatz 3,Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten Grundausbildungen zugelassen werden können.
Disziplinarrecht
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Paragraph 244, Paragraph 97, Ziffer 3, ist auf Beamte der Parlamentsdirektion nicht anzuwenden.
Lehrer
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Paragraph 245, (1) Auf die an der Heeresversorgungsschule verwendeten Lehrer sind die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer anzuwenden.
- Absatz 2,Als mittlere Lehranstalten im Sinne der Ernennungserfordernisse der Lehrer gelten auch die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes.
Inkrafttreten
Paragraph 246,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
- Absatz 2,Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen können bereits vor dem 1. Jänner 1980 bestellt werden. Ihre Funktionsperiode beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen werden.
Vollziehung
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Paragraph 247, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Artikel römisch fünf
Überleitung der Universitäts(Hochschul)professoren
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 154, 163 und 164 des BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz eins,Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß Paragraph 154, BDG 1979.
- Absatz 2,In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Artikel römisch eins, keine Änderung ein.
- Absatz 3,Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr (Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, bzw. Paragraph 22, Absatz eins, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,), in dem Artikel römisch eins, in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß Paragraph 163, BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte römisch zwei bis römisch fünf des Bundesgesetzes vom 18. November 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.
Artikel römisch sechs
Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 174, 175, 176, 177, 178, 188 und 189, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz eins,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich am 1. Oktober 1988 im dauernden Dienstverhältnis nach Paragraph 10, Absatz eins, des Hochschulassistentengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 216, befindet, ist mit diesem Tage Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis (Paragraph 178, BDG 1979).
- Absatz 2,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nach Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitzt, ist in das Dienstverhältnis als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent (Paragraph 178, BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.
- Absatz 3,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist
- Ziffer einsin das definitive Dienstverhältnis (Paragraph 178, BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Ziffer 21 Punkt 2 und 21 Punkt 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder
- Ziffer 2in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Ziffer 21 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,
und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt. - Absatz 4,Bei einer Überleitung nach Absatz 3, Ziffer 2, darf die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, BDG 1979 vierzehn Jahre nicht überschreiten. Hat der Universitäts(Hochschul)assistent bis zu diesem Tage die Erfordernisse für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Absatz 3, Ziffer eins, nicht erbracht, so endet sein Dienstverhältnis von Gesetzes wegen. Weist der Universitäts(Hochschul)assistent jedoch eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren auf, ist auf ihn Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 weiter anzuwenden.
- Absatz 5,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Ziffer 21 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen.
- Absatz 6,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Absatz 5, erbringt, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 21 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) überleitbar ist, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diesem Antrag entsprochen, so kann das Dienstverhältnis dieses Universitäts(Hochschul)assistenten von dem nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, des Hochschulassistentengesetzes 1962 um höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens auf zehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis nachgeholt, so gilt der Universitäts(Hochschul)assistent mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) übergeleitet. Wird innerhalb der Verlängerung das fehlende Erfordernis nicht erbracht, so endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf.
- Absatz 7,Das zeitlich befristete Dienstverhältnis eines Universitäts(Hochschul)assistenten, das mangels der Voraussetzungen des Absatz 5, nicht in das provisorische Dienstverhältnis (Paragraph 177, BDG 1979) übergeleitet wird, verlängert sich um ein Jahr und endet mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen.
- Absatz 8,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Absatz 5, erfüllt, aber die Überleitung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses beantragen, daß dieses Dienstverhältnis einmal um höchstens zwei Jahre - längstens jedoch bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren - verlängert wird. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.
- Absatz 9,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch weniger als vier Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einem Gesamtausmaß von vier Jahren weiterzubestellen. Mit Ablauf dieser Gesamtdienstzeit sind die Absatz 5 bis 7 auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.
- Absatz 10,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von höchstens zwei Jahren aufweist, kann auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden.
- Absatz 11,Soweit die Absatz 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung
- Ziffer einsin das definitive Dienstverhältnis ist das im Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979
- Ziffer 2in das provisorische Dienstverhältnis ist das im Paragraph 176, BDG 1979
vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden. - Absatz 12,Solange eine gesetzliche Regelung über den Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten an Kunsthochschulen vom zuständigen Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festgestellt werden, daß der Hochschulassistent eine einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen, bei denen eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgestellt wurde, ist Paragraph 188, BDG 1979 anzuwenden.
- Absatz 13,Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden Paragraph 157, Absatz 2, BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt“ zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.
- Absatz 14,Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt (Paragraph eins, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1984) an einer Universitätseinrichtung verwendet wird, sind die Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildung zum Facharzt, längstens aber bis zu zehn Jahren erfolgen kann.
Artikel römisch sieben
Überleitung der Lehrer und der Beamten des wissenschaftlichen Dienstes
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 137 a, 190 und 194, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz eins,Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, die an diesem Tage ausschließlich an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung stehen, Lehrer im Sinne des 6. Abschnittes Unterabschnitt E des Besonderen Teiles des BDG 1979.
- Absatz 2,Bei Lehrern im Sinne des Absatz eins, richtet sich das Ausmaß der für eine Vollbeschäftigung maßgebenden Lehrverpflichtung weiterhin nach den unmittelbar vor dem 1. Oktober 1988 für sie geltenden Festsetzungen, wenn diese für sie günstiger sind als die Neuregelung.
Paragraph 194, BDG 1979 und Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diese Lehrer nicht anzuwenden; remunerierte Lehraufträge (Paragraph 43, UOG) dürfen ihnen nur insoweit erteilt werden, als sie sich auf Lehrveranstaltungen beziehen, mit denen das Gesamtausmaß der Lehrtätigkeit die im Paragraph 194, Absatz eins, BDG 1979 festgesetzte Lehrverpflichtung überschreiten würde. Ein solcher Lehrer kann jedoch durch schriftliche Erklärung bewirken, daß anstelle dieser bisherigen Regelungen Paragraph 194, BDG 1979 und Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 auf ihn anzuwenden sind. Diese Umstellung wird mit 1. Oktober 1988 wirksam, wenn der Lehrer die Erklärung bis spätestens zum 30. März 1989 abgibt. Wird die Erklärung später abgegeben, so wird die Umstellung mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.
- Absatz 3,Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung, die an diesem Tage an einer Universität (Hochschule) in Verwendung stehen, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an Universitäten (Hochschulen) im Sinne des 1. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979.
- Absatz 4,Ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung und ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, der am 1. Oktober 1988 an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung steht, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten entspricht und der die Erfordernisse der Ziffer 21 Punkt 2 bis 21 Punkt 6 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, kann auf seinen Antrag zum Universitäts(Hochschul)assistenten im definitiven Dienstverhältnis ernannt werden.
- Absatz 5,Zeiten, die
- Ziffer einsein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung oder
- Ziffer 2ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1
in einer im Absatz 4, angeführten Verwendung zurückgelegt hat, sind ab dem Tag der Ernennung nach Absatz 4, Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent gleichzuhalten.
Artikel römisch acht
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 an Universitäten und Hochschulen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199 und 200, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
- Absatz eins,Mit 1. Oktober 1988 sind auf dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppen L 2, die an diesem Tage an einer Universität in einer Verwendung stehen, die für Lehrer an Universitäten und Hochschulen geltenden Bestimmungen des BDG 1979 soweit anzuwenden, als dieser Artikel nicht anderes anordnet.
- Absatz 2,Es gelten
- Ziffer einsselbständige gruppenweise Unterweisungen von Studenten, Diplomanden und Dissertanten als Unterrichtserteilung und
- Ziffer 2technische Vorbereitungen in Werkstätten als weitere Dienstpflichten
im Sinne des Paragraph 192, Absatz eins, BDG 1979. - Absatz 3,Die Lehrverpflichtung richtet sich abweichend von der im Paragraph 194, Absatz eins, BDG 1979 festgesetzten Wochenstundenzahl nach dem im BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, für Lehrer der Lehrverpflichtungsgruppe römisch sechs geltenden Ausmaß.
- Absatz 4,Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten ist in den Gehaltsstufen 1 bis 9 der Amtstitel „Fachlehrer“, ab der Gehaltsstufe 10 der Amtstitel „Fachoberlehrer“ vorgesehen.
- Absatz 5,Die folgenden Bestimmungen des BDG 1979 sind auf die Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten nicht anzuwenden:
- Ziffer einsdie Paragraphen 24 bis 35 (Grundausbildung),
- Ziffer 2die Paragraphen 48 bis 50 (Dienstzeit),
- Ziffer 3Paragraph 78, (Urlaub),
- Ziffer 4die Paragraphen 158, Absatz eins, 159, 160 und 196 (Rechte und Pflichten).
- Absatz 6,Abweichend von den Absatz 2 bis 4 sind anzuwenden:
- Ziffer einsauf Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen anstelle der Paragraphen 192 bis 195 und 197 und der Anlage 1 Ziffer 21, a zum BDG 1979 die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 maßgebenden Bestimmungen über Ernennungserfordernisse, Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung),
- Ziffer 2auf Lehrer am Institut für Haushalts- und Ernährungswissenschaften der Universität Wien Paragraph 194, BDG 1979, soweit er den Unterricht in praktischen Fächern betrifft,
- Ziffer 3auf Sonderschullehrer an der Universitäts-Kinderklinik in Wien anstelle der Paragraphen 191 bis 195 und 197 BDG 1979 die für Sonderschullehrer im Sinne des LDG 1984 maßgebenden Bestimmungen über den Übertritt in den Ruhestand und die Rechte und Pflichten (einschließlich der Lehrverpflichtung).
- Absatz 7,Ernennungen zum Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 an Universitäten (Hochschulen) und Dienstzuteilungen von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 an eine Universität oder Hochschule sind nicht mehr zulässig.
- Absatz 8,Absatz 7, gilt nicht für die Verwendung von Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen an Universitäten. Die für Übungs- und Sonderkindergärtnerinnen maßgebenden Bestimmungen der Absatz eins bis 6 dieses Artikels sind auch auf Übungs- oder Sonderkindergärtnerinnen einer der Verwendungsgruppen L 2 anzuwenden, deren Verwendung an einer Universität nach Ablauf des 30. September 1988 begonnen hat.