RS0057092
Rechtssatz
26.08.1992Zivilrecht
Alleine deshalb, weil gemäß § 55 a Abs 2 EheG die Ehe nur geschieden werden darf, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über bestimmte Umstände dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen, fehlt einem von den Parteien gewollten, vom Inha …