RS0002220
Rechtssatz
1969 – zuletzt 11.06.2001Zivilrecht
Das Widerspruchs- und Rekursrecht einer bestimmten Person setzt voraus, daß sie bei Erfolg zum Zuge kommt bzw, sofern es sich nicht um die Verteilung handelt, in ihren Interessen verletzt ist (SZ 15/59, JBl 1967,154, JBl 1968,578).