RS0042201
Rechtssatz
1967 – zuletzt 02.07.1979Zivilrecht
Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden, ob er bei der Beweiswiederholung den Zeugen dazu anhält, eine zusammenhängende Darstellung zu geben, ob er ihm einzelne Fragen stellt oder ob er ihm vorhält, was er in erster Instanz ausgesagt hat, und ihn befragt, ob …