Absatz eins,In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1986 ist Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht für die dort vorgesehenen fünf bis elf Schülergruppen, sondern lediglich für drei Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 60 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.
BGBl. Nr. 572/1985
572. Bundesgesetz: 44. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (44. Gehaltsgesetz-Novelle), die Reisegebührenvorschrift 1955, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 11
… 17 unveränderte Absätze
Kürzung und Entfall der Bezüge
§ 13.
(1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
(2) Wenn die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Tat und das Ausmaß der Schuld sowie auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beamten eine außerordentliche Härte bedeuten würde, so hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Beamten zu verfügen, daß die einbehaltenen Beträge dem Beamten insoweit auszuzahlen sind, als dies zur Beseitigung der
(3) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer eines Karenzurlaubes;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, dem gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 die zur Ausübung seines Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist oder der als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages gemäß § 154 Abs. 4 BDG 1979 außer Dienst zu stellen ist, gebühren in einem um 25 vH, verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten auf Grund einer der im § 17 BDG 1979 angeführten Funktionen ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(6) Dem Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 5 BDG 1979 oder gemäß § 82 Abs. 2 RDG außer Dienst gestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den monatlichen Dienstbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 5 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(7) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 5 und 6 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührende Geldleistungen.
(8) Auf den im Abs. 6 genannten Beamten sind die §§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, so anzuwenden, als würde er für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
(9) Die Abs. 5 bis 8 sind auf einen Beamten, der Abgeordneter eines Landtages ist nur dann anzuwenden, wenn gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
(10) Der Monatsbezug des Beamten, dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, gebührt im halben Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.
(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5, § 59b, § 60 Abs. 6 8 oder § 60a anzuwenden sind, bleiben vom Abs. 10 unberührt.
§ 22geändertAbs 2 Schlussteil
Pensionsbeitrag
§ 22.
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 8 8,5 vH der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
1. dem Gehalt,
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
§ 24geändertAbs 3 (neu); Abs 4 (neu)
Sachleistungen
§ 24.
(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(3) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten (für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.) zu leisten.
(4) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als "ähnliche Verwendungen" im Sinne des Abs. 3 anzusehen sind.
§ 28geändertAbs 3
… 15 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 28.
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
(3) Das Gehalt beträgt
in der Dienstklasse III
I in der Verwendungsgruppe
in der I------------------------------------------------- I----------------------------------------------------------
I Schilling
1 7 779 8 258 279 8 739 758 9 239 10 180 680 13 311 877
2 7 911 8 475 411 8 975 9 027 10 539 527 11 039 -
3 8 043 8 691 543 9 315 10 899 191 9 815 11 399 -
4 8 175 8 907 675 9 603 407 10 103 11 259 759 -
5 8 307 9 123 807 9 891 11 619 623 10 391 12 119 -
6 8 439 939 9 338 838 10 180 11 980 680 12 489 -
7 8 572 9 554 072 10 466 054 10 966 12 344 869 -
8 8 703 9 771 203 10 756 271 11 256 - -
9 8 835 9 988 335 10 488 11 043 543 - -
10 8 967 9 467 10 203 703 11 331 831 - -
in der Dienstklasse III
I in der Verwendungsgruppe
in der I------------------------------------------------- I----------------------------------------------------------
I Schilling
11 9 100 600 10 420 11 619 920 12 119 - -
12 9 232 10 634 732 11 908 134 12 414 - -
13 9 362 10 851 862 11 351 - - -
14 9 495 995 11 067 567 - - -
15 9 627 10 127 11 284 784 - - -
16 9 760 11 500 10 260 12 000 - - -
17 9 891 10 391 12 068 581 - - -
18 10 024 524 - - - -
Gehalts- I IV V VI VII VIII IX
1 - - 19 425 23 860 32 526 46 717 20 251 24 874 33 908 48 702
2 - 16 348 17 043 20 040 24 665 34 291 49 381 892 25 713 35 748 51 480
3 12 657 16 965 20 652 25 466 36 056 52 046 13 195 17 686 21 530 26 548 37 588 54 258
4 13 273 17 577 21 456 27 231 38 722 54 714 837 18 324 22 368 28 388 40 368 57 039
5 13 886 14 476 18 193 22 260 28 995 41 384 57 377 966 23 206 30 227 43 143 59 816
6 14 501 18 806 23 059 30 762 44 050 60 044 15 117 19 605 24 039 32 069 45 922 62 596
7 15 116 19 425 23 860 32 526 46 717 758 20 251 24 874 33 908 48 702 -
8 15 733 16 402 20 040 24 665 34 291 49 381 892 25 713 35 748 51 480 -
9 16 348 20 652 25 466 36 056 17 043 21 530 26 548 37 588 - -
(4) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
§ 30geändertAbs 1
… 4 unveränderte Absätze
Verwaltungsdienstzulage
§ 30.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
---------------------------------+-------------------------------
in den Dienstklassen I Schilling
---------------------------------+-------------------------------
III bis V I 1 169 219
VI bis IX I 1 485 548
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 85d Anspruch auf Heeresdienstzulage hat.
§ 30bgeändertAbs 2 Z 1, Z 2, Z 3 lit a, lit b
Pflegedienstzulage
§ 30b.
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964 (beide in der jeweils geltenden Fassung), berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 403 420 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1 057 102 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III 1 057 102 S,
b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III 1 271 325 S.
§ 30cgeändertAbs 2 Z 1 bis Z 3
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 30c.
(1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 1 577 644 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2 030 116 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2 482 587 S.
§ 38geändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Exekutivdienstzulage
§ 38.
(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 748 780 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten.
(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 38ageändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Omnibuslenkerzulage
§ 38a.
(1) Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Omnibuslenkerzulage von 558 582 S.
(2) Von der Omnibuslenkerzulage und dem der Omnibuslenkerzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 39geändertAbs 3
… 10 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 39.
(1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
(3) Das Gehalt beträgt in der Dienstklasse III
in der Verwendungsgruppe
Schilling
1 9 239 8 739 999 8 499 758 8 258 518 8 018 7 779 279
2 9 027 527 9 239 8 739 975 8 475 687 8 187 7 911 411
3 9 315 8 979 8 691 815 9 479 9 191 8 354 854 8 043 543
4 10 103 9 603 719 9 219 8 907 8 523 407 9 023 8 175 675
5 10 391 9 891 959 9 459 623 9 123 8 691 191 8 307 807
6 10 180 680 10 200 9 700 838 9 338 8 858 358 8 439 939
7 10 466 9 938 966 10 438 10 054 9 554 527 9 027 8 572 072
8 11 256 10 756 680 10 180 271 9 771 695 9 195 8 703 203
9 11 043 543 10 420 920 10 488 9 988 862 9 362 8 835 335
10 11 331 831 11 158 10 658 703 10 203 031 9 531 8 967 467
11 12 119 11 619 399 10 899 920 10 420 9 700 200 9 100 600
12 12 414 11 908 640 11 140 134 10 634 9 867 367 9 232 732
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
Schilling
14 13 026 12 196 119 11 380 10 851 567 10 035 703 9 362 995
(4) Für das Gehalt der Dienstklasse IV sind die im § 28 Abs. 3 für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5) Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 42geändertAbs 1
… 4 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 42.
(1) Der Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
in der Gehaltsgruppe
in der ----------------------------------------------------- -------------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe ----------------------------------------------------- -------------------------------------------------------
Schilling
1 15 967 16 646 - -
2 17 917 18 678 - -
3 19 868 20 712 - -
4 21 821 22 748 - -
5 23 771 24 781 - -
6 25 722 26 815 - -
7 27 675 28 851 - -
8 29 625 29 787 30 884 31 053 -
9 31 576 31 740 34 148 32 918 33 089 35 599
10 33 526 33 690 36 100 34 951 35 122 37 634
11 35 479 35 642 40 003 36 987 37 157 41 703
12 37 430 37 594 45 857 39 021 39 192 47 806
13 39 380 41 495 47 807 054 43 259 49 839
----------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der Gehaltsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
14 41 332 45 398 49 758 43 089 47 327 51 873
15 43 282 49 299 45 121 51 709 394 53 907
16 45 234 51 252 47 156 53 661 430 55 942
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
… 7 unveränderte Absätze
1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 oder 5 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt jedoch dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit.
(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(5) Die übrigen Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft erreichen höchstens die Gehaltsstufe 14. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihnen - unbeschadet des Abs. 4 erster und zweiter Satz - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 43geändertAbs 1
Dienstalterszulage
§ 43.
(1) Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 2 942 3 067 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den Leiter der Generalprokuratur und die im § 42 Abs. 5 genannten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.
§ 45geändertAbs 1 Z 1 bis Z 5
Verwendungszulage
§ 45.
(1) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebührt
1. im Ausmaß von 6 987 7 284 S
a) dem Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 2 oder 3 angeführt ist und
b) dem Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft ab dem zweiten Jahr nach dem Anfall der Gehaltsstufe 13;
2. im Ausmaß von 8 734 9 105 S
a) dem Leiter der Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichts, soweit sie nicht unter Z 3 angeführt ist, dem Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie dem Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg und
b) dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
3. im Ausmaß von 10 479 924 S
a) dem Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und
c) dem Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
4. im Ausmaß von 12 227 747 S dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
5. im Ausmaß von 13 974 14 568 S dem Leiter der Generalprokuratur.
(2) Durch die Verwendungszulage gelten alle Mehrleistungen des Staatsanwaltes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte der Verwendungszulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
§ 48geändertAbs 3
… 6 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 48.
(1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der das Doktorat seiner Fachrichtung (in Fächern, in denen eine Erlangung des Doktorates nicht möglich ist, eine gleichzuwertende künstlerische Eignung) und eine tatsächliche Verwendungsdauer von sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem Zeitpunkt, in dem der Universitäts(Hochschul)assistent nach Erlangung der Habilitation (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, nach Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) weiterbestellt wird.
(3) Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:
I für
in der I Außerordentliche I Ordentliche
Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hochschul)- Universitäts(Hoch-
stufe I I professoren schul)professoren
I Schilling
1 22 707 30 114 23 672 31 394
2 23 464 31 632 24 461 32 976
3 24 219 33 149 25 248 34 558
4 24 975 34 667 26 036 36 140
5 25 732 36 685 26 826 38 244
----------+-----------------------------------------------------
… 7 unveränderte Absätze
I für
+-------------------------+---------------------------
in der I Außerordentliche I Ordentliche
Gehalts- I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hochschul)-
stufe I I professoren
+-------------------------+---------------------------
I Schilling
----------+-----------------------------------------------------
6 27 079 38 721 28 230 40 367
7 28 595 41 366 29 810 43 124
8 30 114 44 014 31 394 45 885
9 31 632 46 661 32 976 48 644
10 33 149 49 311 34 558 51 407
11 34 667 36 140 -
12 36 685 38 244 -
13 38 721 40 367 -
14 41 366 43 124 -
15 44 014 45 885 -
(4) Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
… 9 unveränderte Absätze
(5) Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen
Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in
dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher
Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(6) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(7) Wird ein außerordentlicher Universitätsprofessor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) § 12 ist auf Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.
§ 50geändertAbs 3
Dienstalterszulage
§ 50.
(1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach § 56 Abs. 1.
(2) Dem außerordentlichen Universitätsprofessor oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher Universitätsprofessor oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
(3) Die Dienstalterszulage des außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage des ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 5 347 574 S.
(4) Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 4 sind die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.
§ 55geändertAbs 1
… 4 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 55.
(1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
in in der Verwendungsgruppe
stufe Schilling
1 9.819 11.013 11.867 12.313 12.188 13.139 -- 14.967 10 319 11 513 12 371 12 836 12 706 13 697 - 15 603
2 10.023 11.263 12.060 12.515 12.600 13.576 15.047 15.709 10 523 11 763 12 573 13 047 13 136 14 153 15 686 16 377
3 10.224 11.510 12.252 12.717 13.011 14.015 15.616 16.454 10 724 12 010 12 773 13 257 13 564 14 611 16 280 17 153
4 10.427 11.759 12.454 12.919 13.426 14.454 16.182 17.971 10 927 12 259 12 983 13 468 13 997 15 068 16 870 18 735
5 10.630 12.007 12.655 13.119 13.836 14.891 17.002 19.488 11 130 12 517 13 193 13 677 14 424 15 524 17 725 20 316
6 10.951 12.659 13.458 13.926 14.662 15.774 18.383 21.007 11 451 13 197 14 030 14 518 15 285 16 444 19 164 21 900
7 11.443 13.320 14.267 14.734 15.518 16.843 19.765 22.524 11 943 13 886 14 873 15 360 16 178 17 559 20 605 23 481
8 11.934 13.985 15.073 15.540 16.372 17.912 21.148 24.040 12 441 14 579 15 714 16 200 17 068 18 673 22 047 25 062
9 12.436 14.648 15.881 16.348 17.360 19.150 22.527 25.559 12 965 15 271 16 556 17 043 18 098 19 964 23 484 26 645
10 12.952 15.311 16.690 17.155 18.349 20.388 23.908 27.079 13 502 15 962 17 399 17 884 19 129 21 254 24 924 28 230
11 13.470 15.973 17.496 17.959 19.338 21.625 25.289 28.595 14 042 16 652 18 240 18 722 20 160 22 544 26 364 29 810
12 13.985 16.889 18.461 18.928 20.325 22.862 26.671 30.114 14 579 17 607 19 246 19 732 21 189 23 834 27 805 31 394
stufe ------------------------------------------------------- Schilling
14 15.016 18.719 20.391 20.856 22.304 25.338 29.433 33.149 15 654 19 515 21 258 21 742 23 252 26 415 30 684 34 558
15 15.733 19.634 21.359 21.824 23.292 26.575 30.815 34.667 16 402 20 468 22 267 22 752 24 282 27 704 32 125 36 140
16 16.449 20.549 22.325 22.790 24.282 27.814 32.196 36.685 17 148 21 422 23 274 23 759 25 314 28 996 33 564 38 244
17 17.166 21.462 23.287 23.753 25.271 29.053 33.583 38.704 17 896 22 374 24 277 24 763 26 345 30 288 35 010 40 349
18 -- -- -- -- -- -- 35.500 40.724 - - - - - - 37 009 42 455
(2) Das Gehalt des Lehrers beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1, in der Verwendungsgruppe L 1 jedoch mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Lehrer bei der Anstellung als Lehrer durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(3) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
§ 56geändertAbs 2
Dienstalterszulage
§ 56.
(1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 beträgt die Dienstalterszulage abweichend vom Abs. 1 jedoch 2 339 438 S.
§ 57geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 lit a, Schlussteil, lit b, lit c, lit d, lit e
Dienstzulagen
§ 57.
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
in der I in den Gehaltsstufen I I-------------+-----------------I ab der
I Schilling
I 6 356 6 793 626 7 211 082 7 517
II 5 720 963 6 117 377 6 490 766
III 5 081 5 434 297 5 770 665 6 015
IV 4 445 634 4 754 956 5 054 269
V 3 813 975 4 072 245 4 321 505
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
in der I in den Gehaltsstufen I I------------+------------------I ab der
I Schilling
I 1 598 1 632 1 738 5 523 5 904 6 265
II 1 186 1 226 1 4 970 5 316 5 640
III 1 110 1 137 1 205 4 416 4 728 5 013
IV 798 819 871 3 861 4 130 4 391
V 557 569 599 3 314 3 539 3 758
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 2 701 2 922 3 145
II 2 215 2 391 2 572
III 1 780 1 914 2 049
IV 1 488 1 596 1 706
V 1 241 1 331 1 423
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 2 103 2 297 2 472
II 1 775 1 924 2 053
III 1 483 1 600 1 708
IV 1 236 1 341 1 423
V 889 959 1 024
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I------------+------------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 10 I 11 bis 15 I Gehaltsstufe 16
gruppe I------------+------------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 1 666 1 701 1 812
II 1 236 1 278 1 372
III 1 157 1 185 1 256
IV 832 854 908
V 581 593 624
VI 404 426 462
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
… 6 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird.
(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
§ 58geändertAbs 4; Abs 6
… 19 unveränderte Absätze
§ 58.
(1) Eine Dienstzulage gebührt
1. den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindeninstitut und am Bundes-Taubstummeninstitut,
5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
6. den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
7. den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
8. den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
9. den Abteilungsvorständen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen,
10. den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogischen Akademien sowie Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern,an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,
11. den Abteilungsvorständen für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien eingegliedert sind,
12. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen eingegliedert sind,
13. den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe sowie an den Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
14. den zu Fachvorständen ernannten fachlichen Leitern von Universitätsinstituten.
(2) Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der im Abs. 1 angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.
(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vH
1. für Abteilungsvorstände an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen, die auch mit der Betreuung eines oder mehrerer anderer Studiengänge oder einer Übungsschule betraut sind,
2. für Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung einer oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind, und
3. für Abteilungsvorstände für Übungsschulen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung eines oder mehrerer Studiengänge betraut sind.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 570 594 S. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 044 088 S.
(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
… 13 unveränderte Absätze
1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
5. Sonderkindergärtnerinnen.
Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
-------------+----------------------------+---------------------
in der I in den Gehaltsstufen I ab der
Ver- I-------------+--------------I Gehalts-
wendungs- I 1 bis 5 I 6 bis 11 I stufe 12
gruppe I-------------+--------------+-------------------
I Schilling
-------------I--------------------------------------------------
L 3 633 889 1.266 660 927 1.320
L 2b 1 191 267 379 199 278 395
(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).
(9) Die Dienstzulagen nach den Abs. 2 bis 7 und die Ergänzungszulage nach Abs. 8 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Im Falle des Abs. 7 ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen.
§ 59geändertAbs 2; Abs 4, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
§ 59.
(1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 1 884 964 S.
(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA (Anlage 1 Z 22 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Unterrichtsgegenständen oder an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt, der ihnen im Falle ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und Schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,
2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen,
3. an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika
unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt, das ihnen im Falle ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(5) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer Übungsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet wird.
(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1,die die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für Sonderkindergärten, die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage, wobei die im § 58 Abs. 6 zweiter beziehungsweise dritter Satz vorgesehene Erhöhung nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht kommt; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(8) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 7 sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist. Auf Lehrer, deren Dienstzulage nach § 58 Abs. 7 zu bemessen ist, ist § 58 Abs. 9 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
§ 59ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2; Abs 3; Abs 5 Z 1 lit c
§ 59a.
(1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 633 660 S,
2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 961 1 002 S,
3. an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 1 318 374 S.
(2) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 633 660 S.
(3) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 961 1 002 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Eine Dienstzulage gebührt
… 18 unveränderte Absätze
1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
a) an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,
b) als Übungsschullehrer an Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet werden,
c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind,
4. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3,
b) L 2b 1 und
c) L 2a 1,
die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind oder
5. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3 und
b) L 2b 1,
die an allgemeinbildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Lehrer für Werkerziehung (für Schüler der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen) oder als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.
(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 4 beträgt,
1. wenn der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt wird,
a) im Falle des Abs. 4 Z 1 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
b) im Falle des Abs. 4 Z 2 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
c) im Falle des Abs. 4 Z 3 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre, mindestens jedoch 760 792 S,
d) in den Fällen des Abs. 4 Z 4 und 5 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er
… 8 unveränderte Absätze
aa) im Falle des Abs. 4 Z 4 lit. a und des Abs. 4 Z 5 lit. a zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt worden wäre,
bb) im Falle des Abs. 4 Z 4 lit. b und des Abs. 4 Z 5 lit. b zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre,
cc) im Falle des Abs. 4 Z 4 lit. c zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt worden wäre,
2. wenn der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule erteilt wird, die Hälfte des sich gemäß Z 1 ergebenden Betrages.
(6) Die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 5 und nach § 59 b sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer
1. in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist oder
2. die betreffende Dienstzulage durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand - bezogen hat.
§ 59bgeändert nie in Kraft getretenZ 1 lit b, lit c (neu), Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil, Z 3, Z 3 lit a (neu), lit b (neu)
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Mathematik Lebende Fremdsprache
a) 449 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 561 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 674 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch bzw. Mathematik 449 S, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in Deutsch Mathematik bzw. Mathematik in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt, Lebende Fremdsprache
a) 449 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 561 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und eines Polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule und geführten Polytechnischen Lehrganges sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 449 S,
a) 449 S, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 561 S, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 225 S.
… 18 unveränderte Absätze
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 S, wenn sie in einer oder zwei,
b) 561 S, wenn sie in drei oder vier,
c) 620 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 561 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 561 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 620 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 443 S,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 222 S.
§ 59bgeändert nie in Kraft getretenZ 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, lit c (neu), lit d (neu), Z 3 lit a, lit b, Z 4; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b, lit c, Z 4, Z 5
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 449 468 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 561 585 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 674 703 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 449 468 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 561 585 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf insgesamt fünf bis elf,
c) 585 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
d) 703 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen Lehrganges sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
a) 449 468 S, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 561 585 S, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 225 235 S.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 468 S, wenn sie in einer oder zwei,
b) 561 585 S, wenn sie in drei oder vier,
c) 620 646 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 468 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 561 585 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 449 468 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 561 585 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 620 646 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 443 462 S,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 222 231 S.
§ 60geändertAbs 1; Abs 3, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 4 (neu); Abs 5 (neu); Abs 7; Abs 8 · umnummeriert: Abs 6
… 16 unveränderte Absätze
§ 60.
(1) Lehrern
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen,
b) Religionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen oder
c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Haupt- oder Sonderschullehrer,
b) Religionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder
c) Lehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen oder
b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie
beträgt
in den Fällen I in den Gehaltsstufen I ab der Gehaltsstufe
I Schilling
1 und 2 570 658 I 594 I 686
3 I 1 044 088 I 1 044 088
(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz an einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, der die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2, nicht aber für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen Arbeitsplatz an einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet wird; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(3) Lehrern (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, gebührt für Für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 373 S; sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern um 312 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß. Der erste Satz ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 112 S und die für die betreffenden Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 93 S beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden. gebührt
1. Lehrern (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3, 4 oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden,
2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
3. Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung für Sonderkindergärtnerinnen, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten ausüben,
eine Dienstzulage von 389 S. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern um 325 S. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 117 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 97 S beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
(5) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.
(46) Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 Z 1.
(57) Die Dienstzulage nach Abs. 4 6 gebührt,
1. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
2. wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
3. wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
(68) Wenn in den Fällen des Abs. 4 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 5 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.
§ 60ageändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
Erzieherzulage
§ 60a.
(1) Lehrern (Erziehern), die
1. im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
2. neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage.
(2) Die Erzieherzulage beträgt:
I in der Zulagenstufe
in der (den) I--------+---------+---------+----------+--------- I--------+----------+---------+-----------+------------
Verwendungs- I 1 I 2 I 3 I 4 I 5
gruppe(n) I--------+---------+---------+----------+--------- I--------+----------+---------+-----------+------------
I Schilling
L 1 3.337 3.665 4.219 4.774 5.327 3 479 3 821 4 398 4 977 5 553
L 2a 2.981 3.217 3.654 4.164 4.694 3 108 3 354 3 809 4 341 4 893
L 2b 2.420 2.764 3.144 3.255 3.451 2 523 2 881 3 278 3 393 3 598
L 3 2.128 2.231 2.432 2.652 2.873 2 218 2 326 2 535 2 765 2 995
(3) Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:
… 17 unveränderte Absätze
1. 1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(4) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V werden abweichend vom Abs. 3 durch die Erzieherzulage abgegolten:
1. ein neunstündiger Nachtdienst je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(5) Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung zwar nicht in dem im Abs. 1 Z 2 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 2 angeführten Ansätze.
(6) Durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage werden abgegolten:
1. 0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(7) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V werden durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage abweichend vom Abs. 6 abgegolten:
1. 0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(8) Das in den Abs. 3, 4, 6 und 7 jeweils unter Z 1 angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt im Sinne des § 48 Abs. 4 BDG 1979) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.
(9) Nachtdienste, die zur Gänze oder zum Teil auf Sonn- oder Feiertage fallen, werden durch die Erzieherzulage in den Abs. 3, 4, 6 und 7 nicht abgegolten.
(10) Lehrern, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
(11) Auf die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen sind die §§ 8 und 10 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt. Hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt wurden, die den Anspruch auf die volle Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.
(12) Von der Erzieherzulage und dem der Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 65geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
… 4 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 65.
(1) Der Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
I in der Verwendungsgruppe
in der I-----------------------+------------------------- I--------------------+----------------------------------
Gehalts- I S 2 I S 1
stufe I-----------------------+------------------------- I--------------------+----------------------------------
I Schilling
1 22.943 28.441 23 918 29 650
2 24.079 30.105 25 102 31 384
3 25.215 31.771 26 287 33 121
4 26.348 33.436 27 468 34 857
5 27.483 35.102 28 651 36 594
6 29.384 36.765 30 633 38 328
7 31.283 38.993 32 613 40 650
8 33.184 41.217 34 594 42 969
9 35.086 43.441 36 577 45 287
10 36.987 45.667 38 559 47 608
(2) Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 2 157 249 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (§ 71).
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 266 320 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71).
§ 72geändertAbs 1
… 4 unveränderte Absätze
Gehalt und Dienstalterszulage
§ 72.
(1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse III vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt:
in der Gehaltsstufe I Schilling
1 I 8.379 8 879
2 I 8.517 9 017
3 I 8.655 9 155
4 I 8.792 9 292
5 I 8.930 9 430
6 I 9.266 9 766
7 I 9.488 9 988
8 I 9.714 10 214
9 I 9.934 10 434
10 I 10.157 10 657
… 3 unveränderte Absätze
(2) Es sind sinngemäß anzuwenden:
1. § 29 (mit Ausnahme der Z 2) auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
2. § 30a auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
§ 73geändert
Dienstzulagen
§ 73. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses 227 237 S und nach der Definitivstellung
in der Verwendungsgruppe W 3
Dienstzeit I Dienstzulage
Jahre I Schilling
10 I 471 491
16 I 663 691
22 I 840 876
30 I 1 000 043
in der Verwendungsgruppe W 2
I in der Dienstzulagenstufe
in der I 1 I 2
I Schilling
Grundstufe I 471 491 I 840 876
Dienst- a) I 1.000 1 043 I 1.430 1 491
stufe 1 b) I 1.266 1 320 I 1.809 1 886
Dienststufe 2 I 1.809 1 886 I 2.235 2 330
Dienststufe 3 I 2.665 2 778 I 3.191 3 327
in der Verwendungsgruppe W 1
in den I bei Führung eines Amtstitels, der einem I Dienstzulage
(2) In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.
… 11 unveränderte Absätze
(3) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 192 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllt haben, oder
2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
(4) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
(5) Die §§ 8 und 10 sind auf die in den Abs. 2 und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
(7) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.
§ 73ageändert
Besondere Dienstzulage
§ 73bgeändertAbs 1
Dienstzulage
§ 73b.
(1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 12.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 449 468 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 sind:
… 22 unveränderte Absätze
1. im Gendarmeriedienst
Kommandant eines Gendarmeriepostens,
Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 7 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 25 Beamten ist, Gruppenkommandant bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung oder deren Außenstelle, Sachbearbeiter in einer Bereichsabteilung,
2. im Sicherheitswachdienst
Wachkommandant in einem durchlaufend besetzen Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 24 Beamten, erster Wachkommandant (Vollgruppenkommandant) in einem Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten,
Kommandant einer Wacheeinheit (mit Ausnahme eines Wachzimmers),
Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,
Leiter der Diensthundestation bei der Bundespolizeidirektion Graz oder Linz,
3. im Kriminaldienst
Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit, (stellvertretender) Gruppenführer,
Sachbearbeiter oder Referent,
4. im Justizwachdienst
Justizwachkommandant,
unmittelbarer Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,
zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck, dritter Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Strafvollzugsanstalt Stein, Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr, Stellvertreter des Abteilungskommandanten der Abteilung "Wachzimmer" im landesgerichtlichen Gefangenenhaus I Wien oder in der Strafvollzugsanstalt Stein, Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Klagenfurt oder Salzburg,
Leiter der Schuhmacherwerkstätte oder des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus I Wien oder bei der Strafvollzugsanstalt Stein,
5. im Zollwachdienst
Leiter einer Zollwachabteilung,
unmittelbarer Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 7 Beamten,
zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe (nicht jedoch einer Abfertigungs-Nebengruppe).
(3) Den im Abs. 2 angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
(4) Die im Abs. 1 angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrundelegen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.
§ 74geändertAbs 1
… 5 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 74.
(1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Wachdienstzulage.
Sie beträgt:
in der Verwendungsgruppe I Schilling
W 3 I 558 582
W 2 I 654 682
W 1 I 748 780
(2) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 76geändert
Dienstzulagen
§ 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
in den I bei Führung eines Amtstitels, der einem I Dienstzulage
Dienst- I der einem der nachstehend ange- I--------------- angeführten Amtstitel I--------------
III I Fähnrich Leutnant I 633 824
und I Leutnant Oberleutnant I 790 989
IV I Oberleutnant Hauptmann I 949 1 153
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit
… 4 unveränderte Absätze
§ 76ageändert
… 5 unveränderte Absätze
Heeresdienstzulage
§ 76a. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die
Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen
Stellung und beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2 ...............................904 ...............................942 S,
in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV ... 678 707 S,
in der Dienstklasse V ................................. 450 469 S.
(2) Für die Anwendung des § 33 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
§ 77geändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Truppendienstzulage
§ 77.
(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 748 780 S.
(2) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 78geändertAbs 1
… 4 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 78.
(1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
I in der Verwendungsgruppe
I H 4 I H 3
in der +--------------------------------+--------------------- I------------------------------+---------------------------
Gehalts- I in der Dienststufe
stufe +--------------------------------+--------------------- I------------------------------+---------------------------
I 1 2 3 4 I 5 6 7
I Schilling
1 7 296 7 499 7 604 796 7 705 999 8 225 104 8 205 8 725 - -
2 7 341 7 546 7 651 7 750 841 8 327 046 8 361 151 8 394 250 8 827 8 861 8 894
3 7 388 7 592 7 696 7 799 888 8 430 092 8 464 196 8 498 299 8 930 8 964 8 998
4 7 435 7 638 7 743 7 845 935 8 533 138 8 541 243 8 655 345 9 033 9 041 9 155
5 7 481 7 686 7 790 7 891 981 8 634 186 8 743 290 8 858 391 9 134 9 243 9 358
6 7 576 7 779 7 883 7 986 8 838 076 8 949 279 8 383 8 486 9 065 338 9 449 9 565
7 7 669 7 873 7 976 8 079 169 8 373 8 476 8 579 9 043 543 9 155 655 9 269 769
(2) Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des § 12 sind auf sie nicht anzuwenden.
… 12 unveränderte Absätze
(3) § 30a ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
(4) Die §§ 30b und 30c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. Sanitätsunteroffiziere mit
a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
2. Sanitätschargen mit
a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. § 30b Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.
(5) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß anzuwenden.
§ 79ageändert
Heeresdienstzulage
§ 79bgeändert
… 9 unveränderte Absätze
Truppenverwendungszulage
§ 79b. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung
steht,
3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder während der
Verwendung im Probedienst in einem Wachekörper erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden
kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 ..................... 367 383 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 ..................... 442 461 S.
§ 82ageändertAbs 2
… 14 unveränderte Absätze
Anwendungsbereich und Gehalt
§ 82a.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden.
(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
-------+-------------------------------------------------------------
in der ! in der Verwendungsgruppe
der !-------------------------------------------------------------
Ge- !PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- !-------------------------------------------------------------
stufe ! Schilling
-------+-------------------------------------------------------------
1 9.262 9.720 9.838 10.200 10.200 11.799 11.799 11.799 14.457
2 9.360 9.852 10.004 10.351 10.351 12.070 12.070 12.070 14.457
3 9.464 10.002 10.187 10.541 10.840 11.180 12.392 12.392 12.392 14.457
4 9.573 10.168 10.387 10.768 11.001 11.230 12.770 12.779 12.779 15.252
5 9.688 10.353 10.604 11.032 11.213 11.353 13.197 13.226 13.564 16.093
6 9.808 10.555 10.838 11.334 11.474 11.547 13.672 13.733 14.081 16.983
7 9.933 10.774 11.087 11.674 11.786 11.813 14.194 14.305 14.677 17.920
8 10.064 11.011 11.355 12.050 12.149 12.151 14.764 14.935 15.351 18.906
9 10.200 11.266 11.640 12.475 12.576 15.381 15.629 16.103 19.938
10 10.341 11.538 11.940 12.948 13.059 13.080 16.048 16.383 16.934 21.019
11 10.488 11.828 12.258 13.461 13.596 13.660 16.762 17.199 17.843 22.147
12 10.640 12.135 12.608 14.012 14.186 14.315 17.523 18.078 18.831 23.323
13 10.797 12.469 12.977 14.604 14.826 15.045 18.333 19.018 19.897 24.547
-------+-------------------------------------------------------------
… 5 unveränderte Absätze
in der ! in der Verwendungsgruppe
der !-------------------------------------------------------------
Ge- !PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- !-------------------------------------------------------------
stufe ! Schilling
-------+-------------------------------------------------------------
14 10.960 12.827 13.362 15.234 15.521 15.852 19.189 20.017 21.044 25.819
15 11.127 13.203 13.765 15.903 16.267 16.732 20.094 21.079 22.267 27.137
16 11.301 13.597 14.187 16.612 17.066 17.689 21.048 22.203 23.570 28.504
17 11.479 14.010 14.626 17.359 17.917 18.720 22.049 23.388 24.951 29.918
(3) Den im § 184b Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 2 088 S. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 2 277 S.
(4) Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 82ageändertAbs 2; Abs 3
… 6 unveränderte Absätze
Anwendungsbereich und Gehalt
§ 82a.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden.
(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
-------+-------------------------------------------------------------
in der ! I in der Verwendungsgruppe
der !------------------------------------------------------------- I------------------------------------------------------------
Ge- !PT I PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- !------------------------------------------------------------- I------------------------------------------------------------
stufe ! I Schilling
-------+-------------------------------------------------------------
1 9.262 9.720 9.838 10.200 10.200 11.799 11.799 11.799 14.457 9 812 10 280 10 388 10 770 10 770 12 300 12 300 12 300 15 071
2 9.360 9.852 10.004 10.351 10.351 12.070 12.070 12.070 14.457 9 905 10 395 10 540 10 902 10 902 12 583 12 583 12 583 15 071
3 9.464 10.002 10.187 10.541 11.180 12.392 12.392 12.392 14.457 10 004 10 531 10 712 11 078 11 690 12 919 12 919 12 919 15 071
4 9.573 10.168 10.387 10.768 11.230 12.770 12.779 12.779 15.252 10 109 10 687 10 904 11 297 11 732 13 313 13 322 13 322 15 900
5 9.688 10.353 10.604 11.032 11.353 13.197 13.226 13.564 16.093 10 220 10 864 11 117 11 559 11 853 13 758 13 788 14 140 16 777
6 9.808 10.555 10.838 11.334 11.547 13.672 13.733 14.081 16.983 10 336 11 062 11 350 11 866 12 054 14 253 14 317 14 679 17 705
7 9.933 10.774 11.087 11.674 11.813 14.194 14.305 14.677 17.920 10 458 11 281 11 603 12 215 12 334 14 797 14 913 15 301 18 682
8 10.064 11.011 11.355 12.050 12.151 14.764 14.935 15.351 18.906 10 586 11 520 11 876 12 608 12 694 15 391 15 570 16 003 19 710
9 10.200 11.266 11.640 12.475 12.576 15.381 15.629 16.103 19.938 10 720 11 780 12 170 13 045 13 134 16 035 16 293 16 787 20 785
10 10.341 11.538 11.940 12.948 13.080 16.048 16.383 16.934 21.019 10 860 12 061 12 484 13 525 13 653 16 730 17 079 17 654 21 912
11 10.488 11.828 12.258 13.461 13.660 16.762 17.199 17.843 22.147 11 005 12 362 12 818 14 049 14 252 17 474 17 930 18 601 23 088
12 10.640 12.135 12.608 14.012 14.315 17.523 18.078 18.831 23.323 11 156 12 684 13 172 14 616 14 930 18 268 18 846 19 631 24 314
13 10.797 12.469 12.977 14.604 15.045 18.333 19.018 19.897 24.547 11 314 13 027 13 547 15 227 15 688 19 112 19 826 20 743 25 590
-------+-------------------------------------------------------------
in der ! I in der Verwendungsgruppe
der !------------------------------------------------------------- I------------------------------------------------------------
Ge- !PT I PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- !------------------------------------------------------------- I------------------------------------------------------------
stufe ! I Schilling
-------+-------------------------------------------------------------
14 10.960 12.827 13.362 15.234 15.852 19.189 20.017 21.044 25.819 11 476 13 390 13 942 15 881 16 526 20 005 20 868 21 938 26 916
15 11.127 13.203 13.765 15.903 16.732 20.094 21.079 22.267 27.137 11 645 13 775 14 357 16 579 17 443 20 948 21 975 23 213 28 290
16 11.301 13.597 14.187 16.612 17.689 21.048 22.203 23.570 28.504 11 820 14 179 14 792 17 320 18 440 21 943 23 147 24 572 29 715
17 11.479 14.010 14.626 17.359 18.720 22.049 23.388 24.951 29.918 12 000 14 605 15 248 18 105 19 516 22 986 24 382 26 011 31 190
(3) Den im § 184b Abs. 4 BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 2 088 177 S. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 2 277 374 S.
(4) Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 82cgeändertAbs 1 · I: Text · II: Text · III: Abs 5
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
auf Arbeits- I in der I stufen I Gehalts- I--------------------------I Gehaltsstufe
plätzen der I Dienst- I--------------------------+ stufe I 1 bis 10 11 bis 14 I 15
PT 1 2 6 724 8 600 10 750 19 350 966 17 930
---------------------------------------------------------------------
1 5 375 603 7 525 845 9 137 525
PT 2 2 2 149 4 837 240 5 043 6 450 724
3 1 075 121 2 149 240 4 300 483
---------------------------------------------------------------------
1 1 075 121 2 149 240 3 225 362
PT 3 2 753 785 1 505 569 2 257 353
3 537 860 560 897 1 182 232
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeits- I in der I stufen I Gehalts- I--------------------------I Gehaltsstufe
plätzen der I Dienst- I--------------------------+ stufe I 1 bis 10 11 bis 14 I 15
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 215 322 430 224 336 448
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
… 56 unveränderte Absätze
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- ----------------------------------------------------
dungs zulagen- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter der Post- Leiter des Fern-
1 -- autobetriebslei- meldebetriebsam-
tung Wien tes Wien, Graz
oder Linz
--------------------------------------------------------------
Leiter einer son- Leiter eines
PT 1 2 -- stigen Postautobe- sonstigen Fern-
triebsleitung meldebetriebs-
amtes
--------------------------------------------------------------
Stellvertreter des Stellvertreter
3 -- Leiters einer Post- des Leiters ein-
autobetriebsleitung es Fernmeldebe-
triebsamtes
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- ----------------------------------------------------
dungs zulagen- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter der Post- Leiter der tech-
Postamtes autohauptwerk- nischen Stelle
1 I. Klasse stätte in einem Fern-
erster Stufe meldebetriebs-
amt
PT 2 --------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Ver- Leiter eines Be-
Postamtes waltungsabteilung triebsbezirkes
I. Klasse in einer Postauto- mit mehr als
2 zweiter Stufe betriebsleitung 15 000 Teilneh-
mern oder eines
Betriebsbezirkes
B in einem Fern-
meldebetriebsamt
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- ----------------------------------------------------
dungs zulagen- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Post- Leiter der
PT 2 3 Postamtes garage I Stromver-
I. Klasse sorgungsaufsicht
dritter Stufe
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- ----------------------------------------------------
dungs zulagen- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Post- Leiter einer Te-
1 Postamtes garage II legraphenzeugab- Fernmeldezeug-
II. Klasse teilung abteilung
erster Stufe
--------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Post- Leiter einer An- Meßspezialist
2 Postamtes garage III meldestelle
PT 3 II. Klasse
… 24 unveränderte Absätze
zweiter Stufe
--------------------------------------------------------------
Leiter eines
3 Postamtes -- --
II. Klasse
dritter Stufe
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- ----------------------------------------------------
dungs zulagen- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Post- Heimaufsicht in
PT 4 1 Postamtes garage IV einem Lehrlings-
II. Klasse heim
vierter Stufe
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines
PT 5 1 Postamtes -- --
III. Klasse
---------------------------------------------------------------------
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Verwen- in der Dienst- für die Verwendung
gruppe gruppe
---------------------------------------------------------------------
PT 5 A Bautruppführer 645 672
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
und mit der
Überwachung der
Tätigkeit
anderer Arbeiter
beauftragt ist
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 1 636
PT 8
B Landzustelldienst,
Codierer bei 336
automatischen
Verteilanlagen
… 4 unveränderte Absätze
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
§ 85bgeändertAbs 1
§ 85b.
(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volks- und Hauptschulen um 353 368 S.
(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.
§ 85dgeändertAbs 1
§ 85d.
(1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 692 764 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
§ 86geändertAbs 2
… 79 unveränderte Absätze
§ 86.
(1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:
a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
aa) in den Verwendungsgruppen E und D
--------------------+-----------+-------------------------------
in der I in der
Verwendungsgruppe E, I Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III I Dienstklasse III
--------------------+-----------I--------------+----------------
die Gehalts- I I die Gehalts- I
stufe I Schilling I stufe I Schilling
--------------------+-----------+--------------+----------------
19 I 10 156 I 18 I 12 657
20 I 10 288 I 19 I 13 273
bb) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
-----------+----------------------------------------------------
I die Gehaltsstufe
in der +-------------+----------------------+---------------
Dienst- I 10 I 9 I 7
klasse +-------------+----------------------+---------------
I Schilling
-----------+-------------+----------------------+---------------
IV I 17 577 I - I -
V I 21 456 I - I -
VI I 27 231 I - I -
VII I 38 722 I - I -
VIII I - I 52 046 I -
IX I - I - I 62 709
b) Beamte in handwerklicher Verwendung
-------+--------------------------------------------------------
I in der Dienstklasse
I---------+----------------------------------------------
die I IV I III
Ge- I---------+-----------+------------+------------+--------
halts- I P 1 I P 2 I P 3 I P 4 I P 5
stufe I---------+-----------+------------+------------+--------
I Schilling
-------+---------+-----------+------------+------------+--------
10 I 17.577 I -- I -- I -- I --
18 I -- I 13.046 I 12.657 I -- I --
19 I -- I 13.524 I 13.273 I 11.044 I 10.156
20 I -- I -- I -- I 11.213 I 10.288
c) Universitäts(Hochschul)professoren
----------+------------------------------+----------------------
I Außerordentliche I Ordentliche
die I Universitätsprofessoren I Universitäts(Hochschul)-
Gehalts- I I professoren
stufe I-----------------------------------------------------
I Schilling
----------+------------------------------+----------------------
11 I -- I 51.956
16 I 46.661 I --
d) Lehrer
----------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
die --------------------------------------------------------
Gehalts- L 3 L 2b 1 L 2b 2 L 2b 3 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PA
stufe --------------------------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
18 17.882 22.379 24.257 24.722 26.261 30.293 -- --
19 18.598 23.293 25.222 25.687 27.250 31.531 37.418 42.742
20 -- -- -- -- -- -- 39.334 44.760
e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes
------------+---------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
die I--------------------------+------------------------
Gehalts- I S 2 I S 1
stufe I--------------------------+------------------------
I Schilling
------------+--------------------------+------------------------
11 I 38.889 I 47.893
f) Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
---------------------------------------------------------------------
die in der Verwendungsgruppe
Ge- --------------------------------------------------------------
halts- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
stufe --------------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
18 11.658 14.422 15.063 18.108 18.769 19.751 23.050 24.574 26.332 31.333
19 11.837 14.836 15.502 -- -- -- -- -- --
… 3 unveränderte Absätze
(3) Staatsanwälten, die dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehören, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 2 675 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Abs. 3 ist auch auf die im § 43 Abs. 2 genannten Staatsanwälte anzuwenden, wenn ihre gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 3 erforderliche Dauer erreicht.
§ 86geändertAbs 2 Schlussteil, lit c (entfallen), Z 3, lit e (entfallen), Z 4 bis Z 6 (neu); Abs 3 · umnummeriert: Abs 2 Z 1 lit a, lit b, Z 2
§ 86.
(1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:
in der I in der
Verwendungsgruppe E, I Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III I Dienstklasse III
die Gehalts- I Schilling I die Gehalts- I Schilling
stufe I Schilling I stufe I Schilling
19 I 10 156 656 I 18 I 12 657 13 195
20 I 10 288 788 I 19 I 13 273 837
I die Gehaltsstufe
in der +-------------+----------------------+--------------- I----------------------------------------------------------
Dienst- I 10 I 9 I 7
klasse +-------------+----------------------+--------------- I----------------------------------------------------------
I Schilling
IX I - I - I 65 374
I in der Dienstklasse
die I IV I III
I Schilling
I Schilling
11 I 38.889 - I 47.893 54 164
4. Lehrer
---------------------------------------------------------------------
stufe Schilling
---------------------------------------------------------------------
18 11.658 14.422 15.063 18.108 19.751 23.050 24.574 26.332 31.333 18 642 23 330 25 288 25 773 27 377 31 580 - -
19 11.837 14.836 15.502 -- -- -- -- -- -- 19 388 24 283 26 294 26 779 28 408 32 871 39 008 44 559
20 - - - - - - 41 006 46 662
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
----------------+----------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
die I------------------------+---------------------------
Gehaltsstufe I S 2 I S 1
I------------------------+---------------------------
I Schilling
----------------+------------------------+---------------------------
11 I 40 542 I 49 928
6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
-------+-------------------------------------------------------------
in I in der Verwendungsgruppe
der I------------------------------------------------------------
Ge- I PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- I------------------------------------------------------------
stufe I Schilling
-------+-------------------------------------------------------------
18 12 180 15 031 15 704 18 890 20 592 24 030 25 618 27 451 32 665
19 12 360 15 457 16 160 - - - - - -''
(3) Staatsanwälten, die dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehören, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 2 675 789 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Abs. 3 ist auch auf die im § 43 Abs. 2 genannten Staatsanwälte anzuwenden, wenn ihre gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Abs. 3 erforderliche Dauer erreicht.
Art. 4geändertAbs 3
… 4 unveränderte Absätze
Artikel IV
(Anm.: Zu § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sich vor dem 1. Jänner 1978 im Dienststand befunden hat, gebührt zu seinem Gehalt gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegnußfähige Ergänzungszulage auf den jeweiligen Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe des Gehaltes gemäß Abs. 3.
(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der vor dem 1. Jänner 1978 im Bezug einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung stand, gebührt ab 1. Jänner 1978 zu seinem Gehalt und einer allfälligen ruhegenußfähigen Ergänzungszulage gemäß Abs. 1 eine weitere ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen Dienstzulage gemäß § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und der ihm vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage. Bei der Ermittlung der vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage ist der auf volle Schillingbeträge gerundete durchschnittliche Vorrückungsbetrag zwischen den Gehaltsstufen 8 und 13 aus dem Gehalt gemäß Abs. 3 heranzuziehen.
(3) Der Berechnung der Ergänzungszulage ist folgender Gehalt zugrunde zu legen:
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XI Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1981)
Art. 8neu
Artikel römisch acht
Anmerkung, Zu Paragraph 59 b, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz 2,In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1988 ist Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht für die dort vorgesehenen fünf bis elf Schülergruppen, sondern lediglich für vier Schülergruppen zu koordinieren hat. Die Dienstzulage beträgt in diesem Fall 80 vH der dort vorgesehenen Dienstzulage.
- Absatz 3,Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins, oder 2 Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
- Absatz 4,In der Zeit vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1988 ist Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und d des Gehaltsgesetzes 1956 auch dann anzuwenden, wenn der Fachkoordinator die Unterrichtstätigkeit der Lehrer zwar nicht in den dort vorgesehenen vier Schulstufen, sondern lediglich in drei Schulstufen zu koordinieren hat.
- Absatz 5,Paragraph 59 b, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, oder Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, erhalten, nicht anzuwenden.
Art. 12geändertAbs 1
Artikel XII
(Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(1) Einem als Klassenlehrer verwendeten Volksschullehrer gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 779 812 S je Monatswochenstunde. Durch diese Dienstzulage werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" zur Gänze abgegolten; sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen, noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
(2) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" gebührt eine Vergütung in der Höhe von 25 vH des in Abs. 1 angeführten Betrages.
(3) Auf die Dienstzulage gemäß Abs. 1 und die Vergütung gemäß Abs. 2 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.