Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertZ 12 lit c
… 54 unveränderte Absätze
1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
a) Österreichisches Staatsarchiv,
b) Österreichisches Statistisches Zentralamt,
c) Amt der Wiener Zeitung,
d) Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;
2. im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:
a) Diplomatische Akademie,
b) Kulturinstitute;
3. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
a) Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
b) Wasserstraßendirektion,
c) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
d) Österreichisches Patentamt,
e) Bundesgebäudeverwaltungen II,
f) Burghauptmannschaft in Wien,
g) Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;
4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
a) Landesinvalidenämter,
b) Landesarbeitsämter,
c) Arbeitsinspektorate;
5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
a) Bundesrechenamt,
b) Finanzlandesdirektionen,
c) Finanzprokuratur,
d) Österreichisches Postsparkassenamt,
e) Hauptpunzierungs- und Probieramt,
f) Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,
6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
a) Sicherheitsdirektionen,
b) Bundespolizeidirektionen,
c) Landesgendarmeriekommanden;
7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
a) Justizanstalten,
b) Dienststellen für Bewährungshilfe;
8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
a) Armeekommando,
b) Korpskommanden,
c) Landesverteidigungsakademie,
d) Theresianische Militärakademie,
e) Heeresgeschichtliches Museum,
f) Militärkommanden,
g) Kommando der Fliegerdivision,
h) Kommando der Panzergrenadierdivision,
i) Heeres-Materialamt;
9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:
a) Österreichische Bundesforste,
b) alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;
10. im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:
Umweltbundesamt;
11. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:
Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes;
12. im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:
a) Post- und Telegraphendirektionen,
b) Bundesamt für Zivilluftfahrt,
c) Amt Bundesamt für Schiffahrt,
d) Fernmeldetechnisches Zentralamt,
… 19 unveränderte Absätze
e) Fernmeldezentralbauleitung,
f) Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,
g) Postzeugverwaltung,
h) Fernmeldezeugverwaltung,
i) Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;
13. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
b) Österreichische Nationalbibliothek,
c) Institut für österreichische Geschichtsforschung,
d) Bundesdenkmalamt,
e) Staatliche Sammlungen,
f) Museen,
g) Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,
h) Geologische Bundesanstalt,
i) Archäologisches Institut;
14. im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leitung einer in Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 20 bestehen. Dies gilt nicht für
a) den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' und
b) die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
§ 7geändertAbs 6 (neu)
… 9 unveränderte Absätze
Abschnitt IV
Arten und Zusammensetzung der Begutachtungskommissionen
§ 7.
(1) Bei den für die Ausschreibung zuständigen Stellen (§ 5 Abs. 1) sind Begutachtungskommissionen, und zwar
1. für Ausschreibungen gemäß den §§ 2 und 3 Begutachtungskommissionen im Einzelfall und
2. für Ausschreibungen gemäß § 4 ständige Begutachtungskommissionen,
einzurichten.
(2) Die Begutachtungskommissionen haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom Leiter der zuständigen Zentralstelle zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.
(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Begutachtungskommission Folge zu leisten.
(4) Der Leiter der zuständigen Zentralstelle hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Begutachtungskommission zu betrauen.
(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dürfen einer Begutachtungskommission nicht angehören.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Schlagworte
§ 11geändert
§ 18geändertAbs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
§ 18.
(1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(34) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.
2. Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.
§ 20geändertÜberschrift
Abschnitt VII
Allgemeine Bestimmungen
Ausschreibungspflicht
§ 21geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3, Z 4 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 3 bis Abs 6 (entfallen)
§ 21.
(1) Planstellen, von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden Die Ausschreibung und nachbesetzt werden sollen, das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag an der Amtstafel von der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgen durchzuführen.
(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht durchzuführen: Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
1. bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbediensteten besetzt werden sollen, Ausschreibung oder
2. bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen des Abschnittes II unterliegen, das Aufnahmeverfahren oder
3. bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 sachlich geeigneten Dienststelle des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs sowie bei Bediensteten gemäß Art. 30 Abs Ressorts übertragen. 5 B-VG,
§ 22geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 4; Abs 5
Inhalt der Ausschreibung
§ 22.
(1) Die Eignungsprüfung ist durchzuführen: In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.
(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, kann in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben werden (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,
1. für Bewerber um die Aufnahme in die Verwendungsgruppen A und B ob es unbedingt zu erfüllen ist oder diesen gleichwertige Verwendungen von der Verwaltungsakademie des Bundes,
2. für alle anderen Bewerber ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der für oder die Aufnahme zuständigen Dienststelle dieses Erfordernis erfüllt.
(3) Die Eignungsprüfung ist in Form schriftlicher Tests abzuhalten. Wenn es jedoch mit Rücksicht auf die vorgesehene Verwendung (zB für bestimmte handwerkliche Tätigkeiten) dem Prüfungszweck besser entspricht, ist anstelle eines schriftlichen Tests oder zusätzlich zum schriftlichen Test ein praktischer Test vorzunehmen. Dabei ist sicherzustellen, daß In der Bewerber vom Inhalt des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt. Ausschreibung sind ferner anzuführen:
1. die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67) und
2. die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist.
(4) Die Tests sind von der Verwaltungsakademie des Bundes nach Befassung des Beirats so auszuarbeiten, daß ihre Anforderungen auf die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderliche Vorbildung Bedacht nehmen und darüber hinaus durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können. Die Verwaltungsakademie des Bundes hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen. Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Ressort unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen Verwendung besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Planstellen für Verwendungen, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können (zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten und im Bundesheer).
(5) Die schriftlichen Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Bewerber ausgeschlossen ist. Die Verteilung der Tests an die einzelnen Bewerber hat erst unmittelbar vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.
§ 23geändertÜberschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 2; Abs 3
Verlautbarung
§ 23.
(1) Die schriftlichen und - soweit dies möglich Ausschreibung ist - auch die praktischen Tests sind für die Auswertung zu anonymisieren. Bei an der Auswertung ist festzustellen, ob Amtstafel der Bewerber für die angestrebte Verwendung das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.
(2) Der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten und der Gewerkschaft der Eisenbahner ist Gelegenheit zu geben, zur Auswertung der Tests nach § 22 Abs. 1 Z 1 je einen Vertreter als Beobachter zu entsenden Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden der Bundesregierung festzusetzen gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.
§ 24geändertZ 1 lit a, lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), Z 2 bis Z 5 (neu)
b) die Zivildienst leisten,
c) die sich in einem Karenzurlaub befinden,
d) deren Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist oder
e) die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach § 8 EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, ausüben,
2. bei Saisonarbeitskräften,
3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung und
5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt.
§ 25geändertZ 1 bis Z 7 (neu)
1. für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,
2. für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden) Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien,
3. für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG,
4. bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,
5. bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin an der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
6. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt, und
7. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und
a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder
b) die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.
§ 26geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 bis Abs 4 (neu)
1. in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und
2. in den Fällen des § 25.
(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach § 75 zu überprüfen.
(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 5 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich dem für diese Verwendung vorgesehenen
1. Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren oder
2. Überprüfungsverfahren
zu unterziehen.
(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.
§ 27geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.
(3) Die Bewerbung von Personen, die sich bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband befinden, ist zulässig.
§ 28geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 4 (neu)
§ 28.
(1) Dem nachfolgenden Aufnahmeverfahren sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die
1. die im § 22 Abs. 1 und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und
2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
(2) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme.
(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich
1. der Einstufung und der Art der Verwendung und
2. des gewünschten Dienstortes
entspricht.
(4) Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.
§ 29geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
Aufnahmekommission
§ 29.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Der Entfall des § 3 Z 5 lit. g tritt mit 1. April 1991 in Kraft. Für die Mitwirkung am Aufnahmeverfahren sind bei den das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststellen Aufnahmekommissionen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 tritt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 164/1986, außer Kraft Jede Aufnahmekommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen.
(3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Ausschreibungsverfahren Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Aufnahmekommission verbunden sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen, hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle vorzusorgen.
§ 30geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 6 (neu)
§ 30.
(1) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle hat zwei Mitglieder zu bestellen. Er oder sie kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis die Bestellung dieser Mitglieder an den Leiter oder die Leiterin jener Dienststelle delegieren, bei der die Aufnahmekommission errichtet ist.
(2) Das für die Bestellung zuständige Organ hat eines der beiden Mitglieder mit dem Vorsitz der Aufnahmekommission zu betrauen. Eines der beiden Mitglieder muß besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen.
(3) Je ein weiteres Mitglied ist von den zwei stimmenstärksten Wählergruppen (Fraktionen) des Zentralausschusses zu bestellen. Es sollte nach Möglichkeit
1. besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen und
2. dem zuständigen Personalvertretungsausschuß angehören.
(4) Bei Bedarf kann die Wählergruppe abweichend vom Abs. 3 Z 2 einen sonstigen Bediensteten oder eine sonstige Bedienstete ihres Vertrauens mit Wählbarkeit für den Zentralausschuß zum Mitglied der Aufnahmekommission bestellen. Dieses Mitglied soll nach Möglichkeit der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle angehören.
(5) Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, einen Vertreter oder eine Vertreterin zum Mitglied der Aufnahmekommission zu bestellen.
(6) Zu einem Kommissionsmitglied mit besonderen Kenntnissen zur fachlichen Beurteilung der Bewerbungen können auch mehrere Personen bestellt werden. Zugleich mit der Bestellung ist für jede Person festzulegen, für welche Verwendungen sie tätig werden soll.
§ 31neu
Bestellung von Ersatzmitgliedern
§ 31.
Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
§ 32neu
Folgeleistungspflicht
§ 32.
Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten.
§ 33neu
Bestellungshindernisse
§ 33.
Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,
1. wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat,
2. wer außer Dienst gestellt ist oder
3. gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.
§ 34neu
Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission
§ 34.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht
1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
2. während der Zeit
a) der Suspendierung,
b) der Außerdienststellung,
c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
d) der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet
1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3. mit der Versetzung ins Ausland,
4. mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
5. mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,
6. sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.
(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.
(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
§ 35neu
Verfahren vor der Aufnahmekommission
§ 35.
(1) Die Sitzungen der Aufnahmekommission sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
(2) Zur Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission ist die Anwesenheit aller vier Mitglieder (oder entsprechender Ersatzmitglieder) erforderlich.
(3) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist.
(4) Die Aufnahmekommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei der Abstimmung hat der oder die Vorsitzende seine oder ihre Stimme zuletzt abzugeben.
(5) Auf das Verfahren der Aufnahmekommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Aufnahmekommissionen sind von der Bundesregierung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.
§ 36neu
Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 36.
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben
1. im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und
2. im Überprüfungsverfahren
keine Parteistellung.
(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
§ 37neu
Unterabschnitt B
Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
Anwendungsbereich
§ 37.
Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.
§ 38neu
Eignungsprüfung
§ 38.
(1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie
1. die Erfordernisse des § 28 erfüllen und
2. noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.
(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.
§ 39neu
Zuständigkeit für die Eignungsprüfung
§ 39.
(1) Die Eignungsprüfung ist von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle durchzuführen.
(2) Im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch die Durchführung der Eignungsprüfung einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Ressorts übertragen werden, wenn diese nach ihrer Organisation und personellen Besetzung dazu geeignet ist.
(3) Die Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung auf eine Dienststelle eines anderen Ressorts bedarf des Einvernehmens der betroffenen Bundesminister.
§ 40neu
Durchführung der Eignungsprüfung
§ 40.
(1) Die Eignungsprüfung ist in Form von objektiven Tests durchzuführen.
(2) Die Verteilung der Tests an die einzelnen Bewerber und Bewerberinnen hat erst unmittelbar vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, daß vom Inhalt des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt wird.
(3) Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Teilnahme an der Eignungsprüfung keinen Kostenersatz zu leisten.
§ 41neu
Erstellung der Tests
§ 41.
(1) Die Tests sind von der Verwaltungsakademie des Bundes auszuarbeiten. Die Verwaltungsakademie des Bundes hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.
(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie
1. auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und
2. durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.
(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.
(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.
§ 42neu
Auswertung der Tests
§ 42.
(1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.
(2) Die Verwaltungsakademie hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten. Sie hat die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.
(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten.
(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.
§ 43neu
Verordnung über die Eignungsprüfung
§ 43.
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
§ 44neu
Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 44.
(1) Vor dem Test ist von der Verwaltungsakademie eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.
(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
1. die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,
2. die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und
3. die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn
1. eine Planstelle desselben Ressorts besetzt werden soll,
2. für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen gelten und
3. die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.
§ 45neu
Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst
§ 45.
(1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst ist die Person heranzuziehen, die bei der Eignungsprüfung die höchste Punktezahl erreicht hat. Sind mehrere Planstellen zu besetzen, sind die Bewerbungen in der Reihenfolge der erzielten Punktezahl heranzuziehen.
(2) Von der im Abs. 1 angeführten Reihenfolge darf nur abgewichen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Art der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
§ 46neu
Informationsgespräch
§ 46.
(1) Hält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind, zu einem Informationsgespräch einladen.
(2) Das Informationsgespräch haben zu führen:
1. die Person,
a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
b) die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.
§ 47neu
Befassung der Aufnahmekommission
§ 47.
(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat die Aufnahmekommission aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen,
1. wenn diese Dienststelle gemäß § 45 Abs. 2 beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung eine geringere Punktezahl als ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin erzielt hat, dessen (deren) Bewerbung noch aufrecht ist, oder
2. wenn mindestens zwei Personen die bei der Eignungsprüfung erzielte höchste Punktezahl erreicht haben und von diesen nicht alle berücksichtigt werden können.
(2) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission alle für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln.
§ 48neu
Prüfung der Unterlagen
§ 48.
(1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden,
1. ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder
2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.
(2) Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat
1. im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von zwei Wochen und
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3) Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Abs. 2 Z 2 einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Abs. 1 angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.
(4) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.
§ 49neu
Aufnahmegespräch
§ 49.
(1) In den Fällen des § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sind
1. die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und
2. alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,
zur Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.
(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen.
(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
1. nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
2. von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.
Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.
(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.
(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.
§ 50neu
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 50.
(1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2) Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl auf und können von diesen nicht alle berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner zu berücksichtigen:
1. zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
2. danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen
a) des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,
b) der §§ 148 Abs. 6 und 7 und 186 Abs. 2 BDG 1979,
c) des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
d) des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990,
e) des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, und
3. schließlich der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistung nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
(3) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
§ 51neu
Frist für das Gutachten
§ 51.
(1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
1. zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind,
2. drei Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung des oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission geführt worden sind, oder
3. vier Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung der Aufnahmekommission geführt worden sind,
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.
§ 52neu
Aufnahme entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
§ 52.
Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber oder eine andere eingeladene Mitbewerberin, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für die Betrauung maßgebend waren.
§ 53neu
Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
§ 53.
(1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
1. die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleiben soll,
2. die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.
§ 54neu
Unterabschnitt C
1. ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen
P 1 und P 2) oder
2. auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind.
§ 55neu
Aufnahmegespräch
§ 55.
(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des § 28 erfüllen, zu einem Aufnahmegespräch einzuladen.
(2) Das Aufnahmegespräch haben zu führen:
1. die Person,
a) die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
b) die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle einen Aufnahmevorschlag zu erstatten. In diesem sind die Bewerber und Bewerberinnen nach der Eignung für die vorgesehene Verwendung (die vorgesehenen Verwendungen) zu reihen. Die Reihung ist zu begründen. Kommt keine Einigung über den Aufnahmevorschlag zustande, hat jede der beiden Personen einen eigenen Aufnahmevorschlag zu erstatten.
§ 56neu
Befassung der Aufnahmekommission
§ 56.
(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufnahmekommission hat über die Eignung und Reihung der Bewerber und Bewerberinnen ein Gutachten zu erstellen.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3) In der Sitzung ist zu entscheiden,
1. ob es erforderlich ist, mit
a) einem Bewerber oder einer Bewerberin oder
b) mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder
c) allen Bewerbern und Bewerberinnen
ergänzende Aufnahmegespräche zu führen, oder
2. ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung erstellen kann.
(4) Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß. Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu dieser Sitzung einzuladen.
(5) Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist § 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
§ 57neu
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 57.
(1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
(3) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
1. drei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind,
2. vier Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind,
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
(4) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle eine (weitere) Nachfrist setzen.
(5) Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(6) In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle die Aufgaben der Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie hat dabei
1. die Aufzeichnungen der Aufnahmekommission über die bereits geführten Aufnahmegespräche zu berücksichtigen oder
2. - soweit solche Aufnahmegespräche noch nicht geführt worden sind oder hierüber keine Unterlagen verfügbar sind - die Aufnahmegespräche selbst zu führen.
(7) Im Fall des Abs. 6 kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres Zuwarten besetzen.
§ 58neu
§ 59neu
Unterabschnitt D
Abgekürztes Aufnahmeverfahren
Anwendungsbereich
§ 59.
Dieser Unterabschnitt ist anwendbar, wenn nach einer Ausschreibung für ein Aufnahmeverfahren nach den Unterabschnitten B oder C nicht mehr gemäß § 28 geeignete Bewerber oder Bewerberinnen vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen sind.
§ 60neu
Aufnahmeverfahren
§ 60.
Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kann in diesem Fall die ausgeschriebene Planstelle (die ausgeschriebenen Planstellen) ohne Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Aufnahmegespräches für die Dauer von sechs Monaten mit einem der geeigneten Bewerber oder mit einer der geeigneten Bewerberinnen (mit den geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen) besetzen. Sie hat dies der Aufnahmekommission mitzuteilen.
§ 61neu
Überprüfungsverfahren
§ 61.
(1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder der Bediensteten hat nach den ersten drei Monaten des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des oder der nach § 60 aufgenommenen Bediensteten zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist noch vor Ablauf des vierten Monats des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb eines Monats ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
§ 62neu
Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 62.
(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 61 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
2. nicht verlängert wird.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.
§ 63neu
Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
§ 63.
Widerspricht die nach § 62 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
§ 64neu
Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis
Anwendungsbereich
1. Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen E, PT 9 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
2. Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
3. Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
4. Zustelldienst der Post- und Telegraphenverwaltung,
5. Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen der Post- und Telegraphenverwaltung und
6. Lehrlinge.
§ 65neu
Reihung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 65.
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen sind nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche bei der in der Ausschreibung genannten Dienststelle zu reihen, wenn sie die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(2) In der Reihung sind auch jene Bewerbungen zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden Ausschreibung erfolgt sind, wenn
1. sie gemäß § 68 Abs. 2 noch gültig sind und
2. die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(3) Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder Bewerberinnen aufscheinen und die letzte Ausschreibung für eine solche Planstelle nicht mehr als ein Jahr zurückliegt.
§ 66neu
Bewerbungsliste
§ 66.
(1) Bewerber und Bewerberinnen sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle in die von ihr zu führende Bewerbungsliste aufzunehmen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.
(2) Die Bewerbungsliste ist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
(3) Bewerber und Bewerberinnen sind nur dann einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerbungsliste erklären.
(4) Die im Abs. 2 angeführten Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
§ 67neu
Aufnahmeverfahren
§ 67.
(1) Bewerber und Bewerberinnen sind nach der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf entsprechende frei gewordene Planstellen für die Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn
1. sie gegen die Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin zur praktischen Erprobung Bedenken hat oder
2. ihr ein Bewerber oder eine Bewerberin mit einem späteren Bewerbungsdatum geeigneter erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.
(3) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 1 und 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu einem allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen:
1. im Fall des Abs. 2 Z 1 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin,
2. im Fall des Abs. 2 Z 2 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin und jene Bewerber und Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.
§ 68neu
Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen und Verbleib in der Bewerbungsliste
§ 68.
(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, denen voraussichtlich innerhalb von drei Monaten ab ihrer Bewerbung eine von ihnen angestrebte Planstelle nicht verliehen werden kann, formlos zu verständigen.
(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
1. die Bewerbung weiterhin gültig und gereiht bleibt,
2. die Reihung aber in keinem Fall länger als ein Jahr ab der Bewerbung erfolgen kann, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Jahresfrist schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleibt, und
3. die Gültigkeit einer solchen Bewerbung höchstens zweimal verlängert werden kann, wobei sie in keinem Fall die Dauer von drei Jahren übersteigen darf.
§ 69neu
Überprüfungsverfahren
§ 69.
(1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder der Bediensteten hat nach dem ersten Monat des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des oder der nach § 67 aufgenommenen Bediensteten zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist noch vor Ablauf des zweiten Monats des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
§ 70neu
Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 70.
(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 69 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
2. nicht verlängert wird.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.
§ 71neu
Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
§ 71.
Widerspricht die nach § 70 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
§ 72neu
Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der
Eignungsausbildung
Anwendungsbereich
§ 72.
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.
(2) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.
§ 73neu
Aufnahmeverfahren
§ 73.
(1) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im § 72 angeführte Person für die vorgesehene oder angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet werden soll, hat sie dies spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(2) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.
(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden:
1. der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin,
2. allfällige andere Personen, die sich im betreffenden Ressort seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden und der Aufnahmekommission bekanntgeben, daß sie auf die betreffende Planstelle aufgenommen werden wollen.
(4) Die Aufnahmekommission hat der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß eine im Abs. 3 Z 2 angeführte Person für die Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser geeignet ist.
§ 74neu
Unterabschnitt G
Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte nach § 24 Z 1
Anwendungsbereich
§ 74.
Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 anzuwenden, die
1. ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen worden sind und
2. eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.
§ 75neu
Überprüfungsverfahren
§ 75.
(1) Strebt eine im § 74 angeführte Ersatzkraft eine Verwendung über die Dauer von acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen.
(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg der Ersatzkraft zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der im Abs. 1 genannten Frist von drei Monaten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle zu übermitteln.
(3) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
§ 76neu
§ 77neu
§ 78neu
§ 79neu
§ 80neu
§ 81neu
§ 82neu
§ 83neu
§ 84neu
§ 85neu
§ 86neu
§ 87neu
§ 88neu
§ 89neu
Art. 2aufgehoben