Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändert
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§ 2aneu
Berechnung des Umsatzerlöses
1. Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
2. bei Banken und Bausparkassen treten an die Stelle der Umsatzerlöse 5% der Bilanzsumme, bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 2 jedoch 0,05% der Bilanzsumme,
3. bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.
§ 5geändertAbs 1 Z 1 (aufgehoben); Abs 2 bis Abs 4
Ausnahmen
§ 5.
(1) Die Abschnitte II bis IV sind vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)
2. auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Banken, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
3. auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,
4. auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1920 unterliegen.
(2) Der Abschnitt II ist vorbehaltlich des § 7 nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.
§ 7geändertAbs 1 Z 3, Z 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Internationale Verträge
§ 7.
(1) Die Ausnahmen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten II bis IV geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:
1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
2. Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
3. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.,
4. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Soweit die danach anzuwendenden Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.
§ 8aneu
Feststellungen
§ 8a.
(1) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.
(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt
1. die Amtsparteien (§ 44),
2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen,
3. jeder Unternehmer beziehungsweise jeder Verband (§ 31 Z 2), der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.
§ 11geändertAbs 2 Z 4
… 5 unveränderte Absätze
Verhaltenskartelle
§ 11.
(1) Verhaltenskartelle sind aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte Verhaltensweisen von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, wenn durch sie der Wettbewerb tatsächlich beschränkt wird.
(2) Ausgenommen sind abgestimmte Verhaltensweisen,
1. die auf einer Empfehlung (§ 12) oder einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 31) beruhen,
2. die unter Mitwirkung einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zustande kommen,
3. die infolge Beachtung gesetzlicher Bestimmungen zustande kommen oder
4. die nach übereinstimmender Mitteilung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an die beteiligten Unternehmer volkswirtschaftlich gerechtfertigt (§ 23 Z 3) sind.
§ 13geändertÜberschrift; Abs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
§ 13. Kartelle (§§ 10 bis 12), die einen oder mehrere Angehörige einer, mehrerer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen an gleiche Preise für Waren oder Leistungen binden, sind Preisbindungen.
§ 17geändertAbs 1; Abs 1a (neu); Abs 2a (neu); Abs 3 Z 1 (aufgehoben)
Freistellung durch Verordnung
§ 17.
(1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112), insbesondere auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder des Österreichischen Arbeiterkammertages, durch Verordnung
1. feststellen, welche Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, und
2. Gattungen von Kartellen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausnehmen, soweit sie offensichtlich volkswirtschaftlich geboten sind.
(1a) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit sie eine Freistellung nach Abs. 2a enthält, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf Vereinbarungen, die nur
… 6 unveränderte Absätze
1. die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,
2. die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen, gemeinsamer Ausstellungsräume und eines gemeinsamen Vertreterstabes,
3. die gemeinsame Werbung von Unternehmern, die bei der Ware oder Leistung, für die geworben wird, zusammen einen Anteil am gesamten inländischen Markt von weniger als 5% haben,
4. die gemeinsame Werbung anderer Unternehmer, sofern keine Preise angegeben werden,
5. die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechnungsanlagen oder
6. die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken)
zum Gegenstand haben.
(2a) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf die Abstimmung der Erzeugung und des Absatzes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen forstwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, sofern dadurch keine Bindung hinsichtlich der Preise bewirkt wird.
(3) Die Verordnungsermächtigung nach Abs. 1 bezieht sich auch auf
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)
2. mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder Leistungen von Fremdenverkehrs- und Verkehrsunternehmern zum Zweck der gemeinsamen Werbung und
3. Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener Unternehmer des Verkehrs und des Fremdenverkehrs zu Pauschalpreisen (Pauschalarrangements).
§ 18geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Verbot der Durchführung
§ 18.
(1) Die auch nur teilweise Durchführung von Kartellen ist unter den folgenden Voraussetzungen verboten:
1. vor der rechtskräftigen Genehmigung (§§ 23 und 26); ausgenommen sind Wirkungskartelle und Verhaltenskartelle sowie Bagatellkartelle, es sei denn, daß durch einen Beitritt die im § 16 bestimmten Grenzen überschritten werden;
2. soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt (§ 25) oder die Genehmigung widerrufen hat (§ 27);
3. nach dem Ablauf der Genehmigungsdauer (§ 24).
(2) Die Änderung von Preisen und Zahlungsbedingungen darf nach der rechtskräftigen Genehmigung von Absichts- oder Empfehlungskartellen jedoch bereits durchgeführt werden, sobald ihre Genehmigung beantragt worden ist; ausgenommen sind Preisbindungen (§ 13 Abs. 1).
(3) Die Ausnahme nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Wirkungs- und Verhaltenskartelle, wenn das Kartellgericht nach § 8a rechtskräftig festgestellt hat, daß ein solches Kartell vorliegt und daß es kein Bagatellkartell ist. Ein solches Kartell darf jedoch für sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.
§ 20aufgehoben
Anzeige von Vertriebsbindungen
§ 20.
(1) Vertriebsbindungen (§ 13 Abs. 2) sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen, sofern nicht ihre Genehmigung als Kartell beantragt wurde. Der Anzeige ist ein Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.
(2) Nach der Anzeige der Vertriebsbindung hat der bindende Unternehmer halbjährlich dem Kartellgericht den Namen (die Firma) und die Anschrift der der Vertriebsbindung beigetretenen Mitglieder, der ausgetretenen Mitglieder sowie derjenigen Unternehmer anzuzeigen, deren schriftliches Ersuchen um Beitritt er abgelehnt hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Fachhandelsbindungen, die nach § 17 durch Verordnung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen wurden. Die Anzeige einer Fachhandelsbindung hat auch die Voraussetzungen für die Zulassung als Wiederverkäufer anzugeben.
§ 25geändertBezeichnung; Abs 1 (neu), Z 1, Z 2; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu), Z 3
Untersagung der Durchführung
(1) Das Kartellgericht hat die Durchführung von Kartellen, die ohne Genehmigung durchgeführt werden dürfen, zu untersagen
1. soweit es einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells, das ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, abweist; auf Antrag, wenn einem solchen Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen; wenn das Kartellgericht den Antrag abweist, weil das Kartell die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt, hat es das Kartell, sofern es kein Bagatellkartell ist, zu genehmigen;
2. soweit es einen Antrag nach Z 1 oder die Anzeige auf Genehmigung eines Bagatellkartells ( solchen Kartells abweist oder nach§ 58) 65 zurückweist;.
(2) Auf Antrag hat das Kartellgericht die Durchführung von Kartellen zu untersagen, deren Durchführung nach § 18 Abs. 1 Z 1 verboten ist.
(3) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind berechtigt
1. die Amtsparteien (§ 44),
2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
3. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) soweit einem Bagatellkartell die Voraussetzungen für die Genehmigung (§ 23) fehlen jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden.
§ 27geändertBezeichnung; Abs 1 (neu), Z 2; Abs 2 (neu)
Widerruf der Genehmigung
(1) Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,
1. soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;
2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.
(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind berechtigt
1. die Amtsparteien (§ 44),
2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden.
§ 30aneu
IIa. Abschnitt
Vertikale Vertriebsbindungen
Begriffsbestimmung
§ 30a.
(1) Vertikale Vertriebsbindungen sind Verträge zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden.
(2) Preisbindungen (§ 13) gelten nicht als vertikale Vertriebsbindungen.
§ 30bneu
Anzeigepflicht
§ 30cneu
Untersagung
§ 30c.
(1) Das Kartellgericht hat die Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung auf Antrag zu untersagen, wenn
1. die vertikale Vertriebsbindung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) verstößt,
2. die vertikale Vertriebsbindung nicht volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die vertikale Vertriebsbindung mit den im § 7 Abs. 1 angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung sind die gerechtfertigten Interessen des bindenden Unternehmers, der gebundenen Unternehmer und der Letztverbraucher gleichermaßen zu berücksichtigen. Ferner darf die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der gebundenen Unternehmer nicht unbillig beschränkt und der Marktzutritt für andere Wettbewerber nicht unbillig erschwert werden.
(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt
1. die Amtsparteien (§ 44),
2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden,
3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden.
§ 30dneu
Rechtsfolgen der Untersagung
§ 30d.
(1) Die auch nur teilweise Durchführung vertikaler Vertriebsbindungen ist verboten, soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt hat.
(2) Vertikale Vertriebsbindungen sind unwirksam, soweit ihre Durchführung verboten ist.
§ 30eneu
Freistellung durch Verordnung
§ 30e.
(1) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung feststellen, daß für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen kein Untersagungsgrund nach § 30c vorliegt.
(2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 32geändertZ 1 bis Z 3 (entfallen)
Voraussetzungen der Hinausgabe
§ 33geändertBezeichnung; Abs 1 (neu), Z 2; Abs 2 (neu)
Widerrufsauftrag
(1) Das Kartellgericht hat dem empfehlenden Verband unter den folgenden Voraussetzungen aufzutragen, die Empfehlung binnen 14 Tagen den Empfängern gegenüber ausdrücklich zu widerrufen:
1. wenn es die Anzeige der Empfehlung zurückweist;
1a. auf Antrag, wenn die Empfehlung entgegen dem § 32 hinausgegeben wurde;
2. auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit die Empfehlung volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (§ 23 Z 3);
3. von Amts wegen nach Ablauf von fünf Jahren nach Anzeige der Empfehlung. Wenn die Empfehlung innerhalb dieser Frist unter Einhaltung des § 32 dem Kartellgericht neuerlich angezeigt wird, beginnt die Frist neu zu laufen.
(2) Zum Antrag nach Abs. 1 Z 1a und 2 sind berechtigt
1. die Amtsparteien (§ 44),
2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die Empfehlung berührt werden,
3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die Empfehlung berührt werden.
§ 35geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 5 (neu)
Mißbrauchsaufsicht
(1) Das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
3. der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
4. der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Erteilt das Kartellgericht einem marktbeherrschenden Unternehmer, der zu einer der im § 42c Abs. 1 aufgezählten Gruppen gehört, einen Auftrag nach Abs. 1, so hat es ihm auf Antrag überdies Maßnahmen aufzutragen, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wird, wenn
a) der Unternehmer seine marktbeherrschende Stellung wiederholt mißbraucht hat,
b) die Mißbräuche geeignet sind, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und
c) zu erwarten ist, daß es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Mißbräuchen dieser Art kommen werde.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 sind insbesondere das bisherige Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmers, der Grad der Marktbeherrschung und die sonstigen Marktverhältnisse zu berücksichtigen.
(4) Bei der Erlassung von Aufträgen nach Abs. 2 sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des marktbeherrschenden Unternehmers einerseits und der vom Mißbrauch betroffenen Unternehmer sowie des Interesses an der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt andererseits diejenigen Maßnahmen aufzutragen, die mit dem geringsten Aufwand und der geringsten Belastung für die Beteiligten zum Ziel führen.
(5) Wenn sich nach der Erteilung eines Auftrags nach Abs. 1 oder 2 die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag einer Partei den Auftrag ändern oder aufheben.
§ 36geändert
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
§ 37geändertZ 2, Z 3 (neu)
Antragsberechtigung
1. die Amtsparteien (§ 44),
2. Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, denen zumindest eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Handelskammergesetz, dem Arbeiterkammergesetz oder den Landwirtschaftskammergesetzen oder die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern als Mitglied angehört. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden,
3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das zu untersagende Verhalten berührt werden.
§ 41geändertBezeichnung; Abs 1 (neu), Z 3; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
V. ABSCHNITT
Zusammenschlüsse
Begriffsbestimmung
(1) Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
1. der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
2. der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer, wenn dieser dadurch eine Beteiligung von mindestens 25% erreicht, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird,
4. das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,
5. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
(2) Als Zusammenschluß gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das
1. auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und
2. keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringt.
(3) Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an, so liegt kein Zusammenschluß vor.
§ 42geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 1a (neu)
§ 42.
(1) Zusammenschlüsse, die nicht der Anmeldung (§ 42a) bedürfen, sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß insgesamt Umsatzerlöse von mindestens 150 Millionen Schilling hatten.
(1a) Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1 bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4 alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.
§ 42aneu
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
§ 42a.
(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß mindestens die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
1. insgesamt 3,5 Milliarden Schilling und
2. mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen jeweils 5 Millionen Schilling.
(2) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluß beteiligte Unternehmer berechtigt.
(3) Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses sowie die betroffenen Geschäftszweige anzugeben.
(4) Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor der Ausstellung einer Bestätigung nach § 42b Abs. 1 oder 5 oder dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird (§ 42b Abs. 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
(5) Das Kartellgericht hat auf Antrag festzustellen, ob ein Zusammenschluß in verbotener Weise durchgeführt wurde. Zum Antrag sind berechtigt
1. die Amtsparteien (§ 44),
2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden,
3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluß berührt werden.
§ 42bneu
Prüfung von Zusammenschlüssen
§ 42b.
(1) Die Amtsparteien (§ 44) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn kein Prüfungsantrag gestellt wird oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückgezogen werden, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
(2) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Abs. 1 beantragt wurde, hat das Kartellgericht
1. falls kein Zusammenschluß nach § 41 vorliegt, dies auszusprechen;
2. den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (§ 34 Abs. 1 und 2) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
3. auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird.
(3) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 2 hat das Kartellgericht auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, wenn
1. zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
2. der Zusammenschluß zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(4) Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluß beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.
(5) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluß nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach § 65 (§ 68a Abs. 2) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen des letzten Rekurses zu entscheiden.
§ 42cneu
Medienzusammenschlüsse
§ 42c.
(1) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
1. Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz),
2. Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder
3. Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
1. Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen.
(3) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
(4) Bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
(5) Ein Medienzusammenschluß ist nach § 42b auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 42b Abs. 3 Z 2 gilt auch für diesen Fall.
§ 42dneu
Verordnungsermächtigung
§ 42d.
(1) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung anordnen, daß bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 3) erzielt werden, mit einem bestimmten Faktor zu multiplizieren sind.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann erlassen werden, wenn wegen der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Hiebei sind insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
1. der Umfang der auf dem betroffenen Markt insgesamt erzielten Umsatzerlöse,
2. Umstände, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken,
3. die Verflechtung des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten.
§ 42eneu
Ausnahmen
§ 42e.
(1) Die §§ 42 und 42a bis 42c gelten nicht für den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist,
1. wenn eine Bank die Anteile zum Zweck der Veräußerung erwirbt;
2. wenn eine Bank die Anteile zum Zweck der Sanierung einer notleidenden Gesellschaft oder der Sicherung von Forderungen gegen die Gesellschaft erwirbt;
3. wenn die Anteile in Ausübung des Kapitalbeteiligungs- oder des Beteiligungsfondsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 11 und 12 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) oder sonst durch eine Gesellschaft erworben werden, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne in die Verwaltung dieser Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einzugreifen.
(2) Wenn der Anteilserwerb ohne die Ausnahme nach Abs. 1 ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß wäre, gelten für den Erwerber der Anteile die folgenden Beschränkungen:
1. Der Erwerber darf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen; die Stimmrechte dürfen jedoch ausgeübt werden, um den vollen Wert der Investition zu erhalten sowie um eine Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten;
2. er muß die Anteile im Fall des Abs. 1 Z 1 binnen einem Jahr, im Fall des Abs. 1 Z 2 nach Beendigung des Sanierungsbeziehungsweise Sicherungszweckes wiederveräußern.
(3) Das Kartellgericht hat auf Antrag dem Erwerber der Anteile aufzutragen, ein gegen Abs. 2 verstoßendes Verhalten abzustellen; für die Antragsberechtigung gilt § 42a Abs. 4. Das Kartellgericht hat hiebei die Einjahresfrist nach Abs. 2 Z 2 zu verlängern, wenn die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar ist.
§ 44geändertAbs 1; Abs 2
Amtsparteien
§ 44.
(1) Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtsparteien); dies gilt jedoch nicht für das Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).
(2) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, beim Kartellgericht die ständigen Vollmachten der Personen, die mit ihrer Vertretung in kartellgerichtlichen Verfahren betraut sind, zu hinterlegen.
§ 45geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
Kostenersatz
(1) Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht nach § 30 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Verfahren nach den §§ 8a, 25 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 30c Abs. 1, § 33 Abs. 1 Z 1a und 2, §§ 35, 36, § 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
§ 47geändertÜberschrift
§ 49geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu); Abs 2
Gutachten des Paritätischen Ausschusses
§ 49.
(1) Zum Vorliegen der folgenden Umstände hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ein Gutachten des Paritätischen Ausschusses einzuholen:
1. der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3 und § 30c Abs. 1 Z 2),
2. des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35) Abs. 1),
3. der für Maßnahmen nach § 35 Abs. 2 maßgeblichen Umstände,
4. der für die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 42b Abs. 2 bis 4 und § 42c Abs. 5 maßgeblichen Umstände.
(2) Im Verfahren über die Genehmigung eines Kartells von Kartellen und die Prüfung von Zusammenschlüssen hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem Paritätischen Ausschuß ohne Verzug eine Gleichschrift des Antrags beziehungsweise der Anmeldung und seiner beziehungsweise ihrer Beilagen zuzustellen.
(3) Der Paritätische Ausschuß hat sein Gutachten binnen drei Monaten, Gutachten über Normen-, Typen- und Rationalisierungskartelle binnen einem Monat nach Einlangen des Auftrags des Kartellgerichts zu erstatten oder bei Fehlen der Stimmeneinhelligkeit die Äußerungen seiner Mitglieder mitzuteilen. Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat diese Fristen angemessen zu verlängern, wenn dem Paritätischen Ausschuß die Einhaltung der Frist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich ist.
(4) Wenn die fristgerechte Erledigung (Abs. 3) wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch die Parteien (§ 118 Z 1 bis 3) nicht möglich ist, so hat der Paritätische Ausschuß dem Kartellgericht hierüber innerhalb der Frist zu berichten.
§ 50geändert
Verletzung der Auskunftspflicht
§ 52geändertAbs 1; Abs 2
Einstweilige Verfügungen
§ 52.
(1) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 1 und 3 oder den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen. Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 oder einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c oder für den Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
(2) Soweit die Voraussetzungen für richterliche Vertragshilfe (§ 30) oder für die Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ( Maßnahmen der Mißbrauchsaufsicht nach den§§ 35 und 36) sowie die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens für die durch dieses Gesetz geschützten Interessen bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die angeführten Maßnahmen durch einstweilige Verfügung zu treffen.
(3) Im Fall der richterlichen Vertragshilfe kann das Kartellgericht die einstweilige Verfügung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
(4) Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
§ 53geändertAbs 2
Rechtsmittelverfahren
§ 53.
(1) Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen.
(2) Ein Rekurs ist den Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien zur Gegenäußerung können binnen vierzehn Tagen zuzustellen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Gegenäußerung einbringen.
§ 54geändertÜberschrift; Abs 1
VII. ABSCHNITT
Besondere Verfahrensbestimmungen für Kartelle und, unverbindliche
Verbandsempfehlungen und Zusammenschlüsse
Kartellbevollmächtigter
§ 54.
(1) Die Kartellmitglieder müssen sich Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht über den Antrag auf Genehmigung eines Kartells sowie in allen Angelegenheiten eines genehmigten Kartells müssen die Kartellmitglieder sich durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen; vorbehaltlich der für berufliche Parteienvertreter geltende Vorschriften muß der Kartellbevollmächtigte im Inland wohnhaft sein. Für seine Bestellung und den Widerruf der Vollmacht genügt die einfache Mehrheit.
(2) Der Kartellbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Gesamtheit der Kartellmitglieder vor Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Kartellangelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Gemeinschaftsrechten gegenüber einzelnen Mitgliedern zu vertreten. Er gilt weiter als ermächtigt, die Vereinbarung zu ändern, soweit die Änderungen geringfügig sind oder vom Kartellgericht verlangt oder angeregt werden.
(3) Hat ein Kartell nur ein Mitglied und handelt es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine juristische Person, die von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, so bedarf es nicht der Bestellung eines Kartellbevollmächtigten; solange kein Kartellbevollmächtigter bestellt wird, sind die für den Kartelbevollmächtigten (Anm.: richtig: Kartellbevollmächtigten) geltenden Bestimmungen auf die genannten natürlichen Personen anzuwenden.
§ 55geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 1a (neu)
Bestellung durch das Kartellgericht
§ 55.
(1) Stirbt der Kartellbevollmächtigte oder wird er unfähig, die Vertretung der Kartellmitglieder fortzuführen, so hat der Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Kartellmitglieder unter Setzung einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern, einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. wenn
1. der Kartellbevollmächtigte stirbt,
2. der Kartellbevollmächtigte unfähig wird, die Vertretung der Kartellmitglieder fortzuführen,
3. das Kartell nach § 25 Abs. 1 Z 1 genehmigt wird und die Kartellmitglieder noch keinen Kartellbevollmächtigten bestellt haben.
(1a) Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(2) Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartellmitglieder solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über die Höhe hat der Vorsitzende des Kartellgerichts unter Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen Aufwandes an Zeit und Mühe unter Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Entlohnung zu entscheiden.
§ 56geändertAbs 1
Wechsel des Kartellbevollmächtigten
§ 56.
(1) Wird nach dem Antrag auf Genehmigung beziehungsweise nach der Anmeldung Genehmigung eines Kartells ein neuer Kartellbevollmächtigter bestellt, so hat dieser seine Bestellung dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
(2) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht des Kartellbevollmächtigten wird den Gerichten und Behörden gegenüber, vor denen der Kartellbevollmächtigte die Kartellmitglieder zu vertreten hat (§ 54), erst mit der Anzeige der Bestellung eines neuen Kartellbevollmächtigten wirksam.
§ 57aufgehoben
Aufforderung zum Genehmigungsantrag
§ 57.
(1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) die Mitglieder von Wirkungs- und Verhaltenskartellen, die kein Bagatellkartell sind, aufzufordern, binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder - wenn noch kein Kartellbevollmächtigter bestellt ist - eines Kartellmitgliedes hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.
(2) Die Aufforderung ist ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu erlassen. Es genügt die Zustellung an ein einziges Kartellmitglied. Die Aufforderung muß eine Belehrung über ihre Rechtsfolgen sowie über die Bestimmung des § 54 enthalten.
(3) Wenn die Kartellmitglieder die Frist versäumen, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis sie der Aufforderung nachkommen.
§ 58aufgehoben
Anzeige von Bagatellkartellen
§ 59geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu)
Änderung und Ergänzung von Wirkungs-, Verhaltens- und Verhaltenskartellen
(2) Wenn die Frist versäumt wird, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung der Änderung oder Ergänzung des Kartells so lange verboten, bis die Genehmigung beantragt wird.
§ 60geändertÜberschrift, Z 1 lit b, Z 3
Inhalt von Genehmigungsanträgen und Anzeigen
1. genaue und erschöpfende Angaben, die eine Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3) ermöglichen, vor allem
a) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion des betreffenden Wirtschaftszweiges und des Teiles der Produktion, der durch das Kartell erfaßt wird,
b) die Nennung der maßgebenden Unternehmer desselben Wirtschaftszweiges, die sich dem Kartell nicht anschließen, sofern es sich nicht um eine Preis- oder Vertriebsbindung (Anm.: richtig: Preisbindung) handelt, und
c) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden Kartellen;
2. bei Vereinbarungskartellen Erläuterungen, die zum Verständnis der wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarung notwendig sind;
3. bei Vereinbarungskartellen, die eine Preis- oder Vertriebsbindung Preisbindung zum Gegenstand haben, die Angabe, ob und gegebenenfalls wann auf Grund des Vereinbarungsmusters (§ 62 Z 1) die erste Vereinbarung zustande gekommen ist;
4. bei Empfehlungskartellen die genaue Bezeichnung des Personenkreises, an den die Empfehlung gerichtet ist oder gerichtet werden soll;
5. bei Kartellen, die Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien zum Gegenstand haben und die nicht das Verkehrswesen betreffen, die Angabe aller zur Zeit der Anmeldung geforderten, vom Kartell erfaßten Preise; Änderungen dieser Preise hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
§ 62geändertSchlussteil
Anzuschließende Urkunden
1. bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;
bei Preis- und Vertriebsbindungen Preisbindungen genügt jedoch der Anschluß eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern;
2. bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
3. wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;
4. bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.
§ 64geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
Unübersichtlichkeit der Vereinbarung
§ 64. Wird eine Vereinbarung oder ein Vereinbarungsmuster infolge Änderungen unübersichtlich, so hat der Kartellbevollmächtigte auf Aufforderung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts binnen einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist die maßgebende Fassung vorzulegen.
§ 65geändertÜberschrift; Abs 1
Verbesserung von Anträgen und Anzeigen
§ 65.
(1) Soweit der Genehmigungsantrag, der Verlängerungsantrag, die Anzeige oder die anzuschließenden Urkunden den §§ 60 bis 63 nicht entsprechen, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) dem Kartellbevollmächtigten bei sonstiger Zurückweisung des Antrags beziehungsweise der Anzeige die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen (§ 48).
(2) Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei nach Abs. 1 beträgt einen Monat ab Zustellung der Gleichschrift der im Abs. 1 angeführten Schriftsätze, bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen jedoch vierzehn Tage.
§ 68geändertAbs 1
Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen Verbandsempfehlungen
§ 68.
(1) Bevor das Kartellgericht einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24 Abs. 2) oder auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (§ 24 Abs. 4) abweist, die Durchführung eines Kartells nach § 25 Z Abs. 1 oder 3 aus inhaltlichen Gründen untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 widerruft oder dem empfehlenden Verband den Widerruf der Empfehlung aufträgt (§ 33), hat es gegebenenfalls mit Beschluß festzustellen, durch welche Änderungen oder Ergänzungen des Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese Maßnahmen abgewendet werden können und dem Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur entsprechenden Antragstellung beziehungsweise Anzeige zu setzen (§ 48).
(2) Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise der empfehlende Verband die Frist (Abs. 1), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ohne weiteres Verfahren die im Abs. 1 bezeichnete Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.
§ 68aneu
§ 68a.
(1) Anmeldungen nach § 42a haben zu enthalten:
1. genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem
a) zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
- der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des § 41,
- der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 3,
b) für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen,
c) zur allgemeinen Marktstruktur;
2. wenn es sich um einen Medienzusammenschluß handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
(2) § 65 ist auf Anmeldungen nach § 42a sinngemäß anzuwenden.
§ 71geändertZ 6, Z 7, Z 8 (neu), Z 9 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
Gegenstand der Eintragung
1. die Genehmigung von Kartellen, die Genehmigung ihrer Änderung oder Ergänzung sowie der Widerruf der Genehmigung,
2. die Anzeige der Herabsetzung eines gebundenen Preises,
3. die Anzeige von Bagatellkartellen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
4. die Untersagung der Durchführung eines eingetragenen Bagatellkartells,
5. die Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen und die Anzeige ihrer Änderung oder Ergänzung,
6. der Auftrag zum Widerruf einer eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlung und,
7. die Anzeige von Zusammenschlüssen.,
8. die Anmeldung von Zusammenschlüssen, sobald diese nicht mehr untersagt werden können,
9. die Untersagung von Zusammenschlüssen.
§ 72geändertAbs 1
Anordnung der Eintragung
§ 72.
(1) Wenn ein Beschluß des Kartellgerichts Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 1, 4 und, 6 und 9), ist in diesem Beschluß auch die Eintragung in das Kartellregister anzuordnen; wenn ein strafgerichtliches Urteil (§ 71 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 129 Abs. 3) Grundlage oder eine Anzeige oder Anmeldung Gegenstand der Eintragung ist (§ 71 Z 2, 3, 5 und, 7 und 8), hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Eintragung in das Kartellregister mit Beschluß anzuordnen.
(2) Der Beschluß, mit dem eine Eintragung in das Kartellregister angeordnet wird, hat den Inhalt der Eintragung anzugeben.
§ 75geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Urkundensammlung
§ 75.
(1) Zum Kartellregister ist eine Sammlung der den Genehmigungsanträgen und Anzeigen anzuschließenden Urkunden (§§ 62 und 67) zu führen, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen wurde (Urkundensammlung).
(2) Nach dem Vollzug der Eintragung hat der Registerführer die von den Parteien für die Urkundensammlung beigebrachten Gleichschriften auf ihre Übereinstimmung mit der Urschrift beziehungsweise beglaubigten Gleichschrift der Urkunde zu prüfen und die Übereinstimmung gegebenenfalls auf der Gleichschrift zu bestätigen. Schreibfehler geringer Art sowie kleine Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern, doch hat er dies am Rand der Gleichschrift mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(3) Haben die Parteien keine brauchbare Gleichschrift beigebracht, so hat der Registerführer sie zu verständigen, daß die Urschrift beziehungsweise die beglaubigte Gleichschrift der Urkunden zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung gegen Beibringung einer brauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.
(4) In die Urkundensammlung sind auch Anzeigen von vertikalen Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2 30b) und die diesen anzuschließenden Urkunden aufzunehmen.
§ 76geändertZ 4, Z 5, Z 6 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Hilfsverzeichnisse
1. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Kartelle,
2. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen unverbindlichen Verbandsempfehlungen,
3. ein Verzeichnis der Kartellbevollmächtigten mit der Angabe, für welche Kartelle sie bestellt sind,
4. ein Verzeichnis der Parteienvertreter (§ 44) und,
5. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der angezeigten Vertriebsbindungen.,
6. ein nach Wirtschaftszweigen geordnetes Verzeichnis der eingetragenen Zusammenschlüsse.
§ 80geändertZ 3, Z 4, Z 5 (aufgehoben), Z 6, Z 8 bis Z 10, Z 10a (neu), Z 10b (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Gebühren in anderen Verfahren
1. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S;
2. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;
3. für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs. 1 Z 3 2 und Abs. 2 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;
4. für ein Verfahren über eine Anzeige eines Bagatellkartells einen Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c eine Pauschalgebühr Rahmengebühr von 2 5 000 S bis 200 000 S;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)
6. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach § 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 1 200 S, bei Bagatellkartellen jedoch von 600 S;
7. für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 400 S;
8. für ein Verfahren über einen Antrag auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 1a und 2 eine Rahmengebühr von 2 000 S bis 100 000 S;
9. für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ( Erteilung von Aufträgen nach den§§ 34 und 35) und 36 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach § 35 Abs. 5 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;
10. für ein Verfahren über eine Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 20 Abs. 1 und 2 30b) sowie eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 400 S;
10a. für ein Verfahren über eine Anzeige oder Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1 000 S, wenn ein Prüfungsantrag nach § 42b gestellt wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs. 4 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 10 000 S;
10b. für ein Verfahren über einen Antrag nach den §§ 8a, 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;
11. für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.
§ 82geändertZ 1 bis Z 3, Z 4 (entfallen), Z 5 (entfallen)
Zahlungspflichtige Personen
1. für die Gebühr nach Z 1, 2 und 4 bis 6 die Kartellmitglieder;
2. für die Gebühr nach Z 3 die Kartellmitglieder, wenn dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; für die Gebühr nach Z 7, 10 und 10a der anzeigende Verband beziehungsweise der anzeigende, anmeldende oder antragstellende Unternehmer;
3. für die Gebühr nach Z 7 und 10 alle anderen Gebühren der anzeigende Verband beziehungsweise Unternehmer Antragsgegner, wenn eine Amtspartei (§ 44) den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
§ 92geändertAbs 1
Nominierung der Beisitzer
§ 92.
(1) Je ein Beisitzer des Kartellgerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertags der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen. Je zwei Beisitzer des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorzuschlagen.
(2) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben ihre Vorschläge an den Bundesminister für Justiz zu richten. Sie sollen in ihren Vorschlag für jeden Beisitzer (Stellvertreter) wenigstens zwei Personen aufnehmen und diese Personen reihen. Die Voraussetzungen für die Ernennung und die Zustimmung der vorgeschlagenen Personen zu ihrer Ernennung sind nachzuweisen.
(3) Die Bundesregierung darf jeweils nur eine der ihr vorgeschlagenen Personen vorschlagen; wird jedoch das Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, vom Bundesminister für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres Vorschlags an Vorschläge der genannten Stellen nicht gebunden.
§ 101geändert
Entscheidung durch den Vorsitzenden
§ 102geändertAbs 1
Entscheidung durch den Senat
§ 102.
(1) Das Kartellgericht entscheidet, soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet, in einem Dreiersenat, der aus dem Vorsitzenden und aus je einem der aus den Vorschlägen (§ 92 Abs. 1) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ernannten Beisitzer besteht. Hat ein Kartell ausschließlich Waren zum Gegenstand, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, so tritt an Stelle des Beisitzers aus dem Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertags der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Beisitzer aus dem Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. Hat ein Kartell sowohl Waren, die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, als auch andere Waren zum Gegenstand, so sind für diese beiden Warengruppen gesonderte Verfahren durchzuführen.
(2) Das Kartellobergericht entscheidet in einem Fünfersenat.
§ 108geändertAbs 1
Sachverständige in Kartellangelegenheiten
§ 108.
(1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenheiten zu bestellen und in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden.
(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu zu bestellen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann zu bestellen.
(3) Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts oder des Paritätischen Ausschusses dürfen nicht zu Sachverständigen bestellt werden.
§ 113geändertAbs 2
Zusammensetzung und Bestellung
§ 113.
(1) Der Paritätische Ausschuß besteht aus zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitgliedern. Für jedes der weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Je drei dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertags, die beiden Geschäftsführer jedoch auf Grund übereinstimmender Anträge dieser beiden Kammern vorzuschlagen. Drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder sind von der Bundesregierung auf Grund eines Vorschlags der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder auf Grund eines Vorschlags der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlags der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die beiden Geschäftsführer jedoch auf Grund übereinstimmender Vorschläge der beiden zuerst genannten Kammern vorzuschlagen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig und Fachleute der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft oder des Wirtschaftsrechts oder leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens sein. Die beiden Geschäftsführer müssen ferner ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben und eine mehrjährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Kartellrechts aufweisen. Der § 92 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Paritätischen Ausschusses kann nicht sein, wer Mitglied des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts (Stellvertreter) oder wer Kartellbevollmächtigter ist.
(4) Das Oberlandesgericht Wien stellt dem Paritätischen Ausschuß das notwendige weitere Personal bei. Die Kanzleigeschäfte des Paritätischen Ausschusses werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien besorgt.
§ 117geändertAbs 1
Beschlußfassung
§ 117.
(1) Der Paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens je ein von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und vom Österreichischen Arbeiterkammertag von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) anwesend ist. Der Paritätische Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmeneinhelligkeit. Die Beschlüsse des Paritätischen Ausschusses sind unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(2) Kommt bei der Beschlußfassung über ein Gutachten (§ 112) keine Stimmeneinhelligkeit zustande, so sind die Äußerungen der Mitglieder des Paritätischen Ausschusses unverzüglich auszufertigen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
§ 118geändertAbs 1 Z 1a (neu), Z 3, Z 3a (neu)
§ 119geändert
§ 126geändert
§ 127geändert
§ 130geändert
§ 131geändert
§ 132geändert
§ 139geändert
§ 141geändert
§ 142geändertXV. Abschnitt: Überschrift · Überschrift, Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu), Z 2, Z 3 lit a, lit b, Z 6 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
§ 143geändertÜberschrift
§ 143aneu
§ 151geändertZ 1, Schlussteil (neu), Z 3 (aufgehoben)
Anl. 1neu
Art. 4 (ÜR)neu
Art. 5 (ÜR)neu
Art. 6 (ÜR)neu