RS0083446
Rechtssatz
1977 – zuletzt 06.09.1988Zivilrecht
Unzulässigkeit einer Vereinbarung, derzufolge sich der Wohnungseigentumsorganisator ausbedingt, daß er den Anspruch auf Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden, der gegen ihn besteht, dadurch erfüllt, daß er seinerseits seine Ansprüche gegen die Handwerker …