RS0017982
Rechtssatz
1994 – zuletzt 26.04.1995Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob österreichische Gerichte auch in Fällen, in denen der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich besitzt zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig sind, ist nur entscheidend, ob die Gefahr durch Maßnahmen im …