RS0112801
Rechtssatz
1999 – zuletzt 21.12.2006Zivilrecht
Der Buchhändler ist weder Verleger noch Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 MedG. Die Öffentlichkeit weiß, daß es dem Buchhändler regelmäßig verwehrt ist, auf den Inhalt eines Buches Einfluß zu nehmen, und daß es ihm auch nicht darauf ankommt, die in e …