RS0111376
Rechtssatz
1998 – zuletzt 17.02.2015Zivilrecht; Strafrecht
Die Auffassung, dass unter "Fortkommen" die gesamte künftige Lebensgestaltung des Betroffen zu verstehen sei, müsste dazu führen, dass ein Identitätsschutz umso eher zu bejahen wäre, je abstoßender und mit umso strengerer Strafe das Verbrechen bedroht ist, …