RS0097002
Rechtssatz
1926 – zuletzt 14.06.1988Zivilrecht; Strafrecht
Dadurch, daß der Beschädigte, der im Zuge des Verfahrens die Erklärung abgegeben hat, sich dem Strafverfahren anzuschließen, es bis zum Schlusse der Hauptverhandlung unterläßt, seine Ersatzansprüche ziffernmäßig bekanntzugeben, verliert er nicht die Eigensc …