RS0036188
Rechtssatz
26.02.1952Zivilrecht
Die Hinterlegung eines zuzustellenden Schriftstückes ist unwirksam, wenn sie deshalb erfolgte, weil der Adressat, dem das Armenrecht bewilligt worden war, die Annahme verweigerte, weil von ihm die Bezahlung des Portos begehrt wurde.