RS0118296
Rechtssatz
2003 – zuletzt 21.05.2013Zivilrecht
Enthält ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag entgegen der gesetzlichen Anordnung keine Fristsetzung, so ist eine Verbesserung rechtzeitig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der jener Frist entspricht, die für die Einbringung des zu verbessernden …