Norm Schiffseichverordnung× ▾ ‹›Gliederung Schiffseichverordnung Fassungen (Gesetz) ab 05.10.2005 — BGBl. II Nr. 319/2005▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute05.10.2005 § → § BGBl. II Nr. 319/2005 01.01.199004.10.2005 BGBl. Nr. 667/1989 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 05.10.2005 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenABSCHNITT 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich§ 2Schiffseichpflicht§ 3Ausnahmen§ 4Arten der EichungABSCHNITT 2Eichverfahren§ 5Antrag§ 6Voraussetzungen§ 7Eichschein§ 8Verlängerung des Eichscheines§ 9Namensänderung§ 10Berichtigungen im Eichschein§ 11Vorläufige Eichbescheinigung§ 12EichverzeichnisABSCHNITT 3Bestimmungen für Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind Meßgeräte§ 13§ 14Genauigkeit§ 15Aufnahme der Maße§ 16Eichraum§ 17Leerebene und untere Eichebene§ 18Obere Eichebene§ 19Aufmaß und Berechnung§ 20Eichmarken§ 21Eichzeichen§ 22Eichskalen§ 23TragfähigkeitABSCHNITT 4Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene§ 24§ 25Ebene der größten Eintauchung§ 26Berechnung§ 27Tragfähigkeit§ 28Eichmarken§ 29EichzeichenABSCHNITT 5Nacheichungen und Nachprüfungen§ 30Nacheichung§ 31Nachprüfung von Eichungen§ 32InkrafttretenAnlagenAnl. 1Eichschein für BinnenschiffeAnl. 2Eichschein für BinnenschiffeAnl. 3Vorläufige Bescheinigung | (Güterbeförderung)Anl. 4Vorläufige Bescheinigung | (keine Güterbeförderung)Anl. 5Eichverzeichnis