RS0090266
Rechtssatz
1976 – zuletzt 27.07.2005Strafrecht
Mitführen eines (verfälscht angekauften) Führerscheins beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit dem erklärten Ziel, den Führerschein bei einer Verkehrskontrolle vorzuweisen, ist versuchte Urkundenfälschung gemäß den §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB, weil ein solches …