RS0097277
Rechtssatz
1984 – zuletzt 16.05.2013Strafrecht
Die Mitwirkung eines in erster Instanz als Zeuge vernommenen Jugendschöffen im Berufungsverfahren ist zwar gesetzwidrig, jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten, der sich in Kenntnis der zwar absolute, indes heilbare Nichtigkeit gemäß §§ 489 Abs 1, 468 Ab …