Norm ZLLV 2010× ▾ ‹›Gliederung Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010) Fassungen (Gesetz) ab 15.09.2020 — BGBl. II Nr. 383/2020▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute15.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020 04.09.202014.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 383/2020 01.05.202003.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 192/2020 15.01.201430.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 470/2013 20.12.201314.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 470/2013 25.05.201019.12.2013 BGBl. II Nr. 143/2010 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 15.09.2020 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. TeilAllgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich§ 2Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät§ 3Zulässige Verwendung§ 4Arten von Luftfahrzeugen§ 5Arten von Luftfahrtgerät2. TeilEintragung und KennzeichnungA. Eintragung von Luftfahrzeugen§ 6Luftfahrzeugregister§ 7Antrag auf Eintragung§ 8Eintragungsschein§ 9Änderung von Eintragungen§ 10Löschung von EintragungenB. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät§ 11Kennzeichnungsverpflichtungen§ 12Umfang der Kennzeichnung§ 13Bestandteile des Kennzeichens§ 14Zuteilung des Kennzeichens§ 15Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f§ 16Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g§ 17Anbringung der Schriftzeichen§ 18Form der Schriftzeichen§ 19Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f§ 20Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g§ 21Ausnahmen§ 22ErkennungsschildC. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich§ 23Allgemeines§ 24Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen schwerer als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f§ 25Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen leichter als Luft und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g§ 26AusnahmenD. Beschriftung und Bemalung§ 27Anbringung§ 28Untersagung§ 29Erforderliche Zusatzbeschriftung „EXPERIMENTAL“3. TeilLufttüchtigkeit§ 30Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit§ 31Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit§ 32Musterprüfungen§ 33Bauurkunden§ 34Musterprüfberichte§ 35Musterzulassungsschein, Musterkennblatt§ 36Anerkennung von Musterprüfungen§ 37Stückprüfungen§ 38Stückprüfberichte§ 39Anerkennung von Stückprüfungen§ 40Nachprüfungen§ 41Nachprüfberichte§ 42Erprobungs- und Prüfflüge§ 43Änderung der Einsatz- oder Navigationsart4. TeilZulässige Verwendung§ 44Voraussetzungen für die zulässige Verwendung§ 45Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung5. TeilInstandhaltung§ 46Begriffe§ 47Durchführung von Instandhaltungsarbeiten§ 48Instandhaltungsprogramm§ 49Instandhaltungsbetriebshandbücher§ 50Instandhaltungsbescheinigungen§ 51Instandhaltungshilfsbetriebe§ 52Instandhaltungsbetriebe§ 53Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe§ 54Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes§ 55Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges§ 56Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges§ 57Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit6. TeilGemeinschaftsrechtliche Bestimmungen§ 58Allgemeines§ 59Anwendung von nationalen Bestimmungen§ 60Nationale Bewilligungen§ 61Nationale Urkunden7. TeilSonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und ParagleiterA. Fallschirme, Hänge- und Paragleiter§ 62Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit§ 63Voraussetzungen für die zulässige Verwendung§ 64Instandhaltung§ 65Gemeinschaftsrechtliche BestimmungenB. Motorisierte Hänge- und Paragleiter§ 66Eintragung und Kennzeichnung von motorisierten Hänge- und Paragleitern§ 67Urkunden und Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit§ 68Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit§ 69Nachprüfungen§ 70Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung§ 71Voraussetzungen für die zulässige Verwendung§ 72Instandhaltungsbetriebe und Instandhaltungshilfsbetriebe§ 73InstandhaltungC. Gemeinsame Bestimmungen§ 74Erprobungs- und Prüfflüge§ 75Aufzeichnungen§ 76Lufttüchtigkeitshinweise und -anweisungen§ 77Verantwortlichkeiten8. TeilBesondere Bestimmungen und Zuständigkeiten§ 78Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr§ 79Aufsicht§ 80Zuständigkeiten9. TeilSchlussbestimmungen§ 81In- und Außerkrafttreten§ 81aSonderbestimmung aufgrund COVID-19§ 82Übergangsbestimmungen§ 83Bestimmungen der Joint Aviation AuthoritiesVerweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen§ 84AnlagenAnl. 1Anl. 2EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGEAnl. 3LICHTER AN LUFTFAHRZEUGENAnl. 4MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE