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Eröffnungsbilanzverordnung

Fassungen (Gesetz)
ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 21.12.2011 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
  1. § 1Gegenstand und Geltungsbereich
  2. § 2Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung
2. AbschnittBewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden
  1. § 3Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte
  2. § 4Grundstücke
  3. § 5Grundstücksrasterverfahren
  4. § 6Gebäude
  5. § 7Kulturgüter
3. AbschnittBewertung von sonstigen Vermögenswerten
  1. § 8Liquide Mittel
  2. § 9Forderungen
  3. § 10Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte
  4. § 11Bewertung von Forderungen
  5. § 12Vorräte
  6. § 13Beteiligungen
  7. § 14Wirtschaftliches Eigentum
4. AbschnittBewertung von Verbindlichkeiten
  1. § 15Bewertung von Verbindlichkeiten
5. AbschnittRechnungsabgrenzung
  1. § 16Rechnungsabgrenzung
6. AbschnittBewertung von Rückstellungen
  1. § 17Allgemeines zu Rückstellungen
  2. § 18Rückstellungen für Prozesskosten
  3. § 19Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen
  4. § 20Rückstellungen für Haftungen
  5. § 21Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
7. AbschnittNettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes
  1. § 22Nettovermögen
  2. § 23Bundeshaftungen
  3. § 24Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen
8. AbschnittBewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen
  1. § 25Aktive Finanzinstrumente
  2. § 26Finanzschulden und Währungstauschverträge
  3. § 27Übernahme der Daten der Verrechnung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten
  4. § 28Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes
  5. § 29Beizulegender Zeitwert eines zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes
  6. § 30Wert eines Währungstauschvertrages
  7. § 31Wert einer fremden Währung
9. AbschnittÜbernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung
  1. § 32Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs
  2. § 33Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten
  3. § 34Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung
10. AbschnittKonsolidierung
  1. § 35Konsolidierung
11. AbschnittInkrafttreten
  1. § 36Inkrafttreten