Norm Eröffnungsbilanzverordnung× ▾ ‹›Gliederung Eröffnungsbilanzverordnung Fassungen (Gesetz) ab 21.12.2011 — BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute21.12.2011 BGBl. II Nr. 434/2011 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 21.12.2011 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Gegenstand und Geltungsbereich§ 2Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung2. AbschnittBewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden§ 3Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte§ 4Grundstücke§ 5Grundstücksrasterverfahren§ 6Gebäude§ 7Kulturgüter3. AbschnittBewertung von sonstigen Vermögenswerten§ 8Liquide Mittel§ 9Forderungen§ 10Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte§ 11Bewertung von Forderungen§ 12Vorräte§ 13Beteiligungen§ 14Wirtschaftliches Eigentum4. AbschnittBewertung von Verbindlichkeiten§ 15Bewertung von Verbindlichkeiten5. AbschnittRechnungsabgrenzung§ 16Rechnungsabgrenzung6. AbschnittBewertung von Rückstellungen§ 17Allgemeines zu Rückstellungen§ 18Rückstellungen für Prozesskosten§ 19Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen§ 20Rückstellungen für Haftungen§ 21Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten7. AbschnittNettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes§ 22Nettovermögen§ 23Bundeshaftungen§ 24Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen8. AbschnittBewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen§ 25Aktive Finanzinstrumente§ 26Finanzschulden und Währungstauschverträge§ 27Übernahme der Daten der Verrechnung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten§ 28Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes§ 29Beizulegender Zeitwert eines zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes§ 30Wert eines Währungstauschvertrages§ 31Wert einer fremden Währung9. AbschnittÜbernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung§ 32Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs§ 33Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten§ 34Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung10. AbschnittKonsolidierung§ 35Konsolidierung11. AbschnittInkrafttreten§ 36Inkrafttreten