- Ziffer einsder Antragsteller,
- Ziffer 2die Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, wenn sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert hat,
- Ziffer 3sofern das Grundstück, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, an einer Gemeindegrenze liegt, die an dieses Grundstück angrenzenden Gemeinden, wenn sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinn des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert haben,
- Ziffer 4der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, wenn er gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert und zugleich mit seinen schriftlichen Einwendungen das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Parteistellung nachgewiesen hat,
- Ziffer 5die Nachbarn, wenn sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert und zugleich mit ihren schriftlichen Einwendungen das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Parteistellung nachgewiesen haben. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Grundstück, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, eine gemeinsame Grenze haben, sowie Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des Verfahrens diese Grundstücke gepachtet haben, und Personen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des Verfahrens rechtmäßig und nicht nur vorübergehend auf einem dieser Grundstücke aufhalten, sowie
- Ziffer 6das Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, wenn es gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert hat.
BGBl. I Nr. 73/1998
Änderungen durch diese Kundmachung
… 42 unveränderte Absätze
Parteistellung
Paragraph 39 a,
- Absatz eins,Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung, ausgenommen bei Freisetzung von Tieren sowie von Mikroorganismen in Zusammenhang mit medizinischen Anwendungen, haben
- Absatz 2,Die Gemeinden gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind auf Grund der ihnen zukommenden Parteistellung, jede von diesen im Rahmen der jeweils von ihr gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 erhobenen Einwendungen, berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) innerhalb ihres jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereichs dienen, im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung geltend zu machen. Das Bundesland gemäß Absatz eins, Ziffer 6, ist auf Grund der ihm zukommenden Parteistellung im Rahmen der von ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 erhobenen Einwendungen berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) innerhalb seines jeweiligen Zuständigkeitsbereichs dienen, im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung geltend zu machen. Der Eigentümer des Grundstückes gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und dessen Nachbarn gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, jeder von ihnen im Rahmen der jeweils von ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 erhobenen Einwendungen, sind berechtigt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die der Sicherheit seiner eigenen Gesundheit und der seiner Nachkommenschaft dienen, als subjektives öffentliches Recht im behördlichen Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde einzubringen.
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
römisch vier a. Abschnitt
Zivilrechtliche Haftung
Personen- und Sachschäden
Paragraph 79 a,
- Absatz eins,Wird bei Arbeiten mit GVO (Paragraph 4, Ziffer 4,) oder bei deren Freisetzung (Paragraph 4, Ziffer 20,) als Folge der durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des Organismus ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so hat der Betreiber (Paragraph 4, Ziffer 18,) den Schaden zu ersetzen. Der Betreiber haftet für Arbeiten und Freisetzungen auch dann, wenn bereits eine Genehmigung für die Freisetzung oder für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, solange das Erzeugnis (Paragraph 54, Absatz eins,) noch nicht zulassungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist.
- Absatz 2,Die Haftung des Betreibers erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften des GVO in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.
Beeinträchtigung der Umwelt
Paragraph 79 b,
Ist der Schaden an einer körperlichen Sache auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 101 a, Absatz eins,) und ist eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch den haftpflichtigen Betreiber nicht tunlich oder findet sich dieser nicht zur Wiederherstellung bereit, so gebührt dem Geschädigten auch dann der Ersatz der Kosten der Wiederherstellung, wenn diese Kosten den Wert der beschädigten Sache übersteigen. Der Geschädigte kann die Wiederherstellungskosten vorschußweise verlangen, hat eine Vorschußleistung in einem den Wert der beschädigten Sache übersteigenden Ausmaß jedoch zurückzuerstatten, wenn er nicht innerhalb angemessener Zeit den vorigen Zustand wiederherstellt.
Ausschluß der Haftung
Paragraph 79 c,
Die Haftung des Betreibers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
- Ziffer einsdurch eine Kriegshandlung, ähnliche Feindseligkeiten, einen Bürgerkrieg, einen Aufstand oder ein außergewöhnliches, unabwendbares und in seinen Folgen zumutbarerweise nicht vermeidbares Naturereignis,
- Ziffer 2durch einen in Schädigungsabsicht handelnden, nicht bei der Tätigkeit nach Paragraph 79 a, mitwirkenden Dritten trotz Einhaltung aller nach der Art der Tätigkeit gemäß Paragraphen 10 und 45 gebotenen Sicherheitsmaßnahmen oder
- Ziffer 3in Befolgung einer Rechtsvorschrift oder einer besonderen behördlichen Anordnung oder Zwangsmaßnahme
Beweiserleichterung
Paragraph 79 d,
Ist ein GVO, der Gegenstand einer Tätigkeit nach Paragraph 79 a, war, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet, den Schaden herbeizuführen, so wird vermutet, daß er den Schaden als Folge seiner durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften verursacht hat. Die Vermutung ist widerlegt, wenn es der Betreiber als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch diese Eigenschaften verursacht oder im Sinn des Paragraph 79 a, Absatz 2, mitverursacht worden ist.
Haftung, Rückgriff und Ausgleich bei mehreren Betreibern
Paragraph 79 e,
- Absatz eins,Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinanderhalten lassen, zur ungeteilten Hand. Gleiches gilt, wenn mehrere Betreiber eine schädigende Tätigkeit nacheinander ausgeübt haben und sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinanderhalten lassen. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und dem Umfang nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.
- Absatz 2,Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so hängen im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und dessen Umfang von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit vom einen oder anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist. Gleiches gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und dem Umfang nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.
Auskunft
Paragraph 79 f,
- Absatz eins,Liegen Umstände vor, die die Annahme begründen, daß ein Schaden durch GVO als Folge von deren durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften verursacht worden ist, so hat der Geschädigte gegen jeden Betreiber, dessen Tätigkeit nach Paragraph 79 a, örtlich sowie nach der Art der GVO als Ursache allgemein in Betracht kommt, einen Anspruch auf Auskunft. Der Betreiber hat über die für seine Haftung nach Paragraph 79 a, maßgeblichen Gesichtspunkte seiner Tätigkeit, insbesondere über die dabei hergestellten, verwendeten, vermehrten, gelagerten, zerstörten, entsorgten oder freigesetzten GVO sowie deren Eigenschaften und Wirkungen, Auskunft zu erteilen. Der Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit der Betreiber darlegt, daß die Auskunft zur Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß der Schaden durch die durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften dieses GVO verursacht worden ist, nicht erforderlich ist.
- Absatz 2,Der Betreiber, dessen Haftung in Anspruch genommen worden ist, hat gegen jeden anderen Betreiber, auf dessen Tätigkeit die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen zutreffen, Anspruch auf Auskunft nach Absatz eins,
- Absatz 3,Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit der Betreiber bei Abwägung aller maßgeblichen Interessen durch die Erteilung der Auskunft unverhältnismäßig belastet würde, insbesondere wegen der dafür notwendigen Aufwendungen, wegen einer ihm deshalb drohenden strafgerichtlichen Verfolgung oder wegen der dazu erforderlichen Preisgabe eines im Verhältnis zum Schaden wesentlich bedeutsameren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses.
- Absatz 4,Der Betreiber, der auf Auskunft oder dessen Haftung in Anspruch genommen worden ist, hat gegen den Geschädigten Anspruch auf Auskunft, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob und in welchem Ausmaß der Schaden durch den Geschädigten oder andere Verursacher herbeigeführt worden ist, und soweit der Geschädigte bei Abwägung aller maßgeblichen Interessen durch die Erteilung der Auskunft nicht unverhältnismäßig belastet würde.
- Absatz 5,Durch außergerichtliche Verhandlungen über die Erteilung einer Auskunft sowie durch ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs ist die Fortsetzung der Verjährung eines Anspruchs nach diesem Abschnitt gehemmt.
Paragraph 79 g,
- Absatz eins,Eine nach Paragraph 79 f, erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Abschnitt verwendet werden.
- Absatz 2,Werden in einem gerichtlichen Verfahren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonst der Inhalt von Auskünften nach Paragraph 79 f, erörtert oder Beweise dazu aufgenommen, so ist auf Antrag einer der Parteien die Öffentlichkeit auszuschließen.
Anwendung des ABGB
Paragraph 79 h,
- Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ansprüche das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden.
- Absatz 2,Der Betreiber haftet auch in den Fällen, in denen Ersatzansprüche für Schäden, die durch GVO als Folge von deren durch die gentechnische Veränderung bewirkten Eigenschaften verursacht worden sind, nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind, für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen bei der Tätigkeit nach Paragraph 79 a, mitgewirkt haben, soweit diese Mitwirkung für den Schaden ursächlich gewesen ist.
- Absatz 3,Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist Paragraph 1304, ABGB sinngemäß anzuwenden.
Sonstige Ersatzansprüche
Paragraph 79 i,
Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.
Deckungsvorsorge
Paragraph 79 j,
- Absatz eins,Der Betreiber einer Tätigkeit nach Paragraph 79 a, hat in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Abschnitt erfüllt werden können. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab oder in der Freisetzung von GVO in einem kleinen Ausmaß (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,), so muß diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 9 800 000 S für jeden Schadensfall bestehen. Besteht die Tätigkeit in Arbeiten mit GVO der Sicherheitsstufe 4 oder in der Freisetzung von GVO in einem großen Ausmaß (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2,), so muß diese Vorsorge jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 56 000 000 S für jeden Schadensfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Zuständige Stelle im Sinne des Paragraph 158 c, Absatz 2, Versicherungsvertragsgesetz 1958 ist die Behörde nach Paragraph 100,
- Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Deckungsvorsorge besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land Betreiber ist.
… 14 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
Wiederherstellung der Umwelt
Paragraph 101 a,
- Absatz eins,Wird bei Arbeiten mit GVO oder bei deren Freisetzung die Umwelt durch Eigenschaften der GVO, die durch gentechnische Veränderungen bewirkt sind, so wesentlich beeinträchtigt, daß die Sicherheit nach Paragraph eins, Ziffer eins, nicht gewährleistet ist, so hat die Behörde dem Betreiber insoweit die zur Wiederherstellung der Umwelt oder zur Verhinderung weiterer Umweltbeeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen (Paragraph 103,); gleiches gilt, wenn der Betreiber nicht festgestellt werden kann oder aus rechtlichen oder anderen Gründen zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nicht imstande ist. Die Behörde hat dem Betreiber den Ersatz der Kosten der von ihr veranlaßten Maßnahmen aufzuerlegen.
- Absatz 2,Wird durch Maßnahmen nach Absatz eins, in die Rechte Dritter eingegriffen, so haben diese solche Eingriffe, insbesondere das Benützen und Betreten von Grundstücken insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist.
- Absatz 3,Wer durch Maßnahmen nach Absatz eins, sein Grundstück, seine dinglichen Rechte, seine obligatorischen Nutzungsrechte oder seine Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Betreiber angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist, sofern darüber kein Einvernehmen erzielt werden kann, von der Behörde festzusetzen, wobei die Paragraphen 18 bis 20 a Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist nicht zulässig. Den Parteien steht es jedoch frei, binnen drei Monaten nach der Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu beantragen, in dessen Sprengel die Umweltbeeinträchtigung eingetreten ist. Mit dieser Befassung des Bezirksgerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft.
Maßnahmen bei einer Freisetzung ohne Genehmigung
Paragraph 101 b,
- Absatz eins,Wurde eine Freisetzung entgegen der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, ohne vorherige Genehmigung durchgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der diese Freisetzung durchgeführt hat, die Entfernung der freigesetzten GVO sowie alle sonstigen Maßnahmen aufzutragen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Gewährleistung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,), zur Hintanhaltung der Verbreitung dieser GVO einschließlich ihres Erbmaterials und zur Sicherstellung der freigesetzten GVO zweckmäßig und erforderlich sind.
- Absatz 2,Die Behörde hat ohne vorherige Genehmigung freigesetzte GVO durch Bescheid zu beschlagnahmen; Paragraph 109, Absatz 4, zweiter und dritter Satz sind auf solche GVO anzuwenden.
Gentechnikregister
Paragraph 101 c,
- Absatz eins,Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, sind unverzüglich nach der Genehmigung ihres Inverkehrbringens unter einer fortlaufenden Nummer (Gentechnikregister-Nummer) in das beim Bundeskanzler geführte Register (Gentechnikregister) einzutragen.
- Absatz 2,In das Gentechnikregister sind der Zeitpunkt der Genehmigung des Inverkehrbringens und Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz 2, einzutragen.
- Absatz 3,Jedermann kann in das Gentechnikregister während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.
- Absatz 4,Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zweck der automationsunterstützten Führung des Gentechnikregisters ist zulässig.
Sicherheitsdokumentation
Paragraph 101 d,
- Absatz eins,Für die Kontrolle der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) von in Verkehr gebrachten Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ist beim Bundeskanzleramt eine Dokumentationsstelle über sicherheitsrelevante Eigenschaften und für die Identifikation der in diesen Erzeugnissen enthaltenen GVO notwendige Informationen einzurichten.
- Absatz 2,Die dafür erforderlichen Angaben und Informationen werden der Dokumentationsstelle mit dem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen (Paragraph 54, Absatz eins,) übermittelt. Diese Angaben haben jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsBezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,
- Ziffer 2Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers,
- Ziffer 3eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Beschreibung des Erzeugnisses im Hinblick auf die durch die gentechnische Veränderung bewirkten besonderen Eigenschaften,
- Ziffer 4Beschreibung der zu erwartenden Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Verbreitung in Österreich,
- Ziffer 5vorgesehene Kennzeichnung,
- Ziffer 6Anleitungen und Empfehlungen für die Lagerung und Handhabung und eine Beschreibung der entstehenden Reststoffe und deren Behandlung sowie der Notfallpläne und adäquate Informationen zur Identifikation des GVO (insbesondere eingebrachte Nukleotidsequenzen).
Verordnungsermächtigung
Paragraph 101 e,
- Absatz eins,Soweit dies zur Gewährleistung der Kontrolle der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, erforderlich ist, hat der Bundeskanzler nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vollständigkeit sicherheitsrelevanter Angaben durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der gemäß Paragraph 57, Ziffer 2, vorzunehmenden Unterrichtung der Behörde zu erlassen.
- Absatz 2,Zusätzlich sind in die Sicherheitsdokumentation Informationen aufzunehmen, die die Behörde gemäß Paragraph 57, Ziffer 2, erhält.
… 12 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 49 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
… 19 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 43, 79 a bis 79 j, 81, 85, 87, 89,
101e und 109, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,)
- Absatz eins,Die Paragraphen 4, 39 a, 41, 43, 58, 60, 81, 85, 87, 89, 101 b bis 101 e, 105, 107, 109, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 3,, und 111 Ziffer 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998, treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 23, 40, 79 a bis 79 j, 101 a, 109 Absatz 2, Ziffer 3 und 111 Ziffer 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998, treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen 79 a bis 79 j sind auf Schäden und der Paragraph 101 a, ist auf Umweltbeeinträchtigungen, die vor deren Inkrafttreten verursacht worden sind, nicht anzuwenden.
- Absatz 4,Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz eins, bestellten Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse endet am 31. Oktober 1998.