RS0101605
Rechtssatz
1967 – zuletzt 31.03.1998Strafrecht
Dem Einspruch gegen ein Strafurteil ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis (zB Naturereignis, plötzliche Erkrankung, nicht gehörige Zustellung der Ladung oder ein anderer, gleichbedeutender Zufall, nic …