BGBl. Nr. 656/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
Paragraph 2, Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
- Ziffer einsBeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung,
- Ziffer 2Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
- Ziffer 3Hochschullehrer,
- Ziffer 4Lehrer,
- Ziffer 5Beamte des Schulaufsichtsdienstes,
- Ziffer 6Wachebeamte,
- Ziffer 7Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten,
- Ziffer 8Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung.
Vorrückungsstichtag
Paragraph 12,
- Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- Litera adie im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
- Litera bdie sonstigen Zeiten zur Hälfte.
- Absatz 2,Gemäß Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen:
- Ziffer einsdie Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;
- Ziffer 2die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz;
- Ziffer 3die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;
- Ziffer 4die Zeit der Einführung in das praktische Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit) und der nach dem Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;
- Ziffer 5die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Paragraph 186, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten
- Litera ain einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
- Litera bin einer der Verwendungsgruppen B, L 2b, W 1 oder H 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt; - Ziffer 6bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen B, L 2b, H 2, PT 1 bis PT 4 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
- Ziffer 7die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
- Ziffer 8die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist,
- Litera abei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
- Sub-Litera, a, awaren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
- Sub-Litera, b, bwird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen; - Litera bbei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
- Absatz 3,Zeiten gemäß Absatz eins, Litera b,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.
- Absatz 4,Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
- Ziffer einsdie Zeit, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat;
- Ziffer 2die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6, zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
- Ziffer 3die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
- Absatz 5,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Absatz 4, Ziffer 2 und 3 gewähren.
- Absatz 6,Die im Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
- Ziffer einsin den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
- Ziffer 2in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
- Ziffer 3in den Fällen der Ziffer eins und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
- Absatz 7,Die in Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 und Absatz 3, angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 12 a, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
- Absatz 8,Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des Paragraph 86, Absatz eins, - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Absatz 2, Ziffer 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen.
- Absatz 9,Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
- Absatz 10,Wird ein Beamter in eine der im Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Verwendungsgruppen oder in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Absatz 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.
… 5 unveränderte Absätze
… 33 unveränderte Absätze
Überstellung
Paragraph 12 a, (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
- Absatz 2,Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
- Ziffer einsVerwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, W 1 bisW 3, H 2 bis H 4 und PT 1 bis PT 9;
- Ziffer 2Verwendungsgruppen L 2a;
- Ziffer 3Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte und Universitäts(Hochschul)assistenten.
- Absatz 3,Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
- Absatz 4,Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
------------------+-----------------------------------+--------------
Überstellung I I
von der in die I Ausbildung im Sinne der I Zeitraum
------------------I Ernennungserfordernisse der I--------------
Besoldungs- oder I Anlage 1 zum Beamten- I
Verwendungsgruppe I Dienstrechtsgesetz 1979 I Jahre
gemäß Abs. 2 Z I I
------------------+-----------------------------------+--------------
1 2 I 2
1 3 I mit abgeschlossenem Hochschulstudium 4
1 3 I in den übrigen Fällen 6
2 3 I mit abgeschlossenem Hochschulstudium 2
2 3 I in den übrigen Fällen 4
- Absatz 5,Erfüllt ein Beamter das im Absatz 4, angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten
Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.
- Absatz 6,Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
- Absatz 7,Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
- Absatz 8,Bei Überstellungen nach den Absatz 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz 5, ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 9,Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der Beamte bei einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage und die Dienstzulage nach Paragraph 82 c, - sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
Fahrtkostenzuschuß
Paragraph 20 b, (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
- Ziffer einsdie Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
- Ziffer 2er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
- Ziffer 3die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Absatz 3, selbst zu tragen hat.
- Absatz 2,Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
- Absatz 3,Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung der Bundesregierung mit dem Betrag festzusetzen, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist.
- Absatz 4,Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Absatz eins, Ziffer 3,) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden.
- Absatz 5,Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
- Absatz 6,Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er
- Ziffer einsAnspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung vom 27. September 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 203, und der Bundesgesetze vom 21. April 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 158, und vom 12. Mai 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 192, hat, oder
- Ziffer 2aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
- Absatz 7,Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 8,Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
- Absatz 9,Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
Pensionsbeitrag
Paragraph 22, (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
- Absatz 2,Der Pensionsbeitrag beträgt 7,5 vH der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
- Ziffer einsdem Gehalt,
- Ziffer 2den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
- Ziffer 3den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Ziffer eins bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen. - Absatz 3,Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren.
- Absatz 4,Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
1. Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder 2. Präsenz- oder Zivildienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu
leisten.
- Absatz 5,Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
Abfertigung
Paragraph 26, (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
- Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt nicht,
- Litera awenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
- Litera bwenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
- Litera cwenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
- Litera dwenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
- Absatz 3,Eine Abfertigung gebührt außerdem
- Ziffer einseiner verheirateten Beamtin, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung,
- Ziffer 2einer Beamtin, wenn sie innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
- Ziffer 3einer Beamtin, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, an Kindes Statt (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Mutterschutzgesetzes 1979) oder innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, des Mutterschutzgesetzes 1979),
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
Paragraph 27, (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3,,
- Ziffer einsim Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
- Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
- Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
- Ziffer 2im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
- Litera abei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
- Litera bbei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
- Absatz 2,Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt
- Litera anach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von1 Jahr das Einfache,3 Jahren das Zweifache,5 Jahren das Dreifache,10 Jahren das Vierfache,15 Jahren das Sechsfache,20 Jahren das Neunfache,25 Jahren das Zwölffachedes Monatsbezuges;
- Litera bder Teil des Überweisungsbetrages, der dem Bund für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten gemäß Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geleistet wurde;
- Litera cder Teil des besonderen Pensionsbeitrages, der vom Beamten für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten entrichtet wurde.
Ist die so errechnete Abfertigung nicht um 20 vH höher als der sonst vom Dienstgeber nach Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen. - Absatz 3,Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 2, einzurechnen.
- Absatz 4,Wird eine Beamtin, die gemäß Paragraph 26, Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als diese den im Absatz 2, letzter Satz angeführten Überweisungsbetrag übersteigt.
ABSCHNITT römisch zwei
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung
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UNTERABSCHNITT A
Beamte der Allgemeinen Verwaltung
---------------------------------
Gehalt
Paragraph 28, (1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse römisch drei überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
- Absatz 2,Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch drei bis römisch neun,
der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben,
der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen römisch drei bis römisch fünf,
der Verwendungsgruppe D - die Dienstklassen römisch drei und römisch vier,
der Verwendungsgruppe E - die Dienstklasse römisch drei.
Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse römisch drei einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Gehalt beträgt
------------------------------------------------------------------
in der Dienstklasse III
----------------+-------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
in der I-------------------------------------------------
Gehaltsstufe I E D C B A
I-------------------------------------------------
I Schilling
----------------+-------------------------------------------------
1 7.229 7.708 8.189 9.630 12.713
2 7.361 7.925 8.477 9.989 --
3 7.493 8.141 8.765 10.349 --
4 7.625 8.357 9.053 10.709 --
5 7.757 8.573 9.341 11.069 --
6 7.889 8.788 9.630 11.430 --
7 8.022 9.004 9.916 11.790 --
8 8.153 9.221 10.206 -- --
9 8.285 9.438 10.493 -- --
10 8.417 9.653 10.781 -- --
------------------------------------------------------------------
in der Dienstklasse III
----------------+-------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
in der I-------------------------------------------------
Gehaltsstufe I E D C B A
I-------------------------------------------------
I Schilling
----------------+-------------------------------------------------
11 8.550 9.870 11.069 -- --
12 8.682 10.084 11.358 -- --
13 8.812 10.301 -- -- --
14 8.945 10.517 -- -- --
15 9.077 10.734 -- -- --
16 9.210 10.950 -- -- --
17 9.341 11.518 -- -- --
18 9.474 -- -- -- --
------------------------------------------------------------------
in der in der Dienstklasse
-------------------------------------------------------
Gehalts- IV V VI VII VIII IX
-------------------------------------------------------
stufe Schilling
----------------------------------------------------------------
1 -- -- 18.553 22.789 31.066 44.620
2 -- 15.614 19.140 23.558 32.752 47.164
3 12.089 16.203 19.725 24.323 34.437 49.710
4 12.677 16.788 20.493 26.009 36.984 52.258
5 13.263 17.376 21.261 27.693 39.526 54.801
6 13.850 17.962 22.024 29.381 42.073 57.349
7 14.437 18.553 22.789 31.066 44.620 --
8 15.027 19.140 23.558 32.752 47.164 --
9 15.614 19.725 24.323 34.437 -- --
- Absatz 4,Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch vier beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse römisch fünf beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse römisch sechs beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Absatz 2, letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
Verwaltungsdienstzulage
Paragraph 30, (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
---------------------------------+-------------------------------
in den Dienstklassen I Schilling
---------------------------------+-------------------------------
III bis V I 1 117
VI bis IX I 1 418
- Absatz 2,Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß Paragraph 85 d, Anspruch auf Heeresdienstzulage hat.
Pflegedienstzulage
Paragraph 30 b, (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder des Hebammengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964, (beide in der jeweils geltenden Fassung), berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
- Absatz 2,Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
- Ziffer einsfür Beamte der Sanitätshilfsdienste 385 S,
- Ziffer 2für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1 010 S,
- Ziffer 3für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
- Litera abis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch drei 1 010 S,
- Litera bab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse römisch drei 1 214 S.
Pflegedienst-Chargenzulage
Paragraph 30 c, (1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
- Absatz 2,Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
- Ziffer einsfür Stationspfleger und Stationsschwestern 1 506 S,
- Ziffer 2für Oberpfleger und Oberschwestern 1 939 S,
- Ziffer 3für Pflegevorsteher und Oberinnen 2 371 S.
Exekutivdienstzulage
Paragraph 38, (1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
- Ziffer einssolange er im Exekutivdienst verwendet wird,
- Ziffer 2wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
- Absatz 2,Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Omnibuslenkerzulage
Paragraph 38 a, (1) Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
- Ziffer einssolange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
- Ziffer 2wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
- Absatz 2,Von der Omnibuslenkerzulage und dem der Omnibuslenkerzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
UNTERABSCHNITT B
Beamte in handwerklicher Verwendung
-----------------------------------
Gehalt
Paragraph 39, (1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
- Absatz 2,Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 - die Dienstklassen römisch drei
und römisch vier,
der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 - die Dienstklasse römisch drei.
Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gehalt beträgt in der Dienstklasse III
------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
----------------------------------------
in der Gehaltsstufe P 1 P 2 P 3 P 4 P 5
----------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
1 8.189 7.949 7.708 7.468 7.229
2 8.477 8.189 7.925 7.637 7.361
3 8.765 8.429 8.141 7.804 7.493
4 9.053 8.669 8.357 7.973 7.625
5 9.341 8.909 8.573 8.141 7.757
6 9.630 9.150 8.788 8.308 7.889
7 9.916 9.388 9.004 8.477 8.022
8 10.206 9.630 9.221 8.645 8.153
9 10.493 9.870 9.438 8.812 8.285
10 10.781 10.108 9.653 8.981 8.417
11 11.069 10.349 9.870 9.150 8.550
12 11.358 10.590 10.084 9.317 8.682
------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
----------------------------------------
in der Gehaltsstufe P 1 P 2 P 3 P 4 P 5
----------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
13 11.646 10.830 10.301 9.485 8.812
14 11.934 11.069 10.517 9.653 8.945
15 -- 11.309 10.734 9.822 9.077
16 -- 11.550 10.950 9.989 9.210
17 -- 12.005 11.518 10.157 9.341
18 -- -- -- 10.326 9.474
- Absatz 4,Für das Gehalt der Dienstklasse römisch vier sind die im Paragraph 28, Absatz 3, für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
- Absatz 5,Das Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch vier beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
UNTERABSCHNITT B
Staatsanwälte
-------------
Gehalt
Paragraph 42, (1) Der Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
----------------------------------------------------------------
in der Gehaltsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
1 15.250 -- --
2 17.113 -- --
3 18.976 -- --
4 20.841 -- --
5 22.704 -- --
6 24.567 -- --
7 26.433 -- --
8 28.295 28.450 --
9 30.159 30.315 32.615
10 32.021 32.178 34.479
11 33.886 34.042 38.207
12 35.750 35.906 43.798
13 37.612 39.632 45.661
----------------------------------------------------------------
in der Gehaltsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
14 39.477 43.360 47.524
15 41.339 47.086 49.388
16 43.203 48.951 51.252
Der Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 56 172 S.
- Absatz 2,Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
- Ziffer einsGehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
- Ziffer 2Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
- Ziffer 3Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
- Absatz 3,Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, oder 5 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt jedoch dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der gemäß Absatz 6, für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit.
- Absatz 4,Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Absatz 6, für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Absatz 6, für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
- Absatz 5,Die übrigen Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft erreichen höchstens die Gehaltsstufe 14. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihnen - unbeschadet des Absatz 4, erster und zweiter Satz - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Absatz 6, für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
- Absatz 6,Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der Paragraphen 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. Paragraph 66, Absatz 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Dienstalterszulage
Paragraph 43, (1) Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 2 810 S. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Für den Leiter der Generalprokuratur und die im Paragraph 42, Absatz 5, genannten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre Dienstzeit, die gemäß Paragraph 42, Absatz 6, für die Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Absatz eins, erforderliche Dauer erreicht.
Verwendungszulage
Paragraph 45, (1) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebührt
- Ziffer einsim Ausmaß von 6 673 S
- Litera adem Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Ziffer 2, oder 3 angeführt ist und
- Litera bdem Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft ab dem zweiten Jahr nach dem Anfall der Gehaltsstufe 13;
- Ziffer 2im Ausmaß von 8 342 S
- Litera adem Leiter der Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichts, soweit sie nicht unter Ziffer 3, angeführt ist, dem Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie dem Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg und
- Litera bdem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
- Ziffer 3im Ausmaß von 10 009 S
- Litera adem Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
- Litera bdem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und
- Litera cdem Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
- Ziffer 4im Ausmaß von 11 678 S dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur;
- Ziffer 5im Ausmaß von 13 347 S dem Leiter der Generalprokuratur.
- Absatz 2,Durch die Verwendungszulage gelten alle Mehrleistungen des Staatsanwaltes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte der Verwendungszulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
ABSCHNITT römisch vier
Hochschullehrer
---------------
Gehalt
Paragraph 48, (1) Auf den Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über den Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
- Absatz 2,Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der das Doktorat seiner Fachrichtung (in Fächern, in denen eine Erlangung des Doktorates nicht möglich ist, eine gleichzuwertende künstlerische Eignung) und eine tatsächliche Verwendungsdauer von sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem Zeitpunkt, in dem der Universitäts(Hochschul)assistent nach Erlangung der Habilitation (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, nach Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) weiterbestellt wird.
- Absatz 3,Der Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren beträgt:
----------+-----------------------------------------------------
I für
+------------------------+----------------------------
I außerordentliche I ordentliche
in der +------------------------+----------------------------
Gehalts I Universitäts(Hochschul)professoren
stufe +-----------------------------------------------------
I Schilling
----------+-----------------------------------------------------
1 21.688 28.762
2 22.411 30.212
3 23.132 31.661
4 23.854 33.111
5 24.577 35.038
----------+-----------------------------------------------------
I für
+------------------------+----------------------------
I außerordentliche I ordentliche
in der +------------------------+----------------------------
Gehalts I Universitäts(Hochschul)professoren
stufe +-----------------------------------------------------
I Schilling
----------+-----------------------------------------------------
6 25.863 36.983
7 27.311 39.509
8 28.762 42.038
9 30.212 44.566
10 31.661 47.097
11 33.111 --
12 35.038 --
13 36.983 --
14 39.509 --
- Absatz 4,Der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
- Absatz 5,Einem außerordentlichen Hochschulprofessor gebührt bei seiner Ernennung die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben, wenn er die Zeit, in der er als Hochschuldozent an einer österreichischen Hochschule tatsächlich vorgetragen hat, bis zum Ausmaß von 10 Jahren als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hätte.
- Absatz 6,Wird ein Universitätsassistent zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
- Absatz 7,Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
- Absatz 8,Wird ein außerordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem 12 Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 9,Die Bestimmungen des Paragraph 12, sind auf Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden; diese Bestimmungen sind jedoch bei Universitäts(Hochschul)professoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Universitäts(Hochschul)professor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden.
Dienstalterszulage
Paragraph 50, (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach Paragraph 56, Absatz eins,
- Absatz 2,Dem außerordentlichen oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
- Absatz 3,Die Dienstalterszulage der außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage der ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren beträgt 5 107 S.
- Absatz 4,Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.
- Absatz 5,In den Fällen der Absatz 2 und 4 sind die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT römisch fünf
Lehrer
------
Gehalt
Paragraph 55, (1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
----------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------
Gehalts- L 3 L 2b 1 L 2b 2 L 2b 3 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PA
stufe -------------------------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
1 9.269 10.463 11.317 11.760 11.638 12.549 -- 14.295
2 9.473 10.713 11.510 11.953 12.034 12.967 14.372 15.004
3 9.674 10.960 11.702 12.146 12.427 13.386 14.915 15.715
4 9.877 11.209 11.895 12.339 12.823 13.805 15.456 17.164
5 10.080 11.457 12.087 12.530 13.215 14.223 16.239 18.613
6 10.401 12.091 12.854 13.301 14.004 15.066 17.558 20.064
7 10.893 12.722 13.627 14.073 14.821 16.087 18.878 21.513
8 11.384 13.357 14.396 14.842 15.637 17.108 20.199 22.961
9 11.878 13.990 15.168 15.614 16.581 18.290 21.516 24.412
10 12.371 14.624 15.941 16.385 17.525 19.473 22.835 25.863
11 12.865 15.256 16.711 17.153 18.470 20.654 24.154 27.311
12 13.357 16.131 17.632 18.078 19.413 21.836 25.474 28.762
13 13.849 17.004 18.554 19.000 20.360 23.018 26.793 30.212
----------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -------------------------------------------------------
Gehalts- L 3 L 2b 1 L 2b 2 L 2b 3 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PA
stufe -------------------------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
14 14.342 17.879 19.476 19.920 21.303 24.201 28.112 31.661
15 15.027 18.753 20.400 20.844 22.246 25.382 29.432 33.111
16 15.711 19.627 21.323 21.767 23.192 26.565 30.751 35.038
17 16.395 20.499 22.242 22.687 24.137 27.749 32.075 36.967
18 -- -- -- -- -- -- 33.906 38.896
- Absatz 2,Das Gehalt des Lehrers beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1, in der Verwendungsgruppe L 1 jedoch mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Lehrer bei der Anstellung als Lehrer durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.
- Absatz 3,Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 3, sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
Dienstalterszulage
Paragraph 56, (1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 beträgt die Dienstalterszulage abweichend vom Absatz eins, jedoch 2 234 S.
Dienstzulagen
Paragraph 57, (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
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(2) Die Dienstzulage beträgt
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a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
<
----------------+---------------------------+-------------------
in der I in den Gehaltsstufen I ab der
Dienst- I-------------+-------------I Gehalts-
zulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I stufe 13
gruppe I-------------+-------------+-------------------
I Schilling
----------------+-----------------------------------------------
I 6.071 6.488 6.887
II 5.463 5.842 6.199
III 4.853 5.190 5.511
IV 4.245 4.541 4.827
V 3.642 3.889 4.127
<
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b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
<
----------------+----------------------------+------------------
in der I in den Gehaltsstufen I ab der
Dienst- I-------------+--------------I Gehalts-
zulagen- I 2 bis 9 I 10 bis 13 I stufe 14
gruppe I-------------+--------------+------------------
I Schilling
----------------+-----------------------------------------------
I 5.060 5.409 5.740
II 4.553 4.870 5.167
III 4.046 4.331 4.593
IV 3.538 3.784 4.023
V 3.036 3.243 3.443
<
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c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
<
----------------+---------------------------+-------------------
in der I in den Gehaltsstufen I ab der
Dienst- I------------+--------------I Gehalts-
zulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I stufe 13
gruppe I------------+--------------+-------------------
I Schilling
----------------+-----------------------------------------------
I 2.475 2.677 2.882
II 2.030 2.191 2.356
III 1.630 1.754 1.877
IV 1.363 1.462 1.563
V 1.137 1.220 1.304
<
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<
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d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
<
----------------+----------------------------+------------------
in der I in den Gehaltsstufen I ab der
Dienst- I-------------+--------------I Gehalts-
zulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I stufe 13
gruppe I-------------+--------------+------------------
I Schilling
----------------+-----------------------------------------------
I 1.926 2.104 2.265
II 1.627 1.763 1.881
III 1.359 1.466 1.564
IV 1.133 1.228 1.304
V 815 879 938
<
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e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
<
----------------+---------------------------+------------------
in der I in den Gehaltsstufen I ab der
Dienst- +---------------------------I Gehalts-
zulagen- I 1 bis 10 I 11 bis 15 I stufe 16
gruppe I---------------------------+-------------------
I Schilling
----------------+-----------------------------------------------
I 1.526 1.559 1.660
II 1.133 1.171 1.257
III 1.060 1.086 1.151
IV 762 782 832
V 532 543 572
VI 371 391 423
<
- Absatz 3,Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
- Absatz 4,Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera d, gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz eins, gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Absatz 2, Litera c, gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (Paragraph 59, Absatz eins,) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
- Absatz 5,Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Absatz 2, Litera b, gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
- Absatz 6,Wenn in den Dienstzulagengruppen römisch eins erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird.
- Absatz 7,Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
- Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 9,Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Absatz 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
Paragraph 58, (1) Eine Dienstzulage gebührt
- Ziffer einsden Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
- Ziffer 2den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
- Ziffer 3den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
- Ziffer 4den Erziehungsleitern am Bundes-Blindeninstitut und am Bundes-Taubstummeninstitut,
- Ziffer 5dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
- Ziffer 6den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
- Ziffer 7den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
- Ziffer 8den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
- Ziffer 9den Abteilungsvorständen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen,
- Ziffer 10den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogischen Akademien sowie Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern,an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,
- Ziffer 11den Abteilungsvorständen für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien eingegliedert sind,
- Ziffer 12den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen eingegliedert sind,
- Ziffer 13den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe sowie an den Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
- Ziffer 14den zu Fachvorständen ernannten fachlichen Leitern von Universitätsinstituten.
- Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der im Absatz eins, angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach Paragraph 57, Absatz eins und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.
- Absatz 3,Die Dienstzulage gemäß Absatz 2, erhöht sich um 12,5 vH
- Ziffer einsfür Abteilungsvorstände an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen, die auch mit der Betreuung eines oder mehrerer anderer Studiengänge oder einer Übungsschule betraut sind,
- Ziffer 2für Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung einer oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind, und
- Ziffer 3für Abteilungsvorstände für Übungsschulen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung eines oder mehrerer Studiengänge betraut sind.
- Absatz 4,Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 544 S. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 997 S.
- Absatz 5,Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
- Ziffer einsFremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen,
- Ziffer 2Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
- Ziffer 3Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
- Ziffer 4Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
- Ziffer 5Sonderkindergärtnerinnen.
Lehrern, die auf den in Ziffer 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
-------------+----------------------------+---------------------
in der I in den Gehaltsstufen I ab der
Ver- I----------------------------I Gehalts-
wendungs- I 1 bis 5 6 bis 11 I stufe 12
gruppe I----------------------------+-------------------
I Schilling
-------------I--------------------------------------------------
L 3 605 849 1.209
L 2b 1 182 255 362
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer eins, genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 298 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 89 S.
- Absatz 7,Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Absatz 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
- Absatz 8,Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet würden (Paragraph 59, Absatz 12, Ziffer 3, Litera b,).
- Absatz 9,Die Dienstzulagen nach den Absatz 2 bis 7 und die Ergänzungszulage nach Absatz 8, sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Im Falle des Absatz 7, ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen.
Paragraph 59, (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
- Absatz 2,Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 1 799 S.
- Absatz 3,Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA (Anlage 1 Ziffer 22, zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in der nächstniedrigeren Gehaltsstufe, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt.
Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
- Absatz 4,Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Unterrichtsgegenständen oder an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt, der ihnen im Falle ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde. Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
- Absatz 5,Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer Übungsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
- Absatz 6,Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet wird.
- Absatz 7,Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1,die die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für Sonderkindergärten, die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im Paragraph 58, Absatz 6, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage, wobei die im Paragraph 58, Absatz 6, zweiter beziehungsweise dritter Satz vorgesehene Erhöhung nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht kommt; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
- Absatz 8,Die Dienstzulagen nach den Absatz eins bis 7 sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist. Auf Lehrer, deren Dienstzulage nach Paragraph 58, Absatz 7, zu bemessen ist, ist Paragraph 58, Absatz 9, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 9,Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
- Ziffer einsan Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 605 S,
- Ziffer 2an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 918 S,
- Ziffer 3an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 1 259 S.
- Absatz 10,Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 605 S.
- Absatz 11,Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf, an Blindeninstituten und an Taubstummeninstituten, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 918 S; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
- Absatz 12,Eine Dienstzulage gebührt
- Ziffer einsKlassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichtes betraut sind;
- Ziffer 2Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichtes betraut sind;
- Ziffer 3Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
- Litera aan Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichtes im Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen betraut sind,
- Litera bals Übungsschullehrer an Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet werden,
- Litera can Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind;
- Ziffer 4Lehrern der Verwendungsgruppen
- Litera aL 3,
- Litera bL 2b 1 und
- Litera cL 2a 1,
die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichtes in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen betraut sind oder - Ziffer 5Lehrern der Verwendungsgruppen
- Litera aL 3 und
- Litera bL 2b 1,
die an allgemeinbildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Lehrer für Werkerziehung (für Schüler der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen) oder als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.
- Absatz 13,Die Dienstzulage gemäß Absatz 12, beträgt,
- Ziffer einswenn der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt wird,
- Litera aim Falle des Absatz 12, Ziffer eins, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
- Litera bim Falle des Absatz 12, Ziffer 2, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
- Litera cim Falle des Absatz 12, Ziffer 3, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre, mindestens jedoch 726 S,
- Litera din den Fällen des Absatz 12, Ziffer 4 und 5 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er
- Sub-Litera, a, aim Falle des Absatz 12, Ziffer 4, Litera a und des Absatz 12, Ziffer 5, Litera a, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt worden wäre,
- Sub-Litera, b, bim Falle des Absatz 12, Ziffer 4, Litera b und des Absatz 12, Ziffer 5, Litera b, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre,
- Sub-Litera, c, cim Falle des Absatz 12, Ziffer 4, Litera c, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt worden wäre;
- Ziffer 2wenn der Unterricht im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, die Hälfte des sich gemäß Ziffer eins, ergebenden Betrages.
- Absatz 14,Im Polytechnischen Lehrgang gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
- Ziffer einsLehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch beziehungsweise Mathematik
- Litera a429 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
- Litera b536 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
- Ziffer 2Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch beziehungsweise Mathematik 429 S, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in Deutsch beziehungsweise Mathematik in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt,
- Ziffer 3Leiter eines Polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 429 S,
- Ziffer 4Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischem Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 215 S.
Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht. - Absatz 15,Die Dienstzulagen nach den Absatz 9 bis 14 sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer
- Ziffer einsin den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist oder
- Ziffer 2die betreffende Dienstzulage durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seinerVersetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand - bezogen hat.
Die Dienstzulage nach Absatz 9, ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen durch mindestens 10 Jahre in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist. - Absatz 16,Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,), gebührt eine Dienstzulage von 50 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
- Absatz 17,Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens zwölf Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungs(Fach)vorstände vorgesehen sind; die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig.
- Absatz 18,Die Dienstzulage nach Absatz 16, ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer während der letzten drei Jahre vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf die Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß Absatz eins, begründenden Verwendung gestanden ist, ohne daß dadurch ein Anspruch nach Absatz 8, entstanden ist.
- Absatz 19,Von den Dienstzulagen nach Absatz eins bis 7, 9 bis 14 und 16 sowie von dem diesen Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Paragraph 59 a, (1) Für die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 9, gebührt, und jener
Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, Absatz 2, gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sich nach Paragraph 57, Absatz 2, ergibt, sind die Bemessungskriterien des Paragraph 57, Absatz 9, erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtet.
- Absatz 2,Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist ruhegenußfähig
- Ziffer einsim Ausmaß eines Drittels, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch ein Jahr ausgeübt wurde,
- Ziffer 2im Ausmaß von zwei Dritteln, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch zwei Jahre ausgeübt wurde,
- Ziffer 3im vollen Ausmaß, wenn die Funktion des Leiters eines Pädagogischen Institutes durch mindestens drei Jahre ausgeübt wurde.
- Absatz 3,Absatz 2, ist auch dann anzuwenden, wenn die nach Absatz eins, gebührende Dienstzulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist. In diesem Fall ist bei der Bemessung des Ruhegenusses auszugehen:
- Ziffer einsvon jener Dienstzulagengruppe und allfälligen Erhöhung der Dienstzulage, die für den betreffenden Lehrer zuletzt wirksam war,
- Ziffer 2von der Gehaltsstufe, der der Lehrer unmittelbar vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand angehört hat.
- Absatz 4,Von der Dienstzulage nach Absatz eins, sowie von dem dieser Dienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Paragraph 60, (1) Lehrern
- Ziffer einsder Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
- Litera aHaupt-, Sonder- oder Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen,
- Litera bReligionslehrer an Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen oder
- Litera cLehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, - Ziffer 2der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
- Litera aHaupt- oder Sonderschullehrer,
- Litera bReligionslehrer an Haupt- oder Sonderschulen oder
- Litera cLehrer für Fremdsprachen an Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, - Ziffer 3der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
- Litera aBerufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen oder
- Litera bReligionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Lehrgängen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
-------------------+----------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I ab der Gehaltsstufe
in den Fällen I 1 bis 9 I 10
der Z +----------------------+---------------------
I Schilling
-------------------+--------------------------------------------
1 und 2 544 628
3 997 997
Die Dienstzulage beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 (Ziffer eins,), der Verwendungsgruppe L 2b 2 (Ziffer 2,) oder der Verwendungsgruppe L 2b 3 (Ziffer 3,) in der gleichen Gehaltsstufe. Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
- Absatz 2,Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz an einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 3 in der gleichen Gehaltsstufe; dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, der die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2, nicht aber für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt, auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 3 vorgesehenen Arbeitsplatz an einem Polytechnischen Lehrgang oder an einer Berufsschule verwendet wird; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Lehrern (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3, 4, oder 5 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 356 S; sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Lehrern um 298 S; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß. Der erste Satz ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, oder Ziffer 26 Punkt 8, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 107 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 89 S beträgt; Absatz eins, ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
- Absatz 4,Lehrern, auf die Paragraph 59, Absatz 12, nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 13, Ziffer eins,
- Absatz 5,Die Dienstzulage nach Absatz 4, gebührt,
- Ziffer einswenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
- Ziffer 2wenn der übungsschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
- Ziffer 3wenn der übungsschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
- Absatz 6,Wenn in den Fällen des Absatz 4, der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, gebührt die nach Absatz 5, zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.
Erzieherzulage
Paragraph 60 a, (1) Lehrern (Erziehern), die
- Ziffer einsim vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
- Ziffer 2neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
- Absatz 2,Die Erzieherzulage beträgt:
--------------+-------------------------------------------------
I in der Zulagenstufe
in der (den) I--------+---------+---------+----------+---------
Verwendungs- I 1 I 2 I 3 I 4 I 5
gruppe(n) I--------+---------+---------+----------+---------
I Schilling
--------------+-------------------------------------------------
L 1 3.187 3.500 4.030 4.560 5.088
L 2a 2.847 3.073 3.490 3.977 4.483
L 2b 2.311 2.640 3.003 3.109 3.296
L 3 2.032 2.131 2.323 2.533 2.744
- Absatz 3,Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:
- Ziffer eins1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
- Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
- Absatz 4,Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf werden abweichend vom Absatz 3, durch die Erzieherzulage abgegolten:
- Ziffer einsein neunstündiger Nachtdienst je Woche und
- Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
- Absatz 5,Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung zwar nicht in dem im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht Paragraph 10, Absatz 9, BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Absatz 2, angeführten Ansätze.
- Absatz 6,Durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage werden abgegolten:
- Ziffer eins0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und
- Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
- Absatz 7,Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf werden durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage abweichend vom Absatz 6, abgegolten:
- Ziffer eins0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
- Ziffer 2alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß Paragraph 10, BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
- Absatz 8,Das in den Absatz 3, 4, 6 und 7 jeweils unter Ziffer eins, angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt im Sinne des Paragraph 48, Absatz 4, BDG 1979) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.
- Absatz 9,Nachtdienste, die zur Gänze oder zum Teil auf Sonn- oder Feiertage fallen, werden durch die Erzieherzulage in den Absatz 3, 4, 6 und 7 nicht abgegolten.
- Absatz 10,Lehrern, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
- Absatz 11,Auf die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen sind die Paragraphen 8 und 10 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt. Hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt wurden, die den Anspruch auf die volle Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.
- Absatz 12,Von der Erzieherzulage und dem der Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
ABSCHNITT römisch sechs
Beamte des Schulaufsichtsdienstes
---------------------------------
Gehalt
Paragraph 65, (1) Der Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
--------------+-------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
in der I-----------------------+-------------------------
Gehalts- I S 2 I S 1
stufe I-----------------------+-------------------------
I Schilling
--------------+-------------------------------------------------
1 21.913 27.164
2 22.998 28.754
3 24.083 30.345
4 25.165 31.935
5 26.249 33.526
6 28.065 35.115
7 29.879 37.243
8 31.694 39.367
9 33.511 41.491
10 35.327 43.617
- Absatz 2,Der Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre. In sonstigen Fällen kann dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
- Absatz 3,Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 2 060 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (Paragraph 71,).
- Absatz 4,Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 209 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (Paragraph 71,).
ABSCHNITT römisch sieben
Wachebeamte
-----------
Gehalt und Dienstalterszulage
Paragraph 72, (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse römisch drei vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt:
--------------------------------+-------------------------------
in der Gehaltsstufe I Schilling
--------------------------------+-------------------------------
1 I 7.829
2 I 7.967
3 I 8.105
4 I 8.242
5 I 8.380
6 I 8.716
7 I 8.938
8 I 9.164
9 I 9.384
10 I 9.607
Im übrigen gelten für das Gehalt der Wachebeamten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Abweichung, daß die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
- Absatz 2,Es sind sinngemäß anzuwenden:
- Ziffer einsParagraph 29, (mit Ausnahme der Ziffer 2,) auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
- Ziffer 2Paragraph 30 a, auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
Dienstzulagen
§ 73. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses 217 S und nach der Definitivstellung
----------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe W 3
------------------------------+---------------------------------
Dienstzeit I Dienstzulage
Jahre I Schilling
------------------------------+---------------------------------
-- I 348
10 I 450
16 I 633
22 I 802
30 I 955
----------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe W 2
---------------------+------------------------------------------
I in der Dienstzulagenstufe
I------------------------+-----------------
in der I 1 I 2
I------------------------I-----------------
I Schilling
---------------------+------------------------+-----------------
Grundstufe I 450 I 802
Dienst- a) I 955 I 1.366
stufe 1 b) I 1.209 I 1.728
Dienststufe 2 I 1.728 I 2.135
Dienststufe 3 I 2.545 I 3.048
----------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe W 1
----------+--------------------------------------+--------------
I bei Führung eines Amtstitels, I Dienstzulage
in den I der einem der nachstehend ange- I--------------
Dienst- I führten Amtstitel vergleichbar I
klassen I ist I Schilling
----------+--------------------------------------+--------------
III I Leutnant I 755
I--------------------------------------+--------------
und I Oberleutnant I 906
I--------------------------------------+--------------
IV I Hauptmann I 1.056
----------+--------------------------------------+--------------
ab der Dienstklasse V 1.179
- Absatz 2,In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als zeitverpflichteter Soldat, als gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.
- Absatz 3,Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter Litera b, angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
- Ziffer einsdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 192, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllt haben, oder
- Ziffer 2die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt. - Absatz 4,In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
- Ziffer einsDienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
- Ziffer 2Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen. - Absatz 5,Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die in den Absatz 2 und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 6,Die im Absatz eins, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
- Absatz 7,Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Absatz eins, in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse römisch fünf.
Besondere Dienstzulage
Paragraph 73 a, Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 3 726 S, in der Verwendungsgruppe W 2 768 S und in der Verwendungsgruppe W 1 909 S.
Dienstzulage
Paragraph 73 b, (1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Absatz 3, gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 429 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
- Absatz 2,Richtverwendungen im Sinne des Absatz eins, sind:
- Ziffer einsim GendarmeriedienstKommandant eines Gendarmeriepostens,Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 7 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 25 Beamten ist, Gruppenkommandant bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung oder deren Außenstelle, Sachbearbeiter in einer Bereichsabteilung,
- Ziffer 2im SicherheitswachdienstWachkommandant in einem durchlaufend besetzen Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 24 Beamten, erster Wachkommandant (Vollgruppenkommandant) in einem Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten,Kommandant einer Wacheeinheit (mit Ausnahme eines Wachzimmers),Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,Leiter der Diensthundestation bei der Bundespolizeidirektion Graz oder Linz,
- Ziffer 3im KriminaldienstLeiter einer kriminalpolizeilichen Einheit, (stellvertretender) Gruppenführer,Sachbearbeiter oder Referent,
- Ziffer 4im JustizwachdienstJustizwachkommandant,unmittelbarer Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck, dritter Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Strafvollzugsanstalt Stein, Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr, Stellvertreter des Abteilungskommandanten der Abteilung "Wachzimmer" im landesgerichtlichen Gefangenenhaus römisch eins Wien oder in der Strafvollzugsanstalt Stein, Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Klagenfurt oder Salzburg,Leiter der Schuhmacherwerkstätte oder des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus römisch eins Wien oder bei der Strafvollzugsanstalt Stein,
- Ziffer 5im ZollwachdienstLeiter einer Zollwachabteilung,unmittelbarer Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 7 Beamten,zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe (nicht jedoch einer Abfertigungs-Nebengruppe).
- Absatz 3,Den im Absatz 2, angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
- Absatz 4,Die im Absatz eins, angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrundelegen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.
Wachdienstzulage
Paragraph 74, (1) Dem Wachebeamten gebührt,
- Ziffer einssolange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
- Ziffer 2wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
---------------------------------+------------------------------
in der Verwendungsgruppe I Schilling
---------------------------------+------------------------------
W 3 I 533
W 2 I 625
W 1 I 714
- Absatz 2,Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Dienstzulagen
§ 76. (1) Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
----------+-------------------------------------+---------------
in den I bei Führung eines Amtstitels, I Dienstzulage
Dienst- I der einem der nachstehend ange- I---------------
klas- I führten Amtstitel I
sen I vergleichbar ist I Schilling
----------+-------------------------------------+---------------
III I Fähnrich I 605
und I Leutnant I 755
IV I Oberleutnant I 906
I Hauptmann I 1.056
----------+-------------------------------------+-----------
ab der Dienstklasse V I 1.179
- Absatz 2,Bei Anwendung des Absatz eins, ist ein Militärkapellmeister mit einer in der Verwendungsgruppe H 2 tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit
von weniger als drei Jahren einem Leutnant,
von mindestens drei, aber weniger als acht Jahren einem Oberleutnant,
von mindestens acht Jahren oder ab der Ernennung in die Dienstklasse römisch vier einem Hauptmann
gleichzuhalten.
Heeresdienstzulage
§ 76a. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die
Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen
Stellung und beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2 ...............................863 S,
in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV ... 648 S,
in der Dienstklasse V ................................. 430 S.
- Absatz 2,Für die Anwendung des Paragraph 33, Absatz 3, gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
Truppendienstzulage
Paragraph 77, (1) Dem Berufsoffizier gebührt,
- Ziffer einssolange er im Truppendienst verwendet wird,
- Ziffer 2wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
- Absatz 2,Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
UNTERABSCHNITT B
Zeitverpflichtete Soldaten
--------------------------
Gehalt
Paragraph 78, (1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
---------+------------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
+--------------------------------+---------------------
I H 4 I H 3
in der +--------------------------------+---------------------
Gehalts- I in der Dienststufe
stufe +--------------------------------+---------------------
I 1 2 3 4 I 5 6 7
+--------------------------------+---------------------
I Schilling
---------+------------------------------------------------------
1 6.746 6.949 7.054 7.155 7.675 -- --
2 6.791 6.996 7.101 7.200 7.777 7.811 7.844
3 6.838 7.042 7.146 7.249 7.880 7.914 7.948
4 6.885 7.088 7.193 7.295 7.983 7.991 8.105
5 6.931 7.136 7.240 7.341 8.084 8.193 8.308
6 7.026 7.229 7.333 7.436 8.288 8.399 8.515
7 7.119 7.323 7.426 7.529 8.493 8.605 8.719
- Absatz 2,Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 12, sind auf sie nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Paragraph 30 a, ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
- Absatz 4,Die Paragraphen 30 b und 30 c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einsSanitätsunteroffiziere mit
- Litera aeiner im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
- Litera bder erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und - Ziffer 2Sanitätschargen mit
- Litera aeiner im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
- Litera bder erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. Paragraph 30 b, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ist nicht anzuwenden. - Absatz 5,Paragraph 75, Absatz 4 bis 8 ist auf die im Paragraph eins, des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1975, angeführten zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Austrittes die Kündigung tritt.
Heeresdienstzulage
Paragraph 79 a, Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt eine Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 833 S.
Truppenverwendungszulage
§ 79b. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung
steht,
3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder während der
Verwendung im Probedienst in einem Wachekörper erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden
kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 ..................... 351 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 ..................... 422 S.
ABSCHNITT römisch neun
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
------------------------------------------
Anwendungsbereich und Gehalt
Paragraph 82 a, (1) Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden.
- Absatz 2,Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
-------+-------------------------------------------------------------
in der ! in der Verwendungsgruppe
der !-------------------------------------------------------------
Ge- !PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- !-------------------------------------------------------------
stufe ! Schilling
-------+-------------------------------------------------------------
1 8.712 9.170 9.288 9.650 9.650 11.249 11.249 11.249 13.808
2 8.810 9.302 9.454 9.801 9.801 11.520 11.520 11.520 13.808
3 8.914 9.452 9.637 9.991 10.290 11.836 11.836 11.836 13.808
4 9.023 9.618 9.837 10.218 10.451 12.197 12.205 12.205 14.567
5 9.138 9.803 10.054 10.482 10.663 12.605 12.632 12.955 15.371
6 9.258 10.005 10.288 10.784 10.924 13.058 13.117 13.449 16.221
7 9.383 10.224 10.537 11.124 11.236 13.557 13.663 14.018 17.116
8 9.514 10.461 10.805 11.500 11.599 14.101 14.265 14.662 18.057
9 9.650 10.716 11.090 11.915 12.011 14.691 14.927 15.380 19.043
10 9.791 10.988 11.390 12.367 12.473 15.328 15.648 16.174 20.075
11 9.938 11.278 11.708 12.857 12.986 16.010 16.427 17.042 21.153
12 10.090 11.585 12.042 13.383 13.549 16.736 17.266 17.986 22.276
13 10.247 11.909 12.394 13.948 14.160 17.510 18.164 19.004 23.445
-------+-------------------------------------------------------------
in der ! in der Verwendungsgruppe
der !-------------------------------------------------------------
Ge- !PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- !-------------------------------------------------------------
stufe ! Schilling
-------+-------------------------------------------------------------
14 10.410 12.251 12.762 14.550 14.824 18.328 19.118 20.099 24.660
15 10.577 12.610 13.147 15.189 15.537 19.192 20.133 21.267 25.919
16 10.751 12.987 13.550 15.866 16.300 20.103 21.206 22.512 27.224
17 10.929 13.381 13.969 16.580 17.113 21.059 22.338 23.831 28.575
- Absatz 3,Den im Paragraph 184 b, Absatz 4, BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 1 994 S. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 2 175 S.
- Absatz 4,Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
Paragraph 82 b, (1) Dem Beamten, der fünf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Diese außerordentliche Vorrückung gilt als Vorrückung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965.
- Absatz 2,Dem Beamten, der fünf Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung.
- Absatz 3,Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Dienstzulage, Dienstabgeltung
Paragraph 82 c, (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Absatz 2, oder in einer Verordnung gemäß Absatz 3, angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
--------------+---------------+--------------------------+-----------
auf I I in den Gehalts- I ab der
Arbeits- I in der I stufen I Gehalts-
plätzen I Dienst- I--------------------------+ stufe
der I zulagen- I 1 bis 10 11 bis 14 I 15
Verwendungs- I gruppe I--------------------------------------
gruppe I I Schilling
--------------+---------------+--------------------------------------
1 8.214 10.267 18.481
PT 1 2 6.160 8.214 16.427
3 5.647 7.700 10.267
---------------------------------------------------------------------
1 5.134 7.187 8.727
PT 2 2 2.053 4.620 6.160
3 1.027 2.053 4.107
---------------------------------------------------------------------
1 1.027 2.053 3.080
PT 3 2 719 1.437 2.156
3 513 821 1.129
---------------------------------------------------------------------
--------------+---------------+--------------------------+-----------
auf I I in den Gehalts- I ab der
Arbeits- I in der I stufen I Gehalts-
plätzen I Dienst- I--------------------------+ stufe
der I zulagen- I 1 bis 10 11 bis 14 I 15
Verwendungs- I gruppe I--------------------------------------
gruppe I I Schilling
--------------+---------------+--------------------------------------
PT 4 1 359 667 975
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 205 308 411
- Absatz 2,Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- ----------------------------------------------------
dungs zulagen- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter der Post- Leiter des Fern-
1 -- autobetriebslei- meldebetriebsam-
tung Wien tes Wien, Graz
oder Linz
--------------------------------------------------------------
Leiter einer son- Leiter eines
PT 1 2 -- stigen Postautobe- sonstigen Fern-
triebsleitung meldebetriebs-
amtes
--------------------------------------------------------------
Stellvertreter des Stellvertreter
3 -- Leiters einer Post- des Leiters ein-
autobetriebsleitung es Fernmeldebe-
triebsamtes
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- ----------------------------------------------------
dungs zulagen- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter der Post- Leiter der tech-
Postamtes autohauptwerk- nischen Stelle
1 I. Klasse stätte in einem Fern-
erster Stufe meldebetriebs-
amt
PT 2 --------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Ver- Leiter eines Be-
Postamtes waltungsabteilung triebsbezirkes
I. Klasse in einer Postauto- mit mehr als
2 zweiter Stufe betriebsleitung 15 000 Teilneh-
mern oder eines
Betriebsbezirkes
B in einem Fern-
meldebetriebsamt
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- ----------------------------------------------------
dungs zulagen- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Post- Leiter der
PT 2 3 Postamtes garage I Stromver-
I. Klasse sorgungsaufsicht
dritter Stufe
---------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- ----------------------------------------------------
dungs zulagen- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Post- Leiter einer Te-
1 Postamtes garage II legraphenzeugab-
II. Klasse teilung
erster Stufe
--------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Post- Leiter einer An-
2 Postamtes garage III meldestelle
PT 3 II. Klasse
zweiter Stufe
--------------------------------------------------------------
Leiter eines
3 Postamtes -- --
II. Klasse
dritter Stufe
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- ----------------------------------------------------
dungs zulagen- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines Leiter einer Post- Heimaufsicht in
PT 4 1 Postamtes garage IV einem Lehrlings-
II. Klasse heim
vierter Stufe
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines
PT 5 1 Postamtes -- --
III. Klasse
---------------------------------------------------------------------
- Absatz 3,Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Absatz 2, angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
- Absatz 4,Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
- Absatz 5,Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Verwen- in der Dienst- für die Verwendung
dungsgruppe zulagengruppe als (im) Schilling
---------------------------------------------------------------------
PT 5 A Bautruppführer 616
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
PT 7 A verwendet wird und mit der 308
Überwachung der Tätigkeit
anderer Arbeiter beauftragt
ist
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 1.499
------------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei automati- 308
schen Verteilanlagen
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt dem Beamten der Verwendungsgruppe PT 8 auch dann, wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
- Absatz 6,Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Absatz 5, unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Absatz 5, angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 7,Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Absatz 2, oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Absatz 3, oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Absatz 2, beziehungsweise Absatz 5, ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 8,Auf Beamte, die ständig mit der vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Absatz 7 und gegebenenfalls Paragraph 82 d, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach Paragraph 82 d, Absatz 2, ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
- Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
Paragraph 82 d, (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wird und der nicht zum Beamten dieser Verwendungsgruppe ernannt ist, gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage im Ausmaß von 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
- Absatz 2,Absatz eins, ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates ausüben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür an Stelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
- Absatz 3,Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.
Überstellung
Paragraph 82 e, Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 85 b, (1) Die Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6, erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volks- und Hauptschulen um 337 S.
- Absatz 2,Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6,
Paragraph 85 d, (1) Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 616 S.
- Absatz 2,Auf die im Absatz eins, angeführten Beamten sind die Paragraphen 30 b und 30 c in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 4, erster Satz sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Paragraph 75, Absatz 4 bis 8 ist auf die im Paragraph eins, des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1975, angeführten Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 86,
- Absatz eins,Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
- Absatz 2,Ein Beamter, der dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:
- Litera aBeamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
- Sub-Litera, a, ain den Verwendungsgruppen E und D
--------------------+-----------+-------------------------------
in der I in der
Verwendungsgruppe E, I Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III I Dienstklasse III
--------------------+-----------I--------------+----------------
die Gehalts- I I die Gehalts- I
stufe I Schilling I stufe I Schilling
--------------------+-----------+--------------+----------------
19 I 9.606 I 18 I 12.089
20 I 9.738 I 19 I 12.677
- Sub-Litera, b, bin den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
-----------+----------------------------------------------------
I die Gehaltsstufe
in der +-------------+----------------------+---------------
Dienst- I 10 I 9 I 7
klasse +-------------+----------------------+---------------
I Schilling
-----------+-------------+----------------------+---------------
IV I 16.788 I -- I --
V I 20.493 I -- I --
VI I 26.009 I -- I --
VII I 36.984 I -- I --
VIII I -- I 49.710 I --
IX I -- I -- I 59.894
- Litera bBeamte in handwerklicher Verwendung
-------+--------------------------------------------------------
I in der Dienstklasse
I---------+----------------------------------------------
die I IV I III
Ge- I---------+-----------+------------+------------+--------
halts- I P 1 I P 2 I P 3 I P 4 I P 5
stufe I---------+-----------+------------+------------+--------
I Schilling
-------+---------+-----------+------------+------------+--------
10 I 16.788 I -- I -- I -- I --
18 I -- I 12.460 I 12.089 I -- I --
19 I -- I 12.917 I 12.677 I 10.494 I 9.606
20 I -- I -- I -- I 10.663 I 9.738
- Litera cUniversitäts(Hochschul)professoren
----------+------------------------------+----------------------
I außerordentliche I ordentliche
die I------------------------------+----------------------
Gehalts- I Universitäts(Hochschul)professoren
stufe I-----------------------------------------------------
I Schilling
----------+------------------------------+----------------------
11 I -- I 49.624
15 I 42.033 I --
- Litera dLehrer
----------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
die --------------------------------------------------------
Gehalts- L 3 L 2b 1 L 2b 2 L 2b 3 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PA
stufe --------------------------------------------------------
Schilling
----------------------------------------------------------------
18 17.079 21.374 23.168 23.612 25.082 28.933 -- --
19 17.763 22.247 24.090 24.534 26.027 30.116 35.738 40.823
20 -- -- -- -- -- -- 37.568 42.751
- Litera eBeamte des Schulaufsichtsdienstes
------------+---------------------------------------------------
I in der Verwendungsgruppe
die I--------------------------+------------------------
Gehalts- I S 2 I S 1
stufe I--------------------------+------------------------
I Schilling
------------+--------------------------+------------------------
11 I 37.143 I 45.743
- Litera fBeamte der Post- und Telegraphenverwaltung
---------------------------------------------------------------------
die in der Verwendungsgruppe
Ge- --------------------------------------------------------------
halts- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
stufe --------------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
18 11.108 13.775 14.387 17.295 17.926 22.015 23.471 25.150 29.926
19 11.287 14.170 14.806 -- -- -- -- -- --
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage außer Betracht zu lassen.
- Absatz 3,Staatsanwälten, die dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehören, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 2 555 S. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Absatz 3, ist auch auf die im Paragraph 43, Absatz 2, genannten Staatsanwälte anzuwenden, wenn ihre gemäß Paragraph 42, Absatz 6, für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Absatz 3, erforderliche Dauer erreicht.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 28 und 75 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Dieser Artikel ist auf die nachstehend angeführten Beamten anzuwenden:
- Ziffer einsBeamte der Jahrgänge bis 1923, die sich am 1. Juli 1983 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1 angehören,
- Ziffer 2Beamte der Jahrgänge ab 1924, die sich am 1. Jänner 1984 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1 angehören,
- Ziffer 3Beamte der Jahrgänge ab 1924, die in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1983 als Angehörige der Dienstklasse römisch sechs, römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oderH 1 durch Versetzung in den Ruhestand oder durch Tod aus dem Dienststand ausscheiden.
- Absatz 2,Für die im Absatz eins, angeführten Beamten kann zum Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, ab 1. Juli 1982 in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe A oder
H 1 und ab 1. Jänner 1983 in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe A oder H 1 beförderter Beamter ergeben haben, der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der jeweiligen Dienstklasse maßgebende Tag vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neu festgesetzt werden. Solche Maßnahmen sind ausschließlich aus Anlaß der für Beamte der Verwendungsgruppe A oder H 1 im Juni und Juli 1982 eingetretenen Änderungen der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch sechs beziehungsweise aus Anlaß der für Beamte der Verwendungsgruppen A und H 1 im Dezember 1982 und Jänner 1983 eingetretenen Änderung der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch sieben zulässig. Das Höchstausmaß der Verbesserung in den Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben darf
- Ziffer einsbei Beamten an nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Polizeiärzte) je zwei Jahre,
- Ziffer 2bei Beamten des Höheren Dienstes an Zentralstellen mit einer nicht dem früheren "Höheren Ministerialdienst" entsprechenden Verwendung und bei Annexämtern ein halbes Jahr in der Dienstklasse römisch sechs beziehungsweise ein Jahr in der Dienstklasse römisch sieben,
- Ziffer 3bei Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes und des Auslandskulturdienstes je ein halbes Jahr und
- Ziffer 4bei Beamten der Verwendungsgruppe H 1 je ein Jahr
- Absatz 3,Eine Maßnahme nach Absatz 2, ist nur insoweit zulässig, als der Beamte nicht ohnehin durch eine Ernennung (beziehungsweise mehrere Ernennungen), die im Juni 1982 oder danach wirksam geworden ist (beziehungsweise sind), der Begünstigung der im Absatz 2, angeführten Änderungen der Beförderungspraxis teilhaftig geworden ist.
- Absatz 4,Die Maßnahmen nach Absatz 2, werden für
- Ziffer einsdie im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten mit 1. Juli 1983,
- Ziffer 2die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beamten mit 1. Jänner 1984 und
- Ziffer 3die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Beamten mit dem Ersten jenes Monats, in (mit) dem sie aus dem Dienststand ausscheiden,
wirksam. - Absatz 5,Bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Absatz 2, angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für den Beamten zu dem gemäß Absatz 4, für ihn maßgebenden Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung (Funktion) und die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei sind jene Bewertungen des Arbeitsplatzes und jene Leistungsfeststellungen beziehungsweise Dienstbeurteilungen zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der fiktiv zurückverlegten Ernennungen maßgebend gewesen sind. Paragraph 137, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,, ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden.
- Absatz 6,Werden eine Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 bis 5 und eine Ernennung auf die Planstelle einer anderen Dienstklasse mit demselben Tag wirksam und handelt es sich bei dieser anderen Dienstklasse um die Dienstklasse römisch sieben oder römisch acht der Verwendungsgruppe A oder H 1, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Wäre diese Ernennung im Falle eines früheren Inkrafttretens der im Absatz 2, angeführten Änderung der Beförderungspraxis zu einem entsprechend früheren Termin erfolgt, so kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Dienstklasse um den Zeitraum verbessern, um den dieser frühere Termin vor dem Tag der tatsächlichen Wirksamkeit der Ernennung in diese Dienstklasse liegt.
- Absatz 7,Bei den unter Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten kann aus Anlaß einer Beförderung, die auf Grund der Absatz 2 bis 6 zum 1. Juli 1983 möglich gewesen wäre, bestimmt werden, daß ihnen für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Wirksamwerden der Beförderung anstelle ihrer Bezüge die Bezüge gebühren, die diesen Beamten gebührt hätten, wenn sie mit Wirkung vom 1. Juli 1983 befördert worden wären. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 48, 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54)
- Absatz eins,Die Lehrer des Dienststandes der Verwendungsgruppe L 1 und die Universitäts(Hochschul)assistenten des Dienststandes werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 wie folgt eingestuft:
!-------------------------------------------------------------------!
! besoldungsrechtliche Stellung, die !
!-------------------------------------------------------------------!
!bei Weitergelten der bisherigen ! auf Grund des geänderten § 55!
!Regelung des § 55 Abs. 1 des Ge- ! Abs. 1 des Gehaltsgesetzes !
!haltsgesetzes 1956 gebührt hätte ! 1956 gebührt !
!-------------------------------------------------------------------!
! Gehaltsstufe !
!-------------------------------------------------------------------!
! 1 ! 2 !
! 2 ! 3 !
! 3 ! 4 !
! 4 ! 5 !
! 5 ! 6 !
! 6 ! 7 !
! 7 ! 8 !
! 8 ! 9 !
! 9 ! 10 !
! 10 ! 11 !
!-------------------------------------------------------------------!
!-------------------------------------------------------------------!
! besoldungsrechtliche Stellung, die !
!-------------------------------------------------------------------!
!bei Weitergelten der bisherigen ! auf Grund des geänderten § 55!
!Regelung des § 55 Abs. 1 des Ge- ! Abs. 1 des Gehaltsgesetzes !
!haltsgesetzes 1956 gebührt hätte ! 1956 gebührt !
!-------------------------------------------------------------------!
! Gehaltsstufe !
!-------------------------------------------------------------------!
! 11 ! 12 !
! 12 ! 13 !
! 13 ! 14 !
! 14 ! 15 !
! 15 ! 16 !
! 16 ! 17 !
! 17 ! 18 1. und 2. Jahr !
! 18 1. und 2. Jahr ! 18 3. und 4. Jahr !
! 18 3. und 4. Jahr ! 18 mit Dienstalterszulage!
! 18 mit Dienstalterszulage ! 18 mit Dienstalterszulage!
!__________________________________!________________________________!
- Absatz 2,In den neuen Gehaltsstufen 2 bis 17 tritt durch die Maßnahme nach Absatz eins, keine Änderung des Vorrückungstermines in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein. In der Gehaltsstufe 18 fällt die Dienstalterszulage um zwei Jahre vor dem Zeitpunkt an, zu dem sie nach der bisher geltenden Regelung - bezogen auf die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Gesamtdienstzeit - angefallen wäre.
- Absatz 3,In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis zum 31. Dezember 1985 gebührt Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 und Universitäts(Hochschul)assistenten anstelle des im Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in nachstehend angeführter Höhe:
---------------------------------------------------------------------
! ! in der Zeit vom !
! !-----------------------------------------------!
!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !
! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!
! +-----------------------------------------------!
! ! Schilling !
!-------------------!-----------------------!-----------------------!
! 2 ! 13.992 ! 14.155 !
! 3 ! 14.535 ! 14.697 !
! 4 ! 15.077 ! 15.240 !
! 5 ! 15.691 ! 15.925 !
! 6 ! 16.488 ! 16.947 !
! 7 ! 17.752 ! 18.234 !
! 8 ! 19.015 ! 19.522 !
! 9 ! 20.277 ! 20.807 !
! 10 ! 21.540 ! 22.096 !
! 11 ! 22.803 ! 23.382 !
! 12 ! 24.065 ! 24.669 !
! 13 ! 25.328 ! 25.956 !
---------------------------------------------------------------------
! ! in der Zeit vom !
! !-----------------------------------------------!
!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !
! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!
! +-----------------------------------------------!
! ! Schilling !
!-------------------!-----------------------!-----------------------!
! 14 ! 26.591 ! 27.243 !
! 15 ! 27.855 ! 28.530 !
! 16 ! 29.116 ! 29.817 !
! 17 ! 30.795 ! 31.344 !
!18 1. und 2. Jahr ! 32.625 ! 33.174 !
!18 3. Jahr und ! ! !
! später ! 33.906 ! 33.906 !
!___________________!_______________________!_______________________!
(4) In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis zum 31. Dezember 1985
beträgt die Dienstalterszulage für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1
und für Universitäts(Hochschul)assistenten abweichend vom § 56
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
---------------------------------------------------------------------
! ! in der Zeit vom !
! !------------------------!----------------------!
!in der Gehaltsstufe! 1. Jänner 1984 bis ! 1. Jänner 1985 bis !
! ! zum 31. Dezember 1984 ! zum 31. Dezember 1985!
! !-----------------------------------------------!
! ! Schilling !
!-------------------!-----------------------------------------------!
! ! ! !
!18 5. und 6.Jahr ! 824 ! 1.648 !
!18 7. Jahr und ! ! !
! später ! 2.746,5 ! 2.746,5 !
---------------------------------------------------------------------
- Absatz 5,In der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis zum 31. Dezember 1985 ist der Bemessung der Dienstzulage nach Paragraph 48, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle des Vorrückungsbetrages von der Gehaltsstufe 17 auf die Gehaltsstufe 18, der sich aus Absatz 3, ergibt, der Vorrückungsbetrag von der Gehaltsstufe 17 auf die Gehaltsstufe 18 zugrundezulegen, der sich gemäß Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ergibt.
… 43 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Artikel römisch vier
Anmerkung, Zu Paragraph 48, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sich vor dem 1. Jänner 1978 im Dienststand befunden hat, gebührt zu seinem Gehalt gemäß Paragraph 48, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegnußfähige Ergänzungszulage auf den jeweiligen Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe des Gehaltes gemäß Absatz 3,
- Absatz 2,Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der vor dem 1. Jänner 1978 im Bezug einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit Paragraph 48, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung stand, gebührt ab 1. Jänner 1978 zu seinem Gehalt und einer allfälligen ruhegenußfähigen Ergänzungszulage gemäß Absatz eins, eine weitere ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen Dienstzulage gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und der ihm vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage. Bei der Ermittlung der vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage ist der auf volle Schillingbeträge gerundete durchschnittliche Vorrückungsbetrag zwischen den Gehaltsstufen 8 und 13 aus dem Gehalt gemäß Absatz 3, heranzuziehen.
- Absatz 3,Der Berechnung der Ergänzungszulage ist folgender Gehalt zugrunde zu legen:
+------------------------------------------------------------------+
! ! Gehalt !
! Gehaltsstufe !_____________________________________!
! ! Schilling !
!----------------------------+-------------------------------------!
! 2 ! 14033 !
! 3 ! 14033 !
! 4 ! 14033 !
+------------------------------------------------------------------+
+------------------------------------------------------------------+
! ! Gehalt !
! Gehaltsstufe !_____________________________________!
! ! Schilling !
!----------------------------+-------------------------------------!
! 5 ! 14033 !
! 6 ! 15088 !
! 7 ! 17189 !
! 8 ! 18244 !
! 9 ! 19296 !
! 10 ! 20347 !
! 11 ! 21402 !
! 12 ! 22453 !
! 13 ! 23506 !
! 14 ! 24559 !
! 15 ! 25609 !
! 16 ! 26071 !
! 17 ! 26526 !
! 18 1. und 2. Jahr ! 26983 !
! 18 ab 3. Jahr ! 27440 !
- Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch elf, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Die Ernennung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 2b 1 kann frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse ausschließlich nach Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
- Absatz 2,Wird ein im Absatz eins, angeführter Lehrer in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt, so gebührt ihm abweichend vom Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956
- Ziffer einsfür die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 das für seine Gehaltsstufe maßgebende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist;
- Ziffer 2für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 das für seine Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das in der gleichen Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3 vorgesehen ist.
Artikel römisch zehn
- Absatz eins,Anmerkung, Zu den Paragraphen 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Sind die Beträge, die sich gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
- Absatz 2,Anmerkung, Zu den Paragraphen 55, 59 und 60 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf Überstellungen gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 12 a, Absatz 9, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch die im Paragraph 59, Absatz 7 und Paragraph 60, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Dienstzulagen bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
- Absatz 3,Anmerkung, Zu Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956 ist die im Artikel römisch fünf, der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder im Artikel römisch neun, dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verminderung des Gehaltes und einer allfälligen Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
- Absatz 4,Anmerkung, Zur Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 2, Litera b, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333)
Artikel römisch zwölf
Anmerkung, Zu Paragraph 59, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Einem als Klassenlehrer verwendeten Volksschullehrer gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung “Lebende Fremdsprache” eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, in der Zeit
- Ziffer einsvom 1. September 1983 bis zum 31. Dezember 1983 725 S,
- Ziffer 2ab dem 1. Jänner 1984 744 S
je Monatswochenstunde. Durch diese Dienstzulage werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung “Lebende Fremdsprache” zur Gänze abgegolten; sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen, noch als Mehrdienstleistung zu vergüten. - Absatz 2,Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung “Lebende Fremdsprache” gebührt eine Vergütung in der Höhe von 25 vH des in Absatz eins, angeführten Betrages.
- Absatz 3,Auf die Dienstzulage gemäß Absatz eins und die Vergütung gemäß Absatz 2, sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sinngemäß anzuwenden.
Artikel römisch dreizehn
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Für Beamte, die sich am 1. Feber 1984 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und gemäß Artikel römisch zwei, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, in der Fassung des Artikel römisch zehn, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen für die Verwendungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag, in die der Beamte aufgenommen wurde.
- Absatz 2,Wird der Vorrückungsstichtag nach Absatz eins, festgesetzt, so ist bei Beamten, die sich am Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme in der Dienstklasse römisch fünf oder in einer höheren Dienstklasse befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits am Tage der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer dienst- beziehungsweise besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit gleicher Wirksamkeit dementsprechend neu festzusetzen. Eine solche Maßnahme bedarf des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
- Absatz 3,Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Absatz eins, neu festgesetzt wird, ist mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
- Absatz 4,Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt wurden, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 verbessert werden.
- Absatz 5,Werden eine Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Absatz 2 bis 4 und eine Ernennung auf die Planstelle einer anderen Dienstklasse mit demselben Tag wirksam, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die angeführte Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zuerst wirksam geworden wäre. Wäre diese Ernennung im Falle eines früheren Inkrafttretens des Artikel römisch eins, Ziffer 2, zu einem entsprechend früheren Termin erfolgt, so kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der neuen Dienstklasse um den Zeitraum verbessern, um den dieser frühere Termin vor dem Tag der tatsächlichen Wirksamkeit der Ernennung in diese Dienstklasse liegt.
- Absatz 6,Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz eins und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Absatz 2 bis 5 sind,
- Ziffer einswenn der Antrag gemäß Absatz eins bis zum 30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1984,
- Ziffer 2wenn der Antrag gemäß Absatz eins, nach dem 30. Juni 1984 gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten
durchzuführen.
Artikel römisch vierzehn
Anmerkung, Zu den Paragraphen 82 a bis 82 e des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Wird ein Beamter gemäß Artikel römisch zwei und römisch drei des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1983,, mit dem das BDG 1979 geändert wird, in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 82 e, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt. Paragraph 12 a, Absatz 9, letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
Artikel römisch fünfzehn
- Absatz eins,Anmerkung, Zu den Paragraphen 82 a bis 82 e des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Durch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie sich im Personalstand der Post- und Telegraphenverwaltung befinden, Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Nebengebühren haben:
- Ziffer einsÜberstundenvergütung, soweit sie allgemein für Amtsvorstände des ausübenden Post- und Fernmeldedienstes vorgesehen ist (Amtsvorstandspauschale),
- Ziffer 2Erschwerniszulage für Omnibuslenker.
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 12, PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340)
Artikel römisch 21
- Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttreten und zu Paragraph 59, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes angeordnet wird, treten in Kraft:
...
3. ... - für die Unterrichtserteilung in der 3. Schulstufe
- Art. XII ... mit 1. September 1983,
...
- Ziffer 6- für die Unterrichtserteilung in der 4. Schulstufe - Artikel römisch zwölf, mit 1. September 1984.
- Absatz 2,Anmerkung, Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,)
- Absatz 3,Anmerkung, Zu Paragraph 59, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Artikel römisch zwölf, ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.
- Absatz 4,Anmerkung, Zu den Paragraphen 82 a bis 82 e des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
- Absatz 5,Anmerkung, Vollziehungsklausel)