- Ziffer einsJede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4,; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;
- Ziffer 2jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstitutes wird;
- Ziffer 3Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;
- Ziffer 4jeden Entzug der Konzession gemäß Paragraph 6,
BGBl. I Nr. 141/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
Beziehungen zu Drittländern
Paragraph 8,
- Absatz eins,Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen:
- Absatz 2,Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Artikel 7, Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA ihre Entscheidung über
- Ziffer einszum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, und
- Ziffer 2zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß Paragraph 20, über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,
für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen. - Absatz 3,Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Artikel 9, Absatz 4, dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Artikel 7, Absatz 5, dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA die Fortführung der Aussetzung gemäß Absatz 2,, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen.
- Absatz 4,Die in Absatz 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf
- Ziffer einsdie Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 2, oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG,
- Ziffer 2Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Ziffer eins, und
- Ziffer 3den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen.
- Absatz 5,Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne des Artikel 7, Absatz 5, zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen:
- Ziffer einsjeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittstaates unterliegt;
- Ziffer 2jede gemäß Paragraph 20, gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung
- Litera aan einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Ziffer eins,, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und
- Litera ban einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Ziffer eins,, dessen Tochterunternehmen diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde.
- Absatz 6,Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Absatz 2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den Paragraphen 9, 11 und 13,
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz
Paragraph 21 a,
- Absatz eins,Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind und dort eine wesentliche Rolle spielen;
- Ziffer 2die eingesetzten Ratingsysteme aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen;
- Ziffer 3die eingesetzten Ratingsysteme seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend entsprechen;
- Ziffer 4im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, diese Schätzungen seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen, die die Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, für die Nutzung eigener Schätzungen hinreichend erfüllen;
- Ziffer 5das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist;
- Ziffer 6die für die ordnungsgemäße Kreditrisikomessung und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement maßgeblichen Daten gesammelt werden;
- Ziffer 7die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind;
- Ziffer 8die Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, erfüllt sind und
- Ziffer 9die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.
- Absatz 2,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 einzuholen.
- Absatz 3,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
- Ziffer einsden Wegfall einer oder mehrerer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 9 genannten Voraussetzungen und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
- Ziffer 2beabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten, auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind sowie
- Ziffer 3jährlich eine Darstellung der durchgeführten Validierung der verwendeten Modelle einschließlich der Ergebnisse und der vorgenommenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Krisentests zu übermitteln.
- Absatz 4,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
- Absatz 5,Die FMA hat die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß Paragraph 22 b, laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.
- Absatz 6,Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einer Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts,
- Ziffer einsdie Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, beenden oder
- Ziffer 2vom auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, übergehen.
- Absatz 7,Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, schrittweise vornehmen, sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise
- Ziffer einsvon Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld,
- Ziffer 2von Forderungsklasse zu Forderungsklasse,
- Ziffer 3innerhalb der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, für die Kategorien
- Litera aRetail-Forderungen, die durch Immobilien besichert sind,
- Litera bqualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und
- Litera csonstige Retail-Forderungen,
- Ziffer 4von nachgeordnetem Institut zu nachgeordnetem Institut,
- Ziffer 5im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3
umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, für die noch im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, verbleibenden Forderungsklassen und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen. - Absatz 8,Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz einheitlich anwenden. Die Anforderungen des Absatz eins, können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden.
Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen
Paragraph 21 b,
- Absatz eins,Die Anerkennung externer Rating-Agenturen für die Zwecke der Zuordnung von Forderungsbeträgen zu Bonitätsstufen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, oder zur Bestimmung der Forderungsbeträge von Verbriefungen gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Methodik für die Vergabe von Ratings die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 6 erfüllt und die Ratings gemäß Ziffer 7, von den Nutzern als verlässlich anerkannt werden:
- Ziffer einsdie Vergabe von Ratings erfolgt fundiert, systematisch und beständig;
- Ziffer 2die Methodik wird regelmäßig anhand historischer Erfahrungswerte bewertet und überprüft;
- Ziffer 3die vergebenen Ratings werden regelmäßig überprüft und bei Änderungen der finanziellen Situation des beurteilten Unternehmens angepasst; dabei hat die Überprüfung des Ratings nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen;
- Ziffer 4die Vergabe von Ratings ist transparent; insbesondere hat die anerkannte Rating-Agentur zu gewährleisten, dass die internen Grundsätze der angewandten Methodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potentielle Nutzer ein Urteil über die angemessene Herleitung der Ratings bilden können;
- Ziffer 5die vergebenen Ratings unterliegen objektiven und sachlichen Kriterien; diese Kriterien sind hinsichtlich der Rating-Agentur insbesondere
- Litera adie Eigentums- und Organisationsstruktur,
- Litera bdie finanziellen Ressourcen,
- Litera cdie personelle Ausstattung und die Sachkenntnis,
- Litera ddie Unternehmenskultur,
- Litera edie internen Kontrollmechanismen;
- Ziffer 6die Ratings stehen Kreditinstituten zu vergleichbaren Bedingungen wie anderen Marktteilnehmern zur Verfügung;
- Ziffer 7die Ratings gelten bei den Nutzern als verlässlich; bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Litera ader Marktanteil der anerkannten Rating-Agentur,
- Litera bdie von der anerkannten Rating-Agentur erzielten Einkünfte sowie im weiteren Sinn deren finanzielle Verhältnisse,
- Litera cdie Nutzung der Ratings bei der Gestaltung der Konditionen und
- Litera ddie Nutzung der Ratings für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Kreditinstitute.
- Absatz 2,Die FMA kann im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, einholen.
- Absatz 3,Anerkannte Rating-Agenturen haben
- Ziffer einsim Verfahren über die Anerkennung gemäß Absatz eins, der FMA alle zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 erforderlichen Informationen zu erteilen; die Rating-Agenturen haben der FMA auch weiterhin auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen betreffen; sie haben die FMA von sich aus unverzüglich zu informieren, wenn ihnen der Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 bekannt wird;
- Ziffer 2die FMA über die Ergebnisse der jährlichen sowie der anlassbezogenen Überprüfungen ihrer Ratings unverzüglich zu informieren;
- Ziffer 3der FMA auf deren Verlangen jederzeit sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Kontakte zwischen der anerkannten Rating-Agentur und den Geschäftsleitungen der beurteilten Unternehmen zu erteilen;
- Ziffer 4die FMA über wesentliche Änderungen in der Beurteilungsmethodik unverzüglich zu unterrichten.
- Absatz 4,Wurde eine externe Rating-Agentur bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für die Zwecke des Absatz eins, anerkannt, so kann die FMA diese externe Rating-Agentur ohne weitere Überprüfung anerkennen.
- Absatz 5,Bei Wegfall oder der Nichteinhaltung einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, hat die FMA die Bewilligung zu widerrufen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über den Widerruf der Bewilligung zu informieren.
- Absatz 6,Die FMA hat zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, oder Paragraph 22 c, Absatz eins, vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;
- Ziffer 2den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;
- Ziffer 3die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;
- Ziffer 4die Bedeutung eines jeden Ratings;
- Ziffer 5die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;
- Ziffer 6signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.
Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA übernommen werden.
Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das
operationelle Risiko
Paragraph 21 d,
- Absatz eins,Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie qualitativen Anforderungen gemäß Absatz 2, und
- Ziffer 2die quantitativen Anforderungen gemäß Absatz 6, erfüllt sind sowie
- Ziffer 3die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera c, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.
- Absatz 2,Die qualitativen Anforderungen umfassen:
- Ziffer einsein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;
- Ziffer 2eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;
- Ziffer 3eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;
- Ziffer 4ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;
- Ziffer 5eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.
- Absatz 3,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA
- Ziffer einsden Wegfall einer oder mehrerer der in Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
- Ziffer 2beabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
- Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.
- Absatz 4,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
- Absatz 5,Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.
- Absatz 6,Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Absatz eins, sind. Diese Kriterien haben dem Anhang römisch zehn, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:
- Ziffer einsdie statistische Angemessenheit,
- Ziffer 2die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,
- Ziffer 3die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,
- Ziffer 4den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
- Ziffer 5die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,
- Ziffer 6den Einsatz von Szenario-Analysen,
- Ziffer 7die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.
- Absatz 7,Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Absatz eins, können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden.
Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren
Paragraph 21 g,
- Absatz eins,Beantragen ein übergeordnetes Kreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß Paragraph 21 a und Paragraph 21 d bis Paragraph 21 f,, so ist dieser gemeinsame Antrag vom übergeordneten Kreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (zentral zuständige Aufsichtsbehörde) zu stellen.
- Absatz 2,Die FMA hat den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiterzuleiten und nach Abstimmung mit diesen Behörden im Sinne des Artikel 129, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden.
- Absatz 3,Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine Entscheidung in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden zu Stande, so hat die FMA über den Antrag unter Berücksichtigung der von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Absatz 2, geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu entscheiden. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides an die übrigen zuständigen Behörden zu übermitteln.
- Absatz 4,Der Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, ist dem übergeordneten Kreditinstitut mit Sitz im Inland zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut gilt der Bescheid als an alle Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung gemäß Absatz 3, ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.
- Absatz 5,Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über die Anwendung eines Modells gemäß Artikel 129, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der zentral zuständigen Behörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.
… 50 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch
Paragraph 22 q,
- Absatz eins,Kreditinstitute können abweichend von Paragraph 22 o, das Mindesteigenmittelerfordernis für die in Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 genannten Risikoarten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Ziffer einsder Anteil des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens,
- Ziffer 2die Summe der Positionen des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 15 Millionen Euro,
- Ziffer 3der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und
- Ziffer 4die Summe der Positionen des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro.
- Absatz 2,Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, gilt die Summe der ungewichteten Forderungswerte der in Paragraph 22, Absatz 2, genannten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und Derivate, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Absatz eins, sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.
- Absatz 3,Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, eine der in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einmalig eine der in Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß Paragraph 22 o, Absatz eins, zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nie überschritten wurden.
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 26 unveränderte Absätze
Konsolidierung des Handelsbuchs
Paragraph 24 a,
- Absatz eins,Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22 o, zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.
- Absatz 2,In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die Paragraph 22 o, anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.
- Absatz 3,Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.
- Absatz 4,Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn
- Ziffer einsdas Institut in einem Drittland zugelassen ist,
- Ziffer 2die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und
- Ziffer 3in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.
Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen. - Absatz 5,Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.
Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen
Paragraph 24 b,
Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:
- Ziffer einsIn den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
- Ziffer 2nicht über Ziffer eins, erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;
- Ziffer 3die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
- Ziffer 4unter den Voraussetzungen des Paragraph 24 a, Absatz 4, können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
- Ziffer 5die Bagatellschwelle gemäß Ziffer eins, ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;
- Ziffer 6das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.
… 5 unveränderte Absätze
… 68 unveränderte Absätze
Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung
Paragraph 26 b,
- Absatz eins,Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für
- Ziffer einsdas spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (Paragraphen 22 g und 22 h),
- Ziffer 2das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (Paragraphen 22 i und 22 j),
- Ziffer 3das Warenpositionsrisiko (Paragraph 22 p,) und
- Ziffer 4das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (Paragraph 26,)
auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt. - Absatz 2,Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Ziffer eins und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:
- Ziffer einspotenzieller Risikobetrag des Vortages;
- Ziffer 2arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 zu berücksichtigen.
Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren. - Absatz 3,Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarf der besonderen Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Absatz 2, Ziffer 2, einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdas Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,
- Ziffer 2die Anforderungen des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind,
- Ziffer 3das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen Anwendung besitzen, und
- Ziffer 4sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.
- Absatz 4,Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Absatz eins, Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Absatz 3, zur Anwendung.
- Absatz 5,Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Ziffer eins bis 8 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:
- Ziffer einsQualitative Standards, wie insbesondere
- Litera adie Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
- Litera bdie Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,
- Litera cdie Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,
- Litera ddie Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,
- Litera edie Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,
- Litera fdie Dokumentation des Modells,
- Litera gdie Revision des Modells;
- Ziffer 2die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Absatz eins,);
- Ziffer 3quantitative Standards, wie insbesondere
- Litera adas statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
- Litera bdie berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,
- Litera cden historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
- Litera ddie Aktualisierung der Datenreihen,
- Litera edie Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Absatz eins, sowie zwischen diesen,
- Litera fdie Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;
- Ziffer 4die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Absatz 2,;
- Ziffer 5die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;
- Ziffer 6die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Absatz eins, abdeckt.
- Ziffer 7die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;
- Ziffer 8die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Absatz 2,
- Absatz 6,Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
- Ziffer einsÄnderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;
- Ziffer 2den Wegfall der Kriterien gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 3 unverzüglich anzuzeigen;
- Ziffer 3alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
- Absatz 7,Die FMA hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufen, falls
- Ziffer einsdie Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators oder
- Ziffer 2eigene Ermittlungen oder
- Ziffer 3Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Absatz 6, Ziffer eins, eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Absatz 3, anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Absatz 6, Ziffer 2, kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards
Paragraph 29 a,
- Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute können für Zwecke der Paragraphen 24 bis 24 b die Ordnungsnormen des römisch fünf. Abschnitts, ausgenommen Paragraph 28,, anstatt auf der Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraphen 43 bis 59 auf Buchwerte anwenden, die gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die nach Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.9.2002, Seite 1, übernommen wurden, wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach Paragraph 245 a, HGB einen solchen Abschluss erstellen.
- Absatz 2,Die Ausübung des Wahlrechtes nach Absatz eins, hat das übergeordnete Kreditinstitut der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen. Das Wahlrecht nach Absatz eins, kann nur einheitlich für die Zwecke der Paragraphen 24 bis 24 b und für alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung konsolidierten inländischen Kreditinstitute ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechtes nach Absatz eins, bindet für drei auf einander folgende Geschäftsjahre.
- Absatz 3,Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins und hybrides Kapital gemäß Paragraph 24, Absatz 2, werden auch dann nach den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, (stille Reserven nach Paragraph 57, Absatz eins,) und Ziffer 7, (Neubewertungsreserven gemäß Paragraph 23, Absatz 9,) sind nicht anzurechnen. Paragraph 23, Absatz 11, (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, soweit in Absatz 4, keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.
- Absatz 4,Die Eigenmittel im Sinne von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet:
- Ziffer einsGewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.
- Ziffer 2Weist die Rücklage aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 10, vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral erfassten Wertaufholung.
- Ziffer 3Rücklagen aus der direkten Erfassung von Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden Finanzinstrumenten zu behandeln.
- Ziffer 4Soweit aus Immobilien, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil gemäß Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar.
- Ziffer 5Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar.
- Absatz 5,Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen.
- Absatz 6,Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Anwendung der Absatz 3 bis 4 festzulegen, soweit diese
- Ziffer einserforderlich sind um die Vergleichbarkeit der Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten und
- Ziffer 2im Zusammenhang mit der Erfassung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder Unternehmenszusammenschlüssen, mit dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen für bestimmte Arten von Unternehmen stehen.
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung
Paragraph 39 a,
- Absatz eins,Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.
- Absatz 2,Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Absatz eins, in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
- Absatz 3,Das übergeordnete Kreditinstitut kommt der Verpflichtung nach Absatz eins, ausschließlich auf konsolidierter Basis nach. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.
- Absatz 4,Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinn von Paragraph 30, Absatz eins und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen Absatz eins und 2 nicht anwenden.
- Absatz 5,Abweichend von Absatz 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Absatz eins und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2, Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.
… 7 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
Paragraph 69 b,
Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
- Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
- Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
- Ziffer 3die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;
- Ziffer 4die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 39 a,;
- Ziffer 5unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;
- Ziffer 6eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;
- Ziffer 7eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten.
… 16 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
0 bis 6 Monate | über 6 bis 24 Monate | über 24 Monate |
0,125 vH | 0,5 vH | 0,8 vH |
… 11 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Paragraph 103 e,
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- Ziffer eins(zu Paragraphen 21 a, 21 c bis 21 g):Ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, können Anträge auf Bewilligung gemäß Paragraphen 21 a, 21 c bis 21 f gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß Paragraph 21 g, angewendet werden.
- Ziffer 2(zu Paragraph 21 a, Absatz eins,):Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 21 a, anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, und dem 31. Dezember 2007, so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 21 a, angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Litera aDas Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 erfüllt sind;
- Litera bes liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt sind;
- Litera ces liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 8, erfüllt sind.
Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß Paragraph 21 a,, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009. - Ziffer 3(zu Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 3,):Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß Paragraph 21 a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, im Wesentlichen erfüllt sein.
- Ziffer 4(zu Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 4,):Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die Paragraph 22 b, Absatz 8, anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, im Wesentlichen erfüllt sein.
- Ziffer 5(zu Paragraph 21 b,):Ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß Paragraph 21 b, durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.
- Ziffer 6(zu Paragraph 22, Absatz eins,):
- Litera aWendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
- Sub-Litera, a, avom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,
- Sub-Litera, b, bvom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
- Sub-Litera, c, cvom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,
wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat; - Litera bWendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
- Sub-Litera, a, avom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
- Sub-Litera, b, bvom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,
wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat.
- Ziffer 7(zu Paragraph 22, Absatz 2,):Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und die Paragraphen 22 a bis 22 p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, anwenden, wobei
- Litera adas Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;
- Litera bdie Anlagen 1 und 2 zu Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Kreditderivate als außerbilanzmäßige Geschäfte mit hohem Kreditrisiko zu klassifizieren sind;
- Litera cParagraph 22 c bis Paragraph 22 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
- Litera dParagraph 22 g und Paragraph 22 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
- Litera edie Paragraphen 22 n bis 22 q in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
- Litera fParagraph 26 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
- Litera gParagraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, anzuwenden ist;
- Litera hParagraph 39 und Paragraph 39 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
- Litera iVerweise auf Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, als Verweise auf Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, gelten;
- Litera jdie Paragraphen 23, 24, 69, Absatz 2 und 3 und 70 Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden.
Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und die Paragraphen 22 a bis 22 p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und der Paragraphen 22 a bis 22 p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 bis Ziffer 21 und Paragraph 2, Ziffer 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, weiter anzuwenden. Die in den Paragraphen 22, Absatz 2 bis 6 und 22 a bis 22 p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, enthaltenen Verweise gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,. - Ziffer 8(zu Paragraph 22, Absatz 3,):Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß Paragraph 29 a, in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Ziffer 15, angezeigt wurde.
- Ziffer 9(zu Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 10,):Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß Paragraph 22 h, Absatz 7, entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.
- Ziffer 10(zu Paragraph 22 b, Absatz 8,):Ab 1. Jänner 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß Paragraph 21 g, angewendet werden.
- Ziffer 11(zu Paragraph 22 b, Absatz 9,):Bis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, als
- Litera asich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht hat oder
- Litera bdiese zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.
- Ziffer 12(zu Paragraph 22 p,):Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß Paragraph 22 p, verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 31. Dezember 2009 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22 p, Absatz eins, verwenden.
- Ziffer 13(zu Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8,):Bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt der Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von der Summe der Eigenmittel nach Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer eins bis 7,
- Ziffer 14(zu Paragraph 27, Absatz 3,):Bis zum 31. Dezember 2007 sind Großveranlagungen bei Kreditinstituten ungeachtet ihrer Laufzeit mit einem Gewicht von 20 vH anzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2011 kann für die Zwecke von Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, Litera q, zweiter Halbsatz 100 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie anerkannt werden.
- Ziffer 15(zu Paragraph 29 a,):Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor Beginn dieses Geschäftsjahres angezeigt wurde.
- Ziffer 15 a(zu Paragraph 62, Ziffer 15 a,):Der Ausschlussgrund des Fehlens einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG ist erstmals auf die Bestellung von Bankprüfern für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Auf Bankprüfer, die sich nach Paragraph 4, Absatz 2, A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, ist Paragraph 62, Ziffer 15 a, erstmalig für die Bestellung zum Bankprüfer für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, anzuwenden.
- Ziffer 16(zu Paragraph 74,):Kreditinstitute, die vom Wahlrecht gemäß Ziffer 7, Gebrauch machen, haben für die Dauer dieser Wahlrechtsausübung an Stelle des Paragraph 74, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, den Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von Paragraph 74, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, ist in diesen Fällen Paragraph 74, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, weiter anzuwenden.
- Ziffer 17(zu Paragraph 74, Absatz 3 und 4):Meldungen gemäß Paragraph 74, Absatz 4, sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten. Der gesonderte Ausweis der einzelnen Verpflichteten gemäß Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins, ist erstmalig auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 zu erstatten sind.
… 3 unveränderte Absätze
… 54 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Artikel 1
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, zu den Paragraphen 2, 3, 4, 9, 10, 11, 13, 15, 17, 20, 21, 21 a bis 21 g, 22, 22 a bis 22 q, 23, 24, 24 a, 24 b, 25, 26, 26 a, 27, 29, 29 a, 30, 39, 39 a, 42, 44, 60, 61, 62, 63, 63 a, 64, 65, 69, 69 a, 69 b, 70, 73, 74, 75, 77, 77 a, 78, 79, 81, 83, 93 a, 98, 99, 103, 103 e, 105, Anlagen 1 und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 201).
Anlage 3
---------------
zu Art. I, § 22
MULTILATERALE ENTWICKLUNGSBANKEN
- Ziffer einsInternationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
- Ziffer 2Internationale Finanz-Corporation;
- Ziffer 3Interamerikanische Entwicklungsbank;
- Ziffer 4Asiatische Entwicklungsbank;
- Ziffer 5Afrikanische Entwicklungsbank;
- Ziffer 6Wiedereingliederungsfonds des Europarates;
- Ziffer 7Nordic Investment Bank;
- Ziffer 8Karibische Entwicklungsbank;
- Ziffer 9Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
- Ziffer 10der Europäische Investitionsfonds;
- Ziffer 11Interamerikanische Investitionsgesellschaft;
- Ziffer 12Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA).
Anlage zu Paragraph 73, Absatz 6
Stammdatenblatt über grundlegende Daten von gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierungspflichtigen, ausländischen Kreditinstituten
- - - -
- Gesamtmeldung - Neueröffnung - Schließung - sonstige
bzw. bzw. Änderung
Kauf Verkauf
Bankleitzahl übergeordnetes Kreditinstitut
Wirksamkeitsbeginn
Bankleitzahl / Firmenbuchnummer
Banken-/Firmenname
Rechtsform
Anschrift: Sitz
Straße
Postfach
Postleitzahl
Ort
Land
Telefonnummer
Telefax
E-mail-Adresse
Internet-Homepage-Adresse
SWIFT-Adresse
Ö-NACE-Code
Mitarbeiterzahl
____________________________________________________________________
Familienname, Vorname, Titel, Funktion
Geburtsdatum
____________________________________________________________________
Organe
____________________________________________________________________
____________________________________________________________________