RS0028779
Rechtssatz
1973 – zuletzt 13.06.2002Zivilrecht
Der Masseverwalter ist bei der nach § 25 KO innerhalb Monatsfrist nach der Konkurseröffnung vorgenommenen Kündigung zwar an die gesetzliche Kündigungsfrist, falls eine kürzere Kündigungsfrist nicht vereinbart wurde, gebunden, nicht aber daran, daß gemäß § 2 …