BGBl. I Nr. 141/2009
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
Paragraph 62 a,
Auf Verlangen einer Partei kann auf den einzelnen Seiten eines Notariatsakts oder notariellen Protokolls dem von allen Parteien als verbindlich anerkannten Text eine von den Parteien gemeinsam vorgelegte fremdsprachige Übersetzung gegenübergestellt werden. Die fremdsprachige Übersetzung hat dabei nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Der Umstand der Gegenüberstellung ist am Beginn des deutschen und fremdsprachigen Urkundentexts in der jeweiligen Sprache hervorgehoben ersichtlich zu machen.
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
Paragraph 125 a,
- Absatz eins,Das Notariatskollegium hat in einer der Beschlussfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegenden Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Kammerbeiträgen (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 9,) und von Beiträgen gemäß Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 7, zu erlassen. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus dem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.
- Absatz 2,In der Beitragsordnung sind insbesondere vorzusehen
- Ziffer einsdie allfällige Zweckwidmung der Beiträge;
- Ziffer 2das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge (Beitragsbeschluss); das Notariatskollegium kann dabei auch beschließen, dass neben den Mitgliedern der Notarengruppe des Kollegiums auch die Mitglieder der Kandidatengruppe Beitragsschuldner sind;
- Ziffer 3Regeln zur Bemessung und zur Höhe der Beiträge; die Beitragshöhe einkommensabhängiger Beiträge ist als Prozentsatz der für die Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgeblichen Beitragsgrundlage festzusetzen;
- Ziffer 4das Verfahren zur Vorschreibung der Beiträge, wobei insbesondere der Fälligkeitszeitpunkt und eine angemessene Zahlungsfrist festzusetzen sowie grundsätzlich eine monatliche Vorschreibung vorzusehen sind; im Einzelfall kann das Notariatskollegium auch beschließen, dass die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer 7,) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
- Ziffer 5das Verfahren zur Einhebung der Beiträge und die Art ihrer Entrichtung;
- Ziffer 6die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und die zwangsweise Hereinbringung der Beiträge, wobei von rückständigen Beiträgen ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz zu entrichten sind; auf die Herabsetzung und die Nachsicht von den Verzugszinsen ist Paragraph 15, Absatz 3, Notarversicherungsgesetz 1972, auf die Feststellungsverjährung und die Einhebungsverjährung der Beiträge Paragraph 68, ASVG sinngemäß anzuwenden; der Rückstandsausweis hat jedenfalls
- Litera aNamen und Anschrift des Beitragsschuldners,
- Litera bden rückständigen Betrag,
- Litera cdie Art des Rückstands und
- Litera dden Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt,
zu enthalten.
- Absatz 3,Die Beitragsordnung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 140 j, kundzumachen.
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu Paragraph 14,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 5,
Paragraph 14, Absatz eins und 2 NO (Artikel 2,) ist anzuwenden, wenn die Ernennung zum Notar nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu Paragraph 62 a,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 6,
Paragraph 62 a, NO (Artikel 2,) ist auf Notariatsakte und notarielle Protokolle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 errichtet werden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu Paragraph 69,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 7,
Paragraph 69, Absatz 3, NO (Artikel 2,) ist auf Notariatsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 errichtet werden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu den Paragraphen 138, 141 f, 167 und 168, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 8,
Paragraphen 138, Absatz eins, 141 f, Absatz eins bis 3, 167 Absatz eins und 168 NO (Artikel 2,) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die angefochtenen Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) nach dem 31. Dezember 2009 ergangen sind.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu Paragraph 158,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 9,
Paragraph 158, NO (Artikel 2,) ist auf Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begangen werden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu den Paragraphen 164 und 169, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 10,
Paragraphen 164, Absatz eins bis 3 und 169 Absatz eins, NO (Artikel 2,) sind anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Verfahren oder das Berufungsverfahren nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu Paragraph 183,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 11,
Paragraph 183, Absatz eins und eins a NO (Artikel 2,) ist auf Verfahren zur Prüfung der bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, zu den Paragraphen 10, 14, 16, 36 a, 60, 61, 62 a, 69, 93, 109 a, 112, 115, 123, – 125a, 134, 137, 138, 140 – 140c, 140j, 141b, 141e, 141f, 141i, 154, 158, 161, 162, 164, 165, 167 – 171, 180, 181 und 183, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 15,
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.