Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 1geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Staatsanwaltschaften im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.
Art. 1 § 2geändertBezeichnung, Text (neu)
Geltung der Geschäftsordnung für die Gerichte
Die Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) findet in der jeweils geltenden Fassung auf die Staatsanwaltschaften unmittelbar oder sinngemäß Anwendung, soweit diese Vorschriften nicht nur auf die Gerichte anwendbar sind oder in der Strafprozeßordnung, im Staatsanwaltschaftsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 1 § 3geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
ZWEITER ABSCHNITT
Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften
Art. 1 § 4geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 3a (neu); Abs 4
Referate und Gruppen
§ 4. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Behördenleiter Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.
(1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen Geschäfte haben die Leiter der Staatsanwaltschaften Referate zu bilden, denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen werden.
(2) Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte sind nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder unter Zugrundelegung eines festen Verteilungsschlüssels, gegebenenfalls im Wege eines automationsunterstützten Zufallsgenerators, auf die Referate zu verteilen. Ist der Name des Beschuldigten unbekannt, so ist der Name des Verletzten Opfers maßgebend.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, haben die Behördenleiter Leiter der Staatsanwaltschaften staatsanwaltschaftliche Geschäfte bestimmter Art in einem Referat zu vereinigen. Bestimmte staatsanwaltschaftliche Geschäfte, insbesondere Jugend-, Militär-, Suchtgift- Suchtmittel-, Umwelt- und Wirtschaftsstrafsachen sowie Auslieferungs- und Mediensachen, ferner die Mitwirkung in Verfahren über bedingte Entlassungen und in bürgerlichen Rechtssachen sollen jeweils einem Staatsanwalt (§ 3 StAG), bei großem Umfang der Geschäfte mehreren Staatsanwälten übertragen werden.
(3a) Bei Staatsanwaltschaften mit zumindest zehn systemisierten staatsanwaltschaftlichen Planstellen hat der Leiter der Staatsanwaltschaft die Bearbeitung von Verfahren wegen Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) einem oder mehreren besonders geschulten Staatsanwälten zu übertragen.
(4) Die Referate sind mit fortlaufenden Zahlen und die nach § 5 Abs. 2 3 StAG zu bildenden Gruppen mit Großbuchstaben zu bezeichnen.
Art. 1 § 5geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
Geschäftsverteilung
§ 5. (1) Die Bestellung eines Staatsanwaltes zum Gruppenleiter (§ 5 Abs. 2 StAG) und die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 3 StAG) sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im einzelnen anzuführen.
(1) Die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung (§ 5 Abs. 4 StAG) ist vom Leiter der Staatsanwaltschaft jeweils in der Geschäftsverteilung auszuweisen. In der nach § 6 Abs. 6 StAG anzuschlagenden Geschäftsverteilungsübersicht ist die Übertragung bestimmter Geschäfte zur selbständigen Behandlung nicht im Einzelnen anzuführen.
(2) In der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung der Staatsanwälte die Stellvertretung zu regeln. Als Vertreter des Behördenleiters Leiters der Staatsanwaltschaft ist sein Erster Stellvertreter anzuführen. Gruppenleiter werden durch andere Gruppenleiter vertreten, sofern nicht der Behördenleiter Leiter der Staatsanwaltschaft diese Aufgabe selbst wahrnimmt oder seinen Ersten Stellvertreter mit der Wahrnehmung betraut. Alle übrigen Staatsanwälte werden durch andere Staatsanwälte vertreten.
Art. 1 § 6geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
Geschäftsstelle
§ 6. (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.
(1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft.
(2) Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.
Art. 1 § 7geändertAbs 3
Dienstaufsicht und innere Revision bei Staatsanwaltschaften
§ 7. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben alljährlich bis 20. Jänner einen Einschauplan unter Angabe der für die Durchführung vorgesehenen Personen dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Einschau kann entweder durch den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft selbst oder durch einen seiner ernannten Stellvertreter vorgenommen werden.
(2) Bei jeder Staatsanwaltschaft muß wenigstens alle vier Jahre eine Einschau vorgenommen werden. Diese Einschau soll womöglich eine Gesamteinschau, zumindest muß sie eine Teileinschau sein.
(3) Eine Gesamteinschau soll durch Einsicht in den Bericht über die letzte Einschau und in die aus diesem Anlaß an die Staatsanwaltschaft ergangenen Erlässe vorbereitet werden und eine, zumindest stichprobenweise, genaue Prüfung der Ermittlungsakten, Tagebücher, der Register, der Namensverzeichnisse und der sonstigen Geschäftsbehelfe sowie der von der Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte über Geschäftsanfall und Personaleinsatz umfassen.
(4) Eine Teileinschau kann sich schwerpunktmäßig auf einzelne der im Abs. 3 festgelegten Prüfungsaufgaben beschränken.
… 5 unveränderte Absätze
(5) Die wesentlichen Ergebnisse der Einschau sollen unmittelbar nach Abschluß der Einschau mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft und den einzelnen Staatsanwälten erörtert werden (Abschlußbesprechung).
(6) Die Oberstaatsanwaltschaft hat die nach dem Ergebnis der Einschau notwendigen dringlichen Maßnahmen sofort zu treffen, soweit diese aber nicht in ihren Wirkungsbereich fallen, durch entsprechende Anträge in die Wege zu leiten.
(7) Über die Ergebnisse der Einschau ist binnen fünf Wochen, bei einer Gesamteinschau in Staatsanwaltschaften mit mehr als zehn ernannten Staatsanwälten binnen zehn Wochen ein Bericht an das Bundesministerium für Justiz zu erstatten. Der Bericht über eine Gesamteinschau soll ein umfassendes Bild vom Geschäftsgang und von der Geschäftsführung bei der untersuchten Staatsanwaltschaft geben. Der Bericht über eine Teileinschau soll ein solches Bild über den untersuchten Bereich vermitteln. Im Bericht sind die auf Grund des Einschauergebnisses bereits getroffenen Maßnahmen anzuführen und allenfalls erforderliche weitere Verfügungen anderer Dienststellen zu beantragen. Über die Tätigkeit der einzelnen Staatsanwälte und der einzelnen Bediensteten der Geschäftsstelle sind Äußerungen abzugeben. Diese Äußerungen sind dem Bericht als Beilagen anzuschließen.
(8) Mit dem Bericht ist der Entwurf eines Erlasses (zweifach) vorzulegen, mit dem der untersuchten Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Einschau zur Kenntnis gebracht und die Berichterstattung über die Behebung der vorgefundenen Mängel binnen angemessener Frist aufgetragen wird. Nach der Genehmigung des Entwurfs durch das Bundesministerium für Justiz ist der Erlaß der Oberstaatsanwaltschaft an die untersuchte Staatsanwaltschaft abzufertigen.
(9) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz sowie die innere Revision nach einer Revisionsordnung des Bundesministeriums für Justiz bleiben unberührt.
Art. 1 § 8geändertÜberschrift, Text, Bezeichnung (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
DRITTER ABSCHNITT
Behandlung der Strafsachen
Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Anzeigen Berichten und
§ 8.
(1) Die Staatsanwaltschaft hat alle ihr zugehenden Anzeigen und Berichte wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entgegenzunehmen und ein Tagebuch anzulegen. Unter einem hat sie einen Ermittlungsakt (§ 34c StAG) anzulegen, es sei denn, dass ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen gemäß § 197 Abs. 2 StPO unverzüglich abgebrochen werden kann. Bei Erstberichten und Neuanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen den oder die Beschuldigten bei dieser Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren anhängig und die gemeinsame Führung (§ 26 Abs. 1 StPO) möglich ist. Berichte, die einen oder mehrere Beschuldigte betreffen, gegen den oder die bereits ein Strafverfahren anhängig ist, sind zu diesem Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann im Register unter einer neuen Zahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, dass eine gemeinsame Verfahrensführung nicht oder nicht mehr möglich ist.
(2) Werden Anzeigen mündlich vorgebracht oder wird ein Antrag auf Verfolgung Jugendlicher wegen strafbarer Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können (§ 43 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), eingebracht, so hat der Staatsanwalt, wenn er sie für begründet hält oder wenn der Anzeiger oder Antragsteller darauf besteht, über die Anzeige einen Amtsvermerk aufzunehmen. Sodann ist gemäß § 4 Abs. 2 zu verfahren. Gleiches gilt, wenn Anzeigen samt Ermächtigung zur Verfolgung wegen strafbarer Handlungen, deren Begehung sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden kann, gegen Jugendliche (§ 44 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) mündlich vorgebracht werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.
(3) Wird eine Anzeige fernmündlich erstattet, so ist zunächst dahin zu wirken, daß dass sie tunlichst schriftlich ausgeführt, elektronisch übermittelt oder zu Protokoll gegeben werde. Ist ein solcher Versuch aussichts- oder erfolglos, so ist nach Abs. 2 vorzugehen.
(4) Fällt die weitere Behandlung der einer Anzeige oder eines Berichts in die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft, so ist dieser die Anzeige der Ermittlungsakt an diese abzutreten.
Art. 1 § 9aufgehoben
Vorerhebungen
§ 9. (1) Sind Vorerhebungen erforderlich, so hat die Staatsanwaltschaft, wenn dies möglich und zweckmäßig ist, um deren Durchführung Polizei- oder Gendarmeriedienststellen, ansonsten die Gerichte zu ersuchen (StPOForm. StA 7).
(2) Bei Vorerhebungen hat der Staatsanwalt die vorzunehmenden Amtshandlungen soweit wie möglich im einzelnen zu bezeichnen.
(3) Wendet sich der Leiter der Staatsanwaltschaft wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Durchführung der Vorerhebungen oder weil dies wegen Verzögerungen oder Unregelmäßigkeiten erforderlich ist, an die der ersuchten Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle, so hat er hievon die Oberstaatsanwaltschaft zu unterrichten.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Staatsanwaltschaft andere Verwaltungsdienststellen in Anspruch nimmt.
(5) Besondere Vorschriften über die Vornahme von Erhebungen, beispielsweise in Finanzstrafsachen oder bei Betriebsunfällen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Art. 1 § 10aufgehoben
Voruntersuchungen
Art. 1 § 11geändertBezeichnung; Abs 1 (neu), Z 1 bis Z 3; Abs 2; Abs 3; Abs 4 Z 1 bis Z 3; Abs 5 bis Abs 7
Revision
§ 11. (1) Soweit nach Abs. 2 und 3 nichts anderes verfügt wird, unterliegen Staatsanwälte der Revision
(1) Abgesehen von der Bestimmung des § 5 Abs. 5 StAG unterliegen Staatsanwälte der Revision
1. bei einem Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person Vorgehen nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, bei sämtlichen das Verfahren beendenden Anordnungen in Auslieferungs- und Übergabeverfahren, bei einem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach § 35 SMG sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung der §§ 202, 204 oder 212 FinStrG gerichtet sind;
2. bei Anklageschriften und Strafanträgen (§ 208 210 StPO), Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 429 Abs. 1 und 4 StPO), Strafanträgen Beschwerden (§ 483 87 StPO), und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 304 ff. (Anm.: richtig: 344 ff.) und 489 StPO) und Anträgen auf Beschlagnahme von Medienwerken (§ 36 MedienG);
3. bei Abtretungen an eine andere Staatsanwaltschaft sowie Anträgen auf Abtretung an ein anderes Gericht, bei Anträgen auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO), bei Anträgen in bezug auf die Untersuchungshaft (§§ 179 ff. StPO), bei Stellungnahmen zur Freigabe Rücktritt von Verwahrnissen, sofern deren Wert den im § 126 Abs. 2 StGB angeführten Betrag übersteigt der Anklage vor Beginn der Hauptverhandlung oder Zurückziehung der Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen (§§ 367 ff.§ 227 StPO) sowie bei Anträgen und Erklärungen, die auf eine Anwendung des § 42 StGB abzielen.;
4. bei sämtlichen Anträgen im Sinne von § 101 Abs. 2 StPO, ausgenommen Beweisanträge (§ 104 Abs. 1 StPO), bei Anträgen auf Beschlagnahme und nach § 33 MedienG, Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie bei der Zurückziehung solcher Anträge;
5. bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO), bei Abtretungen eines Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft, bei Anträgen auf Bestimmung der Zuständigkeit (§ 28 StPO) sowie bei der Anordnung einer Obduktion.
(2) Der Behörden- Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Gruppenleiter kann können die Revision aus besonderen Gründen auf Dauer oder vorübergehend in weiterem Umfang als nach Abs. 1 die Revision verfügen. Er kann aber auch im Abs. 1 Z 3 angeführte (Zwischen-)Erledigungen von der Revision ausnehmen, soweit Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.
(3) Bei der Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten sowie bei der Aufsicht und Leitung der Bezirksanwälte unterliegt der Staatsanwalt nur insoweit der Revision, als der Behördenleiter Leiter der Staatsanwaltschaft ihn davon nicht ganz oder zum Teil entbunden hat.
(4) Bei Staatsanwälten, denen die selbständige bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte übertragen ist wurden (§ 5 Abs. 3 4 zweiter Fall StAG), richtet sich die Revision nach der Übertragungsverfügung des Behördenleiters Leiters der Staatsanwaltschaft. Die Übertragungsverfügung ist für jeden Staatsanwalt gesondert zu treffen; sie hat auf die Person und Erfahrung des Staatsanwaltes und Staatsanwalts sowie auf die Bedeutung der Geschäfte Bedacht zu nehmen. Insbesondere können einem Staatsanwalt zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen werden:
1. einzelne der im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen,
2. die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf bestimmte Gruppen von Strafsachen (zB „Verkehrsstrafsachen'' „Verkehrsstrafsachen“ oder „alle Strafsachen, ausgenommen Wirtschafts- und Suchtgiftstrafsachen'' Suchtmittelstrafsachen“) oder
3. die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Verfahrenshandlungen in Beziehung auf eine bestimmte Art von strafbaren Handlungen (zB „Vergehen'' oder „Vergehen und Verbrechen, soweit es sich nicht um einen Verzicht auf die Verfolgung handelt'' „Vergehen“).
(5) Gruppenleiter unterliegen, soweit sie auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, jedenfalls im Umfang des § 5 Abs. 4 StAG der Revision durch den Behördenleiter oder dessen Ersten Stellvertreter. Soweit Erste Stellvertreter und Gruppenleiter auch selbst mit der Führung eines Referates betraut sind, unterliegen sie im Umfang des § 5 Abs. 5 StAG der Revision, die auch einem anderen Ersten Stellvertreter oder Gruppenleiter übertragen werden kann.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten, vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Behördenleiters, nicht für Verfügungen, die wegen ihrer Dringlichkeit während des Journaldienstes oder der Rufbereitschaft vorgenommen werden müssen. vorbehaltlich einer anderen Anordnung des Leitenden Staatsanwalts, nicht für Verfahrenshandlungen nach Abs. 1 Z 4 und 5 sowie für Anträge auf vorläufige Anhaltung (§ 429 Abs. 4 StPO), Beschwerden (§ 87 StPO) und Rechtsmittelschriften (§§ 280 ff., 344 ff. und 489 StPO) des Rufbereitschaft oder Journaldienst leistenden Staatsanwalts (§ 6a StAG), die wegen ihrer Dringlichkeit unverzüglich vorgenommen werden müssen.
(7) Die Übertragungsverfügungen des Behördenleiters Leiters der Staatsanwaltschaft (Abs. 4) sind alljährlich zusammenzufassen und mit der Geschäftsverteilung der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.
Art. 1 § 12geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
§ 12. (1) Legt der Staatsanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die an ihn gelangte Anzeige zurück (§ 90 Abs. 1 StPO), so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter (StPOForm. StA 12 bzw. 13), wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis davon erlangt hat.
(1) Ladungen an Organe der Kriminalpolizei zur Vernehmung als Zeugen sind – wenn möglich – über ihren Vorgesetzten zuzustellen.
(2) Von Verfügungen des Staatsanwaltes über die von einem Bezirksgericht nach § 89 StPO übersendeten Anzeigen und Vorerhebungsprotokolle hat der Staatsanwalt das Bezirksgericht zu benachrichtigen (StPOForm. StA 9), wenn die Verfügung nicht ohnedies dem Bezirksgericht zu übermitteln ist. Für Zustellungen durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist.
Art. 1 § 13aufgehoben
Gesuche um Niederschlagung von Strafverfahren
Art. 1 § 14geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 bis Abs 5
Berichte
§ 14. (1) Berichte nach § 8 StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Behördenleiters.
(1) Berichte nach §§ 8 und 8a StAG sind schriftlich und im Dienstweg zu erstatten. Sie bedürfen in jedem Fall der Genehmigung des Leiters der Staatsanwaltschaft.
(2) Ist es aus besonderen Gründen zweckmäßig, so ist vor der schriftlichen Berichterstattung nach Rücksprache mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft im voraus mündlich (fernmündlich) zu berichten, der schriftliche Bericht jedoch ehestens nachzureichen.
(3) Einem Bericht sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder die für eine Beurteilung des beabsichtigten weiteren Vorgehens notwendigen Teile desselben anzuschließen, wenn das nicht für die Behandlung des Berichtes offensichtlich entbehrlich ist. Nach Tunlichkeit oder zur Vermeidung von Verzögerungen sind statt der Urschriften Ablichtungen anzuschließen. Einem Bericht über die beabsichtigte Anklageerhebung ist ein Entwurf der Anklageschrift (des Strafantrages) anzuschließen.
(4) In die gemäß § §§ 8 Abs. 1 erster Satz und 8a Abs. 2 StAG zum beabsichtigten weiteren Vorgehen abzugebende Stellungnahme sind auch die in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen und Überlegungen zur Beweisführung aufzunehmen.
(5) Erscheint der Inhalt eines Anfallsberichtes (§§§ 8 Abs. 1 und 8a Abs. 2 StAG) überholt, so ist ein Nachtragsbericht im Sinne der Grundsätze des § 8 Abs. 3 StAG zu erstatten. Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 1 § 15geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 1a (neu); Abs 2 bis Abs 4
Antragstellung bei Gericht und Teilnahme an Vertretung bei Verhandlungen und Sitzungen
§ 15. (1) Der Staatsanwalt hat bei seinen Anträgen und Erklärungen deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit genau zu prüfen. Sofern seine Anträge oder Erklärungen nicht vom Gericht zu beurkunden sind, hat er in der Regel die Anträge schriftlich zu stellen und die Erklärungen schriftlich abzugeben. Soweit sich aus den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nichts anderes ergibt, sind Anträge und Erklärungen in der Regel urschriftlich in die Gerichtsakten einzutragen, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils in den Antrags- und Verfügungsbogen. Eine Begründung ist ihnen nur beizufügen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Sachlage geboten ist.
(1) Außerhalb von Verhandlungen und Sitzungen sind Anträge und Erklärungen grundsätzlich schriftlich zu stellen oder abzugeben, und zwar, wenn möglich, bis zur Rechtskraft des Urteils unter Verwendung des Anordnungs- und Bewilligungsbogens. Für Anträge im Ermittlungsverfahren gilt § 101 Abs. 3 StPO, wobei sie in dringenden Fällen, insbesondere während der Rufbereitschaft und des Journaldienstes vorläufig mündlich übermittelt werden können (§§ 81 Abs. 1, 102 Abs. 1 StPO). Der Ermittlungsakt ist dem Gericht über dessen Ersuchen, bei Anträgen im Ermittlungsverfahren (§ 101 Abs. 2 StPO), Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (§§ 88 und 89 StPO), Einsprüchen wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), Anträgen auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) oder Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie mit Einbringen der Anklage zu übermitteln.
(1a) Anordnungen, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen, sind dem Gericht in der für die Zustellung an die Betroffenen erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen zu übermitteln. Im Fall der Bewilligung hat das Gericht die entsprechenden Ausfertigungen seiner Bewilligung an die Staatsanwaltschaft rückzumitteln.
(2) Die Einteilung der Staatsanwälte zur Beteiligung an gerichtlichen Verhandlungen und Sitzungen obliegt dem Behördenleiter Leiter der Staatsanwaltschaft, der auch hiebei auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Staatsanwälte Bedacht zu nehmen hat. Die Einteilung ist schriftlich festzuhalten und ein Jahr hindurch aufzubewahren.
(3) Bei Verhandlungen und Sitzungen gebührt dem Staatsanwalt ein Sitz zur rechten Seite des Gerichtes. In nichtöffentlichen Sitzungen gebührt ihm unmittelbar nach dem Berichterstatter das Wort, wenn er es nicht vorzieht, das Wort später zu ergreifen. Soweit in Einzelfällen nichts anderes angeordnet ist, bedürfen Erklärungen und Anträge der Sitzungsvertreter keiner Revision. Der Rücktritt von der Anklage und der Verzicht auf Rechtsmittel können jedoch durch allgemeine oder besondere Verfügung des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters der Revision vorbehalten werden; § 8 Abs. 3 StAG bleibt unberührt.
(4) Das Ergebnis einer Hauptverhandlung und einer Haftprüfungsverhandlung Haftverhandlung ist im Tagebuch festzuhalten. Dabei sind auch die Namen des Vorsitzenden (Einzelrichters) und des Sitzungsvertreters zu vermerken. Erklärungen und Anträge des Staatsanwaltes, die auf die Gerichtsentscheidung wesentlichen Einfluß hatten, und die Rechtsmittelerklärungen sind gleichfalls anzuführen und nötigenfalls kurz zu begründen. Im Falle einer Vertagung der Hauptverhandlung ist auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, daß zur nächsten Verhandlung ein anderer Sitzungsvertreter entsendet werden muß. Bei einem Strafurteil sind die wesentlichen Strafzumessungsgründe schlagwortartig anzuführen, gegebenenfalls ist auch zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.
Art. 1 § 16geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2; Abs 3
VIERTER ABSCHNITT
Innerbehördlicher Geschäftsgang
Tagebuch
§ 16. (1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft'' und „Bericht'' zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A'' (Auslieferungssachen), „J'' (Jugendstrafsachen), „Med'' (Mediensachen), „Mil'' (Militärstrafsachen), „SG'' (Suchtgiftstrafsachen), zulässig.
(1) Das gemäß § 34 Abs. 1 StAG anzulegende Tagebuch ist nach StPOForm. StA 1 zu führen. Haft- und Berichtssachen sind auf dem Tagebuch mit den Worten „Haft” und „Bericht” zu bezeichnen. Eine besondere Bezeichnung auf dem Tagebuch ist auch für andere Arten von Strafsachen, zB „A” (Auslieferungssachen), „J” (Jugendstrafsachen), „Med” (Mediensachen), „Mil” (Militärstrafsachen), „SM“ (Suchtmittelstrafsachen), zulässig.
(2) Im Tagebuch Abgesehen von den gemäß § 34 StAG erforderlichen Angaben, sind in das Einlangen Tagebuch nur jene Eintragungen aufzunehmen, die notwendig sind, um eine rasche Übersicht über Ablauf und der Gegenstand jedes den Straffall betreffenden Schriftstückes sowie das Einlangen Fortgang des Strafaktes Verfahrens zu ermöglichen (zB Datum des Einlangens von Schriftstücken, Berichten und die getroffene Verfügung unter Beisetzung des Datums anzumerken Ermittlungs- oder Gerichtsaktes sowie dessen Übermittlung an das Gericht; Datum und Bezeichnung der getroffenen Erledigung).
(3) Alle Eintragungen in der Verfügungsspalte Anordnungsspalte des Tagebuches sind vom Staatsanwalt und im Falle der Revision auch vom Gruppen- Gruppenleiter oder Behördenleiter Leiter der Staatsanwaltschaft zu unterzeichnen. Erledigungsentwürfe sind dem mit der Revision betrauten Organ im Tagebuch vorzulegen; die von ihm gefertigte Urschrift ist zum Ermittlungsakt (Anordnungs- und Bewilligungsbogen) zu nehmen.
Art. 1 § 17geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen
§ 17. (1) Bei der Mitwirkung der staatsanwaltschaftlichen Behörden in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
(1) Bei der Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
(2) Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 23geändertZ 1 bis Z 3; Abs 3
Unterfertigung von Ausfertigungen
§ 23. (1) Für die Ausfertigungen der von Staatsanwälten erledigten Stücke gelten hinsichtlich der Unterfertigung folgende Bestimmungen:
1. Amtszeugnisse sowie Ausfolgungsaufträge Ausfolgungs- und Auszahlungsanordnungen, die an die Verwahrungsstelle, Verwahrungsabteilung oder an den Rechnungsführer gerichtet sind, sind vom Staatsanwalt eigenhändig zu unterschreiben; die Ausfolgungsaufträge sind auch mit dem besonderen Siegel zu versehen.
2. Berichte an vorgesetzte Behörden die Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine ausländische Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Leiter der Staatsanwaltschaft, bei den Oberstaatsanwaltschaften vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft eigenhändig zu unterschreiben. Sofern Berichtsausfertigungen nicht vom Verfasser und vom Gruppenleiter mitgefertigt werden, sind auf ihnen deren Namen ersichtlich zu machen.
3. Soweit nicht eine eigenhändige Unterfertigung vorgesehen ist (zB im ARHG oder in der ARHV), sind Ausfertigungen von Anordnungen, Anklageschriften, Strafanträgen, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften sowie Ausfertigungen in Justizverwaltungsangelegenheiten unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters, alle sonstigen Ausfertigungen unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes, der das Stück erledigt hat, vom Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) zu unterschreiben. Wird die Unterfertigungsstampiglie des Behörden- Leiters der Staatsanwaltschaft oder des Gruppenleiters verwendet, so soll der Name des Staatsanwaltes, der Sachbearbeiter ist, in der Ausfertigung ersichtlich gemacht werden. Die Unterfertigungsstampiglie des Staatsanwaltes ist auch zu verwenden, wenn die Erledigung im Rahmen der selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte (§ 5 Abs. 3 4 StAG) erfolgt.
(2) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (Leiter der Geschäftsabteilung) hat in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Unterfertigungsstampiglie zu unterschreiben. Wird die Ausfertigung vervielfältigt, so kann die Unterschrift gleichfalls vervielfältigt werden.
(3) Wenn die Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) im Auftrag des Staatsanwaltes Akten oder Auskünfte über Vorstrafen einholt oder sonstige Anfragen verfaßt oder Anträge stellt, hat der Bedienstete der Geschäftsstelle (Geschäftsabteilung) die selbst entworfenen, urschriftlich abzufertigenden Schreiben nach der Angabe der Bezeichnung der staatsanwaltschaftlichen Behörde Staatsanwaltschaft mit der Beifügung „Geschäftsstelle'' „Geschäftsstelle” („Geschäftsabteilung''„Geschäftsabteilung”) und des Erledigungstages zu unterschreiben.
Art. 1 § 26geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 5; Abs 6
Stampiglien
§ 26. (1) Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde sowie deren Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen und dergleichen anzubringen.
(1) Häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Schreiben, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen. Ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft sowie deren Anschrift, den Namen des Staatsanwaltes, das Gattungszeichen und dergleichen anzubringen.
(2) In folgenden Fällen ist die Verwendung von Stampiglien vorgeschrieben:
… 4 unveränderte Absätze
1. für die Unterfertigung nach § 23 Abs. 1 Z 3,
2. für den Eingangsvermerk (§§ 102 ff. Geo.) und
3. für den Abfertigungsvermerk (§ 134 Geo.).
(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§ 431 Geo.) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur dann abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
(4) Die Abdrucke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchgestrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
(5) Für jeden Staatsanwalt wird die erforderliche Anzahl von Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Sie haben jedenfalls den Vor- und den Familiennamen des Staatsanwaltes sowie die Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Vorsteher der Geschäftsstelle'' Geschäftsstelle” („ .... Leiter der Geschäftsabteilung'' Geschäftsabteilung”) zu enthalten.
(6) Wird ein Staatsanwalt zu einer anderen staatsanwaltschaftlichen Behörde Staatsanwaltschaft ernannt oder ihr für längere Zeit zugeteilt, so sind die Stampiglien dieser Behörde Staatsanwaltschaft zu übersenden. Scheidet er aus dem staatsanwaltschaftlichen Dienst aus, so sind die Stampiglien zu vernichten.
(7) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft ist in einem Buch oder Heft eine vollständige Sammlung der Abdrucke aller in Verwendung stehenden Stampiglien laufend zu führen und jährlich zu erneuern.
Art. 1 § 27geändertAbs 2; Abs 3 Z 1, Z 3 lit b, lit c (entfallen)
Aufbewahrungsfristen
§ 27. (1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 Jahren auszuscheiden.
(2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:
1. nach 20 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein gerichtliches Strafverfahren Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
2. nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Z 3 früher zulässig ist,
3. nach 5 Jahren
a) Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
b) periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise sowie.
Art. 1 § 28geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 3; Abs 2
Dauernd aufzubewahrende Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen
§ 28. (1) Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
1. Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
2. allgemeine Weisungen der vorgesetzten Behörden, Akten über die Errichtung und Verfassung der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie über deren personelle Besetzung, allgemeine Weisungen der vorgesetzten Stellen, Akten über die Errichtung und Verfassung der Staatsanwaltschaften sowie über deren personelle Besetzung,
3. die Register St, UT, OStA , Jv und Pers der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
4. die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
(2) § 173 Abs. 2 Geo. gilt sinngemäß. Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in § 8a Abs. 2 Z 2 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (§ 197 StPO) angeordnet hat.
Art. 1 § 29geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
Monatsberichte und Geschäftsausweise
§ 29. (1) Bei der Erstellung von Monatsberichten (§ 10 Abs. 1 StAG) ist ein Vorlagebericht nicht zu erstatten, es sei denn, daß aufklärende Bemerkungen zu einzelnen Zahlen des Monatsberichtes notwendig sind. Als Neuanfall sind in diese Berichte alle Straffälle aufzunehmen, die in einem bestimmten Kalendermonat in die Register St und UT eingetragen oder unter Tilgung des Abstrichs im Register fortgesetzt worden sind.
(1) Im Wege der automationsunterstützten Registerführung ist sicherzustellen, dass bei den Staatsanwaltschaften jeden Monat ein nach Referaten geordneter Bericht über die erledigten sowie über die noch anhängigen Strafsachen („St“, „UT“, „BAZ“, „HSt“ und „NSt“) und deren Stand erstellt wird. Gleiches gilt für die Oberstaatsanwaltschaften im Hinblick auf die eigenen Strafsachen („HSt“ und „OStA“) und die der jeweils nachgeordneten Staatsanwaltschaften.
(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft hat die Monatsberichte zu prüfen und sich, erforderlichenfalls durch Akteneinsicht, die etwa nötigen Aufklärungen zu verschaffen. Der Aufsichtstaatsanwalt hat sämtliche Monatsberichte der ihm zugeordneten „BAZ“-Referate, der Gruppenleiter die der seiner Gruppe zugeordneten Referate zu prüfen. Bei Auffälligkeiten ist jedenfalls der Leiter der Staatsanwaltschaft zu informieren.
(3) Der Geschäftsausweis gem. § 10 Abs. 2 StAG ist von den Staatsanwaltschaften alljährlich bis 31. Jänner den Oberstaatsanwaltschaften mittels GeoForm. Nr. 135 in einfacher Ausfertigung ohne Vorlagebericht vorzulegen.
(4) Bei Erstellung der Gesamtübersicht aus den Geschäftsausweisen der Staatsanwaltschaften (§ 10 Abs. 2 StAG) durch die Oberstaatsanwaltschaft sind den Gesamtsummen jene des Vorjahres in unterscheidbarer Weise beizusetzen. Die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Ausweise sind sodann bis 31. März dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übersenden.
Art. 1 § 31geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
FÜNFTER ABSCHNITT
Materialbeschaffung
Bedarfsnachweis
§ 31. (1) Für die Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften werden die Ausgabemittel aufgrund einer Bedarfsnachweisung dieser Stellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes festgesetzt.
(2) Das Anweisungsrecht steht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft zu. Die Auszahlung nimmt der Rechnungsführer des Oberlandesgerichtes für die Oberstaatsanwaltschaft, der Rechnungsführer des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes Landesgerichts für die Staatsanwaltschaft vor.
Art. 1 § 32aufgehoben
Prüfung der Materialverrechung und der Bücherverzeichnisse
§ 32. (1) Die Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei (§ 272 Geo.) nimmt bei der Oberstaatsanwaltschaft der Revisor beim Oberlandesgericht, bei der Staatsanwaltschaft der Bezirksrevisor vor.
(2) Die Berichte über die Prüfungsergebnisse sind vom Bezirksrevisor dem Leiter der Staatsanwaltschaft, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen.
Art. 1 § 33geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
SECHSTER ABSCHNITT
Bewerbungsgesuche
§ 33. (1) Bewerbungsgesuchen nach § 18 Abs. 1 StAG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen. Die Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen abzugeben. Der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch eine Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw. Dienstbeschreibung anzuschließen.
(1) Bewerbungsgesuchen nach § 179 Abs. 1 RStDG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen. Die Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen abzugeben. Der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch eine Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw. Dienstbeschreibung anzuschließen.
(2) Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg ohne jeden Verzug weiterzuleiten.
(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde, hat über die eingelangten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm. Nr.4 anzulegen und diese mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen sowie mit dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung an die zuständige Personalkommission weiterzuleiten.
Art. 1 § 34geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 3
SIEBENTER ABSCHNITT
Geschäftsordnung der Personalkommissionen
Einberufung der Sitzungen
§ 34. (1) Die Sitzungen einer gemäß § 19 Abs. 1 StAG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.
(1) Die Sitzungen einer gemäß § 180 Abs. 1 RStDG eingerichteten Personalkommission sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie der zu besetzenden Planstelle einzuberufen. Die Einberufung muß den Mitgliedern der Personalkommission spätestens am dritten Arbeitstag vor dem vorgesehenen Termin zukommen.
(2) Mit Einverständnis aller Mitglieder der Personalkommission kann eine Sitzung auch ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist abgehalten werden.
(3) Durch eine Verzögerung bei der Erstattung des Vorschlages tritt keine Verlängerung der im § 25 186 Abs. 6 StAG RStDG festgelegten Frist ein.
Art. 1 § 36geändertAbs 2 Z 5, Z 6
… 6 unveränderte Absätze
Niederschrift
§ 36. (1) Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.
(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder der Personalkommission,
3. die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten ist,
4. Anträge der Mitglieder der Personalkommission,
5. Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (§ 19 180 Abs. 2 StAG RStDG) in wörtlicher Fassung und
6. das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (§ 25 186 Abs. 6 StAG RStDG).
(3) Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung zu verlesen. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Personalkommission zu unterfertigen und bei der Behörde, bei der die Personalkommission eingerichtet ist, unter Verschluß abzulegen und durch mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Art. 1 § 41geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
NEUNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für staatsanwaltschaftliche Bezirksanwälte
Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes
§ 41. (1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung abzuwarten.
(1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung abzuwarten.
(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, die Durchführung von ergänzenden Vernehmungen über Auftrag des Aufsichtsstaatsanwalts sowie die Anordnung der Auszahlung von Gebühren, übertragen. Der Verzicht auf die Verfolgung einer bestimmten Person, Erklärungen zur Untersuchungshaft, die Ausführung von Rechtsmitteln und die Anwendung des § 17 Suchtgiftgesetz sind jedoch nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen. Mit Ausnahme der Stellung von Strafanträgen und einer Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter gemäß § 197 StPO sind jedoch die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Verfahrenshandlungen, die Bestellung eines Sachverständigen, die Behandlung eines Antrages auf Einstellung (§ 108 StPO), eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie die Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 2 und 3 StPO nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.
Art. 1 § 42geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (aufgehoben)
Behandlung der Berichte und Anzeigen
§ 42. (1) Bei der Behandlung von Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(1) Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, daß der angezeigte Sachverhalt einen in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Tatbestand verwirklicht, so hat er die Anzeige sofort dem Staatsanwalt vorzulegen. dass der berichtete oder angezeigte Sachverhalt den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat begründet, die im Hauptverfahren in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen würde, so hat er den Ermittlungsakt sofort dem Aufsichtsstaatsanwalt vorzulegen.“
(3) Soweit nicht eine Verfügung nach § 41 Abs. 2 getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anträgen und Erklärungen eine Weisung einzuholen. Er hat dabei die StPOForm. StA 3 oder 4 zu verwenden und Erledigungsvorschläge zu erstatten. hat der Bezirksanwalt vor allen Anordnungen, Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung des Aufsichtsstaatsanwalts einzuholen. Er hat dabei Erledigungsvorschläge im Tagebuch zu erstatten und dieses samt (Ermittlungs-)Akt an den Aufsichtsstaatsanwalt zu übermitteln. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; statt dessen stattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007)
Art. 1 § 43geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
§ 43. (1) Legt der Bezirksanwalt, ohne daß gerichtliche Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Anzeige zurück, so hat er hievon das Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn von diesem eine Verfügung zu treffen ist. Er hat aber in jedem Fall den Verletzten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter mittels StPOForm. StA 16 oder 17, wurde aber niemand durch die Tat verletzt, den Anzeiger zu verständigen. Der Angezeigte ist dann zu benachrichtigen, wenn er bereits als Verdächtiger zur Sache vernommen worden ist oder sonst Kenntnis von der Anzeige erlangt hat.
Art. 1 § 44geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
Verkehr mit dem Gericht
§ 44. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der schriftliche Verkehr zwischen dem Bezirksanwalt und dem Bezirksgericht erfolgt nur dann über die Einlaufstelle, wenn es sich um Anträge oder Erklärungen handelt, die binnen einer bestimmten Frist zu stellen oder abzugeben sind, wie zB die Anmeldung oder Ausführung von Rechtsmitteln. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.
(1) Außerhalb der Hauptverhandlung sind Anträge schriftlich zu stellen und Erklärungen schriftlich abzugeben. Der Zeitpunkt des Einlangens von Geschäftsstücken ist vom Bezirksanwalt mittels Stampiglie zu beurkunden.“
(2) Bei Hauptverhandlungen hat der Bezirksanwalt den Sitz zur Rechten des Richters einzunehmen. Zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes Rechtsmittelverzichts in der Hauptverhandlung ist er der Bezirksanwalt insoweit befugt, als er auf Grund einer Verfügung im Sinne des § 41 Abs. 2 dazu ermächtigt wurde. Hat der Bezirksanwalt er keine Rechtsmittelerklärung abgegeben, so hat er innerhalb von drei Tagen eine Weisung darüber einzuholen, ob ein Rechtsmittel zu erheben ist, und - – zutreffendenfalls - – dieses fristgerecht anzumelden.
(3) Zur Ausführung eines vom Bezirksanwalt angemeldeten Rechtsmittels ist der Akt vom Bezirksgericht stets unmittelbar der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
(4) Hat der Bezirksanwalt in der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel angemeldet, so hat er dies unverzüglich dem Staatsanwalt mit einer kurzen Begründung zu berichten. Soll das Rechtsmittel ausgeführt werden, so kann der Staatsanwalt den Bezirksanwalt beauftragen, einen Rechtsmittelentwurf (§ 42 Abs. 3 letzter Satz) vorzulegen.
Art. 1 § 45aufgehoben
Ausweise der Bezirksanwälte
§ 45. (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.
(2) In den Ausweis sind unter fortlaufenden, alljährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen:
1. alle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag gestellt oder die Anzeige zurückgelegt wird;
2. Straffälle über Privatanklagen, wenn der Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (§ 46 Abs. 4 StPO).
(3) Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die Führung des Registers St (§ 19) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.
(4) Die Ausweise sind am Ende jeden Monats zu unterfertigen und dem Staatsanwalt vorzulegen.
Art. 1 § 46geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
Ist für den Bezirksanwalt keine eigene Geschäftsstelle eingerichtet, so hat er deren Aufgaben, insbesondere die Führung von Ermittlungsakt, Tagebuch und Register zu übernehmen.
Art. 1 § 49geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
Geschäftsstelle
§ 49. (1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Obersten Gerichtshofes auszustatten; sie wird von einem Vorsteher geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Einvernehmen mit dem Leiter der Generalprokuratur, der für die Dauer der Zuweisung die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
(1) Die Geschäftsstelle der Generalprokuratur ist mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten auszustatten, die unter der Dienst- und Fachaufsicht des Leiters der Generalprokuratur stehen; sie wird von einem Vorsteher geleitet.
(2) In der Geschäftsstelle darf den Parteien nur über Einlangen und Aktenzeichen eines Geschäftsstückes Auskunft erteilt werden.
(3) Der Geschäftsstelle obliegt auch die Betreuung der Bibliothek der Generalprokuratur.
Art. 1 § 18geändertZ 1 bis Z 5, Z 6 (neu), Z 7 (neu); Abs 2 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu)
Register
§ 18. (1) Bei den Staatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
1. „Jv'' „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),
2. „St'' (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für die Anzeigen gegen bestimmte Personen wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (einschließlich der Anzeigen der Bezirksgerichte über die von ihnen nach § 89 StPO eingeleiteten Vorerhebungen), und die Auslieferungssachen (GeoForm. Nr. 116a), „St“ (Hauptregister der Staatsanwaltschaft) für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder Verbände im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, entsprechende selbständige (objektive) Verfahren sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren,
3. „UT'' für alle Anzeigen gegen unbekannte Täter wegen strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (GeoForm. Nr. 116b), „BAZ“ für Anzeigen und Berichte gegen bestimmte Personen oder gegen unbekannte Täter im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, sowie entsprechende selbständige (objektive) Verfahren,
4. „Pers'' für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und „UT“ für alle Anzeigen und Berichte gegen unbekannte Täter wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und deren Begehung nicht nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist,
5. „Nst'' (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte (GeoForm. Nr. 109). „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Akteneinsicht und Aktenübersendung,
6. „Pers“ für Personalangelegenheiten und
7. „NSt“ (Allgemeines Register) für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte.
(2) Bei den Oberstaatsanwaltschaften sind folgende Register zu führen:
1. „Jv'' „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten (GeoForm. Nr. 109),
2. „Pers'' „Pers“ für Personalangelegenheiten (GeoForm. Nr. 123) und,
3. „OStA'' „HSt“ für alle übrigen Angelegenheiten (GeoForm. Nr. 109). Aktenübersendungen,
4. „OstA“ für alle übrigen Angelegenheiten.
Art. 1 § 19geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 1 bis Z 10, Z 11 bis Z 14 (entfallen)
Besondere Bestimmungen für das Hauptregister der Staatsanwaltschaft („St“)
1. Das Register ist nach Straffällen zu führen; auch wenn an einer strafbaren Handlung Straftat mehrere Personen beteiligt sind oder einem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen Straftaten zur Last gelegt werden, ist der Fall unter einer Registerzahl einzutragen; unter dieser Zahl sind die Beschuldigten unter fortlaufenden Buchstaben Zahlen und sämtliche strafbaren Handlungen Straftaten jedes einzelnen Beschuldigten durch Anführung der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung anzugeben.
2. Nachtragsanzeigen Weitere Berichte oder Nachtraganzeigen sind bis zur gerichtlichen Erledigung des Straffalles in erster Instanz stets durch Ergänzung der bisherigen Eintragung zu verzeichnen. Nach Anklageerhebung Einbringen der Anklage hat der Staatsanwalt jedoch die gesonderte Eintragung des Berichts oder der Nachtragsanzeige zu verfügen, wenn eine Ausdehnung der Anklage nicht in Betracht kommt.
3. In Strafsachen, auf die zumindest teilweise das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden ist, ist in die Bemerkungsspalte der Buchstabe „J'' deutlich erkennbar einzutragen. Von der Anwendung dieser Bestimmung kann bei der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien Abstand genommen werden. Beschuldigte, auf die zumindest teilweise das Jugendgerichtsgesetz 1988 anzuwenden ist, sind mit der entsprechenden Kennung für Jugendliche bzw. für Junge Erwachsene zu erfassen.
4. In Mediensachen ist in der Spalte 5 neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen das Medienwerk, bei Zeitungen auch die Nummer anzugeben. In die Spalte 7 sind die Buchstaben „Med'' deutlich erkennbar einzutragen. Die gerichtliche Beschlagnahme ist in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Beschlagnahme'' ersichtlich zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Einziehung eines Medienwerkes nach § 33 Mediengesetz ist in der Spalte 16 neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu machen. Die gerichtliche Beschlagnahme ist in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Beschlagnahme“ ersichtlich zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Einziehung nach § 33 Mediengesetz ist neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu machen.
5. Auslieferungssachen Auslieferungs- und Übergabeverfahren sind in der Spalte 7 durch den Buchstaben „A'' deutlich erkennbar hervorzuheben. Ihre Erledigung ist in der Spalte 16 ersichtlich die entsprechenden Verfahrensschritte zu machen (zB „A. bewilligt'') erfassen.
6. Wird ein Strafverfahren zugleich gegen bekannte und unbekannte Täter geführt, so sind ist für den alle unbekannten Täter in der Spalte 5 Vermerk „UT“ bzw. die Buchstaben „UT'' einzutragen Checkbox „Name unbekannt“ zu setzen.
7. In der Spalte 6 ist als Beginn der Haft der Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte vom Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen worden ist, wenn aber der gerichtlichen Haft eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde vorangegangen ist, der Tag, an dem der Beschuldigte in vorläufige Verwahrung genommen worden ist. Wird der Beschuldigte enthaftet, so ist die Eintragung durchzustreichen. Bei Haftsachen ist der Tag zu erfassen, an dem der Beschuldigte festgenommen wurde, sowie der Tag, an dem die Untersuchungshaft verhängt worden ist. Wird der Beschuldigte freigelassen, so sind die dafür vorgesehenen Verfahrensschritte zu erfassen.
8. Haben Vorerhebungen oder eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist das in der jeweils dafür bestimmten Spalte durch einen senkrechten Strich ersichtlich zu machen. Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. oder 11. Hauptstück der StPO ist die angewendete gesetzliche Bestimmung anzuführen und der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).
9. Wird das Verfahren eingestellt, weil der Anklage wegen eines Einspruches keine Folge gegeben wurde (§ 213 StPO) oder weil nach Ansicht der Ratskammer einer der im § 485 Abs. 1 Z 4 bis 7 StPO genannten Gründe vorliegt (§ 486 Abs. 3 StPO), so ist in der Spalte 16 die angewendete gesetzliche Bestimmung anzuführen und der Straffall mit Blaustift abzustreichen. Ist das Verfahren gegen einen Beschuldigten infolge Ablebens zu beenden, so ist dies unter Eintragung des Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.
10. Bei vorläufiger Zurückweisung der Anklage (§ 211 StPO) oder des Strafantrages (§ 486 Abs. 2 StPO) ist in der Spalte 13 oder 14 der Tag der Anklageerhebung durchzustreichen. Erfolgt in diesen Fällen eine neuerliche Anklageerhebung, so ist in der Spalte 13 oder 14 der Tag der neuerlichen Einbringung anzuführen. Die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln gegen das Urteil ist durch Angabe des Tages der Anmeldung und Ausführung, die Entscheidung zweiter Instanz durch Angabe des Tages und der Geschäftszahl ersichtlich zu machen.
Art. 1 § 20geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
( 1.) Das Register „UT“ dient zur Verzeichnung von Straffällen, bei deren Anfall der Täter unbekannt ist. Stellt sich in einem Verfahren gegen einen bekannten Täter nachträglich heraus, daß dass dieser als Täter nicht in Betracht kommt und die Tat von einem unbekannten Täter begangen worden ist, so ist eine Neueintragung in das Register vorzunehmen.
( 2.) Ist der Name des Verletzten das Opfer bekannt, so ist er es im Register festzuhalten; bei unbekannten Verletzten Opfern ist die Tat schlagwortartig zu bezeichnen, zB „Männliche Kindesleiche'' Kindesleiche“.
( 3.) Bei Einstellung Beendigung des Verfahrens nach § 90 StPO, Abbrechung Ermittlungsverfahrens nach § 412 StPO oder Erledigung auf andere Weise, zB durch Abtretung an die zuständige Staatsanwaltschaft, ist der Straffall mit Blaustift abzustreichen. dem
(4) Wird der Täter später bekannt, so ist der Straffall im Register „St“ neu einzutragen und die St-Zahl anzuführen.
Art. 1 § 21geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 1 (entfallen), Z 2 bis Z 4 · umnummeriert: Z 1
Besondere Bestimmungen für das allgemeine Register „NSt“
Art. 1 § 22geändertBezeichnung, Text; Abs 3 (entfallen)
Namensverzeichnisse zu den Registern
§ 22. (1) In jeder Geschäftsabteilung ist ein Namensverzeichnis zum Register St und, soweit Verletzte namentlich bekannt sind, ein solches für das Register UT zu führen. Das Namensverzeichnis zum Register St hat mindestens den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten, dessen Geburtsdatum und die St-Zahl, das Namensverzeichnis zum Register UT, den Vor- und Familiennamen des Verletzten und die UT-Zahl zu enthalten.
Art. 1 § 50geändertText, Z 1 bis Z 6
Register
1. „Jv'' „Jv“ für Justizverwaltungsangelegenheiten,
2. „Gs'' „Gs“ für Stellungnahmen im strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof,
3. „Gw'' „Gw“ für Angelegenheiten der §§ 33 23 Abs. 2 und 1, 25 Abs. 4, 28, 362 Abs. 1 Z 2, 363a Abs. 2 StPO,
4. „Gd'' „Gd“ für Disziplinarsachen der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Notare,
5. „Pers'' „Pers“ für Personalangelegenheiten und
6. „Gn'' „Gn“ für alle übrigen Angelegenheiten.
Art. 1 § 8aneu
Führung des Ermittlungsakts
§ 8a.
(1) Wird ein Ermittlungsakt angelegt, so sind in diesem in einem Aktendeckel nach StPOForm. A1 (rote Farbe) zu führenden Akt alle Berichte und Geschäftsstücke, die dieselbe Sache betreffen, auf Bogen und Blättern im amtlich eingeführten Papierausmaß zu vereinigen; Haftsachen sind mit dem Wort „Haft“ zu kennzeichnen. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Es gilt der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, der in einer Aktenübersicht (StPOForm. AÜ1) darzustellen ist. Werden Mappen gebildet (Abs. 7), so ist deren Gegenstand und Bezeichnung durch eine Mappenübersicht (StPOForm. MÜ1) auszuweisen.
(2) Der Aktendeckel des Ermittlungsaktes ist auf der Vorderseite
1. mit der Bezeichnung der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, dem Namen und Geburtsdatum des Beschuldigten, der gesetzlichen Kurzbezeichnung der zur Last gelegten Tat sowie dem Namen des Verteidigers zu versehen;
2. in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe zu kennzeichnen, wobei der Zeitpunkt der Festnahme, des Ablaufs einer Haftfrist und das Ende der Untersuchungshaft jeweils unter Anführung des genauen Datums zu vermerken und stets zu aktualisieren sind (nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen). Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme und deren Widerruf sind unter Angabe der entsprechenden Ordnungsnummer samt Seitenzahl einzutragen und bei Widerruf zu streichen.
3. in Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Begehungszeit der Beschuldigte
a) Jugendlicher war, mit einem farbigen „J“, oder
b) Junger Erwachsener war, mit einem farbigen „JE“ zu kennzeichnen.
(3) Auf der Rückseite des Aktendeckels sind Vermerke (Name bzw. Aktenzahl und Datum) über den Anschluss von Privatbeteiligten, psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, sonstige Vertreter (§ 73 StPO) sowie über Rechtsmittelentscheidungen, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen über Anträge gemäß §§ 106, 108 und 195 StPO zu setzen.
(4) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten sowie die Anordnung zu deren Auszahlung zu verzeichnen. Wenn in einem Ermittlungsverfahren Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind (§§ 109 Z 2, 115 StPO), ist der Vermerk „Beschlagnahme ON ...“ (es folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Gegenstände, das Verzeichnis der Gegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akt liegen, allenfalls nach Bezeichnung der Mappe) anzubringen; dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Gegenstände oder Vermögenswerte die notwendigen Anordnungen getroffen und durchgeführt sind.
(5) Jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Ordnungsnummer (ON) und – soweit vorhanden – davor mit dem Buchstaben der entsprechenden Mappe zu versehen. Seiten sind innerhalb jeder Ordnungsnummer jeweils mit der Zahl „1“ beginnend unter ausschließlicher Verwendung ungerader Zahlen für die Vorderseiten zu nummerieren. Eine durchgehende Nummerierung der Seiten des gesamten Aktes findet nicht statt. Das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll ist bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akt genommen worden sind.
(6) Für den Verkehr mit dem Gericht im Ermittlungsverfahren und für die Anordnungen gegenüber der Kriminalpolizei ist ein Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a) zu führen.
(7) Berichte und Geschäftsstücke können je nach Umfang des Aktes nach thematischen Kriterien (zB Anordnungs- und Bewilligungsbogen, Haftangelegenheiten, Gebühren und Kosten, Berichte, Beweismittel, Verschlusssachen, etc.) in Mappen vereinigt werden, die - inhaltlich chronologisch - grundsätzlich in einem Umschlag in weißer Farbe (StPOForm. M1) zu führen sind, der mit einem Großbuchstaben zu kennzeichnen ist. Wird eine Mappe für den Anordnungs- und Bewilligungsbogen angelegt, so ist diese in einem Umschlag in blauer Farbe (StPOForm. M2) zu führen und mit „A“ zu kennzeichnen. Eine für Haftangelegenheiten angelegte Mappe ist in einem Umschlag in roter Farbe (StPOForm. M3) zu führen und mit „H“ zu kennzeichnen und eine für Gebühren- und Kostenangelegenheiten angelegte Mappe in einem Umschlag in gelber Farbe (StPOForm. M4) zu führen und mit „G“ zu kennzeichnen.
(8) Werden für umfangreichere Akten Aktenbände gebildet, so sind der Anordnungs- und Bewilligungsbogen, die Aktenübersicht und – soweit vorhanden – die Mappenübersicht stets im jeweils letzten Aktenband zu führen. Gleiches gilt für die Mappe für Haftangelegenheiten. Werden Mappen in anderen Aktenbänden geführt oder diesen angeschlossen, so ist dies in der Mappenübersicht und am Aktendeckel des betreffenden Bandes ersichtlich zu machen.
(9) Wird ein Verfahren in ein anderes einbezogen (§ 26 StPO), so wird dessen Ermittlungsakt unter einer besonderen Ordnungsnummer oder als eigene Mappe dem Akt des Verfahrens, zu dem die gemeinsame Führung angeordnet wird, einverleibt, dem auch die Geschäftsstücke einzuordnen sind, die zum einbezogenen Verfahren einlangen. Bei der Trennung von Verfahren (§ 27 StPO) ist nur dann ein neuer Ermittlungsakt anzulegen, wenn mehrere Strafverfahren gleichzeitig durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Ermittlungsakt benötigt wird. In diesem Falle sind die Geschäftsstücke, welche das getrennte Verfahren betreffen, dem ursprünglichen Ermittlungsakt zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu vermerken), bzw. allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Kopien herzustellen.
(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für die Bildung von Akten, insbesondere §§ 371 bis 384 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) sinngemäß.
Art. 1 § 15aneu
Anordnungs- und Bewilligungsbogen
§ 15a.
(1) Alle Anordnungen der Staatsanwaltschaft sowie Anträge, Erklärungen, Mitteilungen, Zuschriften und Erledigungen im Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht sind auf den Anordnungs- und Bewilligungsbogen zu setzen, für den das StPOForm. StA 7 zu verwenden ist. Der Anordnungs- und Bewilligungsbogen erhält stets die Ordnungsnummer 1. Die Eintragungen darauf haben der Zeitfolge genau zu entsprechen. Anträge auf Bewilligung von Zwangsmittel (§§ 101 Abs. 3, 105 Abs. 1 StPO), die Anklageschrift oder der Strafantrag, die schriftliche Anmeldung und Ausführung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, die Zurückziehung eines solchen sowie umfangreiche Schreiben sind im Anordnungs- und Bewilligungsbogen zu erwähnen, aber als selbständige Ordnungsnummer zu behandeln. Gleiches gilt für umfangreiche Schreiben und Erledigungen des Gerichts.
(2) Der Anordnungs- und Bewilligungsbogen ist bis zur Rechtskraft des Urteiles zu benützen und bildet, auch wenn er auf mehreren Bögen fortgesetzt wird, eine einzige Ordnungsnummer. Die Eintragungen darauf haben der Zeitfolge genau zu entsprechen.
(3) Wird der Ermittlungsakt an Behörden, Dienststellen oder Sachverständige zur Einsicht übermittelt, so ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen für die Dauer der Übermittlung zum Tagebuch der Staatsanwaltschaft zu nehmen. Im Fall der Rechtshilfe gegenüber anderen Staatsanwaltschaften und Gerichten ist eine Kopie des Anordnungs- und Bewilligungsbogens zum Tagebuch zu nehmen; auf gleiche Weise kann bei umfangreicheren Akten vorgegangen werden, wenn der Ermittlungsakt dem Gericht im Sinne von Abs. 1 übermittelt wird.
Art. 1 § 20aneu
Besondere Bestimmungen für das Register „BAZ“
§ 20a.
Für Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist im Ermittlungs- und Hauptverfahren das Register „BAZ“ in sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 zu führen.
Art. 1 § 22aneu
VJ-Online-Handbuch
§ 22a.
Im Übrigen gelten für die Registerführung bei den Staatsanwaltschaften die Anweisungen im „VJ-Online-Handbuch“ des Bundesministeriums für Justiz (§ 80 Abs. 3 GOG).
Art. 1 § 30aneu
Revisoren bei der Staatsanwaltschaft
§ 30a.
(1) Die Revisoren haben Gebührenanträge von Sachverständigen und Dolmetschern, die im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft bestellt wurden, zu prüfen und sich binnen vorgegebener Frist dazu zu äußern. Übersteigt die Höhe der beantragten Gebühr den tatsächlich zustehenden Betrag, so sind fristgerecht Einwendungen zu erheben (§ 52 Gebührenanspruchsgesetz 1975). Andernfalls ist eine zustimmende Äußerung abzugeben oder schon vor Fristablauf auf Einwendungen zu verzichten.
(2) Den Revisoren sind Ausfertigungen oder Ablichtungen jener Aktenteile zu übermitteln, die für die Prüfung der Höhe der geltend gemachten Gebühren oder Kosten erforderlich sind; über Verlangen ist ihnen die Einsicht in den Ermittlungsakt, ausgenommen Verschlusssachen und Aktenteile, die die Staatsanwaltschaft ausdrücklich von der Akteneinsicht ausgenommen hat, zu gewähren.
(3) Jeder Revisor hat bis zum 31. März einen Bericht über seine Wahrnehmungen anlässlich seiner Prüfungstätigkeit nach Abs. 1 im abgelaufenen Jahr auf dem Dienstweg an den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft zu erstatten; dieser trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.
Art. 1 § 30bneu
Auszahlung von Gebühren
§ 30b.
Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.