RS0053631
Rechtssatz
19.10.1994Zivilrecht
Wertänderungen, die sich aus einer Änderung der Marktverhältnisse oder infolge Änderung der rechtlichen Qualität des Grundstückes, insbesondere einer Änderung der Flächenwidmung, ergeben, sind zumindest dann nicht zu berücksichtigen, wenn die festgehaltene …