RS0055023
Rechtssatz
1994 – zuletzt 29.06.2023
Dem Rechtsanwalt, der als Vertreter einer OHG tätig war, ist es verwehrt, Gesellschafter gegen andere Gesellschafter bei Auseinandersetzungen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu vertreten (AnwBl 1969,67; AnwBl 1973,135), weil die OHG keine juristische Person …