RS0036195
Rechtssatz
17.01.1973Zivilrecht
Für Leistungen eines Rechtsanwaltes, die vor dem 31.12.1972 ausgeführt wurden, gilt ohne Rücksicht darauf, wann das Geld vereinnahmt wird, der bisherige Umsatzsteuersatz von 5,5 Prozent (§ 26 Abs 2 UStG 1972), wenn er bis 31.03.1973 abgerechnet und entricht …