MKS-Verordnung
Fassungen (Gesetz)
ab 17.06.2008 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)▾
Gliederung Fassung vom 17.06.2008 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeines
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
2. AbschnittMaßnahmen bei MKS-Verdacht
- § 3Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben
- § 4Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe
- § 5Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel
- § 6Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht
3. AbschnittMaßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs
- § 7Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben
Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in
- § 8Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten
- § 9Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten
- § 10Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen
- § 11Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln
- § 12Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn
- § 13Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet
- § 14Epidemiologische Untersuchungen
- § 15Schutz- und Überwachungszone
4. AbschnittMaßnahmen in der Schutzzone
- § 16Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone
- § 17Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone
- § 18Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone
- § 19Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren
- § 20Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone
- § 21Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen
- § 22Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen
- § 23Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden
- § 24Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
- § 25Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
- § 26Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
- § 27Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Schutzzone
- § 28Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Schutzzone
- § 29Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone
- § 30Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone
5. AbschnittMaßnahmen in der Überwachungszone
- § 31Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone
- § 32Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone
- § 33Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten
- § 34Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone
- § 35Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen
- § 36Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden
- § 37Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
- § 38Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
- § 39Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
- § 40Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone
- § 41Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone
- § 42Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone
6. AbschnittSonstiges
- § 43Notimpfungen und Therapieversuche
- § 44Wiederbelegung
- § 45Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit
- § 46Entschädigungen und Strafbestimmungen
7. AbschnittSchlussbestimmungen
- § 47Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
- § 48Umsetzung von EU-Bestimmungen
- § 49Inkrafttreten
Anlagen
- Anl. 1Definition eines Seuchenausbruchs
- Anl. 2Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers | (gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG)
- Anl. 3Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren
- Anl. 4Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion
- Anl. 5Wiederbelegung von Seuchenbetrieben
- Anl. 6Verbringungsbeschränkungen für Equiden
- Anl. 7Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers | Abschnitt A
- Anl. 8Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen | Abschnitt A
- Anl. 9Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers | Abschnitt A