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MKS-Verordnung

Fassungen (Gesetz)
ab 17.06.2008 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
17.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025
Gliederung Fassung vom 17.06.2008 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeines
  1. § 1Anwendungsbereich
  2. § 2Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
2. AbschnittMaßnahmen bei MKS-Verdacht
  1. § 3Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben
  2. § 4Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe
  3. § 5Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle oder einem Transportmittel
  4. § 6Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht
3. AbschnittMaßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs
  1. § 7Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben
Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in
  1. § 8Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten
  2. § 9Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos, Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten
  3. § 10Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen
  4. § 11Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln
  5. § 12Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten in freier Wildbahn
  6. § 13Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet
  7. § 14Epidemiologische Untersuchungen
  8. § 15Schutz- und Überwachungszone
4. AbschnittMaßnahmen in der Schutzzone
  1. § 16Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone
  2. § 17Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone
  3. § 18Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone
  4. § 19Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren
  5. § 20Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone
  6. § 21Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone hergestellten Fleischerzeugnissen
  7. § 22Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen
  8. § 23Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden
  9. § 24Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
  10. § 25Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
  11. § 26Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone
  12. § 27Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Schutzzone
  13. § 28Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Schutzzone
  14. § 29Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone
  15. § 30Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone
5. AbschnittMaßnahmen in der Überwachungszone
  1. § 31Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone
  2. § 32Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone
  3. § 33Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten
  4. § 34Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone
  5. § 35Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen
  6. § 36Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen, die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden
  7. § 37Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
  8. § 38Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
  9. § 39Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
  10. § 40Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten aus der Überwachungszone
  11. § 41Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen aus der Überwachungszone
  12. § 42Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone
6. AbschnittSonstiges
  1. § 43Notimpfungen und Therapieversuche
  2. § 44Wiederbelegung
  3. § 45Wiedererlangen des Status der Seuchenfreiheit
  4. § 46Entschädigungen und Strafbestimmungen
7. AbschnittSchlussbestimmungen
  1. § 47Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
  2. § 48Umsetzung von EU-Bestimmungen
  3. § 49Inkrafttreten
Anlagen
  1. Anl. 1Definition eines Seuchenausbruchs
  2. Anl. 2Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers | (gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG)
  3. Anl. 3Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren
  4. Anl. 4Grundregeln und Verfahrensvorschriften für die Reinigung und Desinfektion
  5. Anl. 5Wiederbelegung von Seuchenbetrieben
  6. Anl. 6Verbringungsbeschränkungen für Equiden
  7. Anl. 7Behandlung von Erzeugnissen tierischen und nichttierischen Ursprungs zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers | Abschnitt A
  8. Anl. 8Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen | Abschnitt A
  9. Anl. 9Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers | Abschnitt A