RS0000366
Rechtssatz
07.07.1930Zivilrecht
Der Aussteller eines Wechsels, der, ohne regreßpflichtig zu sein, den Indossatar, der den rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrag gegen den Bezogenen erwirkt hat, befriedigt, kann sich die Forderung des Indossatars abtreten lassen und daraufhin gegen den Bez …