BGBl. Nr. 550/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
… 4 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
Paragraph 30 a, (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
- Ziffer einsin erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
- Ziffer 2einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
- Ziffer 3ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
- Absatz 2,Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 je drei Vorrückungsbeträge und im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch vier zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 vH dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
- Absatz 3,Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
- Absatz 4,Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
- Absatz 5,Leistet der Beamte die im Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Absatz 2, maßgebend sind. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 6,Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß Paragraph 41, BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf) ruhegenußfähig.
Pflegedienstzulage
Paragraph 30 b, (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
- Absatz 2,Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
- Ziffer einsfür Beamte der Sanitätshilfsdienste 545 S,
- Ziffer 2für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1 431 S,
- Ziffer 3für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
- Litera abis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch drei 1 431 S,
- Litera bab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse römisch drei 1 719 S.
Pflegedienst-Chargenzulage
Paragraph 30 c, (1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
- Absatz 2,Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
- Ziffer einsfür Stationspfleger und Stationsschwestern 2 135 S,
- Ziffer 2für Oberpfleger und Oberschwestern 2 747 S,
- Ziffer 3für Pflegevorsteher und Oberinnen 3 357 S.
Verwendungsänderung und Versetzung
Paragraph 35, (1) Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
- Ziffer einseine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
- Ziffer 2keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
- Absatz 2,Wird der Beamte von einem Arbeitsplatz aus Gründen abberufen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und war in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz des Beamten
- Ziffer einsin der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppe 2,
- Ziffer 2in der Verwendungsgruppe A 2 der Funktionsgruppe 3,
- Ziffer 3in der Verwendungsgruppe A 3 der Funktionsgruppe 3,
- Ziffer 4in der Verwendungsgruppe A 4 der Funktionsgruppe 2,
oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Absatz eins, zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Ziffer eins bis 4 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt. - Absatz 3,Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
- Ziffer einsdie Funktionszulage der im Absatz 2, vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppeangehört hat,
- Ziffer 2keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Absatz 2, angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
- Absatz 4,Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Funktionsgruppen tritt.
- Absatz 5,Gründe, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
- Ziffer einsOrganisationsänderungen und
- Ziffer 2Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
- Absatz 6,Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 abberufen und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung ein niedrigeres Fixgehalt oder kein Fixgehalt vorgesehen,
- Ziffer einsso gebührt dem Beamten für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, abweichend von Absatz eins, anstelle des bisherigen Fixgehaltes der für die neue Verwendung vorgesehene Monatsbezug,
- Ziffer 2so gebührt bei einer Abberufung aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sowie im Falle der Nichtweiterbestellung zumindest die Funktionszulage der Funktionsgruppe 4.
- Absatz 7,Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von den Absatz eins und 6 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
- Absatz 8,Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Absatz eins, oder 6 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Absatz eins bis 7 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.
Ergänzungszulage
Paragraph 36, (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
- Ziffer einsim ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
- Ziffer 2im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,
- Ziffer 3im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
- Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 6, gilt Absatz eins, mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen
- Ziffer einsdem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Haushaltszulage und der Teuerungszulage oder
- Ziffer 2dem jeweiligen Fixgehalt
und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist. - Absatz 3,Paragraph 32, ist auf die Ergänzungszulage nach Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von
- Ziffer einsvier Jahren im Ausmaß von 50%,
- Ziffer 2fünf Jahren im Ausmaß von 60
- Ziffer 3sechs Jahren im Ausmaß von 70
- Ziffer 4sieben Jahren im Ausmaß von 80
- Ziffer 5acht Jahren im Ausmaß von 90
- Ziffer 6neun Jahren im vollen Ausmaß
ruhegenußfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß Paragraph 32, Absatz 4, sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen. - Absatz 4,Absatz 3, ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß des Beamten nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bemißt.
- Absatz 5,Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins, oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
- Ziffer einsdem Beamten eine Funktion übertragen wird, für die ihm eine gleichhohe oder höhere Funktionszulage gebührt wie jene, die für die Funktion vorgesehen war, aus der er gemäß Paragraph 35, abberufen worden ist, oder
- Ziffer 2der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
- Absatz 6,Voraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 5, Ziffer 2, ist, daß
- Ziffer einsdie ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß Paragraph 35, abberufen worden ist,
- Ziffer 2der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
- Ziffer 3wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
- Absatz 7,Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
- Ziffer einsist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
- Ziffer 2besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
so sind 65% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen. - Absatz 8,Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und
- Ziffer einssind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
- Ziffer 2besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,
so sind 84% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz 2, zugrunde zu legen. - Absatz 9,Die Ergänzungszulagen nach den Absatz 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den Paragraphen 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.
- Absatz 10,Eine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 9 gebührt nicht, wenn
- Ziffer einsder Beamte in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
- Ziffer 2der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion.
- Absatz 11,Einem Beamten, der dauernd mit einem im Paragraph 254, Absatz 16, BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeuten
- Ziffer einsalter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der am 1. Jänner 1994 für solche Verwendungen im Rechnungshof geltenden Beförderungspraxis gebührt hätten,
- Ziffer 2neuer Bezug: Gehalt, Funktionszulage und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage des Beamten in seiner neuen Einstufung.
Funktionsabgeltung
Paragraph 37, (1) Einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, der vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber seiner Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
- Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
- Absatz 3,Es gebühren bei einem Unterschied von
- Ziffer einszwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
- Ziffer 2je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
- Absatz 4,Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die der Beamte eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Absatz 3, so zu ermitteln, als ob der Beamte jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn seiner Einstufung angeführt ist:
---------------------------------------------------------------------
Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe
---------------------------------------------------------------------
A 7 A 6 A 5 A 4 A 3 A 2 A 1
---------------------------------------------------------------------
GL GL GL GL GL GL GL
1,2 1 1 1 GL
2 2 2 1
3 - 6 3 2
7 4 2
8 5 2
6 2
7 3
8 5
- Absatz 5,Bei einem Beamten der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 ist die Funktionsabgeltung so zu ermitteln, als ob er gemäß Paragraph 28, Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe A 1 hätte.
- Absatz 6,Wird der Beamte ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung des Beamten, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
- Absatz 7,Die Funktionsabgeltung darf gemeinsam mit einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Bezieht der Beamte weder eine Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4, noch ein Fixgehalt nach Paragraph 31,, ist eine im Paragraph 30, Absatz 4, angeführte und für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen entfällt
- Absatz 8,Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.
- Absatz 9,Für Beamte, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Absatz eins bis 8 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
- Absatz 10,Die Absatz eins bis 9 sind nicht anzuwenden
- Ziffer einsauf Zeiten, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört,
- Ziffer 2auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als „Stellvertreter-Funktion'' ausgewiesen ist,
- Ziffer 3auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, solange er sich in der Ausbildungsphase befindet.
Omnibuslenkerzulage
Paragraph 38 a, (1) Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
- Ziffer einssolange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
- Ziffer 2wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
- Absatz 2,Von der Omnibuslenkerzulage und dem der Omnibuslenkerzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Exekutivdienstliche Tätigkeiten
Paragraph 40 a, (1) Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,
- Ziffer einssolange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
- Ziffer 2wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesen, Dienst verwendet werden kann,
- Absatz 2,Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
- Absatz 3,Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
- Ziffer einsdem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
- Ziffer 2dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
- Ziffer 3dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
- Ziffer 4dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
- Ziffer 5dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Ziffer 2, fällt,
an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung. - Absatz 4,Die Vergütung beträgt
- Ziffer einsfür die unter Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Beamten 10,95%
- Ziffer 2für die unter Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten 7,48%,
- Ziffer 3für die unter Absatz 3, Ziffer 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. - Absatz 5,Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten.
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
Paragraph 40 b, (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
- Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
- Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
- Absatz 2,Diese Vergütung beträgt
- Ziffer einsim luftfahrttechnischen Assistenzdienst
- Litera aohne einschlägige Berufsausbildung 103 S,
- Litera bmit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 205 S,
- Ziffer 2als Wart mit Grundbefähigung 1 743 S,
- Ziffer 3als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 2 974 S,
- Ziffer 4als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 4 102 S,
- Ziffer 5im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 3 846 S und
- Ziffer 6im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 3 230 S.
- Absatz 3,Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
- Absatz 4,Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Der Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
- Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
- Ziffer einsbei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder
- Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.
… 9 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
Besondere Dienstzulage
Paragraph 73 a, Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 3 1 030 S, in der Verwendungsgruppe W 2 1 086 S und in der Verwendungsgruppe W 1 1 289 S.
Dienstzulage
Paragraph 73 b, (1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Absatz 3, gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 610 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
- Absatz 2,Richtverwendungen im Sinne des Absatz eins, sind:
- Ziffer einsim GendarmeriedienstKommandant eines Gendarmeriepostens,Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens vier Beamten ist,Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist,Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 22 Beamten ist,Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,
- Ziffer 2im SicherheitswachdienstWachkommandant in einem durchlaufend besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten, Kommandant einer Verkehrsabteilung,Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe Linz,Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte bei der Bundespolizeidirektion Graz,
- Ziffer 3im KriminaldienstLeiter einer kriminalpolizeilichen Einheit,Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien, Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,
- Ziffer 4im JustizwachdienstJustizwachkommandant,Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck,zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten und Lehrer an der Justizwachschule,Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr, Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg oder Klagenfurt,Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz oder bei der Justizanstalt Sonnberg, Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte bei der Strafvollzugsanstalt Stein,Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus römisch eins Wien,
- Ziffer 5im ZollwachdienstLeiter einer Zollwachabteilung,Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens sieben Beamten,zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem Zollamt, Ausbildner in der Diensthundeabteilung Graßnitzberg, Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst bei einem Hauptzollamt.
- Absatz 3,Den im Absatz 2, angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
- Absatz 4,Die im Absatz eins, angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrundelegen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.
Vergütung für besondere Gefährdung
Paragraph 74 a, (1) Dem exekutivdienstfähigen Wachebeamten gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
- Absatz 2,Die Vergütung nach Absatz eins, erhöht sich für jede der Bemessung zugrundezulegende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1%, des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
- Absatz 3,Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
- Ziffer einsjene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
- Ziffer 2den nach Absatz 2, der Bemessung zugrundezulegenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. - Absatz 4,Abweichend vom Absatz 2, beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten des Sicherheitswachdienstes, des Gendarmeriedienstes und des Kriminaldienstes für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf abzüglich 1/173,2 der sich aus Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, ergebenden Vergütung.
- Absatz 5,Ergeben sich bei Berechnung der nach den Absatz 2 und 4 der Bemessung zugrundezulegenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung. Abweichend davon sind für Beamte des Zollwachdienstes Bruchteile im Ausmaß von mehr als 30 Minuten als volle Stunde zu berücksichtigen, Bruchteile bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
- Absatz 6,Auf die nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, gebührende Vergütung sind anzuwenden:
- Ziffer einsParagraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
- Ziffer 2Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
- Ziffer 3Paragraph 15 a, Absatz 2, und
- Ziffer 4die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Gefahrenzulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.
- Absatz 7,Die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Gefahrenzulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes sind auch auf den Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 und 4 anzuwenden.
- Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden.
Vergütung für Wachebeamte
Paragraph 74 b, (1) Dem Wachebeamten gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung von 1 058 S.
- Absatz 2,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Wachebeamten im halben Ausmaß, wenn
- Ziffer einsseine Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
- Ziffer 2er eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt. - Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
- Ziffer einsParagraph 15, Absatz eins, letzter Satz und
- Ziffer 2die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.
Heeresdienstzulage
§ 76a. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die
Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen
Stellung und beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2 .............................. 1 221 S,
in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV ... 919 S,
in der Dienstklasse V ................................. 611 S.
- Absatz 2,Für die Anwendung des Paragraph 33, Absatz 3, gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
Heeresdienstzulage
Paragraph 79 a, Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt eine Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 597 S.
Truppenverwendungszulage
§ 79b. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung
steht,
3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder während der
Verwendung im Probedienst in einem Wachekörper erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden
kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 ..................... 497 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 ..................... 598 S.
Paragraph 85 c, Anmerkung, Gegenstandslos)
Paragraph 85 d, (1) Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 291 S.
- Absatz 2,Auf die im Absatz eins, angeführten Beamten sind die Paragraphen 30 b und 30 c in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 4, erster Satz sowie der Paragraph 77, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einsdie Höhe der Truppendienstzulage 513 S beträgt und
- Ziffer 2sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im Paragraph 77, Absatz 2, genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im Paragraph 77, Absatz eins, genannten Betrages erhöht.
- Absatz 3,Paragraph 75, Absatz 4, ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1994 unterliegenden Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des
Krankenpflegedienstes
Paragraph 85 e, (1) Einem Beamten, der
- Ziffer einsnach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und
- Ziffer 2außerdem die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllt,
- Absatz 2,Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn der Beamte eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
- Absatz 3,Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
- Ziffer einsTätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
- Ziffer 2Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission
- Litera aim Krankenpflegefachdienst,
- Litera bals Pflegehelfer oder
- Litera cals Sanitäts-, Stations- oder Prosekturgehilfe.
- Absatz 4,Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) eines im Absatz eins, angeführten Beamten niedriger als das Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
- Absatz 5,Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
- Ziffer einsbeim jeweiligen Gehalt des im Absatz eins, angeführten Beamten:Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage, Verwendungszulage und allfällige Teuerungszulagen,
- Ziffer 2beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
- Absatz 6,Dem im Absatz eins, angeführten Beamten gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 84 c, In den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse römisch drei gebührt ihm die Vergütung in der im Paragraph 84 c, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Hohe, in einer höheren Einstufung gebührt ihm die Vergütung in der im Paragraph 84 c, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Höhe.
- Absatz 7,Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) des im Absatz eins, angeführten Beamten höher als das Gehalt (einschließlich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
Paragraph 85 f, (1) Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung und Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
- Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
- Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für
---------------------------------------------------------------------
für
Berufsoffiziere
und Beamte, die
nach § 11 des
Wehrgesetzes für
1990 zur sonstige
die Ausübung einer Beamte
Verwendung Unteroffiziers-
funktion
herangezogen
werden
--------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1. im luftfahrt-
technischen
Assistenzdienst --------------------------------------------
a) ohne einschlägige
Berufsausbildung 103 103
b) mit einschlägiger
Berufsausbildung
in praktischer
und theoretischer
Ausbildung zum
Wart 205 205
---------------------------------------------------------------------
2. als Wart mit
Grundbefähigung 718 1 743
---------------------------------------------------------------------
3. als Wart I. Klasse
mit Grundbefähigung 1 948 2 974
---------------------------------------------------------------------
4. als Prüf- und
Werkmeister mit
Grundbefähigung 3 077 4 102
---------------------------------------------------------------------
5. im leitenden
militärluftfahrt-
technischen Dienst
der
Verwendungsgruppen
H 2 und B 2 359 3 846
---------------------------------------------------------------------
6. im leitenden
militärluftfahrt-
technischen Dienst
der
Verwendungsgruppen
H 1 und A 1 743 3 230
- Absatz 3,Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
- Absatz 4,Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
- Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
- Ziffer einsbei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979,
- Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder
- Ziffer 3bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.
Fixgehalt
Paragraph 87, (1) Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 85,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre ....................... 84 399 S,
b) ab dem sechsten Jahr ............................ 89 526 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre ....................... 90 477 S,
b) ab dem sechsten Jahr ............................ 95 604 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre ....................... 95 604 S,
b) ab dem sechsten Jahr ............................ 102 729 S.
- Absatz 3,Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
- Ziffer einsdie Paragraphen 8 und 10 anzuwenden und
- Ziffer 2Zeiten einzurechnen, die
- Litera ain einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder
- Litera bim Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
- Absatz 4,Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 16% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
- Absatz 5,Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
Paragraph 91, (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
---------------------------------------------------------------------
in der Funktionsstufe
in der in der ----------------------------------------------
Verwen- Funktions- 1 2 3 4
dungsgruppe gruppe ----------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 533 1 599 2 985 3 411
2 2 665 4 264 9 595 15 991
M BO 1 3 2 879 5 276 11 557 19 126
und 4 3 069 6 716 12 576 20 172
M ZO 1 5 7 503 13 181 23 533 32 061
6 9 041 15 232 25 789 34 112
---------------------------------------------------------------------
1a 533 640 747 853
1b 640 747 853 960
2 747 960 1 172 1 599
M BO 2 3 1 812 2 559 3 731 7 463
und 4 2 345 3 199 5 117 10 127
M ZO 2 5 2 559 3 411 5 543 10 873
6 3 199 4 264 7 463 12 579
7 3 731 4 797 7 995 13 859
8 7 995 10 660 15 991 22 387
9 8 528 11 727 17 589 26 651
---------------------------------------------------------------------
1 320 427 533 640
2 533 693 853 1 067
M BUO 1 3 853 1 279 2 132 3 731
und 4 1 172 1 599 2 665 4 264
M ZUO 1 5 1 599 2 132 3 199 4 797
6 2 132 2 665 3 731 5 331
7 2 665 3 199 4 477 5 863
---------------------------------------------------------------------
M BUO 2 1 320 427 533 640
und 2 853 1 279 1 693 2 510
M ZUO 2
- Absatz 2,Es gebühren:
- Ziffer einsdie Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
- Ziffer 2die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
- Ziffer 3die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
- Ziffer 4die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
- Absatz 3,In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
- Ziffer einseiner höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
- Ziffer 2außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
- Absatz 4,Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
- Absatz 5,Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
Paragraph 91, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die in den Paragraphen 90, 92 und 93 Absatz 9, Ziffer 5, enthaltenen Zitierungen.
Funktionsabgeltung
Paragraph 95, (1) Einer Militärperson, die vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
- Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
- Absatz 3,Es gebühren bei einem Unterschied von
- Ziffer einszwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
- Ziffer 2je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
- Absatz 4,Für die Ermittlung des Unterschiedes gelten die Funktionsgruppen 1a und 1b der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 gemeinsam als eine Funktionsgruppe.
- Absatz 5,Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Absatz 3, so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:
---------------------------------------------------------------------
Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe
---------------------------------------------------------------------
M BUO 2 M BUO 1 M BO 2 M BO 1
M ZCh und und und und
M ZUO 2 M ZUO 1 M ZO 2 M ZO 1
---------------------------------------------------------------------
GL GL GL GL GL
1 1 1a GL
1b GL
2 2 2 1
3 - 6 3 2
7 4 2
5, 6 2
7 3
8, 9 5
- Absatz 6,Bei einer Militärperson der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 1 ist die Funktionszulage so zu ermitteln, als ob sie gemäß Paragraph 85, Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe M BO 1 hätte.
- Absatz 7,Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
- Absatz 8,Die Funktionsabgeltung darf gemeinsam mit einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Bezieht die Militärperson weder eine Funktionszulage nach Paragraph 91, Absatz 4, noch ein Fixgehalt nach Paragraph 87,, ist eine im Paragraph 91, Absatz 4, angeführte und für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen entfällt.
- Absatz 9,Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.
- Absatz 10,Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Absatz eins bis 9 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
- Absatz 11,Die Absatz eins bis 10 sind nicht anzuwenden
- Ziffer einsauf Zeiten, in denen die von der Militärperson ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört,
- Ziffer 2auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als "Stellvertreter-Funktion" ausgewiesen ist,
- Ziffer 3auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der die Militärperson angehört, solange sie sich in der Ausbildungsphase befindet.
Artikel römisch zwei
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
Paragraph 95, Wird ein Beamter gemäß Paragraph 240 a, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 82 e, ergibt. Paragraph 12 b, Absatz 3, letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach Paragraph 82 c, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,
Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
Paragraph 97, (1) Die Bemessung
- Ziffer einsder Funktionszulage und der Verwendungszulage nach Paragraph 92, und
- Ziffer 2- wenn eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet wird - der Funktionabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96
- Absatz 2,In der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach Paragraph 148, BDG 1979 gebührt nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, oder eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96,, wenn die Militärperson im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut ist.
- Absatz 3,Für denselben Zeitraum kann der Militärperson nur eine einzige nach den Paragraphen 95 und 96 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt sie zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
- Absatz 4,Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einer Militärperson eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren.
- Absatz 5,Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Militärischen Dienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Militärischen Dienst angehört.
- Absatz 6,Werden Militärpersonen im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen H 2 oder H 1 verwendet, so sind auf sie statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 92 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
- Ziffer einsden Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Verwendungsgruppe C (Beamte in Unteroffiziersfunktion),
- Ziffer 2den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 die Verwendungsgruppe D (Beamte in Unteroffiziersfunktion).
Truppendienstzulage
Paragraph 98, (1) Militärpersonen gebührt,
- Ziffer einssolange sie im Truppendienst verwendet werden,
- Ziffer 2wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, eine Truppendienstzulage.
- Absatz 2,Die Truppendienstzulage beträgt
- Ziffer eins1 014 S in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 undM ZO 2,
- Ziffer 2513 S in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2,M ZUO 1, M ZUO 2 und MZCh.
- Absatz 3,Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages.
- Absatz 4,Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen
Paragraph 99, Die Paragraphen 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einsSanitätsunteroffiziere mit
- Litera aeiner im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
- Litera bder erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst'' und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
- Ziffer 2Sanitätschargen mit
- Litera aeiner im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
- Litera bder erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen. Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ist nicht anzuwenden.
Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
Paragraph 100, (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,
- Absatz 2,Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn die Militärperson eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom dafür zuständigen Bundesminister als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen:
Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
- Absatz 3,Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:
- Ziffer einsTätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
- Ziffer 2Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule und bei einer Stellungskommission
- Litera aim Krankenpflegefachdienst oder
- Litera bals Pflegehelfer oder
- Litera cals Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe oder
- Litera dals Sanitätsunteroffizier, der Bediensteten Lehrinhalte nach dem Krankenpflegegesetz vermittelt.
- Absatz 4,Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) einer im Absatz eins, angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).
- Absatz 5,Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
- Ziffer einsbeim jeweiligen Gehalt der im Absatz eins, angeführten Militärperson:Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
- Ziffer 2beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
- Absatz 6,Der im Absatz eins, angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 112,
- Absatz 7,Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) der im Absatz eins, angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
Paragraph 101, (1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
- Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
- Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
- Absatz 2,Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
- Ziffer einsim luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Ausmaß,
- Ziffer 2als Wart mit Grundbefähigung 718 S,
- Ziffer 3als Wart römisch eins. Kasse mit Grundbefähigung 1 948 S,
- Ziffer 4als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 3 077 S,
- Ziffer 5im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 2 359 S und
- Ziffer 6im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 1 743 S.
- Absatz 3,Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Militärpersonen anzuwenden.
Überstellung
Paragraph 102, (1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.
- Absatz 2,Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
- Absatz 3,Wird ein Beamter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,
- Ziffer einsgebühren ihm im Falle des Absatz eins, die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
- Ziffer 2vermindert sich im Falle des Absatz 2, der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
- Absatz 4,Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
ABSCHNITT römisch neun
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
------------------------------------------
Anwendungsbereich und Gehalt
Paragraph 103, (1) Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung anzuwenden.
- Absatz 2,Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in in der Verwendungsgruppe
der --------------------------------------------------------------
Ge- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- --------------------------------------------------------------
stufe Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 13529 14105 14239 14709 14709 16604 16604 16604 20158
2 13644 14246 14427 14871 14871 16966 16966 16966 20158
3 13765 14413 14637 15086 15840 17399 17399 17399 20158
4 13894 14605 14873 15358 15891 17902 17914 17914 21221
5 14032 14824 15134 15678 16040 18472 18512 18964 22347
6 14174 15068 15420 16056 16288 19107 19190 19656 23535
7 14325 15335 15732 16493 16648 19805 19955 20454 24791
8 14482 15631 16069 16999 17108 20567 20798 21353 26109
9 14646 15952 16438 17559 17674 21394 21725 22360 27489
10 14818 16296 16839 18174 18339 22287 22732 23472 28933
11 14998 16681 17267 18846 19106 23241 23825 24687 30444
12 15183 17095 17722 19575 19977 24260 25002 26008 32014
13 15377 17536 18204 20357 20950 25342 26259 27436 33652
14 15576 18001 18710 21196 22025 26487 27594 28965 35354
15 15784 18495 19241 22092 23201 27697 29014 30603 37116
16 16000 19014 19800 23043 24481 28974 30518 32347 38943
17 16221 19559 20384 24050 25860 30313 32104 34192 40836
- Absatz 3,Den im Paragraph 229, Absatz 4, BDG 1979 angeführten Beamten gebührt während der Zeit ihrer innerbetrieblichen Ausbildung zu dem gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Gehalt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage von 2 827 S. Diese Ergänzungszulage erhöht sich nach zweijähriger Verwendung auf 3 082 S.
- Absatz 4,Das Gehalt des Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
- Absatz 5,An Stelle des im Absatz 2, für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehenen Gehaltes gebührt
- Ziffer einsden Leitern einer Gruppe der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Gehalt im Ausmaß von 93 430 S und
- Ziffer 2den Leitern der übrigen Post- und Telegraphendirektionen ein Gehalt im Ausmaß von 88 720 S.
- Absatz 6,Für die im Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 angeführten Beamten gelten durch das Gehalt alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für diese Beamten gelten 20 vH des Gehaltes als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Die Paragraphen 104 bis 106 sind auf diese Beamten nicht anzuwenden.
- Absatz 7,Wird ein im Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 angeführter Beamter auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.
Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
Paragraph 104, (1) Dem Beamten, der fünf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Diese außerordentliche Vorrückung gilt als Vorrückung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965.
- Absatz 2,Dem Beamten, der fünf Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung.
- Absatz 3,Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Dienstzulage, Dienstabgeltung
Paragraph 105, (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Absatz 2, oder in einer Verordnung gemäß Absatz 3, angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen ab der
auf in der ---------------------------- Gehalts-
Arbeitsplätzen Dienstzu- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
der Verwendungs- lagen- -----------------------------------------
gruppe gruppe Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 13 216 25 233 40 373
1 11 640 14 549 26 188
PT 1 2 8 729 11 640 23 276
3 8 001 10 912 14 549
3b 7 272 10 185 14 549
---------------------------------------------------------------------
S 11 978 17 005 21 134
1 7 272 10 185 12 367
1b 1 456 6 547 12 367
PT 2 2 2 910 6 547 8 729
2b 1 019 2 910 8 729
3 1 456 2 910 5 820
3b 1 019 2 910 5 820
---------------------------------------------------------------------
1 1 456 2 910 4 366
PT 3 1b 1 019 2 910 4 366
2 1 019 2 037 3 054
3 726 1 164 1 599
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 650 946 1 380
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 291 436 584
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
zugewiesen:
---------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- ---------------------------------------------------
dungs- zulagen- Verwaltungs- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter einer Leiter des
S Gruppe in - - Fernmelde-
einer Dion technischen
Zentral-
amtes
-------------------------------------------------------------
Leiter der Leiter des
Postauto- Fernmelde-
1 - - leitung betriebs-
Wien amtes Wien,
Graz oder
Linz
-------------------------------------------------------------
Leiter einer - Leiter Leiter
PT 1 2 Abteilung in einer eines
einer Dion sonstigen sonstigen
Postauto- Fernmelde-
leitung betriebs-
amtes
-------------------------------------------------------------
Postauto- Stellver-
dienst treter des
3 - - Control- Leiters
ler A eines Fern-
meldebe-
triebsamtes
-------------------------------------------------------------
Referent A in
3b der GenDion - - -
---------------------------------------------------------------------
S Leiter des FGA - - -
-------------------------------------------------------------
Referent A in Leiter Leiter Leiter
einer Dion eines einer der Techni-
1 Postamtes Abteilung schen
I. Klasse, in einer Stelle in
erster Postauto- einem Fern-
Stufe leitung meldebe-
triebsamt
-------------------------------------------------------------
Referent B in
der GenDion,
1b Referent B 1 - - -
in einer Dion
-------------------------------------------------------------
Stellvertreter Leiter Leiter Leiter
des Leiters eines einer eines
des Rechen- Postamtes Postauto- Betriebsbe-
zentrums I. Klasse, stelle zirkes mit
2 zweiter (bzw. Post- mehr als
PT 2 Stufe garage) I 15 000
Teilnehmern
oder eines
Betriebsbe-
zirkes B in
einem Fern-
meldebe-
triebsamt
-------------------------------------------------------------
Referent B 2 Referent in
in einer Dion gehobener
2b - - technischer
Verwendung
im Fern-
meldetech-
nischen
Zentralamt
-------------------------------------------------------------
Leiter der Leiter Leiter Leiter
3 RZ-Planung eines einer eines
Postamtes Postauto- Kabelmeß-
I. Klasse, stelle und
dritter (bzw. Post- Instandhal-
Stufe garage) II tungs-
dienstes
-------------------------------------------------------------
Referent B 3
3b in einer Dion - - -
---------------------------------------------------------------------
Anwendungsor- Leiter Leiter Leiter
ganisator eines einer einer
1 Postamtes Postauto- Planungs-
II. stelle gruppe in
Klasse, (bzw. einer Bau-
erster Postgarage) und Pla-
Stufe III nungsstelle
-------------------------------------------------------------
Referent B 4 - - -
1b in einer Dion
-------------------------------------------------------------
PT 3 Programmierer Leiter Leiter Meßspe-
2 eines einer zialist
Postamtes Postauto-
II. stelle
Klasse, (bzw.
zweiter Postgarage)
Stufe IV
-------------------------------------------------------------
Leiter Leiter Systemtech-
eines einer niker/OES
3 - Postamtes Postauto- im Turnus-
II. stelle dienst mit
Klasse, (bzw. regelmäßi-
dritter Postgarage) gem Nacht-
Stufe V dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter Heimauf-
PT 4 1 - eines - aufsicht in
Postamtes einem Lehr-
II. Klasse, lingswohn-
Stufe 4b heim
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 - Leiter
eines - -
Postamtes
III. Klasse
Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten:
- Ziffer eins"Dion": Post- und Telegraphendirektion,
- Ziffer 2"GenDion": Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
- Ziffer 3"OES": Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
- Ziffer 4"RZ": Rechenzentrum.
- Absatz 3,Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Absatz 2, angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
- Absatz 4,Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
- Absatz 5,Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der in der für die
Verwendungs- Dienstzulagen- Verwendung Schilling
gruppe gruppe als (im)
---------------------------------------------------------------------
A Bautruppführer 872
-------------------------------------------------------
PT 5 B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 938
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
A verwendet wird und mit 436
PT 7 der Überwachung der
Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------------
B Omnibuslenkerdienst 2 123
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 2 123
-------------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei 436
automatischen
Verteilanlagen
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
- Absatz 6,Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Absatz 5, unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Absatz 5, angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 7,Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Absatz 2, oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Absatz 3, oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Absatz 2, oder des Absatz 5, ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Absatz 4, ist anzuwenden.
- Absatz 7 a,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz 7, zu laufen.
- Absatz 8,Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Absatz 7 und 7 a und gegebenenfalls Paragraph 106, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach Paragraph 106, Absatz 2, ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
- Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
- Absatz 10,Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Paragraph 103, Absatz 5, angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
- Ziffer einsseinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach Paragraph 12 b, zu berücksichtigenden Zulagen) oder
- Ziffer 2seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
Paragraph 106, (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Absatz 2, - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
- Absatz 2,Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Absatz eins, nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
- Absatz 3,Absatz eins, ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im Paragraph 103, Absatz 5, angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
- Absatz 3 a,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz 3, zu laufen.
- Absatz 4,Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.
Überstellung
Paragraph 107, Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT römisch zehn
Beamte des Krankenpflegedienstes
Anwendungsbereich
Paragraph 108,
Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes anzuwenden.
Gehalt
Paragraph 109, (1) Das Gehalt des Beamten des Krankenpflegedienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehalts- K 6 K 5 K 4 K 3 K 2 K 1
stufe -----------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 15 016 16 397 16 889 19 774 17 962 20 066
2 15 301 16 842 17 350 20 315 18 488 20 658
3 15 583 17 291 17 813 20 858 19 015 21 248
4 15 870 17 738 18 274 21 399 19 543 21 838
5 16 155 18 185 18 736 21 942 20 071 22 429
6 16 445 18 633 19 196 22 484 21 157 23 647
7 16 741 19 080 19 658 23 027 22 245 24 864
8 17 120 19 656 20 251 23 723 23 333 26 083
9 17 499 20 231 20 843 24 420 24 420 27 302
10 17 878 20 807 21 437 25 117 25 508 28 519
11 18 258 21 382 22 030 25 815 26 595 29 737
12 18 637 21 958 22 625 26 510 27 683 30 955
13 19 015 22 532 23 216 27 207 28 771 32 172
14 19 394 23 252 23 960 28 078 29 857 33 390
15 19 774 23 971 24 699 28 952 30 947 34 610
16 20 152 24 691 25 442 29 822 32 033 35 828
17 20 533 25 410 26 183 30 693 33 121 37 046
18 20 911 26 130 26 925 31 566 34 209 38 263
19 21 289 26 849 27 665 32 435 35 296 39 481
20 21 669 27 566 28 407 33 306 36 383 40 698
- Absatz 2,Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
Dienstalterszulage
Paragraph 110,
Dem Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von zwei und vier Jahren anzuwenden.
Pflegedienst-Chargenzulage
Paragraph 111, (1) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
- Absatz 2,Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
- Ziffer einsfür Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 2 135 S,
- Ziffer 2für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrhebammen und Medizinischtechnische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 2 747 S,
- Ziffer 3für Oberinnen (Pflegevorsteher) und Leitende medizinischtechnische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 3 357 S.
Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes
Paragraph 112, (1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
- Ziffer eins1 576 S in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
- Ziffer 21 793 S im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.
- Absatz 2,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
- Absatz 3,Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
- Absatz 4,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
- Ziffer einsbei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979,
- Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder
- Ziffer 3bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.
ABSCHNITT römisch elf
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT A
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Paragraph 113, (1) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
- Absatz 2,Eine Berücksichtigung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn
- Ziffer einsdem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
- Ziffer 2der Beamte nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Bundesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder
- Ziffer 3der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.
- Absatz 3,Für Lehrer, die sich am 1. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
- Absatz 4,Diese Maßnahme wird wirksam:
- Ziffer einsmit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
- Ziffer 2mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte
Paragraph 114, (1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
- Absatz 2,Ein Beamter, der dem im Absatz eins, umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:
1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und
Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
---------------------------------------------------------------------
in der in der
Verwendungsgruppe E, Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III Dienstklasse III
---------------------------------------------------------------------
die Gehalts- die Gehalts-
stufe Schilling stufe Schilling
---------------------------------------------------------------------
19 14 568 18 17 750
20 14 730 19 18 574
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
---------------------------------------------------------------------
die Gehaltsstufe
in der -----------------------------------------------------
Dienst- 10 9 7
klasse -----------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
IV 24 330 - -
V 29 520 - -
VI 37 242 - -
VII 52 610 - -
VIII - 70 430 -
IX - - 84 690
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
---------------------------------------------------------------------
in der Dienstklasse
--------------------------------------------------------
IV III
die --------------------------------------------------------
Gehalts- in der Verwendungsgruppe
stufe --------------------------------------------------------
P 1 P 2 P 3 P 4 P 5
--------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
10 24 330 - - - -
18 - 18 269 17 750 - -
19 - 18 911 18 574 15 659 14 568
20 - - - 15 869 14 730
3. Universitäts(Hochschul)professoren
---------------------------------------------------------------------
für
----------------------------------------------------------
in der Außerordentliche Ordentliche
Gehalts- Universitätsprofessoren Universitäts(Hochschul)
stufe professoren
----------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
11 - 70 309
16 63 228 -
4. Lehrer
---------------------------------------------------------------------
in der in der Verwendungsgruppe
Ge- --------------------------------------------------------------
halts- L 3 L 2b 1 L 2b 2 L 2b 3 L 2a 1 L 2a 2 L 1 L PA
stufe --------------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
18 24 740 30 754 33 264 33 888 35 946 41 338 - -
19 25 696 31 975 34 555 35 180 37 267 42 992 50 867 57 988
20 - - - - - - 53 429 60 686
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der -----------------------------------------------------
Gehaltsstufe S 2 S 1
-----------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
11 52 834 64 875
6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
---------------------------------------------------------------------
in in der Verwendungsgruppe
der --------------------------------------------------------------
Ge- PT 9 PT 8 PT 7 PT 6 PT 5 PT 4 PT 3 PT 2 PT 1
halts- --------------------------------------------------------------
stufe Schilling
---------------------------------------------------------------------
18 16448 20106 20969 25057 27240 31652 33688 36040 42727
19 16679 20653 21556 - - - - - -
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung des Anspruches auf eine Dienstalterszulage außer Betracht zu lassen.
- Absatz 3,Staatsanwälten, die dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehören, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 3 620 S. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Absatz 3, ist auch auf die im Paragraph 43, Absatz 2, genannten Staatsanwälte anzuwenden, wenn ihre gemäß Paragraph 42, Absatz 6, für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit die für den Anfall der Erhöhung des Gehaltes gemäß Absatz 3, erforderliche Dauer erreicht.
UNTERABSCHNITT B
Lehrer
Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6
Paragraph 115, (1) Die Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6, erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volks- und Hauptschulen um 478 S.
- Absatz 2,Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß Paragraph 58, Absatz 6,
Ergänzungszulage für bestimmte Volksschullehrer
Paragraph 116,
- Absatz eins,Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den Paragraph 64 a, anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
- Ziffer einsgemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, oder
- Ziffer 2gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 eine Ergänzungszulage. - Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das ihm im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ohne Anwendung des Paragraph 64 a, gebührt hätte.
- Absatz 3,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt, das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
- Ziffer einsdem Gehalt, das ihm gebühren würde, wenn er in der Verwendungsgruppe L 2a 1 geblieben wäre, und
- Ziffer 2der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, gebührt hätte.
- Absatz 4,Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, gebührt hätte.
UNTERABSCHNITT C
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
Paragraph 117, Wird ein Beamter gemäß Paragraph 249, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des Paragraph 107, ergibt. Paragraph 12 b, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach Paragraph 105, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
UNTERABSCHNITT D
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher
Verwendung
Gehalt
Paragraph 118, (1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse römisch drei überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
- Absatz 2,Es kommen in Betracht
- Ziffer einsfür die Beamten der Allgemeinen Verwaltung
- Litera ader Verwendungsgruppe A die Dienstklassen römisch drei bis römisch neun,
- Litera bder Verwendungsgruppe B die Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben,
- Litera cder Verwendungsgruppe C die Dienstklassen römisch drei bis römisch fünf,
- Litera dder Verwendungsgruppe D die Dienstklassen römisch drei und römisch vier,
- Litera eder Verwendungsgruppe E die Dienstklasse römisch drei,
- Ziffer 2für die Beamten in handwerklicher Verwendung
- Litera ader Verwendungsgruppen P 1 und P 2 die Dienstklassen römisch drei und römisch vier,
- Litera bder Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 die Dienstklasse römisch drei.
- Absatz 3,Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch drei
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der --------------------------------------------------------
Gehaltsstufe E D C B A
--------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 11 644 12 233 12 825 14 598 18 625
2 11 808 12 499 13 179 15 039 -
3 11 970 12 766 13 532 15 483 -
4 12 132 13 032 13 888 15 924 -
5 12 292 13 298 14 242 16 370 -
6 12 456 13 562 14 598 16 844 -
7 12 619 13 829 14 950 17 333 -
8 12 781 14 094 15 305 - -
9 12 943 14 361 15 658 - -
10 13 107 14 625 16 013 - -
11 13 269 14 892 16 370 - -
12 13 432 15 157 16 749 - -
13 13 592 15 421 - - -
14 13 756 15 688 - - -
15 13 918 15 956 - - -
16 14 082 16 221 - - -
17 14 242 16 964 - - -
18 14 406 - - - -
- Absatz 4,Das Gehalt beträgt für Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse römisch drei
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe
in der --------------------------------------------------------
Gehaltsstufe P 1 P 2 P 3 P 4 P 5
--------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 12 825 12 530 12 233 11 938 11 644
2 13 179 12 825 12 499 12 147 11 808
3 13 532 13 120 12 766 12 352 11 970
4 13 888 13 416 13 032 12 559 12 132
5 14 242 13 712 13 298 12 766 12 292
6 14 598 14 007 13 562 12 972 12 456
7 14 950 14 300 13 829 13 179 12 619
8 15 305 14 598 14 094 13 387 12 781
9 15 658 14 892 14 361 13 592 12 943
10 16 013 15 187 14 625 13 799 13 107
11 16 370 15 483 14 892 14 007 13 269
12 16 749 15 779 15 157 14 213 13 432
13 17 135 16 075 15 421 14 420 13 592
14 17 535 16 370 15 688 14 625 13 756
15 - 16 684 15 956 14 834 13 918
16 - 17 006 16 221 15 039 14 082
17 - 17 633 16 964 15 246 14 242
18 - - - 15 454 14 406
- Absatz 5,Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen römisch vier bis römisch neun und für Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse römisch vier
---------------------------------------------------------------------
in der Dienstklasse
in der --------------------------------------------------------
Gehaltsstufe IV V VI VII VIII IX
--------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 - - 26 803 32 734 44 322 63 302
2 - 22 687 27 625 33 811 46 648 66 868
3 17 750 23 512 28 433 34 882 49 045 70 430
4 18 574 24 330 29 520 37 242 52 610 73 998
5 19 395 25 154 30 594 39 602 56 171 77 563
6 20 217 25 977 31 663 41 966 59 735 81 125
7 21 040 26 803 32 734 44 322 63 302 -
8 21 867 27 625 33 811 46 684 66 868 -
9 22 687 28 443 34 882 49 045 - -
- Absatz 6,Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend hievon beginnt das Gehalt
- Ziffer einsin der Dienstklasse römisch vier
- Litera ain den Verwendungsgruppen D, C, P 2 und P 1 mit der Gehaltsstufe 3,
- Litera bin der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4,
- Litera cin der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5,
- Ziffer 2in der Dienstklasse römisch fünf
- Litera ain den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2,
- Litera bin der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3,
- Ziffer 3in der Dienstklasse römisch sechs in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
- Absatz 7,Dem Beamten der Verwendungsgruppe D gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch vier anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
- Absatz 8,Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2 gebührt
- Ziffer einsin der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch vier anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehaltes,
- Ziffer 2in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch vier anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
Dienstalterszulage
Paragraph 119, Paragraph 29, ist auf die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und die Beamten in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
- Ziffer einsder Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die Verwendungsgruppen A undB und
- Ziffer 2der Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 die Verwendungsgruppen C, D,E und P 1 bis P 5
Verwaltungsdienstzulage
Paragraph 120, (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
---------------------------------------------------------------------
in den Dienstklassen Schilling
---------------------------------------------------------------------
III bis V 1 582
VI bis IX 2 010
- Absatz 2,Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß Paragraph 131, Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.
Verwendungszulage
Paragraph 121, (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
- Ziffer einsin erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
- Ziffer 2einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
- Ziffer 3ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
- Absatz 2,Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf
- Ziffer einsin den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
- Ziffer 2im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge
nicht übersteigen. In der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch vier zu berücksichtigen. - Absatz 3,Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen.
- Absatz 4,Innerhalb dieser Grenzen ist
- Ziffer einsdie Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und
- Ziffer 2die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen
zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. - Absatz 5,Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
- Absatz 6,Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
- Absatz 7,Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß Paragraph 41, BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf) ruhegenußfähig.
Verwendungsabgeltung
Paragraph 122, (1) Leistet der Beamte die im Paragraph 121, Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung.
- Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
- Absatz 3,Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist Paragraph 121, Absatz 2 bis 4, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist Paragraph 121, Absatz 5, anzuwenden.
Pflegedienstzulage
Paragraph 123, (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
- Absatz 2,Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
- Ziffer einsfür Beamte der Sanitätshilfsdienste 545 S,
- Ziffer 2für Beamte der medizinisch-technischen Dienste 1 431 S,
- Ziffer 3für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
- Litera abis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch drei 1 431 S,
- Litera bab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse römisch drei 1 719 S.
Pflegedienst-Chargenzulage
Paragraph 124, (1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
- Absatz 2,Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
- Ziffer einsfür Stationspfleger und Stationsschwestern 2 135 S,
- Ziffer 2für Oberpfleger und Oberschwestern 2747 S,
- Ziffer 3für Pflegevorsteher und Oberinnen 3357 S.
Erreichen eines höheren Gehaltes
Paragraph 125,
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung erreichen ein höheres Gehalt durch
- Ziffer einsVorrückung (Paragraphen 8 und 10)
- Ziffer 2Zeitvorrückung (Paragraph 126,),
- Ziffer 3Beförderung (Paragraph 127,),
- Ziffer 4Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 12 a, Absatz eins bis 4 und Paragraph 128,) und
- Ziffer 5Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 12 a, Absatz 5,).
Zeitvorrückung
Paragraph 126,
- Absatz eins,Durch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
- Absatz 2,Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamteder Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse römisch vier,der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen römisch vier und römisch fünf,der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch vier bis römisch sechs.
- Absatz 3,Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
- Absatz 4,Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
Beförderung
Paragraph 127,
- Absatz eins,Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder eines Beamten in handwerklicher Verwendung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
- Absatz 2,Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C, B, A, P 2 und P 1 kann eine Beförderung in die Dienstklasse römisch vier frühestens mit einer für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe in der Dienstklasse römisch drei verbrachten Jahren erreicht wird.
- Absatz 3,Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
- Absatz 4,Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Absatz 3, in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.
- Absatz 5,Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe dieser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt.
- Absatz 6,Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
- Absatz 7,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert, so wird abweichend vom Absatz 4, auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch vier zurückgelegte Dienstzeit angerechnet.
- Absatz 8,Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die in den Absatz 2, 4, 5 und 7 angeführten Zeiten anzuwenden.
Überstellung
Paragraph 128, (1) Wird ein Beamter der Dienstklasse römisch fünf oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
- Absatz 2,Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 3, oder 4 ergeben würde.
- Absatz 3,Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter in handwerklicher Verwendung zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.
- Absatz 4,Ist bei einer Überstellung nach Paragraph 12 a, Absatz 6, oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
Exekutivdienstliche Tätigkeit
Paragraph 129,
Paragraph 40 a, ist anzuwenden.
Omnibuslenkerzulage
Paragraph 130, Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
- Ziffer einssolange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
- Ziffer 2wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
Beamte in Unteroffiziersfunktion
Paragraph 131, (1) Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 291 S.
- Absatz 2,Paragraph 98, ist auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einsdie Höhe der Truppendienstzulage 513 S beträgt und
- Ziffer 2sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im Paragraph 98, Absatz eins, genannten Betrages erhöht.
- Absatz 3,Die Paragraphen 123 und 124 sind auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- Ziffer einsSanitätsunteroffiziere mit
- Litera aeiner im Krankenpflegegesetz vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
- Litera bder erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst'' und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
- Ziffer 2Sanitätschargen mit
- Litera aeiner im Krankenpflegegesetz vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
- Litera bder erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen. Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ist nicht anzuwenden. - Absatz 4,Paragraph 13, Absatz eins, ist auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 80 bis 83 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
Paragraph 132,
Paragraph 100, ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß
- Ziffer einsan die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,
- Ziffer 2im Absatz 5, Ziffer eins, an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und
- Ziffer 3bei der Anwendung des Absatz 6, die Vergütung nach Paragraph 112, dem Beamten in Unteroffiziersfunktion
- Litera ain den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse römisch drei in der im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Höhe und
- Litera bin einer höheren Einstufung in der im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Höhe
gebührt.
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
Paragraph 133,
Es sind anzuwenden:
- Ziffer einsParagraph 101, auf Beamte in Unteroffiziersfunktion,
- Ziffer 2Paragraph 40 b, auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, die nicht Beamte in Unteroffiziersfunktion sind.
Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst
Paragraph 134, (1) Wird ein Beamter gemäß Paragraph 254, Absatz eins, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet, so gebührt ihm die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Ziffer eins bis 8 ergibt:
- Ziffer einsaus der Verwendungsgruppe A:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
III 1 3
------------------------- -----------------------
5 4
6 5
7 6
IV 8 (erstes Jahr) 7 (erstes Jahr)
8 (zweites Jahr) 7 (nächste Vor-
und 9 rückung in
einem Jahr)
------------------------- -----------------------
3 (erstes Jahr) 7 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr) 8 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr) 8 (zweites Jahr)
V 4 (zweites Jahr) 9 (nächste Vor-
und 5 bis 7 rückung in
zwei Jahren)
8 9
9 10
------------------------- -----------------------
2 9
3 10
4 bis 6 11 (nächste Vor-
rückung in
VI zwei Jahren)
7 11
8 12
9 13
------------------------- A 1 -----------------------
VII 1 (mit Aus- 11
2 nahme der 12
3 Funktions- 13
A 4 gruppen 14
5 7 bis 9) 15
6 16
7 17
8 18
9 (erstes bis 19 (erstes bis
viertes Jahr) viertes Jahr)
9 (mit DAZ) 19 (mit DAZ)
------------------------- -----------------------
1 (erstes Jahr) 13 (zweites Jahr)
1 (zweites Jahr) 14 (erstes Jahr)
2 (erstes Jahr) 14 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr) 15 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr) 15 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr) 16 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr) 16 (zweites Jahr)
VIII 4 (zweites Jahr) 17 (erstes Jahr)
5 (erstes Jahr) 17 (zweites Jahr)
5 (zweites Jahr) 18 (erstes Jahr)
6 (erstes Jahr) 18 (zweites Jahr)
6 (zweites Jahr) 19 (erstes Jahr)
7 (erstes Jahr) 19 (zweites Jahr)
7 (zweites Jahr) 19 (drittes Jahr)
8 (erstes Jahr) 19 (viertes Jahr)
8 (ab zweitem 19 (mit DAZ)
Jahr)
-------------------------------------------------------------
A 1
(in den Fixgehalt
Funktions-
gruppen
7 bis 9)
---------------------------------------------------------------------
2. aus der Verwendungsgruppe B:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
1 1
2 2
3 3
III 4 4
5 5
6 6
7 7
------------------------- -----------------------
4 8
5 9
6 (erstes Jahr) 10 (erstes Jahr)
IV 6 (zweites Jahr) 10 (nächste Vor-
und 7 und 8 rückung in
einem Jahr)
9 (erstes Jahr) 10 (zweites Jahr)
9 (zweites Jahr) 11 (erstes Jahr)
------------------------- -----------------------
2 (erstes Jahr) 10 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr) 11 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr) 11 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr) 12 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr) 12 (zweites Jahr)
V 4 (zweites Jahr) 13 (nächste Vor-
und 5 und 6 rückung in
zwei Jahren)
B 7 A 2 13
8 14
9 (erstes und 15
zweites Jahr)
9 (drittes und 16
viertes Jahr)
9 (mit DAZ) 17 (nächste Vor-
rückung in
zwei Jahren)
------------------------- -----------------------
1 13
2 14
3 15
4 16
VI 5 17
6 18
7 19 (erstes und
zweites Jahr)
8 19 (drittes und
viertes Jahr)
9 19 (mit DAZ)
------------------------- -----------------------
1 16
2 17
VII 3 18
4 19 (erstes und
zweites Jahr)
5 19 (drittes und
viertes Jahr)
6 bis 9 19 (mit DAZ)
3. aus der Verwendungsgruppe C:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
1 1
2 2
3 3
4 4
5 5
6 6
III 7 7
8 8
9 9
10 10
11 11
12 12
------------------------- -----------------------
3 13
4 14
5 15
6 16
IV 7 17
8 18
C 9 (erstes und A 3 19 (erstes und
zweites Jahr) zweites Jahr)
9 (mit kleiner 19 (mit kleiner
DAZ) DAZ)
9 (mit großer 19 (mit großer
DAZ) DAZ)
------------------------- -----------------------
2 (erstes Jahr) 15 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr) 16 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr) 16 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr) 17 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr) 17 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr) 18 (erstes Jahr)
5 (erstes Jahr) 18 (zweites Jahr)
V 5 (zweites Jahr) 19 (erstes Jahr)
6 (erstes Jahr) 19 (zweites Jahr)
6 (zweites Jahr) 19 (erstes Jahr
der kleinen DAZ)
7 (erstes Jahr) 19 (zweites Jahr
der kleinen DAZ)
7 (zweites Jahr), 19 (mit großer
8 und 9 DAZ)
4. aus der Verwendungsgruppe P 1:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
1 1
2 2
3 3
4 4
5 5
6 6
III 7 7
8 8
9 9
10 10
P 1 11 A 3 11
12 12
13 13
14 14
------------------------- -----------------------
3 15
4 16
5 17
IV 6 18
7 19 (erstes und
zweites Jahr)
8 19 (mit kleiner
DAZ)
9 19 (mit großer
DAZ)
5. aus der Verwendungsgruppe P 2:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
1 1
2 2
3 3
4 4
5 5
6 6
7 7
8 8
9 9
10 10
11 11
12 12
III 13 13
14 14
P 2 15 A 4 15
16 16
17 (erstes und 17
zweites Jahr)
17 (mit kleiner 18
DAZ)
17 (erstes und 19 (erstes und
zweites Jahr zweites Jahr)
der großen DAZ)
17 (drittes und 19 (mit kleiner
viertes Jahr DAZ)
der großen DAZ)
17 (ab 19 (mit großer
fünftem Jahr DAZ)
der großen DAZ)
------------------------- -----------------------
3 18
IV 4 19 (erstes und
zweites Jahr)
5 19 (mit kleiner
DAZ)
6 bis 9 19 (mit großer
DAZ)
6. aus den Verwendungsgruppen D und P 3:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
1 1
2 2
3 3
4 4
5 5
6 6
7 7
8 8
9 9
10 10
11 11
D III 12 12
oder 13 13
P 3 14 14
15 A 5 oder A 4 15
16 16
17 (erstes und 17
zweites Jahr)
17 (mit kleiner 18
DAZ)
17 (erstes und 19 (erstes und
zweites Jahr zweites Jahr)
der großen DAZ)
17 (drittes und 19 (mit kleiner
viertes Jahr DAZ)
der großen DAZ)
17 (ab 19 (mit großer
fünftem Jahr DAZ)
der großen DAZ)
---------------------------------------------------------------------
3 18
D IV 4 19 (erstes und
zweites Jahr)
5 19 (mit kleiner
DAZ)
6 bis 9 19 (mit großer
DAZ)
7. aus der Verwendungsgruppe P 4:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
1 1
2 2
3 3
4 4
5 5
6 6
7 7
8 8
9 9
10 10
11 11
P 4 III 12 A 6 12
13 13
14 14
15 15
16 16
17 17
18 (erstes und 18
zweites Jahr)
18 (mit kleiner 19 (erstes und
DAZ) zweites Jahr)
18 (erstes und 19 (mit kleiner
zweites Jahr DAZ)
der großen DAZ)
18 (ab 19 (mit großer
drittem Jahr DAZ)
der großen DAZ)
8. aus den Verwendungsgruppen E und P 5:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
1 1
2 2
3 3
4 4
5 5
6 6
7 7
8 8
9 9
10 10
11 11
E III 12 A 7 12
oder 13 13
P 5 14 14
15 15
16 16
17 17
18 (erstes und 18
zweites Jahr)
18 (mit kleiner 19 (erstes und
DAZ) zweites Jahr)
18 (erstes und 19 (mit kleiner
zweites Jahr DAZ)
der großen DAZ)
18 (ab 19 (mit großer
drittem Jahr DAZ)
der großen DAZ)
- Absatz 2,Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
- Absatz 3,Stehen in den Tabellen des Absatz eins, zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)'' enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.
- Absatz 4,In den Tabellen des Absatz eins, bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)'' und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)'', bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)'' und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)'', bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.
- Absatz 5,Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)'' oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)'' bedeutet in den Tabellen des Absatz eins,, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.
- Absatz 6,Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse römisch neun in die Verwendungsgruppe A 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse römisch acht geblieben wäre.
- Absatz 7,Im Falle einer Überleitung nach den Absatz eins bis 6 bleibt Paragraph 8, unberührt und ist Paragraph 12 b, nicht anzuwenden.
Überleitung in den Militärischen Dienst
Paragraph 135,
Wird ein Beamter gemäß Paragraph 254, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür Paragraph 134, mit folgenden Abweichungen:
- Ziffer einsParagraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 7 und 8 und Absatz 6, sind nicht anzuwenden.
- Ziffer 2Bei der Überleitung entsprechen
- Litera adie Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 und
- Litera bdie Verwendungsgruppen A 4 und A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 2.
Sonderfälle der Überleitung
Paragraph 136, (1) Hat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sechs zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 134, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe A länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.
- Absatz 2,Hat ein Beamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch fünf zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 134, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe B länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein Jahr.
- Absatz 3,Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 134, in der Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe A einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sieben zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe A ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um vier Jahre zu verbessern.
- Absatz 4,Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 134, in der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe B einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sechs zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe B ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
- Absatz 5,Hat ein Beamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 134, oder Paragraph 135, in der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe C einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch vier zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe C ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um dreieinhalb Jahre zu verbessern.
- Absatz 6,Hat der Beamte vor seiner Überleitung nach Paragraph 134, oder nach Paragraph 135, nicht bloß vertretungsweise einen Arbeitsplatz innegehabt, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Überleitung innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Absatz 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. Hat der Beamte vor dieser Überleitung mehrere höher bewertete oder höher zu bewertende Arbeitsplätze innegehabt, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
- Absatz 7,Ist ein als Facharzt verwendeter Beamter der Verwendungsgruppe A 1 vor seiner Überleitung im Vergleich zu anderen Beamten der Verwendungsgruppe A verspätet in die Dienstklasse römisch fünf befördert worden, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung insoweit zu verbessern, als sich die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf ausschließlich wegen der vorgeschriebenen Dauer der medizinischen Ausbildung (einschließlich der Facharztausbildung und der hiefür nötigen Wartezeit) verzögert hat. Dieser Zeitraum verringert sich um allfällige Zeiträume, um die der Beamte in der Folge rascher befördert worden ist als Beamte auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz, bei denen eine solche Verzögerung nicht gegeben war.
- Absatz 8,Bei der Anwendung der Absatz eins bis 7 sind Verzögerungen nicht zu berücksichtigen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder einer späten Übernahme einer höheren Funktion ergeben haben.
- Absatz 9,Maßnahmen nach Absatz eins,, nach Absatz 2,, nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 und nach Absatz 7, sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.
Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
Paragraph 137,
- Absatz eins,Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehört, zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
- Ziffer einsder Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
- Ziffer 2der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
- Ziffer 3einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
angehört, so ist auf sie Paragraph 134, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet. - Absatz 2,Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung angehört, so ist auf sie Paragraph 135, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Überstellung nicht mehr in dieser Besoldungsgruppe befindet.
- Absatz 3,Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes in eine höhere Verwendungsgruppe einer dieser Besoldungsgruppen überstellt und hat er vor weniger als drei Jahren vor seiner erstmaligen Ernennung zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder zum Beamten des Exekutivdienstes oder zur Militärperson in einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einstufungen einer höheren Verwendungsgruppe angehört als der, in die er unmittelbar vor dieser Überstellung eingestuft ist, ist auf diese Überstellung, wenn sie in
- Ziffer einseine Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgt, Paragraph 134, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,),
- Ziffer 2die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 erfolgt, Paragraph 135, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 136,),
- Ziffer 3eine Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes erfolgt, Paragraph 146, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 147,),
- Ziffer 4die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder M BO 2 oder M ZO 2 erfolgt,Paragraph 154, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 155,)
mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiebei von der Einstufung in dieser höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe auszugehen ist, der die Person innerhalb des dreijährigen Zeitraumes angehört hat, wenn die betreffende Verwendungs- oder Besoldungsgruppe der Verwendungsgruppe gleichwertig ist, in die der Beamte nun überstellt wird. - Absatz 4,Im Falle der Absatz eins bis 3 ist bei der Anwendung der angeführten Überstellungsbestimmungen von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, in der sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der nunmehrigen Ernennung befunden hätte, wenn sie in dieser früheren, für die Anwendung der Absatz eins bis 3 maßgebenden Besoldungs- und Verwendungsgruppe verblieben wäre. Bei der Ermittlung dieser besoldungsrechtlichen Stellung sind die dazwischenliegenden Zeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie
- Ziffer einsals Bundesdienstzeiten gemäß den Paragraphen 8 und 10 für die Vorrückung oder
- Ziffer 2als außerhalb des Bundesdienstes zurückgelegte Zeiten gemäß Paragraph 12, für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
wirksam sind.
UNTERABSCHNITT E
Wachebeamte
Gehalt
Paragraph 138, (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse römisch drei vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt
---------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsstufe Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 12 382
2 12 552
3 12 721
4 12 891
5 13 059
6 13 473
7 13 747
8 14 024
9 14 295
10 14 569
- Absatz 2,Im übrigen gilt für das Gehalt der Wachebeamten der Unterabschnitt D mit der Abweichung, daß
- Ziffer einsdie Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
- Ziffer 2für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
- Absatz 3,Der Wachebeamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse römisch drei einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Wachebeamte bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden.
- Absatz 4,Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Wachebeamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden.
- Absatz 5,Bei Anwendung der Absatz 3 und 4 ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zunehmen.
Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
Paragraph 139, Es sind anzuwenden:
- Ziffer einsParagraph 29, Absatz eins und 3 auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 undW 2,
- Ziffer 2Paragraph 121 und Paragraph 122, auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.
Dienstzulagen
Paragraph 140, (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 307 S und im definitiven Dienstverhältnis
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe W 3
---------------------------------------------------------------------
Dienstzeit Dienstzulage
---------------------------------------------------------------------
Jahre Schilling
---------------------------------------------------------------------
- 492
10 638
16 897
22 1 136
30 1 353
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe W 2
---------------------------------------------------------------------
in der Dienstzulagenstufe
------------------------------------------
in der 1 2
------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
Grundstufe 638 1 136
Dienststufe 1 a) 1 353 1 935
b) 1 713 2 450
Dienststufe 2 2 450 3 025
Dienststufe 3 3 607 4 317
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe W 1
---------------------------------------------------------------------
in den bei Führung eines Amtstitels, der einem Dienstzulage
Dienstklassen der nachstehend angeführten Amtstitel ------------
vergleichbar ist Schilling
---------------------------------------------------------------------
III Leutnant 1 445
------------------------------------------------------
und Oberleutnant 1 696
------------------------------------------------------
IV Hauptmann 2 207
---------------------------------------------------------------------
ab der Dienstklasse V 2 417
- Absatz 2,In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die
- Ziffer einsals zeitverpflichteter Soldat oder
- Ziffer 2als gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
- Ziffer 3als Vertragsbediensteter des Wachdienstes
zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen. - Absatz 3,Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Absatz eins, für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.
- Absatz 4,Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter Litera b, angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
- Ziffer einsdie Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, BDG 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 261, Absatz 2, BDG 1979 erfüllt haben oder
- Ziffer 2die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt. - Absatz 5,In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
- Ziffer einsDienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
- Ziffer 2Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen. - Absatz 6,Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die in den Absatz 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
- Absatz 7,Die im Absatz eins, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
- Absatz 8,Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Absatz eins, in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse römisch fünf.
- Absatz 9,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse römisch fünf ernannt und ist sein Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Absatz eins,) niedriger als das Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Absatz 8,), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse römisch vier geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Absatz 8,).
Besondere Dienstzulage
Paragraph 141, Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 3 1 030 S, in der Verwendungsgruppe W 2 1086 S und in der Verwendungsgruppe W 1 1 289 S.
Dienstzulage
Paragraph 142, (1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Absatz 3, gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 610 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
- Absatz 2,Richtverwendungen im Sinne des Absatz eins, sind:
- Ziffer einsim GendarmeriedienstKommandant eines Gendarmeriepostens,Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens vier Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 22 Beamten ist,Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,
- Ziffer 2im SicherheitswachdienstWachkommandant in einem durchlaufend besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten, Kommandant einer Verkehrsabteilung,Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe Linz,Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte bei der Bundespolizeidirektion Graz,
- Ziffer 3im Kriminaldienst Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit, Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien, Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,
- Ziffer 4im JustizwachdienstJustizwachkommandant,Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz, zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck,zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten und Lehrer an der Justizwachschule, Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr,Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg oder Klagenfurt,Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz oder bei der Justizanstalt Sonnberg, Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte bei der Strafvollzugsanstalt Stein,Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus 1 Wien,
- Ziffer 5im ZollwachdienstLeiter einer Zollwachabteilung,Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens sieben Beamten,zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem Zollamt, Ausbildner in der Diensthundeabteilung Graßnitzberg, Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst bei einem Hauptzollamt.
- Absatz 3,Den im Absatz 2, angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Absatz 2, angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
- Absatz 4,Die im Absatz eins, angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.
Wachdienstzulage
Paragraph 143, (1) Dem Wachebeamten gebührt,
- Ziffer einssolange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
- Ziffer 2wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
---------------------------------------------------------------------
in der Verwendungsgruppe Schilling
---------------------------------------------------------------------
W 3 756
W 2 885
W 1 1 014
- Absatz 2,Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im Paragraph 142, Absatz eins, genannten Betrages.
- Absatz 3,Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Vergütung für besondere Gefährdung
Paragraph 144,
Paragraph 82, ist auf Wachebeamte anzuwenden.
Vergütung für Wachebeamte
Paragraph 145,
Paragraph 83, ist auf die Vergütung für Wachebeamte anzuwenden.
Überleitung in den Exekutivdienst
Paragraph 146, (1) Wird ein Beamter gemäß Paragraph 262, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Ziffer eins bis 3 ergibt:
- Ziffer einsaus der Verwendungsgruppe W 1:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
1 1
2 2
3 3
III 4 4
5 5
6 6
7 7
W 1 ------------------------- E 1 -----------------------
4 8
5 9
6 (erstes Jahr) 10 (erstes Jahr)
IV 6 (zweites Jahr) 10 (nächste Vorrük-
und 7 und 8 kung in einem Jahr
9 (erstes Jahr) 10 (zweites Jahr)
9 (zweites Jahr) 11 (erstes Jahr)
------------------------- -----------------------
2 (erstes Jahr) 10 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr) 11 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr) 11 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr) 12 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr) 12 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr) 13 (nächste Vorrük-
V und 5 und 6 kung in zwei
Jahren)
7 13
8 14
9 (erstes und 15
zweites Jahr)
9 (drittes und 16
viertes Jahr)
9 (mit DAZ) 17 (nächste Vorrük-
kung in zwei Jahren)
------------------------- -----------------------
1 13
2 14
3 15
4 16
VI 5 17
6 18
7 19 (erstes und
W 1 E 1 zweites Jahr)
8 19 (drittes und
viertes Jahr)
9 19 (mit DAZ)
------------------------- -----------------------
1 16
2 17
VII 3 18
4 19 (erstes und
zweites Jahr)
5 19 (drittes und
viertes Jahr)
6 bis 9 19 (mit DAZ)
------------------------- -----------------------
1 (erstes 18 (viertes
Halbjahr) Halbjahr)
1 (zweites 19 (erstes
Halbjahr) Halbjahr)
1 (drittes 19 (zweites
Halbjahr) Halbjahr)
1 (viertes 19 (drittes
Halbjahr) Halbjahr)
2 (erstes 19 (viertes
Halbjahr) Halbjahr)
VIII 2 (zweites 19 (fünftes
Halbjahr) Halbjahr)
2 (drittes 19 (sechstes
Halbjahr) Halbjahr)
2 (viertes 19 (siebentes
Halbjahr) Halbjahr)
3 (erstes 19 (achtes
Halbjahr) Halbjahr)
3 (zweites 19 (mit DAZ)
bis viertes
Halbjahr)
4 bis 8 19 (mit DAZ)
2. aus den Dienststufen 1, 2 oder 3 der Verwendungsgruppe W 2:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
1 1
2 2
3 3
4 4
W 2 - 5 5
Dienst- III 6 6
stufe 7 E 2a 7
1, 2 8 8
oder 3 9 9
10 10
11 11
12 12
------------------------- -----------------------
3 13
4 14
5 15
6 16
IV 7 17
8 18
9 (erstes und 19 (erstes und
zweites Jahr) zweites Jahr)
9 (drittes und 19 (mit
viertes Jahr) kleiner DAZ)
9 (mit DAZ) 19 (mit
großer DAZ)
W 2 - ------------------------- E 2a -----------------------
Dienst- 2 (erstes Jahr) 16 (zweites Jahr)
stufe 1, 2 (zweites Jahr) 17 (erstes Jahr)
2, oder 3 (erstes Jahr) 17 (zweites Jahr)
3 3 (zweites Jahr) 18 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr) 18 (zweites Jahr)
V 4 (zweites Jahr) 19 (erstes Jahr)
5 (erstes Jahr) 19 (zweites Jahr)
5 (zweites Jahr) 19 (erstes Jahr
mit kleiner DAZ)
6 (erstes Jahr) 19 (zweites Jahr
mit kleiner DAZ)
6 (zweites Jahr) 19 (mit große
und 7 bis 9 DAZ)
3. aus der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 und aus der
Verwendungsgruppe W 3:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
1 1
2 2
3 3
4 E 2b, 4
5 E 2c 5
III 6 6
7 7
8 8
-------------
9 9
W 2 - 10 10
Grund- 11 11
stufe, 12 12
W 3 ------------------------- -----------------------
3 13
4 14
5 E 2b 15
6 16
IV 7 17
8 18
9 (erstes und 19 (erstes und
zweites Jahr) zweites Jahr)
9 (drittes und 19 (mit
viertes Jahr) kleiner DAZ)
9 (mit DAZ) 19 (mit
großer DAZ)
- Absatz 2,Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
- Absatz 3,Stehen in den Tabellen des Absatz eins, zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)” enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.
- Absatz 4,In den Tabellen des Absatz eins, bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung "(erstes Jahr)" und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung "(zweites Jahr)", bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung "(zweites Jahr)" und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung "(erstes Jahr)", bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.
- Absatz 5,Der Hinweis "(nächste Vorrückung in einem Jahr)" oder "(nächste Vorrückung in zwei Jahren)" bedeutet in den Tabellen des Absatz eins,, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.
- Absatz 6,Im Falle einer Überleitung nach den Absatz eins bis 5 bleibt Paragraph 8, unberührt und ist Paragraph 12 b, nicht anzuwenden.
Sonderfälle der Überleitung
Paragraph 147, (1) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch fünf zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 146, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe W 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um eineinhalb Jahre.
- Absatz 2,Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 146, in der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sechs zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
- Absatz 3,Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 146, in der Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sieben zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünfeinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünfeinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
- Absatz 4,Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 146, in der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch vier zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sieben Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sieben Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um ein Jahr zu verbessern.
- Absatz 5,Hat der Wachebeamte vor seiner Überleitung nach Paragraph 146, nicht bloß vertretungsweise einen Arbeitsplatz innegehabt, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Überleitung innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. Hat der Wachebeamte vor dieser Überleitung mehrere höher bewertete oder höher zu bewertende Arbeitsplätze innegehabt, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
- Absatz 6,Bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 sind Verzögerungen nicht zu berücksichtigen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder einer späten Übernahme einer höheren Funktion ergeben haben.
- Absatz 7,Maßnahmen nach Absatz eins und nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.
Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
Paragraph 148,
- Absatz eins,Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes angehört, zum Beamten des Exekutivdienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
- Ziffer einsder Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
- Ziffer 2der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
- Ziffer 3einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
angehört, so ist auf sie Paragraph 146, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 147,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet. - Absatz 2,Paragraph 137, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
UNTERABSCHNITT F
Berufsoffiziere
Gehalt, Dienstalterszulage, Verwendungszulage und
Verwendungsabgeltung
Paragraph 149, (1) Für das Gehalt der Berufsoffiziere gilt Unterabschnitt D mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
- Absatz 2,Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 121 und Paragraph 122, sind auf die Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 die Verwendungsgruppen H 1 und H 2 treten.
- Absatz 3,Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 anstelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
- Absatz 4,Paragraph 13, Absatz eins, ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 80 bis 83 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
Dienstzulage
Paragraph 150, Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
---------------------------------------------------------------------
in den bei Führung eines Amtstitels, der einem Dienstzulage
Dienstklassen der nachstehend angeführten Amtstitel ------------
vergleichbar ist Schilling
---------------------------------------------------------------------
III Fähnrich 857
------------------------------------------------------
und Leutnant 1 071
------------------------------------------------------
IV Oberleutnant 1 285
------------------------------------------------------
Hauptmann 1 496
---------------------------------------------------------------------
ab der Dienstklasse V 1 671
Heeresdienstzulage
§ 151. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des
Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage
richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der
Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 2 ................................. 1 221 S,
2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der
Dienstklasse III der Verwendungsgruppe
H 2, in der Dienstklasse III der
Verwendungsgruppe H 1 und in der
Dienstklasse IV ....................................... 919 S,
3. in der Dienstklasse V ................................. 611 S.
- Absatz 2,Für die Anwendung des Paragraph 127, Absatz 3, gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
Truppendienstzulage
Paragraph 152, (1) Dem Berufsoffizier gebührt,
- Ziffer einssolange er im Truppendienst verwendet wird,
- Ziffer 2wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
- Absatz 2,Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990 befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz eins, genannten Betrages.
- Absatz 3,Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
Paragraph 153, (1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
- Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
- Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
1. der Verwendungsgruppe H 2 ..............................2 359 S,
2. der Verwendungsgruppe H 1 ..............................1 743 S.
- Absatz 3,Paragraph 101, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.
Überleitung in den Militärischen Dienst
Paragraph 154, (1) Wird ein Beamter gemäß Paragraph 269, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Ziffer eins und 2 ergibt:
- Ziffer einsaus der Verwendungsgruppe H 1:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
III 1 3
------------------------- -----------------------
5 4
6 5
7 6
IV 8 (erstes Jahr) 7 (erstes Jahr)
8 (zweites Jahr) 7 (nächste Vor-
und 9 rückung in
einem Jahr)
------------------------- -----------------------
3 (erstes Jahr) 7 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr) 8 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr) 8 (zweites Jahr)
V 4 (zweites Jahr) 9 (nächste Vor-
und 5 bis 7 rückung in
zwei Jahren)
8 9
9 10
------------------------- -----------------------
2 9
3 10
4 bis 6 11 (nächste Vor-
VI rückung in
zwei Jahren)
7 11
8 12
9 13
------------------------- M BO 1 -----------------------
1 (mit Ausnahme 11
2 der 12
3 Funktions- 13
H 1 4 gruppen 7 14
VII 5 bis 9) 15
6 16
7 17
8 18
9 (erstes bis 19 (erstes bis
viertes Jahr) viertes Jahr)
9 (mit DAZ) 19 (mit DAZ)
------------------------- -----------------------
1 (erstes Jahr) 13 (zweites Jahr)
1 (zweites Jahr) 14 (erstes Jahr)
2 (erstes Jahr) 14 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr) 15 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr) 15 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr) 16 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr) 16 (zweites Jahr)
VIII 4 (zweites Jahr) 17 (erstes Jahr)
5 (erstes Jahr) 17 (zweites Jahr)
5 (zweites Jahr) 18 (erstes Jahr)
6 (erstes Jahr) 18 (zweites Jahr)
6 (zweites Jahr) 19 (erstes Jahr)
7 (erstes Jahr) 19 (zweites Jahr)
7 (zweites Jahr) 19 (drittes Jahr)
8 (erstes Jahr) 19 (viertes Jahr)
8 (ab zweitem 19 (mit DAZ)
Jahr)
-------------------------------------------------------------
M BO 1
(in den
Funktions- Fixgehalt
gruppen
7 bis 9)
2. aus der Verwendungsgruppe H 2:
---------------------------------------------------------------------
besoldungsrechtliche Stellung, die
---------------------------------------------------------------------
bei Verbleib in der bisherigen auf Grund der Überleitung
Verwendungsgruppe gebührt hätte gebührt
---------------------------------------------------------------------
Verwen- in der Ver- die
dungs- Dienst- Gehalts- wendungs- Gehalts-
gruppe klasse stufe gruppe stufe
---------------------------------------------------------------------
1 1
2 2
3 3
III 4 4
5 5
6 6
7 7
------------------------- -----------------------
4 8
5 9
6 (erstes Jahr) 10 (erstes Jahr)
IV 6 (zweites Jahr) 10 (nächste Vorrük-
und 7 und 8 kung in einem Jahr
9 (erstes Jahr) 10 (zweites Jahr)
9 (zweites Jahr) 11 (erstes Jahr)
------------------------- -----------------------
2 (erstes Jahr) 10 (zweites Jahr)
2 (zweites Jahr) 11 (erstes Jahr)
3 (erstes Jahr) 11 (zweites Jahr)
3 (zweites Jahr) 12 (erstes Jahr)
4 (erstes Jahr) 12 (zweites Jahr)
4 (zweites Jahr) 13 (nächste Vorrük-
V und 5 und 6 kung in zwei Jahren)
7 13
8 14
9 (erstes und 15
zweites Jahr)
9 (drittes und 16
viertes Jahr)
H 2 9 (mit DAZ) M BO 2 17 (nächste Vorrük-
kung in zwei Jahren)
------------------------- -----------------------
1 13
2 14
3 15
4 16
VI 5 17
6 18
7 19 (erstes und
zweites Jahr)
8 19 (drittes und
viertes Jahr)
9 19 (mit DAZ)
------------------------- -----------------------
1 16
2 17
3 18
VII 4 19 (erstes und
zweites Jahr)
5 19 (drittes und
viertes Jahr)
6 bis 9 19 (mit DAZ)
------------------------- -----------------------
1 (erstes 19 (zweites
Halbjahr) Halbjahr)
1 (zweites 19 (drittes
Halbjahr) Halbjahr)
1 (drittes 19 (viertes
Halbjahr) Halbjahr)
1 (viertes 19 (fünftes
Halbjahr) Halbjahr)
VIII 2 (erstes 19 (sechstes
Halbjahr Halbjahr)
2 (zweites 19 (siebentes
Halbjahr) Halbjahr)
2 (drittes 19 (achtes
Halbjahr) Halbjahr)
2 (viertes 19 (mit DAZ)
Halbjahr)
3 bis 8 19 (mit DAZ)
- Absatz 2,Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
- Absatz 3,Stehen in den Tabellen des Absatz eins, zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)” enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.
- Absatz 4,In den Tabellen des Absatz eins, bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)” und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)”, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)” und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)”, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.
- Absatz 5,Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)” oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)” bedeutet in den Tabellen des Absatz eins,, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.
- Absatz 6,Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse römisch neun in die Verwendungsgruppe M BO 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse römisch acht geblieben wäre.
- Absatz 7,Im Falle einer Überleitung nach den Absatz eins bis 6 bleibt Paragraph 8, unberührt und ist Paragraph 12 b, nicht anzuwenden.
Sonderfälle der Überleitung
Paragraph 155, (1) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sechs zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 154, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.
- Absatz 2,Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch fünf zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 154, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe H 2 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um zwei Jahre.
- Absatz 3,Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 154, in der Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sieben zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe H 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um vier Jahre zu verbessern.
- Absatz 4,Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 154, in der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sechs zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
- Absatz 5,Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 154, in der Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sieben zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechseinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechseinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um zweieinhalb Jahre zu verbessern.
- Absatz 6,Hat der Berufsoffizier vor seiner Überleitung nach Paragraph 154, nicht bloß vertretungsweise einen Arbeitsplatz innegehabt, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Überleitung innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Absatz 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. Hat der Berufsoffizier vor dieser Überleitung mehrere höher bewertete oder höher zu bewertende Arbeitsplätze innegehabt, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
- Absatz 7,Ist eine als Facharzt verwendete Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 vor ihrer Überleitung im Vergleich zu anderen Beamten der Verwendungsgruppe H 1 verspätet in die Dienstklasse römisch fünf befördert worden, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung insoweit zu verbessern, als sich die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf ausschließlich wegen der vorgeschriebenen Dauer der medizinischen Ausbildung (einschließlich der Facharztausbildung und der hiefür nötigen Wartezeit) verzögert hat. Dieser Zeitraum verringert sich um allfällige Zeiträume, um die die Militärperson in der Folge rascher befördert worden ist als Militärpersonen auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz, bei denen eine solche Verzögerung nicht gegeben war.
- Absatz 8,Bei der Anwendung der Absatz eins bis 7 sind Verzögerungen nicht zu berücksichtigen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder einer späten Übernahme einer höheren Funktion ergeben haben.
- Absatz 9,Maßnahmen nach Absatz eins,, nach Absatz 2,, nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 und nach Absatz 7, sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.
Anwendung der Überleitungsbestimmungen auf andere Ernennungsfälle
Paragraph 156,
- Absatz eins,Wird eine Person, die nicht der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes angehört, zum Beamten des Militärischen Dienstes ernannt und hat sie vor weniger als drei Jahren als Bundesbeamter
- Ziffer einsder Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung oder
- Ziffer 2der Besoldungsgruppe der Wachebeamten oder
- Ziffer 3einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere
angehört, so ist auf sie Paragraph 154, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 155,) auch dann anzuwenden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Ernennung nicht mehr in einer dieser Einstufungen befindet - Absatz 2,Paragraph 137, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
ABSCHNITT römisch zwölf
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Teuerungszulagen
Paragraph 157, (1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (Paragraph 3, Absatz 2,) auch verschieden hoch festgesetzt werden.
- Absatz 2,Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt werden.
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu Fonds, Stiftungen
oder Anstalten
Paragraph 158, Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach so weit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Paragraph 159, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnungen
Paragraph 160, Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
Inkrafttreten
Paragraph 161, (1) Dieses Bundesgesetz tritt - unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 91, - am 1. Feber 1956 in Kraft.
- Absatz 2,Es treten in Kraft:
- Ziffer einsParagraph 58, Absatz 5, Ziffer 4 und 5, Paragraph 59, Absatz 7 bis 13, Paragraph 59 c, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 61, Absatz 4 und Paragraph 94 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. September 1992,
- Ziffer 2Paragraph 60, Absatz 3, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 35, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. September 1992,
- Ziffer 3Paragraph 4, Absatz 7 a,, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30 b, Absatz 2,, Paragraph 30 c, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 59 a, Absatz eins, 2, 2 a, 3 und 5 a, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 62 a, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 65, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 73 a,, Paragraph 73 b, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 b, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 76 a, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 79 a,, Paragraph 79 b,, Paragraph 82 a, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 82 c, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 84 b, Absatz 2,, Paragraph 84 c, Absatz eins,, Paragraph 85 b, Absatz eins,, Paragraph 85 d, Absatz eins und 2, Paragraph 85 f, samt Überschrift, Paragraph 86, Absatz 2 und 3 und Paragraph 93, Absatz eins, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Jänner 1993,
- Ziffer 4Paragraph 60, Absatz 3, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 36, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, mit 1. Jänner 1993.
- Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 19,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 2,, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 20 d, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 71 a, Absatz eins und Paragraph 73 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
- Absatz 4,Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
- Absatz 5,Es treten in Kraft:
- Ziffer einsParagraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 44, Absatz 5, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Jänner 1993,
- Ziffer 2Paragraph 12, Absatz 2 und 6, Paragraph 13, Absatz 10,, Paragraph 30 a, Absatz 6,, Paragraph 44, Absatz 3 und Paragraph 45, samt Überschrift, Paragraph 82 c, Absatz eins, 2, 4 und 10, Paragraph 91, Absatz 2 und Paragraph 92, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Juli 1993,
- Ziffer 3Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 44, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, und Paragraph 44, Absatz 5, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Juli 1993.
- Absatz 6,Die Aufhebung der Paragraphen 85, 85 a und 87, der Überschrift vor Paragraph 92 a und des Paragraph 94 a, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, wird mit Ablauf des 30. Juni 1993 wirksam.
- Absatz 7,Paragraph 59 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993, tritt mit 1. September 1993 in Kraft. Paragraph 93, tritt (mit Ausnahme der verbleibenden Überschrift) mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.
- Absatz 8,Es treten in Kraft:
- Ziffer einsParagraph 30 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. September 1992,
- Ziffer 2Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 12, Absatz 2 a bis 2 e, 7 und 8, Paragraph 24 b, Absatz 2 und 4, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30 b, Absatz 2,, Paragraph 30 c, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 38 a, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins, 4 und 6, Paragraph 59, Absatz 2, 8 und 9, Paragraph 59 a, Absatz eins, 2, 2 a, 3 und 5 a, Paragraph 59 b,, Paragraph 60, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 60 a, Absatz 2,, Paragraph 62 a, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 65, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 73 a,, Paragraph 73 b, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 74 a, Absatz eins,, Paragraph 74 b, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 76 a, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 79 a,, Paragraph 79 b,, Paragraph 82 a, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 82 c, Absatz eins und 5, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 84 b, Absatz 2,, Paragraph 84 c, Absatz eins,, Paragraph 85 b, Absatz eins,, Paragraph 85 d, Absatz eins und 2, Paragraph 85 f, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz 2 und 3 und die Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, mit 1. Jänner 1994,
- Ziffer 3Paragraph 57, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, soweit er sich nicht auf ganztägige Schulformen bezieht, mit 1. Jänner 1994,
- Ziffer 4Paragraph 57, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, soweit er sich auf ganztägige Schulformen bezieht, und Paragraph 61, Absatz eins und 6 a bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, jeweils
- Litera ahinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
- Litera bhinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,
- Litera chinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996 und
- Litera dhinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.
- Absatz 9,Paragraph 75, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz 5 und Paragraph 85 d, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1994,, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
- Absatz 10,Paragraph 2, Ziffer eins, 6 und 7, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 und Absatz 8 und 10, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 12 b, Absatz 3 und 4, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins,, die Paragraphen 28 bis 40 b samt Überschriften, Paragraph 61, Absatz 4,, die Paragraphen 72 bis 160 samt Überschriften und Paragraph 162, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- Absatz 11,Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994, in Kraft:
- Ziffer einsParagraph 44, Absatz 5, Ziffer eins, mit 1. Juli 1994,
- Ziffer 2Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, mit 1. Jänner 1995.
Vollziehung
Paragraph 162, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
Artikel römisch vier
- Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 3,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 4,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 5,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 6,Anmerkung, Zu Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf Beamte der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe D, die sich am 1. Juli 1981 in der Gehaltsstufe 1 oder 2 dieser Dienstklasse befinden, sind die bis zum 30. Juni 1981 geltenden Bestimmungen über die Gehaltsansätze der Gehaltsstufen 1 und 2 der Dienstklasse römisch vier so lange weiter anzuwenden, bis diese Beamten im Wege der Vorrückung die Gehaltsstufe 3 erreichen. Diese Gehaltsansätze erhöhen sich im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte mit Wirksamkeit vom Tag dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf angehoben wird. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
- Absatz 7,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 8,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 9,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 10,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 11,Anmerkung, Gegenstandslos)
Artikel römisch zehn
Anmerkung, Zu Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Artikel römisch vier, Absatz 7, der 37. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,, kann auch auf Beamte angewendet werden, die am 1. Juli 1981 zwar nur die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 dieser Bestimmung erfüllt haben, aber auf Grund der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nach der bis zu diesem Tag gehandhabten Beförderungspraxis bei der Ernennung in die Dienstklasse römisch vier wie Beamte behandelt worden wären, bei denen alle Voraussetzungen des Artikel römisch vier, Absatz 7, der 37. Gehaltsgesetz-Novelle vorlagen.
- Absatz 2,Bei den unter Absatz eins, fallenden Beamten kann auch die sich aus der Maßnahme nach Artikel römisch vier, Absatz 7, der 37. Gehaltsgesetz-Novelle ergebende Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Dienstklasse römisch vier vorgenommen werden.
Artikel römisch elf
- Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch vier an Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 39, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2 gebührt
- Ziffer einsin der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch vier an Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehaltes,
- Ziffer 2in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch vier an Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
- Absatz 3,Anmerkung, Änderung der 37. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)