BGBl. I Nr. 112/2015
Änderungen durch diese Kundmachung
… 5 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Zwangsheirat
Paragraph 106 a,
- Absatz eins,Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
- Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person in der Absicht, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eheschließung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft gezwungen werde (Absatz eins,), durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch oder Entzug der familiären Kontakte nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert.
- Absatz 3,Paragraph 106, Absatz 2, gilt sinngemäß.
… 3 unveränderte Absätze
Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
Paragraph 107 c,
- Absatz eins,Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
- Ziffer einseine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
- Ziffer 2Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung eine für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. - Absatz 2,Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Absatz eins, verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände
Paragraph 163 a,
- Absatz eins,Wer als Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,) eines in Paragraph 163 c, angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in
- Ziffer einseinem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht,
- Ziffer 2einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband,
- Ziffer 3einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes,
- Ziffer 4Aufklärungen und Nachweisen (Paragraph 272, Absatz 2, UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (Paragraph 163 b, Absatz eins,) zu geben sind, oder
- Ziffer 5einer Anmeldung zum Firmenbuch, die die Leistung von Einlagen auf das Gesellschaftskapital betrifft,
eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information (Paragraph 189 a, Ziffer 10, Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,), einschließlich solcher Umstände, die die Beziehung des Verbandes zu mit ihm verbundenen Unternehmen betreffen, in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. - Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als Entscheidungsträger einen Sonderbericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität des Verbandes gesetzlich geboten ist.
- Absatz 3,Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Absatz eins, oder 2 in Bezug auf einen Verband begeht, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12. 6. 2014 Seite 349, zugelassen sind.
- Absatz 4,Wegen Beteiligung (Paragraphen 12, 14,) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach Paragraph 163 b, mit Strafe bedroht ist.
Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
Paragraph 163 b,
- Absatz eins,Wer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission (Paragraph 40, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,) oder sonst als aufgrund verbandsrechtlicher Bestimmungen bestellter Prüfer mit vergleichbaren Funktionen eines in Paragraph 163 c, angeführten Verbandes in
- Ziffer einsseinem Prüfungsbericht oder
- Ziffer 2einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes
in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen (Paragraph 163 a, Absatz eins,) falsch oder unvollständig darstellt oder verschweigt, dass der Jahres- oder Konzernabschluss, der Lage- oder Konzernlagebericht oder sonst der geprüfte Abschluss, Vertrag oder Bericht wesentliche Informationen (Paragraph 163 a, Absatz eins,) in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig darstellt, ist, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. - Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als Prüfer (Absatz eins,)
- Ziffer einsin unvertretbarer Weise einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt, wenn dies geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen, oder
- Ziffer 2einen Bericht nicht erstattet, der angesichts der drohenden Bestandsgefährdung des Verbandes gesetzlich geboten ist.
- Absatz 3,Nach Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der falschen oder unvollständigen Darstellung nach Absatz eins, mit Strafe bedroht ist. Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer schon wegen der Nichterstattung des Berichtes nach Absatz 2, Ziffer 2, mit Strafe bedroht ist.
- Absatz 4,Wer eine Tat nach Absatz eins, oder 2 als Prüfer eines in Paragraph 163 a, Absatz 3, angeführten Verbandes begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- Absatz 5,Wegen Beteiligung (Paragraphen 12, 14,) ist nicht zu bestrafen, wer schon nach Paragraph 163 a, mit Strafe bedroht ist.
Verbände
Paragraph 163 c,
Die Paragraphen 163 a und 163 b sind auf folgende Verbände anzuwenden:
- Ziffer einsGesellschaften mit beschränkter Haftung,
- Ziffer 2Aktiengesellschaften,
- Ziffer 3Europäische Gesellschaften (SE),
- Ziffer 4Genossenschaften,
- Ziffer 5Europäische Genossenschaften (SCE),
- Ziffer 6Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- Ziffer 7große Vereine im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,,
- Ziffer 8offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UGB,
- Ziffer 9Sparkassen,
- Ziffer 10Privatstiftungen,
- Ziffer 11die Stiftung nach dem ORF-Gesetz und
- Ziffer 12den in Ziffer eins bis 11 genannten Verbänden vergleichbare ausländische Verbände, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind oder die im Hinblick auf eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen sind (Paragraph 12, UGB).
Tätige Reue
Paragraph 163 d,
- Absatz eins,Nach Paragraph 163 a, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt,
- Ziffer einsim Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Absatz eins, Ziffer eins,), bevor die Sitzung des Organs beendet ist,
- Ziffer 2in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat,
- Ziffer 3in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist,
- Ziffer 4in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4,, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowie
- Ziffer 5in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5,, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist.
- Absatz 2,Nach Paragraph 163 b, Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die verschwiegenen Angaben nachträgt, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist.
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Paragraph 205 a,
- Absatz eins,Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
- Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Absatz eins, beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Werbung für Unzucht mit Tieren
Paragraph 220 a,
Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (Paragraph 12,) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
Paragraph 241 h,
- Absatz eins,Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht,
- Ziffer einsdass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde oder
- Ziffer 2sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 a,) zu ermöglichen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
- Absatz 2,Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- Absatz 3,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die ausgespähten Daten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 verwendet wurden, die Gefahr ihrer Verwendung durch Verständigung der Behörde, des Berechtigten oder auf andere Weise beseitigt. Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
Paragraph 276,
- Absatz eins,Wer ein Gerücht, von dem er weiß (Paragraph 5, Absatz 3,), daß es falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden, absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- Absatz 2,Hat die Tat
- Ziffer einseine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,
- Ziffer 2eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
- Ziffer 3den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. - Absatz 3,Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
Paragraph 281,
Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
Paragraph 292 c,
- Absatz eins,Wer für sich oder einen Dritten für die Zusage, im Zuge einer Versteigerung in einem Exekutionsverfahren als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
- Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Mitbieter ohne dessen Andringen für eine Zusage im Sinne des Absatz eins, für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Verbrechen der Aggression
Paragraph 321 k,
- Absatz eins,Wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken, und eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Satzung der Vereinten Nationen darstellt, einleitet oder ausführt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
- Absatz 2,Wer unter den in Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen eine solche Angriffshandlung plant oder vorbereitet, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
- Absatz 3,Im Sinne des Absatz eins, bedeutet „Angriffshandlung“ eine gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat.
Artikel 13
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, zu den Paragraphen 19 a, 33, 64, 120, 126 a, 126 b, 128 und 289, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
- Absatz eins,Artikel 1 Ziffer 2 und Artikel 3 Ziffer 28, dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der EU ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S 39 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 138 vom 13.05.2014 S 114.
- Absatz 2,Artikel 1 Ziffer 13 und 182 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 21.05.2014 S 1.
- Absatz 3,Artikel 1 Ziffer 6, 54, 65 bis 69 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S 8.