BGBl. Nr. 548/1984
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 36 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
Paragraph 15 a, (1) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten "Art". Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der Wochendienstzeit.
- Absatz 2,Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist.
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 24 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 19 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 53 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 18 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 92 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu Paragraph 72, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Dieser Artikel ist auf die nachstehend angeführten Beamten anzuwenden:
- Ziffer einsBeamte, die sich am 1. Juli 1985 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienststufe 3 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 angehören,
- Ziffer 2Beamte, die in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1985 als Angehörige der Dienststufe 3 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder durch Tod aus dem Dienststand ausscheiden.
- Absatz 2,Für die im Absatz eins, angeführten Beamten kann zum Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, ab dem 1. Juli 1984 in die Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 beförderter Beamter ergeben haben, der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse römisch fünf maßgebende Tag vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neu festgesetzt werden. Solche Maßnahmen sind ausschließlich aus Anlaß der für Beamte der Dienststufe 3 der Verwendungsgruppe W 2 mit 1. Juli 1984 eingetretenen Änderung der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch fünf zulässig. Das Höchstausmaß der Verbesserung in der Dienstklasse römisch fünf darf eineinhalb Jahre nicht übersteigen.
- Absatz 3,Eine Maßnahme nach Absatz 2, ist nur insoweit zulässig, als der Beamte nicht ohnehin durch eine Ernennung, die im Juli 1984 oder danach wirksam geworden ist, der Begünstigung der im Absatz 2, angeführten Änderung der Beförderungspraxis teilhaftig geworden ist.
- Absatz 4,Die Maßnahmen nach Absatz 2, werden für
- Ziffer einsdie im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten mit 1. Juli 1985 und
- Ziffer 2die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beamten mit dem Ersten jenes Monats, in (mit) dem sie aus dem Dienststand ausscheiden,
wirksam. - Absatz 5,Bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Absatz 2, angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für den Beamten zu dem gemäß Absatz 4, für ihn maßgebenden Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung (Funktion) und die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung des Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei sind jene Bewertung des Arbeitsplatzes und jene Leistungsfeststellung beziehungsweise Dienstbeurteilung zugrunde zu legen, die am 1. Juli 1984 maßgebend gewesen sind.
Artikel römisch zehn
Anmerkung, Zu Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
- Absatz eins,Artikel römisch vier, Absatz 7, der 37. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,, kann auch auf Beamte angewendet werden, die am 1. Juli 1981 zwar nur die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 dieser Bestimmung erfüllt haben, aber auf Grund der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nach der bis zu diesem Tag gehandhabten Beförderungspraxis bei der Ernennung in die Dienstklasse römisch vier wie Beamte behandelt worden wären, bei denen alle Voraussetzungen des Artikel römisch vier, Absatz 7, der 37. Gehaltsgesetz-Novelle vorlagen.
- Absatz 2,Bei den unter Absatz eins, fallenden Beamten kann auch die sich aus der Maßnahme nach Artikel römisch vier, Absatz 7, der 37. Gehaltsgesetz-Novelle ergebende Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Dienstklasse römisch vier vorgenommen werden.
Artikel römisch elf
- Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch vier an Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 39, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2 gebührt
- Ziffer einsin der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch vier an Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehaltes,
- Ziffer 2in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch vier an Stelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
- Absatz 3,Anmerkung, Änderung der 37. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1981,)
Artikel römisch zwölf
Anmerkung, Zu Paragraph 60, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Lehrer für Werkerziehung der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen mit schulpraktischer Ausbildung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre.
Artikel römisch dreizehn
- Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer des Dienststandes, die auf Grund des Artikel römisch acht, der 2. BDG-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 550, am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren werden, ist nach Maßgabe des Paragraph 48, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung festzusetzen.
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 50 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50 a, des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.
Artikel römisch vierzehn
- Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf einen Universitätsassistenten, der in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt wird, ist Paragraph 48, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von vier Jahren sechs Jahre treten.
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1984 als auch am 1. Jänner 1985 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 um zwei Jahre zu verbessern.
- Absatz 3,Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1985 als auch am 1. Jänner 1986 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 um zwei Jahre zu verbessern.
- Absatz 4,Anmerkung, Zu den Paragraphen 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind
- Ziffer einsbis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und
- Ziffer 2in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach Paragraph 50, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956
anzurechnen.