BGBl. Nr. 399/1988
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
Paragraph 28 a,
Die Nachsicht vom für ein Handwerk oder ein gebundenes Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist weiters zu erteilen,
- Ziffer einswenn der Nachsichtswerber eine technische, naturwissenschaftliche oder montanistische Studienrichtung oder eine Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität erfolgreich besucht hat,
- Ziffer 2wenn dieses Studium zumindest grundsätzliche Erkenntnisse über das vom Nachsichtswerber angestrebte Gewerbe vermittelt,
- Ziffer 3wenn die Gewerbeausübung auf die Erzeugung nicht herkömmlicher Produkte oder auf sonstige nicht herkömmliche Tätigkeiten eingeschränkt wird und
- Ziffer 4wenn keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
Paragraph 32 a,
Die Überprüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (Paragraph 171 a,) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Paragraph 69 a,
Belastungen der Umwelt, die durch Verordnungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 82, Absatz eins, zu vermeiden sind, sind jedenfalls solche nachteiligen Einwirkungen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen.
Paragraph 70 a,
Zum Schutz von Tieren gegen Quälereien und im Interesse des artgemäßen Haltens von Tieren kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Vorschriften über das Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, erlassen.
… 4 unveränderte Absätze
Paragraph 73 a,
Gewerbetreibende, die Waren zum Verkauf feilhalten, deren Preis nach der Masse berechnet wird, oder die Waren zur Entnahme durch den Käufer feilhalten und hiefür eine bestimmte Masse angeben, müssen über eine geeignete Waage verfügen, die es dem Käufer ermöglicht, die Masse der von ihm gekauften Waren nachprüfen zu lassen.
Paragraph 82 a,
- Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik (Absatz 2,) jene Anlagen näher zu bezeichnen, in denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen (Absatz 3,) besteht (gefahrengeneigte Anlagen), und die den Inhaber der Anlage in bezug auf Störfälle treffenden Verpflichtungen näher festzulegen; insbesondere sind nähere Bestimmungen über Art, Aufbau, Führung und Fortschreibung der Sicherheitsanalyse und des auf diese gestützten Planes für betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen (Maßnahmenplanes) einschließlich deren jeweiliger Übermittlung an die Behörde sowie über Art und Umfang der Meldepflicht bei Eintritt des Störfalles zu erlassen.
- Absatz 2,Der Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Stand der Technik (Paragraph 71 a,) für Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen und für Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung der die Sicherheit beeinträchtigenden Auswirkungen von Störfällen.
- Absatz 3,Ein Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Abweichen von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage, durch das eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für fremdes Eigentum oder für die Umwelt herbeigeführt werden kann.
- Absatz 4,Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat jene Vorkehrungen zu treffen, die nach den die Anlage betreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins und nach den im Genehmigungsbescheid und Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um Störfälle zu vermeiden und Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen; insbesondere sind eine Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan zu erstellen, fortzuschreiben und der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde in der ursprünglichen und in der fortgeschriebenen Fassung zu übermitteln.
- Absatz 5,Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat einen Störfall der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
- Absatz 6,Gefahrengeneigte Anlagen sind von den Organen der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden sowie von den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen periodisch binnen angemessener, drei Jahre nicht übersteigender Frist sowie unverzüglich nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen, ob die Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht und ob die vom Inhaber der Anlage getroffenen Vorkehrungen (Absatz 4,), insbesondere die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan, dem zur Zeit der Überprüfung gegebenen Stand der Sicherheitstechnik und für die Beurteilung von gefahrengeneigten Anlagen wesentlichen neuen Erkenntnissen entsprechen.
Paragraph 82 b,
- Absatz eins,Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter Paragraph 359 b, fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen.
- Absatz 2,Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz eins, sind vom Inhaber der Anlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen von unter Paragraph 359 b, fallenden Anlagen dürfen auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen vorgenommen werden, die auch Betriebsangehörige sein dürfen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
- Absatz 3,Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
- Absatz 4,Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde zu übermitteln.
… 6 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Fotografen
Paragraph 96 a,
Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 17, ist unbeschadet der Rechte der Fotografen die Pressefotografie.
Textilreiniger
Paragraph 102 a,
Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 77 a, ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die Tätigkeit der Wäscher und Wäschebügler.
… 9 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Altwarenhandel
Paragraph 116 a,
- Absatz eins,Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem konzessionierten Gewerbe des Handels mit Waffen (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) ist verboten.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 109, über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler.
Versicherungsmakler
Paragraph 117 a,
Versicherungsmakler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 49 a,) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.
Marktfahrer
Paragraph 118 a,
Marktfahrer (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 13,) sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, auszuüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus. Märkte oder Gelegenheitsmärkte sind jedoch kein sonstiger Anlaß, der zur Ausübung des Marktfahrergewerbes außerhalb des Gebietes berechtigt, auf dem der Markt (Gelegenheitsmarkt) abgehalten wird.
Versicherungsmakler
Paragraph 120,
Versicherungsmakler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 23,) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.
… 16 unveränderte Absätze
… 22 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
Militärische Waffen
Paragraph 132 a,
Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Technische Büros
Paragraph 171 a,
- Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung entsprechen oder die Gegenstand einschlägiger inländischer berufsbildender höherer Schulen sind (Technische Büros).
- Absatz 2,Fachgebiete, die den der Konzessionspflicht für die Gewerbe der Baumeister (Paragraph 157,), der Zimmermeister (Paragraph 158,), der Steinmetzmeister (Paragraph 159,) und der Brunnenmeister (Paragraph 160,) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, sind nicht Gegenstand Technischer Büros.
- Absatz 3,Der Berechtigungsumfang anderer konzessionierter Gewerbe, von Handwerken und von gebundenen Gewerben wird durch Absatz eins, nicht berührt.
Besondere Voraussetzungen
Paragraph 171 b,
Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe eines Technischen Büros erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuständigkeit
Paragraph 171 c,
Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe eines Technischen Büros ist der Landeshauptmann zuständig.
Paragraph 173 a,
- Absatz eins,Die im Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Voraussetzung für die Erteilung der Konzession zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, dritter Satz.
- Absatz 2,Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 2, liegt vor, wenn der Konzessionswerber persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Konzessionswerber sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
Paragraph 174 a,
Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Paragraph 174, liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Paragraph 173 a, Absatz 2, zutreffen.
Wechsel des Rauchfangkehrers
Paragraph 176 a,
Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln.
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Paragraph 196 a,
- Absatz eins,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 berechtigt sind, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein). Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
- Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des Paragraph 196, Absatz 2, auszuschenken hat.
- Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 190, nicht der Konzessionspflicht nach Paragraph 189, unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Paragraph 206 a,
Wird um eine Konzession für ein Gastgewerbe zum Zwecke der Fortführung eines bestehenden Gastgewerbebetriebes angesucht, so hat die Behörde auf Grund eines entsprechenden Antrags eine Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gastgewerbes zu erteilen, wenn der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung erfüllt und wenn die beantragten Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins und die beantragte Betriebsart den Berechtigungen und der Betriebsart des fortzuführenden bestehenden Gastgewerbebetriebes entsprechen. Die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung endigt mit der Erteilung oder mit der Verweigerung der beantragten Konzession. Die Bewilligung zur vorläufigen Ausübung gilt nur für jene Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die im Konzessionserteilungsbescheid bezeichnet waren, auf Grund dessen das Gastgewerbe im fortzuführenden Gastgewerbebetrieb ausgeübt wurde.
… 6 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Ausübungsregeln
Paragraph 261,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung Regeln über die bei der Gewerbeausübung zu beobachtenden Verhaltensweisen (Standesregeln) festlegen; hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden, und auf die Anforderungen, die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, Bedacht zu nehmen.
- Absatz 2,Die Verordnung gemäß Absatz eins, kann zum Gegenstand haben Bestimmungen über
- Ziffer einsdie Höchstbeträge der den Immobilienmaklern gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen,
- Ziffer 2das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern,
- Ziffer 3das standesgemäße Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber.
Zuständigkeit
Paragraph 262,
Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Immobilienmakler ist der Landeshauptmann zuständig.
Ausübungsregeln
Paragraph 265,
Für das Gewerbe der Immobilienverwaltung gelten die Vorschriften des Paragraph 261, über die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß.
Ausübungsregeln
Paragraph 269,
Für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung gelten die Vorschriften des Paragraph 261, über die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß.
Ausübungsregeln
Paragraph 309,
Für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen gelten die Vorschriften des Paragraph 261, über die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß.
… 9 unveränderte Absätze
Lebens- und Sozialberater
Paragraph 323 e,
- Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen.
- Absatz 2,Zu den gemäß Absatz eins, konzessionspflichtigen Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.
Besondere Voraussetzungen
Paragraph 323 f,
Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Arbeitnehmer
Paragraph 323 g,
Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Paragraph 323 e, genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.
Verschwiegenheit
Paragraph 323 h,
- Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
- Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
Zuständigkeit
Paragraph 323 i,
Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater ist der Landeshauptmann zuständig.
Errichtung von Alarmanlagen
Paragraph 323 j,
Der Konzessionspflicht unterliegt die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke.
Besondere Voraussetzungen
Paragraph 323 k,
Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Arbeitnehmer
Paragraph 323 l,
- Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Paragraph 323 j, genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
- Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im Paragraph 323 j, genannten Tätigkeiten verwendet werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im Paragraph 323 j, genannten Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu enthalten.
Zuständigkeit
Paragraph 323 m,
Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen ist der Landeshauptmann zuständig.
Paragraph 325 a,
Gewerbetreibende, die auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen, haben hiebei den Original-Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
… 4 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Paragraph 359 b,
Weist der Genehmigungswerber in seinem Ansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,) nach, daß
- Ziffer einsjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden,
- Ziffer 2das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 150 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 50 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden,
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 29 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 30 unveränderte Absätze
… 37 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 29 unveränderte Absätze
Artikel römisch sechs
Anmerkung, zu den Paragraphen 74, 79, 80, 81, 82 b, 83, 356, 359 b,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.
- Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 176, tritt mit Ablauf des 1. Jänner 1992 in Kraft.
- Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
- Absatz 4,Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren in diesem Zeitpunkt in erster Instanz anhängig sind, Artikel römisch eins, Ziffer 240 und 242 (Paragraph 356, Absatz eins und 3 und Paragraph 359 b,) überdies nur dann, wenn in diesem Zeitpunkt noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist. Auf Betriebsanlagen, für die das Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist, ist Artikel römisch eins, Ziffer 81, (Paragraph 74, Absatz 4, bzw. 5) nicht anzuwenden.
- Absatz 5,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach Artikel römisch eins, Ziffer 79, (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,) genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2,; Paragraph 79, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 87 und Paragraph 81, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 91, finden sinngemäß Anwendung.
- Absatz 6,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigten Betriebsanlagen sowie Betriebsanlagen, für die in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren in zweiter oder dritter Instanz anhängig ist, bedürfen keiner die im Absatz 5, angeführte Änderung des Paragraph 74, Absatz 2, betreffenden zusätzlichen Genehmigung.
- Absatz 7,Ist der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits unterbrochen, so gilt Artikel römisch eins, Ziffer 89, (Paragraph 80, Absatz eins, dritter Satz) mit der Maßgabe, daß die Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
- Absatz 8,Die im Artikel römisch eins, Ziffer 93, (Paragraph 82 b, Absatz eins,) angeführten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen für die jeweils erste dieser Prüfungen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 9,Artikel römisch eins, Ziffer 94, (Paragraph 83, letzter Satz) ist auf im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits aufgelassene Betriebsanlagen nicht anzuwenden.
- Absatz 10,Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes richtet sich nach Paragraph 381, Absatz 3 bis 8 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 278 bis 292 dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 11,Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei und römisch vier ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
- Absatz 12,Mit der Vollziehung des Artikel römisch drei, ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
- Absatz 13,Mit der Vollziehung des Artikel römisch fünf, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.