RS0050704
Rechtssatz
1993 – zuletzt 27.03.2002Zivilrecht
Die Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 5 AÜG bedeutet, daß jene Verfallsvorschriften, und Verjährungsvorschriften, die sich aus dem Gesetz ergeben, ungeschmälert bleiben müssen, sofern nicht normativ anzuwendende Kollektivverträge (§ 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG) ode …