- Litera aaus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe,
- Litera baus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der Opferfürsorge,
- Litera cnach Paragraph 29, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
- Litera dnach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.
BGBl. Nr. 201/1996
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 17 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Paragraph 15,
Das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen.
Paragraph 16,
- Absatz eins,Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält
- Absatz 2,Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst leisten.
- Absatz 3,Treffen auf den Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 nicht zu, ist die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen, sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht bereits Kenntnis hat.
- Absatz 4,Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 12, einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist.
Paragraph 17,
- Absatz eins,Personen, denen die Familienbeihilfenkarte ausgefolgt worden ist, haben die Familienbeihilfenkarte ihren Dienstgebern oder den ihre Bezüge auszahlenden Stellen zu übergeben. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen.
- Absatz 2,Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 auszahlt. Auszahlende Stellen sind Einrichtungen, die Bezüge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis d auszahlen und hinsichtlich der im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Personen die den Familienunterhalt oder Entschädigungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87, auszahlenden Dienststellen.
- Absatz 3,Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, besteht, an die Person auszuzahlen, an die der Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden Anteiles an dem Gesamtbetrag der Familienbeihilfe Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 18,
- Absatz eins,Dienstgeber sind auf Antrag von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.
- Absatz 2,Über Anträge gemäß Absatz eins, entscheidet das nach Paragraph 43, zuständige Finanzamt.
- Absatz 3,Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zu übergeben.
Paragraph 19,
Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben.
Paragraph 20,
- Absatz eins,Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, auf der Familienbeihilfenkarte die von ihnen ausgezahlten Beträge an Familienbeihilfe und den Zeitraum, für welchen die Beträge ausgezahlt wurden, einzutragen; entstehen über die Richtigkeit der Eintragungen Streitigkeiten, entscheidet das nach Paragraph 43, zuständige Finanzamt. Die Eintragungen sind von den Dienstgebern und auszahlenden Stellen bei jeder Ausfolgung der Familienbeihilfenkarte, mindestens aber zum Ende eines jeden Kalenderjahres vorzunehmen.
- Absatz 2,Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht aus eigenen Mitteln zu tragen haben, weiters verpflichtet, Aufzeichnungen über die Auszahlungen an Familienbeihilfen zu führen, die zu enthalten haben:
- Litera aden Namen und die Anschrift des Anspruchsberechtigten,
- Litera bdie Behörde, die die Familienbeihilfenkarte ausgestellt hat,
- Litera cdie Nummer der Familienbeihilfenkarte,
- Litera ddie Zahl der Kinder, für die nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte jeweils Familienbeihilfe auszuzahlen ist, und die Zahl der Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe (Paragraph 8, Absatz 4,) auszuzahlen ist, und
- Litera efortlaufend den Betrag der ausgezahlten Familienbeihilfe, den Zeitraum, für den die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde, und den Tag der Auszahlung.
Die Aufzeichnungen können auf den Lohnkonten der betreffenden Anspruchsberechtigten geführt werden.
Paragraph 21,
- Absatz eins,Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen, denen Familienbeihilfenkarten zur Auszahlung der Familienbeihilfe übergeben werden, auf denen Ansprüche auf Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume bescheinigt sind, haben Rückstände an Familienbeihilfe nur für Zeiträume auszuzahlen, für welche der Berechtigte von ihnen Bezüge erhalten hat. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen, welche die ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt erhalten, sind jedoch nicht verpflichtet, Rückstände an Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate auszuzahlen.
- Absatz 2,Soweit die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume nicht auszahlen, weil sie dazu nicht verpflichtet sind, ist die rückständige Familienbeihilfe durch das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuständige Finanzamt auf Antrag auszuzahlen.
- Absatz 3,Das Recht, Familienbeihilfe auf Grund bescheinigter Ansprüche ausgezahlt zu erhalten, verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat. Die Verjährung ist gehemmt, solange eine Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Gewährung der Familienbeihilfe anhängig ist.
Paragraph 23,
Wer eine Familienbeihilfenkarte in Gewahrsam hat, hat die Familienbeihilfenkarte über Aufforderung eines Finanzamtes diesem vorzulegen. Sofern einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen wird, hat das Finanzamt die Übergabe der Familienbeihilfenkarte mit Bescheid anzuordnen; gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Paragraph 24,
- Absatz eins,Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfekarte dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder über Antrag monatlich auszuzahlen.
- Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.
… 3 unveränderte Absätze
Paragraph 30,
- Absatz eins,Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen, daß
- Litera aausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten ihre Gültigkeit verlieren,
- Litera ballgemein oder für einzelne Gruppen von Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten ausgestellt werden,
- Litera cdie ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen sind.
- Absatz 2,Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Absatz eins, mitzuwirken.
… 4 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Paragraph 35 a,
- Absatz eins,Ein Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschlag zur Geburtenbeihilfe für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend selbst betreut, wenn er in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist, und die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, steht dem Anspruch auf den Zuschlag nicht entgegen.
- Absatz 2,Kein Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
- Ziffer einseine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
- Ziffer 2die Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- Ziffer 3das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
- Ziffer 4die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
bezieht.
Paragraph 35 b,
- Absatz eins,Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen vollen Kalendermonat entspricht.
- Absatz 2,Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen, zuzüglich folgender Bezüge:
- Ziffer einsVersorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,
- Ziffer 2das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
- Ziffer 3die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,
- Ziffer 4Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,
- Ziffer 5jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,
- Ziffer 6Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
- Ziffer 7Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8, des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,
- Ziffer 8Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten römisch zwei, römisch drei und römisch fünf des Heeresgebührengesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87,
- Ziffer 9Geldleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
- Ziffer 10Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986,
- Ziffer 11die Auslandseinsatzzulage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,.
- Absatz 3,Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist Paragraph 41, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
- Absatz 4,Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, zuzüglich der in Absatz 2, genannten Bezüge. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
Paragraph 35 c,
Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Paragraph 35 d,
- Absatz eins,Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person gewährt.
- Absatz 2,Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.
Paragraph 35 e,
- Absatz eins,Personen, denen der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf diesen Zuschlag erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
- Absatz 2,Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind die Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 anzuwenden.
Paragraph 35 f,
- Absatz eins,Ein erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.
- Absatz 2,Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
- Ziffer einsAnspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach Paragraph 35 a, hat oder
- Ziffer 2eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
- Ziffer 3die Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- Ziffer 4das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
- Ziffer 5die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
bezieht. - Absatz 3,Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.
- Absatz 4,Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
- Absatz 5,Die Paragraphen 35 b, 35 c und 35 e sind auf den Zuschuß anzuwenden.
… 7 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
Paragraph 39 d,
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird für Kinder von Asylwerbern, die sich in Bundesbetreuung befinden und ein Ansuchen um Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt haben, der notwendige Aufwand für die Beförderung dieser Schüler zu und von einer Schule im Sinne des Paragraph 30 a, getragen.
Paragraph 50 f,
- Absatz eins,Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
- Absatz 2,Die Paragraphen 31, Absatz eins, 31 a, Absatz 5 und 6, 31 b Absatz 2, 31 c, Absatz eins,, Absatz 2 und 3, 31 e, 31 g sowie 31h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. August 1995 in Kraft.
- Absatz 3,Die Paragraphen 30 b, Absatz eins, erster Satz, 30c Absatz 3, erster Satz, 30e Absatz 3, 30 f, Absatz eins, 30 f, Absatz 2, erster Satz, 30f Absatz 3 und 4, 30 g Absatz eins und 2, 30 j Absatz eins, 30 k, Absatz eins, 30 m, Absatz 3 und 5 sowie 30p Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit 1. September 1995 in Kraft.
- Absatz 4,Die Paragraphen 30 c, Absatz 4 und 30 d Absatz 2, zweiter Satz treten mit 31. August 1995 außer Kraft.
Paragraph 50 g,
- Absatz eins,Die Paragraphen 4, Absatz 6, 10, Absatz 3, 12, Absatz 2, 13, 25, 26, Absatz eins, 39, Absatz 5, Litera b,, 52 sowie Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Artikels römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, folgenden Tag in Kraft.
- Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, folgenden Tag in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
- Absatz 3,Die Paragraphen 8, Absatz 8, 15 bis 21, 23, 24 und 30 sowie Paragraph eins, des Artikels römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993, treten an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, folgenden Tag außer Kraft.
- Absatz 4,Abschnitt römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 30. Juni 1996 nach Maßgabe folgender Bestimmungen außer Kraft:
- Ziffer einsFür Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind bzw. die vor dem 1. Jänner 1997 das erste, zweite oder vierte Lebensjahr vollenden, besteht nach den Voraussetzungen der bislang geltenden Rechtsvorschriften noch Anspruch auf den ersten bzw. zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe sowie die Sonderzahlung, soweit der Anspruch im Jahr 1996 angefallen wäre.
- Ziffer 2Für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1997 geboren sind, besteht weiterhin Anspruch auf den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe, sofern die Voraussetzungen für den erhöhten ersten Teil der Geburtenbeihilfe vorliegen. Die Auszahlung kann gemeinsam erfolgen.
- Ziffer 3In bezug auf Kinder, die vor dem 1. Juli 1996 geboren werden, sind die Paragraphen 35 a bis 35 f weiter anzuwenden.
- Ziffer 4Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sind bis längstens 30. November 1997 zu stellen.
- Absatz 5,Abschnitt römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
- Absatz 6,Die Paragraphen 30 a, Absatz 6 und 39 d treten mit 31. August 1996 außer Kraft. Ansprüche auf Refundierung des Beförderungsaufwandes nach Paragraph 39 d, können bis 31. Dezember 1996 geltend gemacht werden.
- Absatz 7,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera b,, aa, 2 Absatz eins, Litera h,, 6 Absatz 2, Litera g,, 30a Absatz eins, Litera c und Absatz 2, Litera c,, 30a Absatz 3 und 4, 30 c Absatz 3, 30 d, Absatz 2, 30 e, Absatz eins und 4, 30 f Absatz eins und Absatz 3, Litera a,, 30g Absatz eins und 3, 30 h Absatz 2, 30 j, Absatz eins, 30 k, Absatz eins und 3 sowie 51 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.
- Absatz 8,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera b, erster Satz, Litera d, e und g, 5 Absatz eins, 6, Absatz 2, Litera a bis c, 6 Absatz 2, Litera f, sowie 6 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Für eine Vollwaise ist Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, aa in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ab 1. September 1996 anzuwenden.
- Absatz 9,Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis neunter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, ist letztmalig für das Wintersemester 1996 aus 1997, anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,, bb in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.
- Absatz 10,Die Paragraphen 39 e, 46, sowie 51 Absatz 2, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft; in bezug auf die in Paragraph 46, genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten ist Absatz 4, Ziffer eins und 2 entsprechend anzuwenden.
- Absatz 11,Paragraph 31 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
… 5 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Paragraph 52,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1993,, zu den Paragraphen 46 a und 46 b, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,)
Paragraph eins,
Die automationsunterstützte Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt im Einzelfall nur nach entsprechender Verfügung durch das Finanzamt nach Maßgabe der Kapazität. Ab automationsunterstützter Auszahlung gelten in diesem Fall, abweichend von den entsprechenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, folgende Bestimmungen.