BGBl. Nr. 620/1989
Änderungen durch diese Kundmachung
Allgemeiner Teil
Glücksspiele
Paragraph eins,
- Absatz eins,Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.
- Absatz 2,Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.
- Absatz 3,Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.
Glücksspielmonopol
Paragraph 3,
Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
Paragraph 4, (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 5 S nicht übersteigt.
- Absatz 2,Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,
wenn
- Ziffer einsdie vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 5 S nicht übersteigt und
- Ziffer 2der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 200 S nicht übersteigt.
- Absatz 3,Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 5 S nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des "Fadenziehens", "Stoppelziehens", "Glücksrades", "Blinkers", "Fische- oder Entenangelns", "Plattenangelns", "Fische- oder Entenangelns mit Magneten", "Plattenangelns mit Magneten", "Zahlenkesselspiels", "Zetteltopfspiels" sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.
- Absatz 4,Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.
Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
Paragraph 5, (1) Die Durchführung der dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, sofern das Recht zu ihrer Durchführung nicht an andere Personen übertragen wird.
- Absatz 2,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kann sich im Interesse einer rascheren und vereinfachten betriebsmäßigen Abwicklung von Glücksspielen der Mithilfe von Einrichtungen der Österreichischen Postsparkasse bedienen.
- Absatz 3,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet.
Ausspielungen
Lotto
Paragraph 6,
Das Lotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.
Toto
Paragraph 7,
Das Toto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten) annimmt und durchführt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch. Das Ergebnis von Wettkämpfen, die entfallen, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden oder ihren Wettkampfcharakter geändert haben, ist durch eine öffentliche Ziehung zu ersetzen (Ersatzziehung).
Zusatzspiel
Paragraph 8,
Das Zusatzspiel ist eine Ausspielung, die nur in Verbindung mit anderen einem Konzessionär übertragenen Glücksspielen durchgeführt werden kann. Durch öffentliche Ziehung wird eine Gewinnzahl ermittelt; es gewinnen die Spieler, deren Wettscheinnummern mit der Gewinnzahl ganz oder teilweise übereinstimmen. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.
Sofortlotterien
Paragraph 9,
- Absatz eins,Sofortlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnehmer einen auf einem Spielanteilsschein vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar nach Erwerb feststellen können.
- Absatz 2,Sonstige Sofortlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnehmer spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Abschluß von Wetten über die Gewinnchancen von Symbolen oder Zahlenkombinationen Kenntnis über einen allfälligen Gewinn erlangen können.
Klassenlotterie
Paragraph 10,
Die Klassenlotterie ist eine Ausspielung, bei der die Spielanteile Gewinnchancen in mehreren aufeinanderfolgenden Abschnitten haben. Die Treffer werden durch öffentliche Ziehungen ermittelt.
Zahlenlotto
Paragraph 11,
Das Zahlenlotto ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Wetteinsatzes.
Nummernlotterien
Paragraph 12,
Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt.
Mehrstufige Ausspielungen
Paragraph 13,
- Absatz eins,Mehrstufige Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen können.
- Absatz 2,Die Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
Übertragung von Ausspielungen
Konzession
Paragraph 14,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 durch Erteilung einer Konzession übertragen.
- Absatz 2,Die Konzession nach Absatz eins, darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der
- Ziffer einseine Kapitalgesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,
- Ziffer 2keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die über einen beherrschenden Einfluß verfügen und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
- Ziffer 3einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von mindestens 300 Millionen Schilling hat,
- Ziffer 4Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vorliegt und
- Ziffer 5auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erzielt.
- Absatz 3,Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Konzessionsabgaben und der Wettgebühren liegt. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
- Ziffer einsDie Dauer der Konzession; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;
- Ziffer 2die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung; diese ist mit mindestens 10 vH des Grund- oder Stammkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Der Konzessionär ist verpflichtet, die übertragenen Glücksspiele ununterbrochen durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Konzession nach Beginn der Betriebsaufnahme hat der Konzessionär die Glücksspiele während einer vom Bundesminister für Finanzen mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, daß mit ihrem Ablauf der Bund oder ein neuer Konzessionär die Glücksspiele durchführen können.
- Absatz 5,Solange eine nach Absatz eins, erteilte Konzession aufrecht ist, dürfen weitere Konzessionen nach Absatz eins, nicht erteilt werden. Treten mehrere Konzessionswerber, die die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Absatz 2, Ziffer 5, zu entscheiden.
- Absatz 6,Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen
- Ziffer einsdem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
- Ziffer 2im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
- Ziffer 3die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können.
Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter
Paragraph 15, (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe errichten und Beteiligungen im In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.
- Absatz 2,Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen Beteiligungen an Betrieben, die ausschließlich oder überwiegend im Glücksspielwesen tätig sind, nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn durch die Beteiligung ein Nachteil für den Bund oder den Konzessionär zu erwarten ist.
Spielbedingungen und Vertrieb
Paragraph 16,
- Absatz eins,Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.
- Absatz 2,In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
- Ziffer 2die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen;
- Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
- Ziffer 4das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze;
- Ziffer 5die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;
- Ziffer 6nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.
- Absatz 3,In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
- Ziffer 2das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze einer Serie;
- Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.
- Absatz 4,In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
- Ziffer 2die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;
- Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
- Ziffer 4nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
- Absatz 5,In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
- Ziffer 2die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen;
- Ziffer 3die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
- Ziffer 4die Wettarten und das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;
- Ziffer 5nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
- Absatz 6,In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:
- Ziffer einsdie Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
- Ziffer 2die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
- Ziffer 3die Anzahl und die Höhe der Gewinne.
- Absatz 7,Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.
- Absatz 8,Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien und die Ersatzziehungen des Totos sind unter Aufsicht der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung durchzuführen.
- Absatz 9,Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck und die Skartierung unverkaufter Lose unter Aufsicht der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung durchzuführen, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist Paragraph 13, des Staatsdruckereigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,, anzuwenden.
- Absatz 10,Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.
- Absatz 11,Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.
- Absatz 12,Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Absatz 2, sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:
- Ziffer einsInhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,;
- Ziffer 2Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
- Ziffer 3Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;
- Ziffer 4begünstigte Invalide im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.
Konzessionsabgabe
Paragraph 17, (1) Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.
- Absatz 2,Die Konzessionsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
- Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres. Die Konzessionsabgabe beträgt:
1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8
für die ersten 1 200 Mill. S ......... 18,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 19,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 20,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 21,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 22,5 vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 24 vH,
für die nächsten 200 Mill. S ......... 26 vH,
für alle weiteren Beträge ............ 27,5 vH;
2. für Sofortlotterien .................. 17,5 vH;
3. für die Klassenlotterie .............. 2 vH;
4. für das Zahlenlotto .................. 27,5 vH;
5. für Nummernlotterien ................. 17,5 vH.
- Absatz 4,Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Sitz des Konzessionärs liegt.
- Absatz 5,Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 10. des der Leistung der Wetteinsätze folgenden zweiten Kalendermonates fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung eine Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung. Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen, wenn der Konzessionär die Einreichung der Abrechnung unterläßt oder wenn diese als unvollständig oder unrichtig befunden wird.
- Absatz 6,Der Konzessionär trägt die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten Glücksspiele.
- Absatz 7,Der Bund sorgt für die generelle mediale Unterstützung, ausgenommen die Werbung im engeren Sinne wie insbesondere Inserate und Werbesendungen, der vom Konzessionär betriebenen Spiele.
Beteiligungsverhältnisse
Paragraph 18,
- Absatz eins,Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität der Personen, die an seinem Grund- oder Stammkapital beteiligt sind, mitzuteilen.
- Absatz 2,Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht mehr gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechtes im Zusammenhang mit Aktien oder Anteilen, die von einer dieser Personen gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.
Aufsicht
Paragraph 19, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen. Der Bundesminister für Finanzen kann sich für Zwecke seiner Überwachung auch der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung bedienen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; sie sind vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zu bemessen.
- Absatz 2,Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der Bundesminister für Finanzen unbeschadet des Absatz eins, beim Konzessionär einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 26, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Ein Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft des Konzessionärs ist über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen. Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft des Konzessionärs ist über Vorschlag der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu bestellen.
- Absatz 4,Der geprüfte Jahresabschluß, der Geschäftsbericht und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß des Konzessionärs sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zu übermitteln.
Sportförderung
Paragraph 20, (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den Paragraphen 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, in der Fassung des Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986, jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 311 Millionen Schilling zur Verfügung.
- Absatz 2,Der Grundbetrag verändert sich jährlich in jenem Maße, in dem sich die für den Monat der Aufnahme des Totobetriebes durch den Konzessionär vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jener des betreffenden Monats der Folgejahre verändert.
- Absatz 3,Die Mittel nach Absatz eins und 2 erhöhen sich um jenen Betrag, um den der dem Toto nach dem Verhältnis der Wetteinsätze des Totos zu den gesamten Wetteinsätzen der vom Konzessionär nach den Paragraphen 6 bis 8 durchgeführten Ausspielungen zuzurechnende Anteil am jährlichen Abgabenertrag des Bundes die Mittel nach Absatz eins und 2 übersteigt.
Spielbanken
Konzession
Paragraph 21, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen.
- Absatz 2,Eine Konzession nach Absatz eins, darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der
- Ziffer einseine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,
- Ziffer 2keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluß verfügen und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
- Ziffer 3über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 100 Millionen Schilling verfügt,
- Ziffer 4Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vorliegt und
- Ziffer 5nach den Umständen (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften den besten Spielbankabgabenertrag erzielt.
- Absatz 3,Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Absatz 4,Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen im Sinne des Absatz eins, erteilt werden. Für das Gebiet einer Gemeinde darf nur eine Konzession erteilt werden.
- Absatz 5,Treten mehrere Konzessionswerber, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Absatz 2, Ziffer 5, zu entscheiden.
Paragraph 22, Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
- Ziffer einsDie Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
- Ziffer 2die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
- Ziffer 3die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
- Ziffer 4die Art der Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25 und der Spielbanken gemäß Paragraph 31,;
- Ziffer 5die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
- Ziffer 6eine Betriebspflicht für Lebendspiele.
Paragraph 23,
Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des Paragraph 22, widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen, so hat dieser
- Ziffer einsdem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
- Ziffer 2im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
- Ziffer 3die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können.
Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter
Paragraph 24, (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe im Ausland errichten und Beteiligungen im In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Spielbankabgabeaufkommens zu erwarten ist.
- Absatz 2,Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen Beteiligungen an Betrieben, die ausschließlich oder überwiegend im Glücksspielwesen tätig sind, nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn durch die Beteiligung ein Nachteil für den Bund oder den Konzessionär zu erwarten ist.
Spielbankbesucher
Paragraph 25, (1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität ausreichend nachgewiesen haben. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.
- Absatz 2,Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen.
- Absatz 3,Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß einem Inländer seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel nicht oder nur in einem beschränkten Ausmaß gestatten, so hat die Spielbankleitung diesem den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
Besuchs- und Spielordnung
Paragraph 26,
- Absatz eins,Der Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;
- Ziffer 2die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis und Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25,);
- Ziffer 3die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
- Absatz 2,Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.
Arbeitnehmer des Konzessionärs
Paragraph 27, (1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen österreichische Staatsbürger sein.
- Absatz 2,Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es untersagt, Aktien des Konzessionsunternehmens zu erwerben. Es dürfen ihnen weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen (Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner Form gewährt werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte (Absatz 3,) gewähren.
- Absatz 3,Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, sich an den in den Spielbanken betriebenen Spielen zu beteiligen oder von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, daß die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern zu hinterlegen (Cagnotte).
- Absatz 4,Die Aufteilung der Cagnotte (Absatz 3,) unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie Arbeitnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen.
Spielbankabgabe
Paragraph 28, (1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.
- Absatz 2,Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer und den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne und jener Spieleinsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons) geleistet werden.
- Absatz 3,Die Spielbankabgabe beträgt:
- Ziffer einsvon den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer:
für die ersten 500 000 S ....... 35 vH,
für die weiteren 500 000 S ....... 40 vH,
für die weiteren 500 000 S ....... 45 vH,
für die weiteren 500 000 S ....... 50 vH,
für die weiteren 1 000 000 S ....... 55 vH,
für die weiteren 1 500 000 S ....... 60 vH,
für die weiteren 2 500 000 S ....... 65 vH,
für die weiteren 3 000 000 S ....... 70 vH,
für alle weiteren Beträge .......... 80 vH.
- Ziffer 2von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen 48 vH.
Paragraph 29, (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.
- Absatz 2,Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung eine nach Spielbanken gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung.
- Absatz 3,Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Abrechnung (Absatz 2,) unterläßt oder wenn diese als unvollständig oder unrichtig befunden wird.
- Absatz 4,Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen in fremder Währung findet Paragraph 10, Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, sinngemäß Anwendung.
Beteiligungsverhältnisse
Paragraph 30,
- Absatz eins,Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität jener Personen, die an seinem Grundkapital beteiligt sind, mitzuteilen.
- Absatz 2,Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.
Aufsicht
Paragraph 31, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär und die von ihm betriebenen Spielbanken auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen. Der Bundesminister für Finanzen kann sich für Zwecke seiner Überwachung auch der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung bedienen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; sie sind vom Bundesminister für Finanzen zu bemessen.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des Absatz eins, bei der Spielbankunternehmung einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 26, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Der geprüfte Jahresabschluß, der Geschäftsbericht und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres zu übermitteln.
Sonstige Ausspielungen
Sonstige Nummernlotterien
Paragraph 32,
- Absatz eins,Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
- Absatz 2,Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
- Ziffer einsWertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
- Ziffer 2Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
- Ziffer 3gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.
Tombolaspiele
Paragraph 33,
- Absatz eins,Tombolaspiele sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden können, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination (Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
- Absatz 2,Als Gewinnkombination können in den Spielbedingungen festgesetzt werden:
- Ziffer einsAmbo (zwei Zahlen in einer Reihe),
- Ziffer 2Terno (drei Zahlen in einer Reihe),
- Ziffer 3Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),
- Ziffer 4Quinterno (alle Zahlen in einer Reihe),
- Ziffer 5Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
- Ziffer 6Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte).
Glückshäfen
Paragraph 34,
Glückshäfen sind Ausspielungen, bei denen die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile (Loszettel) entfallenden Treffer oder Nieten ermitteln oder zu deren Ermittlung beitragen.
Juxausspielungen
Paragraph 35,
Juxausspielungen sind Ausspielungen, bei denen auf jeden Spielanteil (Loszettel) ein Treffer entfällt und die Spieler durch Ziehung die auf ihre Spielanteile entfallenden Treffer ermitteln.
Übertragung des Rechts zur Durchführung sonstiger Ausspielungen
Paragraph 36, (1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien (Paragraph 32,), Tombolaspielen (Paragraph 33,), Glückshäfen (Paragraph 34,) und Juxausspielungen (Paragraph 35,) durch Bewilligung an andere Personen übertragen.
- Absatz 2,Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nur zulässig:
- Ziffer einszur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 50 000 S an natürliche und bis einschließlich 200 000 S an juristische Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) im Inland haben, wenn mit der Veranstaltung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden;
- Ziffer 2zur Durchführung von anderen Tombolaspielen, Glückshäfen, Juxausspielungen und sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohles gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.
Paragraph 37,
Zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist zuständig:
- Ziffer einsfür sonstige Nummernlotterien der Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 2für Tombolaspiele der für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Landeshauptmann;
- Ziffer 3für Glückshäfen und Juxausspielungen die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Paragraph 38, Die Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einseine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung im vorgesehenen Umfang zu erwarten ist,
- Ziffer 2keine Umstände vorliegen, die gegen die Vertrauenswürdigkeit der bei einer Ausspielung mitwirkenden oder für die Veranstaltung verantwortlichen Personen sprechen,
- Ziffer 3die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben (Paragraph 48,) der letzten dem Antragsteller bewilligten Ausspielung anerkannt und eine widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses festgestellt wurde,
- Ziffer 4die Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, nachgewiesen wurde und
- Ziffer 5seit dem Ziehungstermin der letzten vom Antragsteller durchgeführten gleichartigen Veranstaltung bis zum neuen Ziehungstermin bei Lotterien neun Monate und bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate verflossen sind.
Paragraph 39,
Eine Ausspielung darf erst nach Erteilung der Bewilligung (Paragraph 36,) öffentlich angekündigt werden.
Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen
Paragraph 40, (1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.
- Absatz 2,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien den Bedingungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen. Die Aufsicht über die Anbringung des Kontrollvermerkes obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, wenn die Spielanteile in Wien gedruckt werden, ansonsten dem für die Erhebung der Gebühren örtlich zuständigen Finanzamt.
- Absatz 3,Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sind nur die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung aufgelegten und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile zu verwenden.
- Absatz 4,Die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile sind an den Veranstalter erst auszufolgen, wenn die Entrichtung der Gebühren (Paragraph 33, TP 17 des Gebührengesetzes 1957) oder einer ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechenden Vorauszahlung nachgewiesen wurde.
Paragraph 41, (1) Für Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien ist der Bereich und die Dauer des Vertriebes im Bewilligungsbescheid festzulegen. Tombolakarten dürfen nur im Wirkungsbereich der Bewilligungsbehörde und nur innerhalb eines Monats vor der Ziehung verkauft werden. Bei Glückshäfen und Juxausspielungen ist der Verkauf von Loszetteln nur während der Dauer der Veranstaltung zulässig, zu der die Ausspielung gehört, insgesamt jedoch höchstens für die Dauer eines Monats.
- Absatz 2,Zum Vertrieb der Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen sind der Konzessionär nach Paragraph 14 und dessen Vertragspartner, Tabaktrafiken und Banken berechtigt. Auf Antrag des Veranstalters kann ein zusätzlicher anderweitiger Vertrieb der Spielanteile im Bewilligungsbescheid unter Berücksichtigung des Umfanges und Zweckes der Veranstaltung festgelegt werden.
Paragraph 42, (1) Bei sonstigen Nummernlotterien, Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen hat die Anzahl der Treffer mindestens 1 vH der aufgelegten Spielanteile und der Gesamtwert der Treffer mindestens 25 vH des Spielkapitals zu betragen.
- Absatz 2,Als Treffer dürfen Wertpapiere und unverarbeitetes Edelmetall nicht ausgespielt werden. Die Ablösbarkeit von Warenhaupttreffern in Geld kann bei Nummernlotterien auf Antrag des Veranstalters bewilligt werden.
- Absatz 3,Bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital von über 50 000 S für den Wert der nicht gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsleistung hat der Veranstalter der Bewilligungsbehörde bereits vor Erteilung der Bewilligung (Paragraph 36,) nachzuweisen. Sie kann insbesondere durch Hinterlegung nicht gesperrter Spareinlagebücher inländischer Banken oder durch Haftungserklärung als Bürge und Zahler oder Garantieerklärung einer Bank oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung mit dem Sitz im Inland erfolgen.
Paragraph 43,
Enthalten die Spielbedingungen keine näheren Bestimmungen über die Frist zur Einlösung der Treffer, so ist der Anspruch auf die Treffer bei Lotterien innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach der Ziehung, bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen vor Ablauf des auf die Veranstaltung folgenden Werktages beim Veranstalter geltend zu machen. Wird der Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht, so verfällt der Treffer zugunsten des Ausspielungszweckes.
Paragraph 44, (1) Das Spielergebnis ist durch öffentliche Ziehung zu ermitteln. Durch ein unabwendbares Ereignis verhinderte oder unterbrochene Ziehungen sind ehestmöglich durch- oder zu Ende zu führen.
- Absatz 2,Bei sonstigen Nummernlotterien ist die Nummernziehung auf Kosten des Veranstalters entweder von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung oder unter Kontrolle eines öffentlichen Notars entsprechend dem Ziehungsplan durchzuführen. Das Ergebnis der Ziehung ist in Ziehungsprotokollen festzuhalten und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
Paragraph 45,
- Absatz eins,Bei Tombolaspielen sind die Ziehung aus Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung der Gewinnkombination sowie allfällige Sonderverlosungen (Absatz 2,) vom Veranstalter unter Kontrolle des bestellten Aufsichtsorganes (Paragraph 46,) durchzuführen. Die gezogenen Zahlen sind in einem Protokoll festzuhalten und den Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in gleicher Weise bekanntzugeben.
- Absatz 2,Gewinnansprüche dürfen nur von den bei der Veranstaltung anwesenden Spielern angemeldet werden. Die Treffer sind in der Reihenfolge der Anmeldung der Gewinnansprüche gegen Einziehung der Tombolakarten zuzuerkennen. Sind in einer Zahlenkombination die Treffer verschiedenwertig oder werden mehr Gewinnansprüche angemeldet als Treffer für die Kombination vorgesehen sind, so ist durch eine Sonderverlosung zu entscheiden, wer von den anspruchsberechtigten Spielern die einzelnen Treffer erhält. Die nicht eingelösten Tombolakarten verbleiben den Spielern.
Paragraph 46, (1) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde für jede Ausspielung, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, eine Aufsicht zu bestellen.
- Absatz 2,Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 50 000 S kann die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Absatz eins,) bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung für notwendig erachtet.
- Absatz 3,Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen, die in Wien oder Niederösterreich durchgeführt werden, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, bei den sonstigen Nummernlotterien der nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzlandesdirektion und bei allen übrigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen.
- Absatz 4,Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die Ausspielung der Bewilligungsbehörde und der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung innerhalb eines Monats nach Durchführung zu berichten. Die Kosten der notwendigen Aufsicht hat der Veranstalter zu tragen.
Paragraph 47,
- Absatz eins,Entsprechen die Treffer, der Preis oder der Vertrieb der Spielanteile nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides oder lassen die vom Veranstalter getroffenen sonstigen Vorkehrungen eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausspielung nicht erwarten, so ist das Aufsichtsorgan (Paragraph 46,) berechtigt, dem Veranstalter die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen.
- Absatz 2,Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung (Paragraph 36,) aus den im Absatz eins, angeführten Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der Durchführung der Ausspielung festgestellten Mängel nicht mehr behoben werden können oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist (Absatz eins,) behoben wurden.
- Absatz 3,Falls die Fortsetzung einer Ausspielung durch das Aufsichtsorgan untersagt (Absatz eins,) oder die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde zurückgenommen (Absatz 2,) wird, bleibt die Haftung des Veranstalters für alle ihm aus der Veranstaltung erwachsenen privatrechtlichen Verpflichtungen unberührt.
Paragraph 48, (1) Der Veranstalter hat über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses einer Ausspielung, die gemäß Paragraph 46, unter Aufsicht gestellt worden ist, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung gegenüber Rechnung zu legen.
- Absatz 2,Bei sonstigen Nummernlotterien ist die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben (Absatz eins,) innerhalb eines Monates nach Ablauf der Frist zur Treffereinlösung, bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen innerhalb eines Monates nach Ziehung vorzulegen. Die Frist für die Einbringung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung des Reinerträgnisses ist von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung jeweils unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes festzusetzen.
- Absatz 3,Das Ergebnis der Überprüfung der Abrechnung (Absatz eins,) ist dem Veranstalter, der Bewilligungsbehörde und, wenn sich eine Beanstandung ergab, auch dem für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzamt bekanntzugeben.
Paragraph 49, Glückshäfen und Juxausspielungen, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, sowie Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.
Behörden und Verfahren
Paragraph 50, (1) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung hat auf Antrag festzustellen, ob ein Spiel ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel ist. Der Antrag hat die Spielregeln zu enthalten.
- Absatz 2,Gegen die Entscheidung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
- Absatz 3,Wird ein Vorschuß im Sinne des Paragraph 76, Absatz 4, AVG 1950 vorgeschrieben, so gilt der Antrag als zurückgezogen, sofern der Vorschuß nicht binnen 14 Tagen erlegt wird.
- Absatz 4,Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen.
Spielgeheimnis
Paragraph 51, (1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen.
- Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
- Ziffer einsin Verfahren vor Zivil- und Strafgerichten;
- Ziffer 2gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
- Ziffer 3gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
- Ziffer 4wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt.
Straf- und Verfahrensbestimmungen
Paragraph 52, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen,
- Ziffer einswer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet;
- Ziffer 2wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfaßten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überläßt;
- Ziffer 3wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
- Ziffer 4wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
- Ziffer 5wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);
- Ziffer 6wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt.
- Absatz 2,Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
Paragraph 53, (1) Besteht der Verdacht, daß mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen, so kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.
- Absatz 2,Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen, und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
- Absatz 3,Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Paragraph 54, (1) Gegenstände, mit denen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, bestraft wurde.
- Absatz 2,Die Entscheidung über die Einziehung ist in der Regel im Straferkenntnis zu treffen. Dieses Straferkenntnis ist auch all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden.
- Absatz 3,Gegenstände, die von der Einziehung bedroht sind und auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verwendet werden.
- Absatz 4,Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, im Sinne des Absatz eins, vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
Paragraph 55, (1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (Paragraph 55, VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, daß im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, die Gegenstände, mit denen gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.
- Absatz 2,Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Absatz eins, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.
- Absatz 3,Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist dem Veranstalter auf die Geldstrafe anzurechnen, ansonsten auszufolgen. Meldet sich der Veranstalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Bestrafung oder nach selbständiger Einziehung nicht bei der Behörde, so geht das Geld in das Eigentum des Bundes über.
Teilnahme an ausländischen Glücksspielen
Paragraph 56, (1) Verboten ist:
- Ziffer einsDie Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden;
- Ziffer 2das Einsammeln von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;
- Ziffer 3die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen für ausländische Glücksspiele im Inland.
- Absatz 2,Der Verstoß gegen die in Absatz eins, enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.
Erhöhte Beugestrafen
Paragraph 57,
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im Paragraph 5, Absatz 3, VVG 1950 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel römisch eins
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,)
- Absatz eins,Abschnitt römisch eins dieses Bundesgesetzes tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1990 in Kraft.
- Absatz 2,Die Konzession nach Abschnitt römisch eins Paragraph 14, Absatz eins und die Spielbedingungen nach Abschnitt römisch eins Paragraph 16, Absatz 3 bis 6 können mit Wirkung vom 1. Jänner, 1990 bereits vor dem Inkrafttreten, jedoch frühestens an dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erteilt und bewilligt werden.
- Absatz 3,Mit 1. Jänner 1990 tritt das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1962,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1963,, 171 aus 1965,, 58 aus 1969,, 226 aus 1972,, 407 aus 1974,, 626 aus 1976,, 98 aus 1979,, 646 aus 1982,, 452 aus 1984,, 292 aus 1986, und 376 aus 1989, außer Kraft.
- Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, tritt der Paragraph 20 j, Glücksspielgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,, mit 30. Juni 1991 außer Kraft.
- Absatz 5,Soweit in anderen Bundesgesetzen auf eine durch Absatz 3, aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 6,Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen des Konzessionärs nach Abschnitt römisch eins Paragraph 14, die ihm bis zum 31. Dezember 1989 auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, für die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung obliegenden Aufgaben weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990 gegen angemessenen Kostenersatz zu besorgen.
- Absatz 7,Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kann dem Konzessionär Daten ihrer Vertriebsstellen übertragen.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,)
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Forderungen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung aus der Durchführung von Ausspielungen an den Konzessionär mit einem Abschlag entsprechend der Einbringungswahrscheinlichkeit zu verkaufen.
Artikel römisch drei
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einsder Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des Abschnittes römisch eins Paragraph 27, Absatz 4,,
- Ziffer 2der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Abschnittes römisch eins Paragraph 49,,
- Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.