RS0053511
Rechtssatz
1975 – zuletzt 31.05.1983Zivilrecht
Aus § 107 a Abs 3 Z 5 RAbgO ist deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, eine Regelung zu treffen, nach der ein Kunde, der eine gewerbliche Tätigkeit in Anspruch nimmt, nicht genötigt sein soll, schon wegen einer Auskunft oder Beratung allgemeiner N …