RS0011761
Rechtssatz
1979 – zuletzt 11.11.2025Zivilrecht
Allein die Tatsache, dass das Wohnhaus des Wasserservitutsberechtigten an das Wasserleitungsnetz einer Gemeinde angeschlossen ist, lässt dessen Wasserbezugsrecht nicht enden, wenn er weiterhin, wenn auch nur vereinzelt, Wasser der Dienstbarkeit entsprechend …