RS0045096
Rechtssatz
18.04.1985Zivilrecht
Läuft ein Vertrag, wie ursprünglich vorgesehen, aus oder vereinbaren die Parteien erst nach Verwirklichung jenes Sachverhaltes, der Gegenstand des Streites ist, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft, kann nicht davon ausgegangen werden, …