▸§ 2geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 5 (neu)
Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 2.
(1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.
(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.
▸§ 3geändertÜberschrift; Abs 1 Schlussteil (neu); Abs 2
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft - Körperschaften Wirtschaftskammerorganisation
öffentlichen Rechts
§ 3.
(1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:
… 3 unveränderte Absätze
1. die Landeskammern,
2. die Bundeskammer,
3. die Fachgruppen und
4. die Fachverbände.
Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.
▸§ 6geändertAbs 3
Räumlicher Wirkungsbereich
§ 6.
(1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Die Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, im Einvernehmen mit der Bundeskammer auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.
▸§ 10geändertAbs 1; Abs 3; Abs 5
Begutachtungsrecht
§ 10.
(1) Gesetzes- und Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sind den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt auch für Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.
(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie diese zur Durchführung der weiteren kammerinternen die weitere kammerinterne Begutachtung den durch die Landeskammern und Bundessektionen zuzuleiten Bundessparten zu ermöglichen.
(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.
(5) Die näheren Bestimmungen der kammerinternen Begutachtung hat In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Geschäftsordnung Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu treffen informieren.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
▸§ 11aufgehoben
Wahlen
§ 11. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.Paragraph 11, (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die näheren Bestimmungen trifft das 3. Hauptstück.
▸§ 12aufgehoben
Finanzierung
§ 12. (1) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.Paragraph 12, (1) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.
▸§ 13geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (entfallen)
2. Hauptstück
Organisation
1. Abschnitt
Allgemeines Fachliche Gliederung - Spartenordnung
Fachliche Gliederung - Sektionsordnung
§ 13.
(1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sektionen Sparten. Die Sektionsgliederung Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.
(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sektionen werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfaßten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Sektionsordnung festgelegt. Die Sektionsordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen.
(3) Der Beschluß Ein Beschluss des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens Erweiterten Präsidiums der Hälfte Bundeskammer über eine Änderung der Mitglieder mit Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden neuen Funktionsperiode in Kraft treten.
(4) Ein Beschluß des Kammertages über eine Änderung der Sektionsgliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.
(5) Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.
(6) Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
▸§ 14geändertAbs 1; Abs 2
Fachorganisationen
§ 14.
(1) Im Bereich jeder Sektion Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:
1. Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und
2. Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.
(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 5 3 für den Fachgruppenausschuß Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
▸§ 15geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4 (neu)
Fachorganisationsordnung
§ 15.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer, der nur hat nach Anhörung aller der Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung ( und der Bundessparten in derFachorganisationsordnung) die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt zusammengefasst werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.
(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.
(3) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung als errichtet. In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.
(4) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.
▸§ 16geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 Z 5; Abs 5 (neu); Abs 7 bis Abs 9 · umnummeriert: Abs 4; Abs 6
Arbeitsgemeinschaften
§ 16.
(1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können von diesen Organisationen Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.
(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffenden betreffender Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Zustimmung des Vorstandes Genehmigung der betreffenden Landeskammer. Wird eine Arbeitsgemeinschaft nur von den Fachverbänden (Fachgruppen) einer Bundes(Landes)sektion gebildet, obliegt die Genehmigung der jeweiligen Sektionsleitung.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. Innerhalb ihres satzungsgemäßen Wirkungsbereichs hat sie das Recht, Vermögen zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Ihr kommt nicht das Recht zu, Umlagen vorzuschreiben.
(34) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen,
2. den Sitz,
3. den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,
4. die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und Einrichtungen,
5. die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlußfassung Beschlussfassung und
6. die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.
(5) Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls ein Leitungsorgan und eine Generalversammlung vorzusehen.
(46) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.
(57) Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft steht allen Kammermitgliedern offen, die Mitglieder der gemäß Abs. 2 daran beteiligten Organisationen sind. Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder auf deren Antrag aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.
(68) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen weitere Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen. Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.
(79) Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen. Die gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben. Für die Gebarung der Arbeitsgemeinschaften gelten die Grundsätze des § 131.
(8) Das gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Organ hat die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben.
(9) Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
▸§ 17geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 5
Fachliche und sektionseigene sparteneigene Angelegenheiten
§ 17.
(1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung Beschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.
(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sektion Sparte berühren, sind sektionseigene sparteneigene Angelegenheiten dieser Sektion Sparte.
(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sektion Sparte, bei der Vertretung sektionseigener sparteneigener Angelegenheiten nach außen durch die Sektion Sparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.
(4) Wenn derselben Sektion Sparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Sektionspräsidium Spartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sektionseigene sparteneigene Angelegenheit der Sektion Sparte handelt.
(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstand das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.
▸§ 18geändertAbs 1; Abs 3
Gemeinsame Angelegenheiten
§ 18.
(1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sektionseigene sparteneigene Angelegenheiten gelten.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.
(3) Vor der Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen Sektionen und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessektionen und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben. Vor der Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen Sparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.
▸§ 19geändertAbs 1 Z 1, Z 3, Z 4 (neu), Z 7, Z 9, Z 10; Abs 2 Z 2, Z 3, Z 5 · umnummeriert: Abs 1 Z 5, Z 6, Z 8, Z 11
… 3 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Landeskammern
Eigener Wirkungsbereich
§ 19.
(1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
1. die wirtschaftlichen, arbeits- und sozialrechtlichen rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch die Einrichtung entsprechender Ausschüsse (Arbeitgeberausschüsse) entsprechende Einrichtungen zu fördern,
2. den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,
3. Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen und zu verwalten,
4. die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,
4 5. Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,
5 6. regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,
6 7. die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen, soweit sie nicht überregionale Interessen berühren,
7 8. an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,
8 9. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder, und
9 10. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und, Unterstützung und Vertretung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und,
10 11. in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.
(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:
1. die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,
2. die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,
3. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen Sparten, Fachgruppen und, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
4. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und
5. die Tätigkeit der in der Vollversammlung im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
▸§ 21geändertText, Z 3, Z 4, Schlussteil, Z 5 bis Z 7
… 3 unveränderte Absätze
Organe
§ 21. Organe der Landeskammern sind:
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. der Vorstand das Erweiterte Präsidium,
4. die Vollversammlung, das Wirtschaftsparlament
sowie in jeder Sektion Sparte
5. der Sektionsobmann Spartenobmann,
6. das Sektionspräsidium Spartenpräsidium und
7. die Sektionsleitung Spartenkonferenz.
▸§ 22geändertText; Abs 2 (entfallen), Z 3; Abs 3 bis Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 2
Präsident
§ 22.
(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten ist der Landeskammer werden von gesetzliche Vertreter der Vollversammlung gewählt Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Landeskammer,
2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Kammer,
3 2. die Überwachung der Geschäftsführung,
4 3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Kammer Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.
5. die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor.
(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.
(4) Der Präsident ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.
▸§ 23geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Präsidium
§ 23.
(1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
▸§ 24geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 (entfallen); Abs 2 Z 1 bis Z 5, Z 6 bis Z 8 (neu); Abs 3; Abs 4 (entfallen)
Vorstand Erweitertes Präsidium
§ 24.
(1) Der Vorstand Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
2. den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern Spartenobmännern,
3. den von Wählergruppen gemäß § 106 entsandten Mitgliedern Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und
4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und weiteren Mitgliedern gemäß § 106.
5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
(2) Dem Vorstand Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlußfassung strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlußfassung Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
1. Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
2. Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und generelle Regelung der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder Fachgruppenzuordnung der Hauptwahlkommission Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,
3. Bestellung des WIFI-Kuratoriums Erlassung der Gebührenordnung,
4. Bestellung Erlassung der Bezirksstellenausschüsse und Umlagenordnung,
5. Bestellung des Finanzausschusses Genehmigung der Voranschläge und dessen Vorsitzenden. Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,
6. Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,
7. Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und
8. Errichtung eines Schiedsgerichts.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen Sparten und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.
▸§ 25geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (entfallen), Z 5 (entfallen); Abs 2 Z 2 bis Z 8, Z 9 bis Z 13 (entfallen); Abs 3
Vollversammlung Wirtschaftsparlament
§ 25.
(1) Die Vollversammlung Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den
1. den Mitgliedern des Präsidiums,
2. den Mitgliedern der Sektionsleitungen, Spartenvertretungen und
3. den von Wählergruppen weiteren Mitgliedern gemäß § 106 in den Vorstand entsandten Mitgliedern, 104.
4. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
5. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
(2) In die Zuständigkeit der Vollversammlung des Wirtschaftsparlaments fallen insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
2. Beschlußfassung Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse die Beiziehung der zugehörigen Fachgruppen Spartensprecher-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,
3. Beschlußfassung Beschlussfassung über die Kammerumlagen den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
4. Angelegenheiten, die eine Beschlussfassung über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium zuständig ist Kammerumlagen,
5. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3, Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,
6. Erlassung Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Gebührenordnung Errichtung,
7. Erlassung sonstige von den Organen der Umlagenordnung, Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und
8. generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber weitere dem Wirtschaftsparlament von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe und für verbundene Gewerbe, diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
9. Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
10. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts,
11. sonstige von den Organen der Bundeskammer der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,
12. Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer und
13. Bestellung der Ehrenmitglieder.
(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind in der Vollversammlung im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden. Ein Vertreter dieser Mitglieder kann an den diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen wird, teilnehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
▸§ 26geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2 (entfallen), Z 3; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 5; Abs 6 (entfallen); Abs 3; Abs 4 Z 1, Z 2 bis Z 4 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 2
Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 26.
(1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Landessektion werden von der Sektionsleitung gewählt. Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben: 1. die Leitung der Sparte,
1. die Leitung der Sektion,
2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Sektion,
3 2. die Überwachung der Geschäftsführung,
4 3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
5. die Fertigung der von (2) Das Präsidium der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer. Sparte besteht aus
(3) 1. Der Sektionsobmann hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium der Sektion tätig zu werden. dem Spartenobmann,
(4) 2. Der Sektionsobmann ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfall einem Obmann-Stellvertreter zu übertragen. zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
(5) Der Sektionsobmann ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Sektion und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Das Präsidium der Sektion besteht aus
1. dem Obmann,
2. zwei Obmann-Stellvertretern und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(73) Das Präsidium Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
(84) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen jeder Landeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen. Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
(9) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen 1. Spartenpräsidium,
2. Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,
3. Mitgliedern der Spartenvertretungen gemäß § 101 und
4. weiteren Mitgliedern gemäß § 102.
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
▸§ 27geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
Regionalstellen ( Bezirksstellen)
§ 27.
(1) Der Vorstand Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen Regionalstellen einzurichten.
(2) Die Bezirksstellen Regionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3) Organ Organe der Bezirksstelle ist Regionalstellen sind der Bezirksstellenausschuß Regionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom Vorstand Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der Ausschußmitglieder Ausschussmitglieder ist vom Vorstand Erweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
(4) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Der Bezirksstellenobmann gehört der Vollversammlung mit beratender Stimme an. Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Der Regionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit beratender Stimme an.
(5) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
▸§ 29geändertAbs 1 bis Abs 5; Abs 6 (entfallen)
Direktor
§ 29.
(1) Der Direktor hat leitet die laufenden Geschäfte Kammerdirektion nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Landeskammer zu führen und führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Direktor und höchstens zwei seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Abteilungen Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Direktor zeichnet oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.
(5) Der Direktor ist oder seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.
(6) Der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und der Vollversammlung ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen.
▸§ 30aufgehoben
Wirtschaftsförderungsinstitut
§ 30. (1) Bei jeder Landeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.Paragraph 30, (1) Bei jeder Landeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes zählen insbesondere:
allgemeine, technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,
Messen, Ausstellungen, Musterschauen und
allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland in Abstimmung mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer durchzuführen.
(3)Absatz 3,Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Koordinierung mit der Bundeskammer im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 angeführter Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Koordinierung mit der Bundeskammer im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Absatz 2, angeführter Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
(4)Absatz 4,Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.
(5)Absatz 5,Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Landeskammer und in der Vollversammlung zu.
▸§ 31geändertAbs 2, Z 1 bis Z 14 (entfallen); Abs 3 Z 1, Z 2 (neu), Z 7, Z 10; Abs 4 · umnummeriert: Abs 3 Z 3 bis Z 6, Z 8, Z 9
… 3 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Bundeskammer
Eigener Wirkungsbereich
§ 31.
(1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessektionen insbesondere Bundessparten in folgenden Angelegenheiten allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten:.
1. Wirtschaftspolitik,
2. Sozialpolitik,
3. Außenwirtschaft,
4. Handels- und Integrationspolitik,
5. Finanzpolitik,
6. Rechtspolitik,
7. Bildungspolitik,
8. Umweltpolitik,
9. Verkehrspolitik,
10. Tourismuspolitik,
11. Kultur-, Medien- und Sportpolitik,
12. Wirtschaftsförderung,
13. Statistik und
14. Normung.
(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:
1. die Vertretung Beratung und Information der Interessen ihrer Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und gegenüber internationalen Organisationen Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und Vereinigungen der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,
2. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,
2 3. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,
3 4. die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,
4 5. die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,
5 6. die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,
6 7. die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
7 8. die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,
8 9. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und
9 10. die Tätigkeit der im Kammertag Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, die Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 und die Stellungnahmen gemäß § 10 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessektionen Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.
▸§ 32geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen)
Übertragener Wirkungsbereich
§ 32.
(1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Der Bundeskammer obliegen im übertragenen Wirkungsbereich jene Aufgaben, die über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
▸§ 33geändertText, Z 3 bis Z 5, Schlussteil, Z 6 bis Z 8, Z 9 (entfallen)
… 3 unveränderte Absätze
Organe
§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:
1. der Präsident,
2. das Präsidium,
3. der Vorstand das Erweiterte Präsidium,
4. der Kammertag das Wirtschaftsparlament,
5. der Bundespersonalausschuß, Kontrollausschuss
sowie in jeder Sparte
6. der Kontrollausschuß Spartenobmann,
sowie in jeder Sektion
7. der Sektionsobmann, das Spartenpräsidium und
8. das Sektionspräsidium und die Spartenkonferenz.
9. die Sektionsleitung.
▸§ 34geändertText; Abs 2 (entfallen), Z 3; Abs 3 bis Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 2
Präsident
§ 34.
(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer werden vom Kammertag gewählt. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Bundeskammer,
2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
3 2. die Überwachung der Geschäftsführung,
4 3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.
5. die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.
(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.
(4) Der Präsident ist berechtigt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.
▸§ 35geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Präsidium
§ 35.
(1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
▸§ 36geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 (entfallen), Z 6 (entfallen); Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 12, Z 13 bis Z 15 (entfallen); Abs 4; Abs 5 (neu)
Vorstand Erweitertes Präsidium
§ 36.
(1) Der Vorstand Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. den Obmännern Präsidenten der Bundessektionen Landeskammern,
3. den Mitgliedern der Präsidien Spartenobmännern der Landeskammern, Bundessparten und
4. den von den Wählergruppen weiteren Mitgliedern gemäß § 112 entsandten Mitgliedern, 114.
5. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
6. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2) Dem Vorstand Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlußfassung strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
1. Antragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung Spartenordung,
2. Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften Erlassung der Dienstordnung,
3. Genehmigung der Geschäftsordnungen Erlassung der Landeskammern und Fachverbände Geschäftsordnung,
4. Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß § 17 Abs. 5 Erlassung der Pensionsfondsordnung,
5. Entscheidung in strittigen Fällen Erlassung der Fachgruppenzuordnung gemäß § 44 Abs. 9 und 10 Umlagenordnung,
6. Regelung Erlassung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für Funktionäre Haushaltsordnung,
7. Entscheidungen Beschlussfassung in Personalangelegenheiten gemäß § 55 Abs. 8 von grundsätzlicher Bedeutung,
8. Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 73 Abs. 6 Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
9. Festsetzung Genehmigung der Anzahl Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Delegierten für den Kammertag gemäß § 37 Abs. 2 Fachverbände,
10. Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission Erlassung der Bundeskammer Gebührenordnung,
11. Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes Erlassung der Bundeskammer, Schiedsgerichtsordnung und
12. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden, Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2.
13. Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß § 122 Abs. 6,
14. Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 2 und
15. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.
(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
(5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.
▸§ 37geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 bis Z 7 (entfallen); Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen), Z 2 bis Z 8
Kammertag Wirtschaftsparlament
§ 37.
(1) Der Kammertag Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. den Mitgliedern der Präsidien Präsidenten der Landeskammern,
3. den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen, Spartenvertretungen der Bundeskammer und
4. 42 Delegierten der Landeskammern, weiteren Mitgliedern gemäß § 112.
5. den von den Wählergruppen gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,
6. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
7. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember In die Zuständigkeit des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen. Wirtschaftsparlamentes fallen:
(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
(4) In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
2. Erlassung der Sektionsordnung Kontrollausschussordnung,
3. Erlassung der Dienstordnung Wahlordnung,
4. Erlassung der Pensionsfondsordnung Fachorganisationsordnung,
5. Erlassung der Geschäftsordnung Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
6. Erlassung die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Datenschutzverordnung Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,
7. Erlassung Bestellung der Gebührenordnung, Mitglieder des Kontrollausschusses und
8. Erlassung der Umlagenordnung, weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
9. Erlassung der Haushaltsordnung,
10. Erlassung der Kontrollausschußordnung,
11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
12. Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
13. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
14. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,
15. Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
16. Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und
17. Bestellung der Ehrenmitglieder.
▸§ 38geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 3; Abs 3; Abs 4 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 5 (neu); Abs 5; Abs 6 (entfallen); Abs 7 (entfallen)
Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 38.
(1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Bundessektion werden von der Sektionsleitung gewählt. Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Sektion Sparte,
2. die Überwachung der Geschäftsführung,
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
4. die Fertigung der von (2) Das Präsidium der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer. Sparte besteht aus
(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 5 gelten für den Obmann einer Bundessektion sinngemäß.
(4) Das Präsidium der Sektion besteht aus
1. dem Obmann Spartenobmann,
2. zwei Obmann-Stellvertretern Spartenobmann-Stellvertretern und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
1. Spartenpräsidium,
2. Obmännern der Fachverbände der Sparte,
3. Obmännern der betreffenden Landessparten,
4. Mitgliedern der Spartenvertretung gemäß § 109 und
5. weiteren Mitgliedern gemäß § 110.
(5) Das Präsidium hat in Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden berufen.
(6) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen.
(7) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.
▸§ 40geändertAbs 1 bis Abs 5; Abs 6 (entfallen)
Generalsekretär
§ 40.
(1) Der Generalsekretär hat leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte der Bundeskammer zu führen.
(2) Der Generalsekretär und höchstens zwei seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Abteilungen Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen des Generalsekretariats, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.
(6) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.
▸§ 41aufgehoben
Wirtschaftsförderungsinstitut
§ 41. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.Paragraph 41, (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.
(2)Absatz 2,Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt Paragraph 30, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer obliegt darüber hinaus:
die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern zu koordinieren und zu fördern,
die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind und
allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen und die damit verbundene Weitergabe von Rechten und Lizenzen wahrzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Absatz 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
(5)Absatz 5,Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.
(6)Absatz 6,Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.
▸§ 42aufgehoben
Außenwirtschaftsorganisation
§ 42. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichten.Paragraph 42, (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichten.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:
die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten,
die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland und
die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.
(3)Absatz 3,Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).
▸§ 43geändertAbs 1; Abs 3 Z 4, Z 7
4. Abschnitt
Fachgruppen
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 43.
(1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluß Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.
(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:
1. die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,
2. die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,
3. die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,
4. die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür hiefür nicht andere Stellen zuständig sind,
5. die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,
6. die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,
7. der Abschluß Abschluss von Kollektivverträgen,
8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
… 3 unveränderte Absätze
9. die Beratung und Information der Mitglieder.
(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.
▸§ 44geändertAbs 1 bis Abs 7; Abs 9; Abs 10
Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
§ 44.
(1) Die Zuordnung einer auf eine Haupt- oder weitere Betriebsstätte lautenden Berechtigung eines Unternehmens gemäß § 2 zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten der sie begründenden Berechtigung.
(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der Sektion Handel der örtlich und sachlich zuständigen Landeskammer Landessparte in Anwendung der von der Vollversammlung vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.
(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sektion Sparte, wenn verschiedene Sektionen Sparten betroffen sind, der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Die Vollversammlung Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer hat hierfür hiefür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu treffen.
(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Sektionsordnung Spartenordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den Sektionen Gewerbe und Handwerk und Industrie betreffenden Sparten festlegen.
(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Sektionsordnung Spartenordnung vorgesehen werden, daß dass Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform entweder der Sektion Gewerbe und Handwerk oder der Sektion Industrie einer bestimmten Sparte zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen erforderlich ist.
(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Bundes- oder Landessektion Landessparte die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sektionen Sparte auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das Mitglied angehört.
(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.
(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an den Vorstand das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer offen.
(10) Der Vorstand Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.
(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.
▸§ 45geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen); Abs 5 Z 3 bis Z 5 · umnummeriert: Abs 5 Z 6
Organe
§ 45.
(1) Organe der Fachgruppe sind:
1. der Vorsteher Obmann,
2. der Ausschuß Ausschuss und
3. die Fachgruppentagung.
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher. Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
(4) Die Zahl Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen Fachgruppe.
(5) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
(75) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlußfassung Beschlussfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr über Gebühren für Sonderleistungen,
4. Beschlußfassung Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
5. Beschlußfassung Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag und Rechnungsabschluß hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und
7 6. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
▸§ 46geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen)
Berufsgruppenausschüsse
§ 46.
(1) Die Fachgruppen sind berechtigt, Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch Beschluß Beschluss des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen. Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe. Die Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Fachgruppenvorsteher zu übermitteln. Wenn die Fachgruppe den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe weitergeleitet wird.
▸§ 47geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen); Abs 3 · umnummeriert: Abs 2
5. Abschnitt
Fachverbände
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 47.
(1) Im Bereich jeder Sektion Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer werden mit Verordnung, die im Wege der zuständigen Bundessparte zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des Bundesministers § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für wirtschaftliche Angelegenheiten (Fachorganisationsordnung) die Fachverbände errichtet.
(2) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessektion zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.
(32) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.
(43) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.
▸§ 48geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2; Abs 3 Z 3 bis Z 5; Abs 5 (entfallen)
Organe
§ 48.
(1) Organe des Fachverbandes sind:
1. der Vorsteher Obmann und
2. der Ausschuß Ausschuss.
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.
(3) Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
(4) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu Hiezu gehören insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlußfassung Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
4. Beschlußfassung Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß Rechnungsabschluss und
5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür hiefür nicht der Vorsteher Obmann zuständig ist.
(5) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
▸§ 50geändertAbs 2 bis Abs 5
… 3 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
Funktionäre
Rechte und Pflichten
§ 50.
(1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.
(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.
(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es der Vorstand das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer festzulegen hat.
(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen.
Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat der Vorstand der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen. Diese Regelung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.
(5) Alle Mitglieder des Kammertages und der Vollversammlungen Wirtschaftsparlamente sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat Delegierter zum Wirtschaftsparlament zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.
Schlagworte
Ruhegenuss
▸§ 54geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
Mißtrauensvotum Misstrauensvotum
§ 54.
(1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Die Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist unverzüglich, andernfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags abzustimmen einzuberufen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist hat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach Zulassung Einlangen des Antrags zulässig stattzufinden. Für beide Abstimmungen die Abstimmung ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.
▸§ 55geändertAbs 2 bis Abs 4; Abs 5 bis Abs 9 (entfallen)
… 3 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Personal
Allgemeine Bestimmungen
§ 55.
(1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.
(2) Die Kammermitarbeiter sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten. Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher und fachlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer. Mitarbeiter, welche im Bereich von Sparten oder Fachverbänden (Fachgruppen) beschäftigt sind, unterstehen in fachlicher Hinsicht jedoch dem jeweiligen Einzelorgan.
(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung hat für den Fall, daß eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages ist, eine Beteiligung durch den Arbeitnehmer vorzusehen. Die Dienstordnung ist vom Kammertag Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zu beschließen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der betroffenen Bundesminister.
(4) Zur Beschlußfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie in jenen Fällen, die darüber hinaus in der Dienstordnung vorgesehen sind, ist in der Bundeskammer ein Ausschuß eingerichtet, dem die Mitglieder des Präsidiums der Bundeskammer sowie die Präsidenten der Landeskammern angehören (Bundespersonalausschuß). Die Obmänner der Bundessektionen gehören dem Bundespersonalausschuß mit beratender Stimme an. Bei Entscheidungen des Präsidenten der Bundeskammer, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, die bei Fachverbänden oder Sparten der Bundeskammer verwendet werden, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben.
(5) Den Vorsitz im Bundespersonalausschuß hat der Präsident der Bundeskammer zu führen. Beschlüsse des Bundespersonalausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Der Bundespersonalausschuß ist berechtigt, einzelne Befugnisse den Präsidien der Wirtschaftskammern zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Entscheidung gelegen ist. Entscheidungen, die auf Grund einer Delegierung durch den Bundespersonalausschuß getroffen worden sind, sind diesem bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, dürfen nur im Einvernehmen mit den Präsidien jener Kammern gefaßt werden, in deren Bereich sie beschäftigt werden. Handelt es sich um das Personal, das bei Fachgruppen oder Sektionen der Landeskammern verwendet wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben. Handelt es sich um das Personal, das bei Fachverbänden oder Bundessektionen verwendet wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle herzustellen.
(8) Der Vorstand der Bundeskammer hat in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Einvernehmen gemäß Absatz 7 nicht hergestellt werden kann.
(9) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer, in fachlicher Hinsicht jedoch dem Vorsteher (Obmann) jener Körperschaft (Sektion), in deren Bereich sie beschäftigt werden.
▸§ 56geändertAbs 2; Abs 3
Betriebsrat
§ 56.
(1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.
(3) Die Vollversammlung Das Wirtschaftsparlament jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, der Kammertag das Wirtschaftsparlament und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Rechte des Zentralbetriebsrates in Angelegenheiten des § 36 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, hat die Geschäftsordnung zu treffen.
▸§ 57geändertAbs 2; Abs 4
Pensionsfonds
§ 57.
(1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu bilden.
(2) Nähere Bestimmungen werden durch die auf Antrag des Bundespersonalausschusses vom Kammertag Erweiterten Präsidium zu beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, daß dass das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und daß dass die in einem Rechnungskreis zusammengefaßten zusammengefassten Mittel ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen. Die Pensionsfondsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.
(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes Erweiterten Präsidiums der betreffenden Kammer kann jede der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach vom Bundespersonalausschuß Erweiterten Präsidium festzulegenden einheitlichen Grundsätzen, insbesondere durch den Abschluß Abschluss einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal vorsorgen. Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen auch Mittel des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der Zustimmung des Bundespersonalausschusses Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer.
▸§ 58geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 5 (entfallen)
8. Abschnitt
Gemeinsame organisatorische Bestimmungen
Geschäftsordnung
§ 58.
(1) Der Kammertag Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister kann auch für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen die Bezeichnung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und deren Organe Kurzbezeichnungen und Abkürzungen vorsehen.
(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände, die übrigen Organisationseinheiten sowie die zur Besorgung von Kammeraufgaben allenfalls errichteten Rechtsträger bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände vorzusehen.
(3) Die Vollversammlungen Erweiterten Präsidien der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Vorstandes Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Vorstandes Erweiterten Präsidiums der zuständigen Landeskammer.
(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.
(5) Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Mitteilungsblättern der Landeskammern oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan zu verlautbaren. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern, der Fachverbände und der Fachgruppen sind in der in der Geschäftsordnung der Bundeskammer vorgesehenen Form zu verlautbaren.
▸§ 59geändertAbs 1 bis Abs 3
Interessenausgleich
§ 59.
(1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlußfassung über gemeinsame oder sektionseigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen. Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlussfassung über gemeinsame oder sparteneigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluss anzustreben. Kommt hiebei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluss entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.
(2) Bei der Beschlußfassung in der Vollversammlung, in Ausschüssen und im Kammertag können, wenn Interessen einzelner Sektionen berührt sind, die der selben Sektion angehörenden Stimmberechtigten, eine sektionsweise Abstimmung verlangen. Bei der Beschlussfassung in den Wirtschaftsparlamenten und in den Ausschüssen können, wenn Interessen einzelner Sparten berührt sind, die der selben Sparte angehörenden Stimmberechtigten eine spartenweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.
(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassenden Organes, die der gleichen Sektion oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, Die Minderheit der Mitglieder eines beschlussfassenden Organes, die der gleichen Sparte oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, daß dass ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.
(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende Äußerung abgibt.
(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.
▸§ 60geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 6; Abs 7
Sitzungen
§ 60.
(1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien gemäß § 23 und § 35 sowie bei Spartenpräsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen sind spätestens binnen zwei Monaten nach Einlangen eines entsprechenden Antrags abzuhalten.
(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch Beschluß Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.
(3) Die Sitzungen des Kammertages und der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluß bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden. Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Landeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Landeskammer ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.
(4) Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.
(5) Die Sitzungen der Wirtschaftsparlamente sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.
(46) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.
(57) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.
▸§ 61geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
Beschlußerfordernisse Beschlusserfordernisse
§ 61.
(1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlußfähig beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlußfähigkeit Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlußfähig beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muß muss. Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4 kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe auf geeignete Weise zu erkunden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.
(3) Die Beschlüsse der Kammer- und Sektionspräsidien sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen können in Dringlichkeitsfällen auch im Umlaufwege gefaßt werden. Solche Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen. Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35 und der Spartenpräsidien können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.
▸§ 62geändertAbs 2; Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
Stellvertretung
§ 62.
(1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.
(2) Mitglieder von Sektionsleitungen sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an der Teilnahme einer Sitzung der Sektionsleitung (Ausschußsitzung) des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Misstrauensvotum gemäß § 54 nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der §§ 99 und 108 ist eine Stimmrechtsübertragung zulässig.
(3) Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes des Erweiterten Präsidiums ist in der Geschäftsordnung eine Vertretungsregelung vorzusehen.
(34) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.
Schlagworte
Fachverbandsausschuss
▸§ 63geändertAbs 2; Abs 3
Kooptierung
§ 63.
(1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.
(2) Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der Landes- und Bundessektionen können, Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 35 sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluß Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dass dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.
▸§ 64geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
Ehrenmitglieder Dringlichkeitskompetenz
§ 64. Jede Landeskammer kann mit Beschluß der Vollversammlung, die Bundeskammer mit Beschluß des Kammertages, Personen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung bzw. des Kammertages bestellen. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(1) Die Präsidien und die Erweiterten Präsidien der Kammern, die Spartenpräsidien der Bundeskammer und der Landeskammer sowie die Fachgruppenausschüsse haben in Angelegenheiten der (des) jeweils größeren Organe(s) bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
(2) Die Präsidenten der Landeskammern und der Bundeskammer haben in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der jeweiligen Präsidien gemäß § 23 und § 35 fallen, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden. Das gilt sinngemäß für die Obmänner von Fachgruppen und Fachverbänden und für die Spartenobmänner, wenn sie in Fällen der Dringlichkeit für den Ausschuss (das Spartenpräsidium) tätig werden müssen.
▸§ 65geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4 bis Abs 7; Abs 8 (entfallen); Abs 9 (entfallen)
Delegierung
§ 65.
(1) Kollegialorgane können die Beschlußfassung Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlußfassung Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.
(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.
(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß Fachgruppenausschuss ist jeweils nur für die bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig. Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 ist nicht zulässig.
(5) Die Delegierung der Beschlußfassung Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.
(6) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen. Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
(7) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.
(8) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem leitenden Angestellten übertragen.
(9) Ein Delegierungsbeschluß kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf eines Delegierungsbeschlusses gemäß Abs. 1 und 2 ist zu verlautbaren.
▸§ 65aneu
Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane
§ 65a.Paragraph 65 a,
(1)Absatz eins,Einzelorgane können im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verantwortlichkeit sowie der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes vorbehaltenen Aufgaben ihre Stellvertreter oder den jeweils leitenden Angestellten ermächtigen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten selbständig zu behandeln und zu erledigen. Der Ermächtigte ist berechtigt, die jeweilige Organisation der gewerblichen Wirtschaft in diesen Angelegenheiten zu vertreten.
(2)Absatz 2,Das Einzelorgan ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung es jemand anderen ermächtigt hat, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(3)Absatz 3,Personen, die gemäß Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Angelegenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In diesen Fällen gilt Abs. 2 sinngemäß.Personen, die gemäß Absatz eins, zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Angelegenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In diesen Fällen gilt Absatz 2, sinngemäß.
▸§ 65bneu
Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 65b.Paragraph 65 b,
(1)Absatz eins,Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können die Besorgung einzelner der ihnen durch dieses Bundesgesetz zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben juristischen Personen, sonstigen Rechtsträgern oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) übertragen, wenn durch die Aufgabenübertragung die ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der übertragenden Organisation(en) gelegen ist.
(2)Absatz 2,Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben bei der Übertragung von Aufgaben gemäß Abs. 1 die dauerhafte und ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Übertragen zwei oder mehrere Organisationen gemeinsam Aufgaben an eine juristische Person, sonstige Rechtsträger oder an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), ist das Verhältnis zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Übernahme allenfalls entstehender Kosten, durch eine Vereinbarung zu regeln.Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben bei der Übertragung von Aufgaben gemäß Absatz eins, die dauerhafte und ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Übertragen zwei oder mehrere Organisationen gemeinsam Aufgaben an eine juristische Person, sonstige Rechtsträger oder an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), ist das Verhältnis zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Übernahme allenfalls entstehender Kosten, durch eine Vereinbarung zu regeln.
(3)Absatz 3,Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts als Vermieterin und der übertragenden Organisation der gewerblichen Wirtschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Übertragung bezüglich der zu übertragenden Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Abs. 1 können die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bestimmte Aufgabenbereiche an juristische Personen des privaten Rechts mit der Maßgabe übertragen, dass die juristischen Personen ausschließlich und unmittelbar für die übertragenden Organisationen tätig werden.Unbeschadet Absatz eins, können die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bestimmte Aufgabenbereiche an juristische Personen des privaten Rechts mit der Maßgabe übertragen, dass die juristischen Personen ausschließlich und unmittelbar für die übertragenden Organisationen tätig werden.
▸§ 66geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen)
Beharrungsbeschlüsse
§ 66.
(1) Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschusses oder einer Vollversammlung angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat der Kammertag, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlung einen neuerlichen Beschluß zu fassen. Der Beharrungsbeschluß kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen. Werden in Beschlüssen der Erweiterten Präsidien oder der Wirtschaftsparlamente angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat das Organ, welches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen Beschluss zu fassen. Der Beharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.
(2) Wenn die betroffene(n) Körperschaft(en) dem Beharrungsbeschluß nicht Folge leistet, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen.
▸§ 67geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
Übergang der Zuständigkeit
§ 67. Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht der Sektionsobmann ist, auf den jeweiligen Sektionsobmann und zuletzt auf den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.
(1) Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht der Spartenobmann ist, auf den jeweiligen Spartenobmann und zuletzt auf den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.
▸§ 71geändertAbs 1; Abs 3; Abs 5
Statistik
§ 71.
(1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 91/1965, I Nr. 163/1999, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt 2000 der Bundesanstalt Statistik Österreich auf andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.
(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, 2000 vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.
(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.
(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 11 Z 2 17 des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
▸§ 72geändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
Datenschutz
§ 72.
(1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung ermächtigt, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, I Nr. 165/1999, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten Dies gilt auch automationsunterstützt übermittelt für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ermächtigt, als Dienstleister die Verarbeitung von Daten im Auftrag anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen durchzuführen. Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.
(3) Die Bundeskammer ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, für alle Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu erlassen. Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.
(4) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 194 100/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997, aufgezählt sind 188/1999.
(5) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 entfällt die Pflicht zur Erteilung der Auskunft über den Empfänger gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.
▸§ 73geändertÜberschrift; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu); Abs 4; Abs 6; Abs 7 Z 1; Abs 8; Abs 9 · umnummeriert: Abs 3; Abs 5; Abs 7
… 3 unveränderte Absätze
3. Hauptstück
Wahlen
1. Abschnitt
Allgemeines
Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 73.
(1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt. Die Urwahlen können auch auf elektronischem Weg (e-voting) durchgeführt werden.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist, ist für das Verhältniswahlrecht das d’Hondtsche Verfahren gemäß § 97 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(13) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.
(24) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 1 3 sind alle physischen Personen,
1. die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.
(35) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.
(46) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ein Ruhen der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen sind.
(57) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle
1. wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. 1 I des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten gleich zu halten ist,
2. physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.
(68) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 5 7 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Vorstand Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer stellt mit Beschluß Beschluss fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.
(79) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters Obmann-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 5 6 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.
▸§ 74geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 4 (neu)
Wahlordnung
§ 74. Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.
(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.
(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
a) Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;
b) die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;
c) die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;
d) die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und
e) die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.
(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein.
▸§ 75geändertAbs 1; Abs 2
Wahlkataloge
§ 75.
(1) Als Anlage zur Sektionsordnung ist Wahlordnung sind ein Sektions-Wahlkatalog, als Anlage zur Fachorganisationsordnung Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.
(2) Der Sektions-Wahlkatalog Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Sektionsleitungen Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen Spartenvertretungen der Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat mindestens sechs, jedoch höchstens 29 zu betragen. Hinzu kommen allfällige Mitglieder nach § 104 Abs. 6 und 7. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundessektionen ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sektionen innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 13 Mandaten zu bestimmen. Hierzu kommen allfällige Mandate nach § 110. Sie hat mindestens vier, jedoch höchstens 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.
(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.
(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.
▸§ 76geändertAbs 1 bis Abs 5; Abs 6 (neu)
Anordnung der Wahlen
§ 76.
(1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von der Hauptwahlkommission den Hauptwahlkommissionen innerhalb der letzten sechs Monate vor des fünften Kalenderjahres nach Ablauf der Funktionsperiode anzuordnen. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden des Jahres, wenn dies notwendig ist in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen anzuordnen.
(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflußt beeinflusst.
(3) Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und Hauptwahlkommission der Fachvertreter erfolgen direkt, Bundeskammer hat für die übrigen Wahlen indirekt Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.
(4) Für die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer ein Rahmen von vier Tagen festzusetzen. Die Hauptwahlkommissionen der Landeskammern haben die Wahltage der jeweiligen Landeskammer festzulegen, wobei jede Landeskammer am letzten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist ihre Wahllokale geöffnet haben muß. Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.
(5) Bei der Mandatsaufteilung in Landessektionsleitungen, Fachverbandsausschüssen und Bundessektionsleitungen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen. Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.
(6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen der Landeskammer, Fachverbandsausschüssen und Spartenvertretungen der Bundeskammer sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.
▸§ 77geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
Wahlkosten
§ 77.
(1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
(2) Die näheren Bestimmungen hat Jede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die Wahlordnung in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu treffen tragen.
(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat das Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu entscheiden.
▸§ 78geändertÜberschrift; Abs 2; Abs 4 Z 4, Z 8 bis Z 14; Abs 5 bis Abs 7
2. Abschnitt
Wahlbehörden, Verfahren Zustellungsbevollmächtigter
Hauptwahlkommission
§ 78.
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ernennen. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
1. die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
3. die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen bereitgestellt werden,
5. die Ausstellung der Wahlkarten,
6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
8. die Feststellung der Stimmenzahl im Falle Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des § 98 Abs. 8 Wahlergebnisses,
9. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Besetzung der Spartenvertretungen,
10. die Besetzung Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen Spartenvertretungen gemäß der §§ 101 und 109, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112, der Spartenkonferenzen gemäß der §§ 102 und 110 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,
11. die Bestellung weiterer Mitglieder Besetzung der Sektionsleitungen gemäß § 104 Abs. 10 und des Vorstandes gemäß § 106 Fachverbandsausschüsse,
12. die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Fachverbandsausschüsse Funktionsperiode,
13. die Besetzung der Bundessektionsleitungen, Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und
14. die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß § 110 Abberufung von Mitgliedern und des Vorstandes Ersatzmitgliedern der Bundeskammer gemäß § 112, Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
15. (5) die Entscheidung über die Wahl von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode, Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.
16. (6) die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
17. (7) die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen. Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
▸§ 79geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 4, Z 5; Abs 4 (neu)
Wahlkommissionen
§ 79.
(1) Die Hauptwahlkommission kann für jede Fachgruppe (Fachvertretung) und jede Sektion eine Wahlkommission errichten. Wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, können Wahlkommissionen auch gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion oder gemeinsam für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion und die betreffende Sektion errichtet werden. Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Abs. 3 und 4.
(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.
(3) Der Wahlkommission obliegt:
1. die Erstellung der Wählerlisten,
2. die Auflegung der Wählerlisten,
3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
4. die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 89 87 Abs. 2 und
5. die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.
(4) Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der §§ 99, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.
▸§ 80geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 5; Abs 6 (neu)
Zweigwahlkommissionen
§ 80.
(1) Die Hauptwahlkommission hat zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel für die Stimmabgabe bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen. Wenn dies zur Erleichterung der Stimmabgabe zweckmäßig ist, können Zweigwahlkommissionen auch mobil tätig werden. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Zwei der Mitglieder Ein Mitglied der Zweigwahlkommission sind ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Ein Mitglied Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission kann können aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammern Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere) Ersatzmitglied(er) bestellt werden.
(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesondere insbesonders um die Beschlußfähigkeit Beschlussfähigkeit zu sichern, kann die der Vorsitzende der Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.
(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.
(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen bei der Wahlhandlung beiwohnen anwesend sein können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß dass nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.
(6) Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden Zweigwahlkommissionen gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2, letzter Satz.
▸§ 81geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 5; Abs 6; Abs 7 (neu); Abs 8; Abs 9 (neu); Abs 10 (neu) · umnummeriert: Abs 11
Angelobung, Einberufung, Beschlußfassung Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden
§ 81.
(1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.
(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird (werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die Hauptwahlkommission kann beschließen, dass die Einberufung zur ersten Sitzung der Wahlkommission(en) und der Zweigwahlkommissionen durch den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission erfolgt.
(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen sind beschlußfähig beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind. Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Ist der Vorsitzende verhindert, führt sein Stellvertreter den Vorsitz; ist auch dieser verhindert, kann bei einer Wahlkommission oder einer Zweigwahlkommission auch ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied den Vorsitz führen. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.
(5) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für die Vorsitzenden Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei in Fällen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch Pauschalbeträge erfolgen die Hauptwahlkommission tätig werden.
(6) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Direktor (Generalsekretär) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Direktor (Generalsekretär) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluss ist zumindest mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.
(7) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission und seinen Stellvertreter kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.
(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich des Generalsekretariates (der Kammerdirektion) einzurichten.
(9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Generalsekretär (Direktor) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.
(10) Der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Wahl- und Zweigwahlkommissionen teilzunehmen.
(711) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen, Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich der Kammerdirektion (des Generalsekretariates) einzurichten.
▸§ 82geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 4 (neu)
Delegierung Funktionsdauer
§ 82. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß ist mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.
(1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anlässlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen auch die Aufgaben für die auslaufende Funktionsperiode zu.
(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn
1. Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder
2. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.
(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.
▸§ 83geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 6 (neu); Abs 3
Funktionsdauer Zustellungsbevollmächtigter
§ 83.
(1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu. Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
1. Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
2. sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen. die Mängelbehebung,
3. die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,
4. die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
5. die Erhebung eines Einspruches und
6. die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.
(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Eine Änderung in der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wahlkommissionen und Wählergruppe der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen anzuzeigen.
▸§ 84geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu); Abs 3, Z 1 (neu), Schlussteil (neu), lit f (neu), Z 2 (neu), lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu); Abs 4 (neu)
Zustellungsbevollmächtigter 3. Abschnitt
Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht
Wahlkundmachung
§ 84.
(1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter. Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere: In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für
1. die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen Urwahlen,
2. die Mängelbehebung Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer,
3. die Erhebung eines Einspruches und Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer,
4. die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen. Besetzung der Fachverbandsausschüsse und
5. allgemeine Inhalte.
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen. Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten
1. Für die Urwahlen:
a) Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;
b) den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;
c) den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;
d) die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;
e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:
Bei einer Anzahl von bis zu 25 Wahlberechtigten 1
von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten 2
von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten 3
von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten 4
von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten 5
von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten 6
von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten 7
von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten 8
von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten 9
über 800 Wahlberechtigten 10
f) die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.
2. Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer:
Die Inhalte der Bestimmungen des § 101 Abs. 2 und 3. 3. Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer:
Die Inhalte der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3. 4. Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:
Die Inhalte der Bestimmungen des § 107 Abs. 2 und 3. 5. Allgemeine Inhalte:
a) Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;
b) die Bestimmung, dass Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen der Landeskammer und der Bundeskammer von so vielen wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Sparte unterstützt werden müssen, wie Mandate zur Vergebung gelangen;
c) die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;
d) die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;
e) den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;
f) die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.
(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.
▸§ 85geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 3 bis Abs 6
3. Abschnitt Aktives und passives Wahlrecht
Fachgruppen und Fachvertretungen
Ausschreibung der Wahlen
§ 85.
(1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen. Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 bis 5. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß insbesondere enthalten Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder Prokuristen zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.
1. die Aufforderung, daß einzureichende Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag und bis zum festgesetzten Zeitpunkt eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
2. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen als Mandate zur Vergebung gelangen und
3. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens zwei Prozent der in der Wahlkundmachung verlautbarten Wahlberechtigten, mindestens jedoch von einem Wahlberechtigten, wenn die Zahl der Wahlberechtigten fünf übersteigt, von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von zehn Wahlberechtigten, unterzeichnet sein müssen. Bruchteile von mehr als 50 Prozent sind aufzurunden, bis einschließlich 50 Prozent abzurunden.
(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, an welchen der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Tage die Wahl stattfindet, wobei unterschiedliche Wahlzeiten und Wahltage für die verschiedenen Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgesetzt werden können. Wählbar in die Organe der Kammern und der Fachorganisationen sind die gemäß § 73 Abs. 6 bis 8 passiv wahlberechtigten Personen.
(4) Die Wahlkundmachung hat einen Hinweis zu enthalten, daß Wahlberechtigte, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, auf Antrag des Wahlberechtigten in die Wählerliste aufgenommen werden. Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.
(5) Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme und der Wählbarkeit ist nur einmal wählbar.
(6) Die Wahlkundmachung Stichtag für die Wahlen und Besetzungen ist in geeigneter Weise zu verlautbaren der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechtes.
▸§ 86geändert4. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (entfallen)
Aktives Wahlrecht 4. Abschnitt
Fachgruppen und Fachvertretungen
Wählerlisten
§ 86.
(1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 3 Für jede Fachgruppe und 6. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung Fachvertretung ist die Eintragung in die eine Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung zu erstellen.
(2) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Verlautbarung zu treffen.
(3) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechtes eine physische Person zu bevollmächtigen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt. Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
(4) Inhaber von Einzelunternehmungen dürfen sich zur Ausübung des Wahlrechtes vertreten lassen. Eine physische Person darf aber nur eine Vollmacht eines Einzelunternehmens übernehmen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen.
▸§ 87geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 6 (neu)
Passives Wahlrecht Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die
Wählerlisten
§ 87.
(1) Wählbar in den Fachgruppenausschuß oder als Fachvertreter sind die gemäß § 73 Abs. 4 bis 6 passiv wahlberechtigten Personen. Innerhalb einer Fachgruppe oder einer Fachvertretung ist jeder Wahlberechtigte nur einmal wählbar. Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren, schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 3 bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.
(2) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger. Anträge von Kammermitgliedern auf Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73 Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.
(3) Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.
(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Abs. 3 ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.
(6) Durch Einsprüche gemäß Abs. 1 oder Anträge gemäß Abs. 2 bedingte Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten haben keinen Einfluss auf die gemäß § 85 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.
▸§ 88geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 6 (neu)
Wählerlisten Wahlvorschläge
§ 88.
(1) In Wählergruppen, die sich an der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die Anlage jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Wählerlisten Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und ihre Verlautbarung der Zeit seines Einlangens zu treffen bestätigen.
(2) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrer Vollversammlung vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt. Die Wahlvorschläge müssen mindestens einen Bewerber, dürfen aber höchstens doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muss für die betreffende Fachorganisation wählbar sein.
(3) Dem Wahlvorschlag sind anzuschließen:
1. Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten mit der Beifügung des Standortes der Berechtigung.
2. Die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag (Zustimmungserklärung).
3. Die Erklärung der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers gemäß § 85 Abs. 4 (Einverständniserklärung). Die Unterstützungserklärung und die Zustimmungserklärung sind vom Unterstützer (Bewerber) zu unterfertigen, die Einverständniserklärung ist firmenmäßig zu zeichnen.
(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 89 Abs. 5 von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.
(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, auch wenn nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.
▸§ 89geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 7 (neu)
Einspruch gegen die Wählerlisten Prüfung, Abänderung und Anträge auf Aufnahme in die Verlautbarung der Wahlvorschläge
Wählerlisten
§ 89.
(1) Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden. Sie hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hiervon mittels bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich einlangen. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.
(2) Anträge von Wahlberechtigten gemäß § 73 Abs. 1 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.
(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichte Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibung zu entscheiden.
(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.
(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Nummerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich bei jenen Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, bei den letzten Urwahlen im Bereich aller Landeskammern erreicht hat. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.
(6) Die für die Zurechnung gemäß § 101 Abs. 4 erforderliche Kennzeichnung der einzelnen Bewerber hat bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag zu erfolgen.
(7) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der Wahlkundmachung anzuführen ist. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.
▸§ 90geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (entfallen)
Wahlvorschläge Wahlkarten
§ 90.
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen. Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe verbunden.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes der Berechtigung unterstützt werden und mindestens einen Bewerber, höchstens aber doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muß für den betreffenden Fachverband wählbar sein. Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.
(3) Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden (Zustimmungserklärung). Auch In der Wahlordnung sind die Unterstützung ist durch näheren Bestimmungen über die Unterschrift des Wahlberechtigten nachzuweisen (Unterstützungserklärung) Wahlkarten und die Durchführung der Wahlkartenwahl zu treffen.
(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 91 Abs. 5 von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.
(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muß bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, wenn auch nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.
▸§ 91geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (entfallen)
Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge Stimmzettel
§ 91.
(1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist ein Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Für die Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine Lesbarkeit der Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist Bedacht zu nehmen. Die Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.
(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen. Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer Stimmzettel zu überreichen. Der leere Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibung zu entscheiden. Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat der elektronische Stimmzettel den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen.
(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.
(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Numerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der Kammerräte, in der jene Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.
(6) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muß spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.
▸§ 92geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu); Abs 3; Abs 4 (neu)
Wahlkarten Abstimmungsverfahren
§ 92.
(1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag An dem (an den Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei Tage vor dem ersten Tag der von der Hauptwahlkommission in der Bundeskammer Wahlkundmachung festgesetzten Frist schriftlich oder persönlich geltend zu machen. Für Wahltag (Wahltagen) haben sich die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann Zweigwahlkommissionen in der Wahlordnung eine längere Frist, die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden. In der Wählerliste ist den festgesetzten Wahllokalen zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurde versammeln.
(2) Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einer Jeder Zweigwahlkommission abgeben. Im Falle der postalischen Rücksendung müssen die Wahlkarten-Wahlkuverts bis spätestens zum Ablauf des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts zu sammeln. zur Verfügung stehen:
a) die Wählerliste,
b) ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,
c) eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
d) leere Stimmzettel und
e) zumindest eine Wahlurne.
(3) Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind. In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
(4) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3 zu ermöglichen.
▸§ 93geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
Amtlicher Stimmzettel Stimmabgabe
§ 93.
(1) Die Zur Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind nur die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.'' in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat mindestens die Größe A6 zu betragen. Für die Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine Lesbarkeit der amtlichen Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist Bedacht zu nehmen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.
(2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein amtlicher Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel Die Stimmabgabe hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Absatz 1 gilt sinngemäß zu erfolgen.
(3) Wahlkartenwählern kann von der Hauptwahlkommission auch ein leerer, amtlicher Stimmzettel übermittelt werden. Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.
▸§ 94geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen); Abs 3 (entfallen)
Abstimmungsverfahren Gültige Stimmen
§ 94.
(1) An dem (den) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu versammeln erkennen ist.
(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen: Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der über Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.
a) die Wählerliste,
b) ein Abstimmungsverzeichnis,
c) eine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
d) leere amtliche Stimmzettel und
e) zumindest eine leere Wahlurne.
(3) In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß so beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
▸§ 95geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 6 (neu)
Stimmabgabe Vorzugsstimme
§ 95.
(1) Zur Stimmabgabe sind nur die in Der Wähler kann auf dem Stimmzettel den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.
(2) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 86 Abs. 3 und 4 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.
(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.
(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne dass eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Abs. 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.
(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer Wählergruppe, machen diese Wahlstimme ungültig.
(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt.
▸§ 96geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (neu)
Gültige Stimmen Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung
§ 96.
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist. Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die näheren Bestimmungen über die Übermittlung der Wahlunterlagen, die Übernahme dieser durch die Hauptwahlkommission, die Verteilung der Wahlkuverts an die Wahlkommissionen und die Entnahme der Stimmzettel hat die Wahlordnung zu treffen.
(3) Die Stimmenzählung im gesamten Bundesgebiet darf erst dann eingeleitet werden, wenn die Stimmabgabe im Bereich aller Landeskammern beendet ist.
(4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen.
(5) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und
e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.
▸§ 97geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 6; Abs 7 (neu); Abs 8 (neu)
Vorzugsstimme Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 97.
(1) Der Wähler kann auf dem amtlichen Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, Die Hauptwahlkommission hat die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme. Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zuzuteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die Sovielte der angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.
(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne daß eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Absatzes 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe. Hat eine Wählergruppe auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, gilt, wenn auf sie zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, der erstgereihte Bewerber als gewählt. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für die Wahl der Fachvertreter. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Haben mehrere Wählergruppen ohne Bezeichnung einer Anspruch auf das Minderheitenmandat gemäß Abs. 4 gilt dieses Recht nur für die stimmenstärkste Wählergruppe machen diese Wahlstimme ungültig. Bei einer Stimmengleichheit mehrerer Wählergruppen entscheidet das Los.
(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt. Einem Mandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 99 nur zu, wenn die Anzahl der auf die Wählergruppe entfallenden gültigen Stimmen mehr als zehn Prozent betrug.
(7) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
(8) Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.
▸§ 98geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 5; Abs 6, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen); Abs 7 (entfallen); Abs 8 (entfallen)
Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl Einspruch gegen die Ermittlung und Stimmenzählung das Wahlergebnis
§ 98.
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muss für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muss binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche abgegebenen Wahlkuverts in ungeöffnetem Zustand, die Vollmachten, die Urschrift der Niederschrift, die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis sorgfältig zu verpacken und unverzüglich der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3) Die übernommenen Wahlkarten-Wahlkuverts sind von den Zweigwahlkommissionen nach den Hauptwahlkommissionen, die sie ausgestellt haben, zu sortieren. In einer zweifach auszufertigenden Niederschrift ist die Zahl der abgegebenen Wahlkarten-Wahlkuverts für jede Hauptwahlkommission gesondert anzuführen. Jede Zweigwahlkommission, die Wahlkarten-Wahlkuverts erhalten hat, hat diese nach den Hauptwahlkommissionen, welche die Wahlkarten ausgestellt haben, zu verpacken und unverzüglich mit der Urschrift der Niederschrift an die eigene Hauptwahlkommission zu übermitteln. Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist allen betroffenen Wählergruppen mitzuteilen.
(4) Die Hauptwahlkommission überprüft zunächst die Unversehrtheit der übergebenen Pakete, öffnet die Pakete, sortiert die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen und führt sie der Stimmenzählung durch die Wahlkommissionen zu. Die Abstimmungsverzeichnisse, Wählerlisten und Niederschriften der Zweigwahlkommissionen verbleiben bei der Hauptwahlkommission. Weiters hat die Hauptwahlkommission die auf postalischen Weg erhaltenen sowie die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Wahlkartenkuverts an die Wahlkommissionen weiterzuleiten. Die von den Zweigwahlkommissionen für andere Hauptwahlkommissionen übernommenen Wahlkartenpakete sind von der Hauptwahlkommission an die jeweils zuständige Hauptwahlkommission zu übermitteln. Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.
(5) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen. In diesem Fall kann ein Sortieren der Wahlkuverts nach Wahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission entfallen. Wenn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.
(6) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen: Bestimmung des § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.
a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und
e) die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.
(7) Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt oder für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so ist dieser im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl jener Fachgruppe oder Fachvertretung zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet.
(8) Hinsichtlich der nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens von einem anderen Landeskammerbereich über die Hauptwahlkommission eingelangten Wahlkuverts oder Stimmzettel (Irrläufer), erfolgt die Stimmenzählung nachträglich durch die zuständige Hauptwahlkommission. Die Hauptwahlkommission hat das festgestellte Stimmen- und allenfalls Mandatsergebnis im betreffenden Wahlkörper entsprechend zu berichtigen und eine allfällige Änderung des Mandatsverhältnisses zu verlautbaren. Irrläufer sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie spätestens eine Woche nach dem letzten Wahltag in der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.
▸§ 99geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 5; Abs 6 (neu); Abs 7 (neu)
Mandatsermittlung Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie
der Vorsitzenden der Fachvertreter
§ 99.
(1) Die Hauptwahlkommission hat Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die auf Wahl des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter durch die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln Mitglieder des Fachgruppenausschusses und die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durch die Fachvertreter durchzuführen.
(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile von Zahlen Wählbar sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, nur die sovielte der angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind des Fachgruppenausschusses (die Fachvertreter).
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuss ( den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los Fachvertretern) nicht als Mitglied angehören.
(4) Hat eine Wählergruppe nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen, einen Bewerber als Ausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden. Entfallen auf eine solche Wählergruppe jedoch zumindest zehn Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt der erste nichtberufene Bewerber als gewählt. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Wahl der Fachvertreter. Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses berechtigt, sofern die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses, die seiner Wählergruppe angehören, nachgewiesen wird; dies gilt sinngemäß auch für die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.
(5) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung und die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.
(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.
(7) § 98 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuss oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen beeinsprucht werden kann.
▸§ 100geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 4 (neu)
Verlautbarung des Wahlergebnisses Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode
§ 100. Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.
(1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 4 und 7 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen, wobei die Wahl auch ausschließlich in Form einer Wahlkartenwahl durchgeführt werden kann.
(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird.
(4) Werden Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände umgegliedert, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu prüfen, ob eine Vertretung der umgegliederten Berufsgruppe im neuen Fachverband und in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) durch andere Maßnahmen insbesondere durch Nachbesetzungen gemäß § 115 gewährleistet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer nach Befragung der Landeskammern eine Neuwahl gemäß Abs. 1 und 2 anzuordnen.
▸§ 101geändert5. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3, lit a (neu), lit b (neu); Abs 4; Abs 5; Abs 6 bis Abs 13 (neu)
Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis 5. Abschnitt
Sparten der Landeskammern
Besetzung der Spartenvertretungen
§ 101.
(1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muß binnen einer Woche bei der Die Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu enthalten besetzen.
(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren. Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen. Die Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten möglichen Wahltag möglich.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission von ihrer Entscheidung zunächst alle Wählergruppen zu verständigen und nach Rechtskraft ihrer Entscheidung die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben. Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt oder
b) (die) Mandate, die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.
(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben. Für den Fall, dass vom Zustellungsbevollmächtigten eine Zurechnungserklärung gemäß Abs. 3 lit. b abgegeben wird, hat dieser, wenn für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) mehrere gültige Wahlvorschläge eingebracht wurden, auf dem Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) bei jedem Bewerber anzuführen, welcher der Wählergruppen er zuzurechnen ist. Wird eine solche Kennzeichnung der einzelnen Bewerber im Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) nicht bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag durchgeführt, ist die abgegebene Zurechnungserklärung für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) ungültig.
(5) Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind Spartenvertretung vertreten sein.
(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen und zu verlautbaren. Die vom Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 4 vorgenommene Kennzeichnung der einzelnen Bewerber ist jedoch nicht zu verlautbaren.
(7) Nach Abschluss der Ermittlung der Ergebnisse der Urwahlen gemäß § 97 hat die Hauptwahlkommission den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.
(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.
(13) § 98 gilt sinngemäß.
▸§ 102geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu); Abs 3 bis Abs 6; Abs 7 (entfallen)
Wahl der Vorsteher Bestellung weiterer Mitglieder der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie Spartenkonferenz
der Vorsitzenden der Fachvertretungen
§ 102.
(1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses, soweit keine Fachgruppe errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertretung durch die Fachvertreter durchzuführen. Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter beschränkt. Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden Mandatszahl für die Ermittlung der Wahlkommission geleitet. Der Vorsitzende kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Wahlkommission mit Summe der Leitung beauftragen. Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuß nicht als Mitglied angehören. Anzahl der
a) Obmänner der Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) der betreffenden Sparte und
b) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung.
(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses oder jeder Fachvertreter berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter, die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen. Falls kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird, gelten der Listenführer und die beiden Nachgenannten als Wahlwerber. Die Wahl ist geheim. Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
(4) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt. Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.
(5) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Die von den Wählergruppen entsandten Mitglieder müssen in eine der Fachgruppen (Fachvertretungen) der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 der Hauptwahlkommission mitzuteilen und von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren § 98 gilt sinngemäß.
(7) § 101 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuß oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen binnen einer Woche nach Verlautbarung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.
▸§ 103geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
§ 103.
(1) Wenn infolge Nach der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmungen Verlautbarung der Abschnitte 1 bis 3 Wahlen gemäß § 99 und 6 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Eine Wahl mittels Wahlkarten der Bestellung gemäß § 102 ist dabei aber nicht vorzusehen. Die näheren Bestimmungen hat von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahlordnung zu treffen Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer. Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung angehören.
(3) Die Bestimmungen der des § 99 Abs. 1 und 2 3 bis 7 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird oder über Beschluß der Hauptwahlkommission, wenn eine Umgliederung von Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände vorgenommen wird.
▸§ 104geändertÜberschrift, Text; Abs 1; Abs 2; Abs 3, lit a (neu), lit b (neu); Abs 4 bis Abs 6; Abs 7 bis Abs 12 (entfallen) · umnummeriert: 6. Abschnitt Überschrift
4 6. Abschnitt
Sektionen Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammern
Besetzung der Sektionsleitungen Landeskammer
Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes
§ 104.
(1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Sektionsleitungen zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen wird im Wahlkatalog festgesetzt. Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Wahl der Sektionsleitung vereinigen, und die von ihnen Mandatszahl für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei Ermittlung der Wahl weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei Summe der Hauptwahlkommission eingelangt sein gemäß § 101 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.
(3) Wenn sich Wählergruppen, die für die Wahlen in die Fachgruppen oder Fachvertretungen zumindest einen Wahlvorschlag eingebracht haben, für eine Zuteilung nach Abs. 5 vereinigen, kann der Zustellungsbevollmächtigte der Hauptwahlkommission mitteilen, daß von der Anzahl der Mandate einer oder mehrerer Fachgruppen oder Fachvertretungen, die seiner Wählergruppe zuzurechnen sind, ein oder mehrere Mandat(e) abgezogen und (einer) anderen Wählergruppe(n) zugerechnet wird oder werden. Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:
a) Bei Wählergruppen, die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne des § 101 Abs. 3 lit. a vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe gibt der Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei der Urwahl erzielten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für diesen Fall hat der Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung der Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen bekannt zu geben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.
b) Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
(4) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein. Hierbei bleiben Mandate, die nicht im Sinne des Abs. 1 besetzt, sondern deren Inhaber gemäß Abs. 6 bis 8 entsendet werden, außer Betracht. Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.
(5) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist unverzüglich die Mandate in sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 2 und 3 den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 mitgeteilte Änderungen in der Zurechnung sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß § 101 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
(6) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Fachgruppen oder Fachvertretungen der betreffenden Sektion einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, in dieser Sektionsleitung nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen in der betreffenden Sektion zu vergebenden Mandate aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in die Sektionsleitung entsenden § 98 gilt sinngemäß.
(7) Hat eine Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums höchstens zwölf Mitglieder, so beschränkt sich das Entsendungsrecht gemäß Abs. 6 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent auf ein Mitglied.
(8) Hat eine Wählergruppe mehr als neun Prozent aller Mandate im Sinne des Abs. 6 erreicht, steht ihr auch dann das Recht zu ein weiteres Mandat zu entsenden, wenn sie bei der Zuteilung der Mandate gemäß Abs. 5 nur ein Mandat erreicht hat und die Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums mehr als zwölf Mitglieder hat.
(9) Das Entsendungsrecht nach Abs. 6 bis 8 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl der Sektionsleitung mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat in der Sektionsleitung erreicht.
(10) Die gemäß Abs. 6 bis 8 entsandten Mitglieder der Sektionsleitungen müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 6 bis 8 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(11) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Sektionsleitungen zu verlautbaren.
(12) § 101 gilt sinngemäß.
▸§ 105geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
Wahl der Sektionsobmänner des Präsidenten und ihrer Stellvertreter der Vizepräsidenten
§ 105.
(1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder Ergebnisse der Sektionsleitung Wahlen gemäß § 97 sowie der Besetzungen gemäß der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Sektionsobmannes Präsidenten und seiner beiden Stellvertreter von den Mitgliedern der Sektionsleitung vorzunehmen Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 bis 7 sinngemäß Anwendung Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.
(4) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.
▸§ 106geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu); Abs 3 bis Abs 8 (neu)
5. Abschnitt Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums
Vorstände und Präsidien der Landeskammern
Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes
§ 106.
(1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Sektionsleitung selbst einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in die Präsidien der Sektionsleitungen Kooptierten anzurechnen. Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die gemäß Abs. 1 entsandten Mitglieder des Vorstandes müssen wählbar sein. Sie sind von Mandatszahl für die Ermittlung der Hauptwahlkommission zu bestellen. weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich aus der Summe der
a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,
b) Spartenobmännern und
c) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.
(3) Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.
(4) Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.
(5) Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(6) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(7) Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
(8) § 98 gilt sinngemäß.
▸§ 107geändert7. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3, lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu); Abs 4 bis Abs 10 (neu)
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten 7. Abschnitt
Fachverbände
Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§ 107.
(1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse Die Hauptwahlkommission der Wahlen gemäß dem dritten und vierten Abschnitt ist Bundeskammer hat für die Wahl des Präsidenten und Einreichung der Vizepräsidenten Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von der Vollversammlung durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Hauptwahlkommission zu leiten Landeskammern mitzuteilen.
(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied. Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 4 bis 7 sinngemäß Anwendung. Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder
b) (die) erreichte(n) Mandate einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) zurechnen lässt.
Die Mitteilung gemäß lit. a) muss spätestens zum Beginn, die Mitteilung gemäß lit. b spätestens zum Ablauf der gemäß Abs. 1 festgesetzten Einreichfrist für Besetzungsvorschläge bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer eingelangt sein.
(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.
(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen.
(6) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 5 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
(7) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
(8) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 6 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(9) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.
(10) § 98 gilt sinngemäß.
▸§ 108geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 9 (entfallen)
6. Abschnitt Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter
Fachverbände
Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§ 108.
(1) Die Hauptwahlkommission Nach der Bundeskammer hat in sinngemäßer Anwendung des Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 79 für jeden Sektionsbereich zumindest eine Wahlkommission zu bestellen 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse wird im Wahlkatalog festgesetzt. Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.
(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.
(4) Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(5) Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.
(6) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 5 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.
(7) Die gemäß Abs. 5 entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 5 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(8) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.
(9) § 101 gilt sinngemäß.
▸§ 109geändert8. Abschnitt: Überschrift · Überschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 5 (neu)
Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter 8. Abschnitt
§ 109. Nach der Veröffentlichung Sparten der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des § 102 gelten sinngemäß. Bundeskammer
Besetzung der Spartenvertretungen
§ 109.
(1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.
(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Die Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag möglich.
(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder
b) (die) Mandat(e), die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.
(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.
(5) § 98 gilt sinngemäß.
▸§ 110geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
7. Abschnitt Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der
Sektionen der Bundeskammer
Besetzung der Bundessektionsleitungen § 110.
§ 110. Die Bestimmungen des § 104 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der
a) Fachverbandsobmänner der betreffenden Sparte,
b) Spartenobmänner der Landeskammern der betreffenden Sparte und
c) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 108 zu erfolgen hat.
(5) § 98 gilt sinngemäß.
▸§ 111geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
Wahl des Spartenobmannes der Bundessektionsobmänner Bundeskammer und ihrer seiner Stellvertreter
§ 111. Die Bestimmungen des § 105 finden sinngemäß Anwendung.
(1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 und der Bestellungen gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung der Bundeskammer angehören.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
▸§ 112geändertÜberschrift, Text; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (neu) · umnummeriert: 9. Abschnitt Überschrift
8 9. Abschnitt
Vorstand Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer
Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer
Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der
Bundeskammer
§ 112.
(1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Bundessektionsleitung selbst einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand der Bundeskammer nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachverbandsausschüsse erreicht hat, ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als 7,5 Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in die Präsidien der Landeskammern und in die Präsidien der Bundessektionsleitungen Kooptierten anzurechnen. Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Die Bestimmungen des Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 106 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden 109 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.
(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.
(5) § 101 gilt sinngemäß.
▸§ 113geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 113. Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach §§ 108, 110 und 111 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des § 107 gelten sinngemäß.
(1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten.
(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3) Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.
▸§ 114geändertÜberschrift, Text; Abs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 (neu); Abs 6 (neu)
9. Abschnitt Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der
Nachwahlen und Nachbesetzungen Bundeskammer
Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen
während der Funktionsperiode
§ 114.
(1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren. Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat Die Mandatszahl für die Geschäftsstelle Ermittlung der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung Bundeskammer ergibt sich aus der fachlichen und örtlichen Vertretung zu erfolgen. Grundsätzlich sind nichtberufene Bewerber vorzuschlagen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren. Summe der Anzahl der
a) gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,
b) Landeskammerpräsidenten und
c) Spartenobmänner der Bundeskammer.
(3) Stichtag für die Wählbarkeit (§ 73 Abs. 4 bis 6) von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt. Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 § 106 Abs. 3 und 2 finden 5 gelten sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
(5) Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der §§ 105, 111 und 113 zu erfolgen hat.
(6) § 98 gilt sinngemäß.
▸§ 115geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
10. Abschnitt
Sonstige Wahlen Nachwahlen und Bestellungen Nachbesetzungen
Wahl in den Kontrollausschuß und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode
§ 115.
(1) Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene regionale Vertretung gewählt. Auf jede im Kammertag vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Wählbar sind nur Personen, welche die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit besitzen. Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.
(2) Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag soll unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung erfolgen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.
(3) Die Wahl des Obmannes ist geheim. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben. Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.
(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
(5) § 98 gilt sinngemäß.
▸§ 116geändert11. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
11. Abschnitt
Sonstige Wahlen und Bestellungen
Wahl der Berufsgruppenausschüsse
§ 116.
(1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher Obmann der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.
(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher Obmann des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden Fachgruppenausschüsse oder Fachvertreter in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen), die der Berufsgruppe angehören.
(4) § 98 gilt sinngemäß.
▸§ 117geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 5 (neu)
Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl der Delegierten in den Kammertag des Obmannes
§ 117. Die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer hat durch die Vollversammlung zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied. Bei der Wahl der Delegierten ist auf die Stärke und Bedeutung der einzelnen Sektionen Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 91 Abs. 4 und 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Der Kontrollausschuss ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung sowie auf das Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate Bedacht zu nehmen. Auf jede im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses müssen wählbar sein.
(2) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.
(3) Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.
(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Das Mandat des Obmannes ist seiner Wählergruppe anzurechnen.
(5) § 98 gilt sinngemäß.
▸§ 118geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 4; Abs 5 (entfallen)
Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl
Wahl des Kurators Regionalstellenobmannes
§ 118.
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts jeder Landeskammer werden vom Vorstand auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen wählbar sein. Ihre Zahl ist in der Geschäftsordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Kuratoriumsmitglieder ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Fachgruppen Bedacht zu nehmen. Der Regionalstellenausschuss ist vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer zu bestellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder hat mindestens drei, höchstens jedoch zehn zu betragen. Die Summe der Mandate aller Regionalstellenausschüsse hat dem Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate zu entsprechen. Einer Wählergruppe darf in einem Regionalstellenausschuss nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Regionalstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.
(2) Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen. Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen insgesamt zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Regionalstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der Mitglieder des Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.
(3) Dem Kuratorium Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des bei der Bundeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitutes gehören an: Regionalstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 117 Abs. 3.
1. die Kuratoren der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern und
2. weitere 15 vom Vorstand der Bundeskammer zu bestellende Mitglieder. Die Bestimmung des Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kurator. Für die Wahl des Kurators gilt die Bestimmung des § 115 Abs. 3 98 gilt sinngemäß.
(5) Der Kurator des Wirtschaftsförderungsinstituts der Bundeskammer darf nicht zugleich Mitglied eines Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts einer Landeskammer sein.
▸§ 119geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des Verlautbarung von Wahlangelegenheiten
Bezirksstellenobmannes
§ 119.
(1) Der Bezirksstellenausschuß ist vom Vorstand der Landeskammer zu bestellen. Die Summe der Mandate aller Bezirksstellenausschüsse hat dem Verhältnis zu entsprechen, in dem die Wählergruppen in der Vollversammlung vertreten sind. Einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate. Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), Wählerlisten und von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission, zu erfolgen.
(2) Wählergruppen, die in der Vollversammlung vertreten sind und bei den Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter mindestens fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Bezirksstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Vorstand festgelegten Anzahl der Mitglieder des Bezirksstellenausschusses hinzugeschlagen. Die Verlautbarungen (Kundmachungen) der Hauptwahlkommission der Bundeskammer gemäß Abs. 1 haben sowohl bei ihrer Geschäftsstelle als auch bei den Geschäftsstellen der Hauptwahlkommissionen der Landeskammern zu erfolgen.
(3) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Für die Wahl des Bezirksstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 115 Abs. 3. Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.
(4) Die Wahlkundmachung gemäß § 84 ist zumindest durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission sowie durch Anschlag in jeder Spartengeschäftsstelle zu verlautbaren.
▸§ 120geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden Wahlschutz
§ 120.
(1) Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstand der Bundeskammer oder der Landeskammer zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung festzusetzen. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.
(3) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.
▸§ 121geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
4. Hauptstück
Finanzen und Kontrolle
1. Abschnitt
Umlagen
Finanzierung
§ 121.
(1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.
(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen hat unter Berücksichtigung sonstiger darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie der die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu erfolgen berücksichtigen.
▸§ 122geändertAbs 1 Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 2 Z 1, Z 2 (aufgehoben), Schlussteil (neu); Abs 3; Abs 4; Abs 5 Z 3, Z 4; Abs 6 bis Abs 8
Kammerumlagen
§ 122.
(1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die
1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,
2. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden. Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 2,2 vT, und für alle Landeskammern einheitlich 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 und 2. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.
Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer in einem Tausendsatz der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 und 2 festgesetzt. Der Tausendsatz darf höchstens 4,3 vT betragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:
1. Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. I 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Der Kammertag Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen, als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.
2. Bei Versicherern, die zur Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gehören, ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Kammertag der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,55 vT betragen.
2. (Anm.: Tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß § 122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.)
Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,41 vT betragen. Das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufgeteilt.
(3) Der Kammertag Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, daß dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.
(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann der Kammertag das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.
(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:
1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.
3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben bekannt zu geben.
4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich zwei Millionen Schilling 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.
5. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.
(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Sie wird im Verhältnis 12:13 zwischen den Landeskammern und der Bundeskammer geteilt. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; der Vorstand das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.
(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, daß die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist von der Vollversammlung der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,32 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm.: Tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.)
Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).
(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Umlage 0,23 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf. (Ánm.: Tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.)
▸§ 122geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 Z 2 (neu); Abs 7; Abs 8
Kammerumlagen
§ 122.
(1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die
1. auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,
2. als Umsatzsteuerschuld auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für an das Kammermitglied für dessen Unternehmen des Kammermitglieds von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden. Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 2,2 vT übergegangen ist, und für alle Landeskammern einheitlich 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 und 2. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.
3. auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.
Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle Landeskammern einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:
1. Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.
2. (Anm.: Tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß § 122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.)
2. Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen.
Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,41 vT betragen. Das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufgeteilt.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.
(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.
(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:
1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.
3. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.
4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.
5. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.
(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.
(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (Anmseinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.: Tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1 Nr. Jänner 2004 in Kraft 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Bis Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu diesem Zeitpunkt darf berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Hebesatz 0,32 Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Bemessungsgrundlage Beitragsgrundlage nicht übersteigen.) Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).
(8) (Ánm.: Tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.
▸§ 123geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil (neu); Abs 2 bis Abs 5; Abs 6 (neu); Abs 8 Z 1; Abs 8a; Abs 9; Abs 10; Abs 12 · umnummeriert: Abs 7
Grundumlagen
§ 123.
(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14 Abs. 2 zur anteiligen pauschalen Bedeckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner
(im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch
sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner
2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Der zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderliche Anteil an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände vorzuschlagen und durch das Präsidium der Bundeskammer im Einvernehmen mit den Präsidien der Landeskammern unter Bedachtnahme auf die Belastungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Unternehmungen bis zum 31. August eines jeden Jahres für das kommende Jahr festzusetzen. Kann bis zu diesem Termin das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet der Vorstand der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen. Zur Beratung der Höhe der Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen sind bei den Fachverbänden Ausschüsse (Grundumlagenausschüsse) eingerichtet. Den einzelnen Ausschüssen gehören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen Fachverbandes sowie die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen und die Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der Grundumlagenausschuss ist berechtigt, mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu fassen. Dieser Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschlussfassung gemäß Abs. 3 berufenen Fachverbandsausschuss. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
(3) Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlußfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluß der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände unter Berücksichtigung der Anträge der Grundumlagenausschüsse gemäß Abs. 2 bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen Antrag gemäß Abs. 2 gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.
(4) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten. Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlussfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Vollversammlung der Landeskammer hat nach Anhörung der Sektionsleitung Handel zu regeln, in welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen. Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.
(6) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(67) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(78) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(88a) Bei Festsetzung der Grundumlage ist auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen und die in den einzelnen Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse, wie Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse und dergleichen, Bedacht zu nehmen. Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(9) Wird die Grundumlage ausschließlich mit einem festen Betrag nach Abs. 7 Z 2 festgesetzt, so ist sie von physischen Personen, Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 15 vT der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 7 8 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 5 4 vT der Umsatzsumme Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 90 000 S 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 7 8 Z 2), darf sie 90 000 S 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.
(12) Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
▸§ 123geändertAbs 5
… 8 unveränderte Absätze
Grundumlagen
§ 123.
(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen
(im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch
sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner
2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Zur Beratung der Höhe der Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen sind bei den Fachverbänden Ausschüsse (Grundumlagenausschüsse) eingerichtet. Den einzelnen Ausschüssen gehören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen Fachverbandes sowie die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen und die Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der Grundumlagenausschuss ist berechtigt, mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu fassen. Dieser Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschlussfassung gemäß Abs. 3 berufenen Fachverbandsausschuss. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
(3) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände unter Berücksichtigung der Anträge der Grundumlagenausschüsse gemäß Abs. 2 bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen Antrag gemäß Abs. 2 gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.
(4) Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlussfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch nur vom Pächter zu entrichten.
(6) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
… 10 unveränderte Absätze
(7) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(8) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(8a) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(9) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 8 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 8 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.
(12) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
▸§ 123geändertAbs 4
… 7 unveränderte Absätze
Grundumlagen
§ 123.
(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen
(im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch
sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner
2. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Zur Beratung der Höhe der Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen sind bei den Fachverbänden Ausschüsse (Grundumlagenausschüsse) eingerichtet. Den einzelnen Ausschüssen gehören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen Fachverbandes sowie die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen und die Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der Grundumlagenausschuss ist berechtigt, mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu fassen. Dieser Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschlussfassung gemäß Abs. 3 berufenen Fachverbandsausschuss. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
(3) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände unter Berücksichtigung der Anträge der Grundumlagenausschüsse gemäß Abs. 2 bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen Antrag gemäß Abs. 2 gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.
(4) Die Grundumlage wird ist von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlussfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.
… 11 unveränderte Absätze
(6) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(7) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(8) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(8a) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(9) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 8 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 8 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.
(12) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
▸§ 125geändertAbs 1; Abs 2 Z 4 bis Z 6, Z 7 (entfallen)
Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung
§ 125.
(1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen Ausschuß Ausschuss (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Vollversammlung, KammertagErweiterte Präsidien der Landeskammern und der Bundeskammer, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuß Fachverbandsausschuss) nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist der Bundeskammer, die Gebührenordnung der Bundeskammer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.
(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:
1. Prüfungsgebühren,
2. Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,
3. Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,
4. Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern und u. dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
5. Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschulstudiengänge und
6. Gebühren für Sonderleistungen der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschul-Studiengänge und Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.
7. Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.
▸§ 127geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 3; Abs 4; Abs 6 Z 1, Z 2 (entfallen); Abs 8 · umnummeriert: Abs 6 Z 2
Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr der Gebühren für
und der Gebühren für Sonderleistungen
§ 127.
(1) Die Grundumlage ist von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Eintragungsgebühr Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf. Die Grundumlage wird einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.
(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.
(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Eintragungsgebühr, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen können sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachgesehen werden nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
1. bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Fachgruppenvorsteher Fachgruppenobmann (bei Fachvertretungen der jeweilige Sektionsobmann Spartenobmann),
2. bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe der Obmann der Sektion Handel,
3 2. bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.
(7) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muß muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
▸§ 128geändertÜberschrift; Abs 2 bis Abs 4; Abs 6 (entfallen)
Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen, und bei Gebühren für Sonderleistungen
Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen
§ 128.
(1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Eintragungsgebühren den Vorsteher der Fachgruppe, im Bereich der Sektion Handel den Sektionsobmann. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2 sowie gegen den Bescheid des Sektionsobmanns Obmannes des Fachverbandes nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(4) Gegen den Bescheid des Vorstehers Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung zulässig.
▸§ 129geändertAbs 1; Abs 5
Umlagenordnung
§ 129.
(1) Der Kammertag Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 7 zu treffen und kann insbesondere auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können. Die Umlagenordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.
(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.
(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erläßt erlässt.
▸§ 130aufgehoben
Verlautbarungen
§ 130. Die Umlagenordnung der Landeskammern, die Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Umlagenordnung der Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen. Paragraph 130, Die Umlagenordnung der Landeskammern, die Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Umlagenordnung der Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.
▸§ 131geändertBezeichnung, Text (neu)
2. Abschnitt
Gebarung und Kontrolle
Gebarungsgrundsätze
§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.
Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.
▸§ 132geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 7; Abs 8 (neu) · umnummeriert: Abs 9
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß Rechnungsabschluss
§ 132.
(1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Vorstand Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt der Vollversammlung dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(2) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen. Die der Bundeskammer und den Landeskammern gemäß Abs. 1 vorgelegten Voranschläge der Fachverbände und der Fachgruppen sind zu genehmigen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Kommt der Beschluß über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen. Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.
(4) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß. Kommt der Beschluss über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.
(5) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluß bis zum 31. Mai dem Vorstand der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluß bis zum 30. April der Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 31. Mai ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen. Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch Mehrerträge, die mit dem Mehraufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder durch die Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(6) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen. Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluss bis zum 15. Juni dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluss bis zum 30. April dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 15. Juni ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(7) Kommt der Beschluß über einen Rechnungsabschluß nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über. Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.
(8) Kommt der Beschluss über einen Rechnungsabschluss nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.
(89) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
▸§ 133geändertAbs 1; Abs 2
Haushaltsordnung
§ 133.
(1) Der Kammertag Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Kammertag kann in In der Haushaltsordnung vorsehen kann vorgesehen werden, daß die Vorstände der Wirtschaftskammern dass das jeweilige Erweiterte Präsidium zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen haben hat oder erlassen können kann.
▸§ 134aufgehoben
Finanzausschuß
§ 134. (1) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichten.Paragraph 134, (1) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichten.
(2)Absatz 2,Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung (Kammertag) zu.
▸§ 135geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4 bis Abs 8; Abs 9 (entfallen)
Gebarungskontrolle
§ 135.
(1) Zur Kontrolle Bei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist berufen, die Gebarung der aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zulassen und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist bei der Bundeskammer ein Kontrollausschuß einzurichten.
(2) Der Kontrollausschuß Kontrollausschuss besteht aus 15 vom Kammertag Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu wählenden bestellenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes Erweiterten Präsidiums und des Kammertages Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.
(4) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten nach Anhörung des jeweiligen Präsidenten den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzurufen.
(5) Der Kontrollausschuß hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten mit der betreffenden Kammer den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzurufen. Der Kontrollausschuss hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten dem jeweiligen Wirtschaftsparlament zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.
(6) Der Kontrollausschuß Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 5 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem nächsten Kammertag und vom Präsidenten Kontrollausschuss der Landeskammer bei der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlußfassung über die Anträge Bundeskammer errichteten Geschäftsstelle des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ zu bedienen.
(7) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich Der Leiter und die Referenten der Kontrollausschuß Geschäftsstelle des bei der Bundeskammer errichteten Kontrollamtes zu bedienen Kontrollausschusses unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss gegen ihren Willen versetzt, gekündigt, oder entlassen werden.
(8) Der Leiter und die Referenten des Kontrollamtes unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuß gegen ihren Willen versetzt, gekündigt oder entlassen werden. Die näheren Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(9) Die näheren Bestimmungen hat die vom Kammertag zu beschließende Kontrollausschußordnung zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
▸§ 138geändertAbs 1; Abs 2
Parteistellung
§ 138.
(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sektionen Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer. In diesen Fällen hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
▸§ 139geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
6. Hauptstück
Sonstige- Sonstige und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit
§ 139.
(1) Jede Landeskammer kann durch Beschluß der Vollversammlung Beschluss des Wirtschaftsparlamentes ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluß Beschluss des Kammertages Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
(3) Der Kammertag Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
▸§ 141geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 4 (neu)
Auslandskammern Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen
§ 141. Kammern zur Vertretung österreichischer Wirtschaftsinteressen im Ausland bedürfen zu ihrer Anerkennung der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bundeskammer kann diesbezügliche Vorschläge erstatten.
(1) Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnungen, die Wahlordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen, die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung, die Kontrollausschussordnung, die Schiedsgerichtsordnungen, sonstige auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß § 65 sowie die Übertragung von Aufgaben und deren Widerruf gemäß § 65a sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(2) Auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Landeskammerzeitungen oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung eingesehen werden kann.
(3) Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung, die Pensionsfondsordnung und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer sowie die Regelung gemäß § 50 Abs. 4 sind ihm zur Kenntnis zu bringen.
(4) Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.
▸§ 146geändertBezeichnung, Text (neu)
Stempel- und Rechtsgebühren
§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern sowie im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften sind von den Stempelgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984.
Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern, im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten und Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2, sind von den Verwaltungsabgaben und Rechtsgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984.
▸§ 149geändertÜberschrift (neu); Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (entfallen)
3. Abschnitt
Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
In-Kraft-Treten und Vollziehung
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 149.
(1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.
(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.
(3) Die Bestimmungen der §§ 35 bis 40 Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft. in der Fassung BGBl. Nr. 661/1994 erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
(5) Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorganisationsordnung mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des § 43 Abs. 1 als errichtet.
(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (§ 51) anzuwenden. Die gemäß § 31 Abs. 2 lit. c des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.
▸Art. 2 § 11neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 11.Paragraph 11,
Für das Haushaltsjahr 2002 kann der Kammertag gemäß § 37 WKG 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 die Umlage gemäß § 122 Abs. 1 WKG 1998 mit der Maßgabe beschließen, dass der Tausendsatz für die Bundeskammer höchstens 2,2 vT und für alle Landeskammern einheitlich höchstens 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß § 122 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WKG 1998 beträgt. Für das Haushaltsjahr 2002 kann der Kammertag gemäß Paragraph 37, WKG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2001, die Umlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WKG 1998 mit der Maßgabe beschließen, dass der Tausendsatz für die Bundeskammer höchstens 2,2 vT und für alle Landeskammern einheitlich höchstens 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WKG 1998 beträgt.
▸Art. 2 § 1neu
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Fachorganisationsordnung-FOO, BGBl. II Nr. 365/1999, bleibt bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Fachorganisationsordnung in Kraft.Die Fachorganisationsordnung-FOO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1999,, bleibt bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Fachorganisationsordnung in Kraft.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1994, oder des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Sektionsordnung (§ 13 Wirtschaftskammergesetz 1998) gilt als Spartenordnung gemäß Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1994,, oder des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Sektionsordnung (Paragraph 13, Wirtschaftskammergesetz 1998) gilt als Spartenordnung gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 13, dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Wird in zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verordnungen (Satzungen) gemäß Abs. 2 auf Organe nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 Bezug genommen, so gilt dies als Bezugnahme auf die entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz; dabei ist § 2 sinngemäß anzuwenden und bleibt § 8 unberührt.Wird in zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verordnungen (Satzungen) gemäß Absatz 2, auf Organe nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 Bezug genommen, so gilt dies als Bezugnahme auf die entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz; dabei ist Paragraph 2, sinngemäß anzuwenden und bleibt Paragraph 8, unberührt.
(4)Absatz 4,Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, errichteten Hauptwahlkommissionen der Kammern bleiben in der bestehenden Zusammensetzung bis zur erforderlichen Neubestellung in Funktion.Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, errichteten Hauptwahlkommissionen der Kammern bleiben in der bestehenden Zusammensetzung bis zur erforderlichen Neubestellung in Funktion.
(5)Absatz 5,Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 gewählte Vorsteher von Fachgruppen und Fachverbänden gelten als Obmänner der jeweiligen Fachgruppen und Fachverbände im Sinne des Art. I dieses Bundesgesetzes.Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 gewählte Vorsteher von Fachgruppen und Fachverbänden gelten als Obmänner der jeweiligen Fachgruppen und Fachverbände im Sinne des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes.
(6)Absatz 6,Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 65 Wirtschaftskammergesetz 1998 gefasste Delegierungsbeschlüsse treten außer Kraft, soweit sie sich auf die Festsetzung von Grundumlagen beziehen.Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 65, Wirtschaftskammergesetz 1998 gefasste Delegierungsbeschlüsse treten außer Kraft, soweit sie sich auf die Festsetzung von Grundumlagen beziehen.
(7)Absatz 7,Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 errichtete Arbeitsgemeinschaften gelten als Arbeitsgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz. Satzungen von nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 errichteten Arbeitsgemeinschaften, die Art. I § 16 nicht entsprechen, sind bis 1. Jänner 2003 entsprechend zu ändern.Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 errichtete Arbeitsgemeinschaften gelten als Arbeitsgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz. Satzungen von nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 errichteten Arbeitsgemeinschaften, die Artikel römisch eins, Paragraph 16, nicht entsprechen, sind bis 1. Jänner 2003 entsprechend zu ändern.
▸Art. 2 § 2neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ändern, sind ab der dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgenden Funktionsperiode mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu diesem Zeitpunkt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 6 Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ändern, sind ab der dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgenden Funktionsperiode mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu diesem Zeitpunkt unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6
die Mitglieder des Vorstandes einer Landeskammer (§ 24 Wirtschaftskammergesetz 1998) das Erweiterte Präsidium (Art. I § 24 dieses Bundesgesetzes),die Mitglieder des Vorstandes einer Landeskammer (Paragraph 24, Wirtschaftskammergesetz 1998) das Erweiterte Präsidium (Artikel römisch eins, Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes),
die Mitglieder der Vollversammlungen und des Kammertages (§§ 25, 37 Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Wirtschaftsparlamente (Art. I §§ 25, 37 dieses Bundesgesetzes),die Mitglieder der Vollversammlungen und des Kammertages (Paragraphen 25, 37, Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Wirtschaftsparlamente (Artikel römisch eins, Paragraphen 25, 37, dieses Bundesgesetzes),
die Mitglieder der Sektionsleitungen (§§ 26 Abs. 8, 38 Abs. 6 Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Spartenkonferenzen (Art. I §§ 26 Abs. 4, 38 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes) unddie Mitglieder der Sektionsleitungen (Paragraphen 26, Absatz 8, 38, Absatz 6, Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Spartenkonferenzen (Artikel römisch eins, Paragraphen 26, Absatz 4, 38, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes) und
die Mitglieder der Sektionspräsidien (§§ 26 Abs. 6, 38 Abs. 4) die jeweiligen Spartenpräsidien (Art. I §§ 26 Abs. 2 und 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) bilden.die Mitglieder der Sektionspräsidien (Paragraphen 26, Absatz 6, 38, Absatz 4,) die jeweiligen Spartenpräsidien (Artikel römisch eins, Paragraphen 26, Absatz 2 und 38 Absatz 2, dieses Bundesgesetzes) bilden.
▸Art. 2 § 3neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. I § 13 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Artikel römisch eins, Paragraph 13, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
Vertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen Sparte zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte aus; sie verbleiben jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen Wirtschaftsparlament.
Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß lit. a ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß Litera a, ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.
Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß lit. a erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß § 115 Abs. 1 des Art. I dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß Litera a, erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß Paragraph 115, Absatz eins, des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.
▸Art. 2 § 4neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für jene Sparte, die nicht in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung der Organe die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 38 Abs. 2 bis 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der Spartenkonferenz sind durch eine Hochrechnung der Ergebnisse der bei den Urwahlen im Jahre 2000 in den betroffenen Fachorganisationen erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß §§ 102 und 110 des Art. I dieses Bundesgesetzes vorzugehen.Für jene Sparte, die nicht in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung der Organe die Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz 2 bis 4 und 38 Absatz 2 bis 4 des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der Spartenkonferenz sind durch eine Hochrechnung der Ergebnisse der bei den Urwahlen im Jahre 2000 in den betroffenen Fachorganisationen erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß Paragraphen 102 und 110 des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 3 Abs. 2 lit. a im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen Vertreter der Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die Spartenvertretungen im Sinne der §§ 26 Abs. 4 Z 3 und 38 Abs. 4 Z 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes.Die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen Vertreter der Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die Spartenvertretungen im Sinne der Paragraphen 26, Absatz 4, Ziffer 3 und 38 Absatz 4, Ziffer 4, des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der §§ 103 und 111 des Art. I dieses Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die Mitglieder der Spartenvertretungen beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglied der Spartenkonferenz.Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der Paragraphen 103 und 111 des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die Mitglieder der Spartenvertretungen beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglied der Spartenkonferenz.
(4)Absatz 4,Das gemäß Abs. 3 gewählte Präsidium der Landessparte gehört dem Erweiterten Präsidium und dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit Sitz und Stimme an. Der gemäß Abs. 3 gewählte Obmann der Bundessparte gehört dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer, das Spartenpräsidium dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer mit Sitz und Stimme an.Das gemäß Absatz 3, gewählte Präsidium der Landessparte gehört dem Erweiterten Präsidium und dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit Sitz und Stimme an. Der gemäß Absatz 3, gewählte Obmann der Bundessparte gehört dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer, das Spartenpräsidium dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer mit Sitz und Stimme an.
▸Art. 2 § 5neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Vorstand der Bundeskammer gemäß § 36 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die Beschlussfassung in den in Art. I § 36 Abs. 3 Z 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten.Der Vorstand der Bundeskammer gemäß Paragraph 36, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2001, bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die Beschlussfassung in den in Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Art. I § 36 Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten.Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 2 und 3 angeführten Angelegenheiten.
▸Art. 2 § 6neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.
(2)Absatz 2,Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Art. I § 114 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Artikel römisch eins, Paragraph 114, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.
▸Art. 2 § 7neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 7.Paragraph 7,
Die Kuratorien der Wirtschaftsförderungsinstitute gemäß der §§ 30 und 41 Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Die Kuratorien der Wirtschaftsförderungsinstitute gemäß der Paragraphen 30 und 41 Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.
▸Art. 2 § 8neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 8.Paragraph 8,
Die Finanzausschüsse der Landeskammern und der Bundeskammer gemäß § 134 Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Die Finanzausschüsse der Landeskammern und der Bundeskammer gemäß Paragraph 134, Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.
▸Art. 2 § 9neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 9.Paragraph 9,
Gemäß § 64 Wirtschaftskammergesetz 1998 bestellte Ehrenmitglieder behalten ihre Rechte bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode. Gemäß Paragraph 64, Wirtschaftskammergesetz 1998 bestellte Ehrenmitglieder behalten ihre Rechte bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode.
▸Art. 2 § 10neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 10.Paragraph 10,
Die in den Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, zuletzt geändert vom Kammertag am 16. Juni 1981, der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 2. Dezember 1991, in der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Arbeiter, zuletzt geändert am Kammertag am 20. November 1998 sowie in der Dienstordnung für die bei den Wirtschaftskammern beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 20. November 1998, dem Bundespersonalausschuss gemäß § 55 Abs. 4 Wirtschaftskammergesetz 1998, übertragenen Aufgaben fallen ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in die Zuständigkeit des jeweiligen Präsidenten, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die auf Grund der im ersten Satz genannten Vorschriften bestehende Zuständigkeit der Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern gemäß § 23 und § 35 WKG 1998 zur Beschlussfassung kommt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes dem jeweiligen Präsidenten zu, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die den Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern auf Grund der genannten Vorschriften zukommenden Vorschlags- und Antragsrechte entfallen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes. Die in den Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, zuletzt geändert vom Kammertag am 16. Juni 1981, der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 2. Dezember 1991, in der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Arbeiter, zuletzt geändert am Kammertag am 20. November 1998 sowie in der Dienstordnung für die bei den Wirtschaftskammern beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 20. November 1998, dem Bundespersonalausschuss gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Wirtschaftskammergesetz 1998, übertragenen Aufgaben fallen ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in die Zuständigkeit des jeweiligen Präsidenten, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 7, zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die auf Grund der im ersten Satz genannten Vorschriften bestehende Zuständigkeit der Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern gemäß Paragraph 23 und Paragraph 35, WKG 1998 zur Beschlussfassung kommt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes dem jeweiligen Präsidenten zu, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 7, zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die den Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern auf Grund der genannten Vorschriften zukommenden Vorschlags- und Antragsrechte entfallen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes.
▸Art. 3 § 3neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 3.Paragraph 3,
§ 122 Abs. 2 Z 2 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß § 122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen. Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß Paragraph 122, Absatz eins, zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.
▸Art. 3 § 4neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 4.Paragraph 4,
§ 122 Abs. 7 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Paragraph 122, Absatz 7, tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
▸Art. 3 § 5neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 5.Paragraph 5,
§ 122 Abs. 8 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Paragraph 122, Absatz 8, tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
▸Art. 3 § 6neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 6.Paragraph 6,
§ 123 Abs. 2 und 3 sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden. Paragraph 123, Absatz 2 und 3 sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden.
▸Art. 3 § 8neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 8.Paragraph 8,
Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen gemäß § 123 Abs. 8a hat (haben) spätestens am 1. Jänner 2007 einheitlich zu sein. Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen gemäß Paragraph 123, Absatz 8 a, hat (haben) spätestens am 1. Jänner 2007 einheitlich zu sein.
▸Art. 3 § 9neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 9.Paragraph 9,
Die Einhebegebühr gemäß § 127 Abs. 1 kann ab dem 1. Jänner 2004 verrechnet werden. Die Einhebegebühr gemäß Paragraph 127, Absatz eins, kann ab dem 1. Jänner 2004 verrechnet werden.
▸Art. 3 § 11neu
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
§ 11.Paragraph 11,
Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
▸Anl. 1geändert
Anlage
zu § 2
Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:
- – Bäder,
- – Bootsvermieter und Bootseinsteller,
- – Buchmacher und Wettkommissionäre,
- – Campingplatzbetreiber,
- Eisenbahn-, einschließlich der Infrastrukturunternehmungen – Eisenbahnunternehmungen,
- – Eislaufplätze,
- – Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke Erdgasversorgungsunternehmen und Energieverteilungsunternehmungen, letztere Letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,
- – Garagen- und Parkplatzunternehmungen,
- – Geschäftsstellen der Klassenlotterie,
- – Golf- und Minigolfplätze,
- Heil- und Kuranstalten – Go-Kart-Bahnen,
- Heilquellen, Mineralquellenbetriebe – Heil- und verwandte Unternehmungen Kuranstalten,
- Hilfsanstalten sowie Neben- – Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs verwandte Unternehmungen,
- Kraft- – Hilfsanstalten sowie Neben- und Motorbootfahrschulen Hilfseinrichtungen des Verkehrs,
- Konzertdirektionen – Fahrschulen und Konzertbesorger Motorbootfahrschulen,
- Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler), private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- – Infrastrukturunternehmungen und Pflegeanstalten sowie Sanatorien) Infrastrukturfinanzierungsgesellschaften des Verkehrs,
- Lichtspieltheater – Konzertdirektionen und Konzertbesorger,
- Lottokollekturen – Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler),
- Privattheater – private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und verwandte Unternehmungen Pflegeanstalten sowie Sanatorien),
- Schausteller – Lichtspieltheater,
- Schlepplifte – Lottokollekturen,
- Spielautomatenaufsteller – Privattheater und verwandte Unternehmungen,
- Spielbanken (Casinos) – Schausteller,
- Straßeninfrastrukturunternehmungen – Schlepplifte,
- Tabaktrafikanten – Spielautomatenaufsteller,
- Tanzschulen – Spielbanken (Casinos),
- Tennis- und Tischtennisplätze – Tabaktrafikanten,
- Unternehmungen der zivilen Luftfahrt – Tanzschulen,
- Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs – Tennis- und Tischtennisplätze,
- – Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs der zivilen Luftfahrt,
- – Unternehmungen des Straßen-, Güter- und Personenverkehrs Nachrichtenverkehrs,
- – Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz des Kraftfahrlinienverkehrs,
- – Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen des Straßengüter- und Personenverkehrs,
- – Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,
- – Unternehmungen der zivilen Schiffahrt und audiovisuellen Programmproduktionen,
- Wertpapierdienstleister. – Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,
– Unternehmungen der zivilen Schifffahrt und
– Wasserversorgungsunternehmen,
– Wertpapierdienstleister einschließlich der Subvermittler.