Rechtstracker.at
Judikatur zu UStG 1972×

138 Rechtssätze des OGH, neueste zuerst. Verbindlich ist das RIS.

RS0113454 Rechtssatz 27.04.2000Zivilrecht
Das anzuwendende Umsatzsteuerrecht richtet sich nach dem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Ist der Umsatz vor dem 1. 1. 1995 ausgeführt worden, ist weiterhin das UStG 1972 anzuwenden, auf Umsätze nach dem 31. 12. 1994 das UStG 1994.
RS0037919 Rechtssatz 1975 – zuletzt 09.07.1992Zivilrecht
Das UStG 1972 ist ein reines Steuergesetz, das die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Bestimmbarkeit des Kaufpreises nicht geändert hat.
RS0075918 Rechtssatz 16.01.1986Zivilrecht
Arbeitsgemeinschaften, die als solche nach außen hin auftreten, sind als Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn anzusehen.
RS0072297 Rechtssatz 29.10.1985Zivilrecht
Zur Frage des anzuwendenden Steuersatzes (8 oder 10 Prozent) für anwaltliche Leistungen siehe Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung 1984,176 und Beilage zu AnwBl 1984/1.
RS0037948 Rechtssatz 16.03.1978Zivilrecht
Wird der Vereinbarung einer Provision ein Bruttoumsatz zugrundegelegt, so bleibt diese auch dann Berechnungsbasis, wenn dieser Umsatz infolge steuerlicher Maßnahmen zu einem geringeren als dem erhofften Gewinn führt.