BGBl. I Nr. 164/2005
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins a,
Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB; Paragraph 4, Absatz 2, SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
… 10 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
Paragraph 94, Ueber die Zustimmung der Betheiligten zur Hinausgabe einer wiederholten Ausfertigung ist ein Notariatsact aufzunehmen. In diesem, sowie in den anderen Fällen des zweiten Absatzes des Paragraph 93,, muß in der Beglaubigungsclausel der Grund, aus welchem eine wiederholte Ausfertigung ertheilt wird, ausdrücklich angeführt und zugleich angemerkt werden, ob dieselbe ein Duplicat, ein Triplicat oder eine weitere wiederholte Ausfertigung sei.
Paragraph 101, (1) Auf der in seinen Acten befindlichen Urschrift oder, bei Mangel des Raumes, auf einem derselben anzuheftenden Bogen, hat der Notar die Ertheilung jeder Ausfertigung mit Bezeichnung der Person, für welche sie geschehen, und des Tages der Ausfertigung anzumerken.
- Absatz 2,Im Falle der Ertheilung einer wiederholten Ausfertigung muß der erhaltene gerichtliche Auftrag oder die zurückgestellte Ausfertigung bei der Urschrift aufbewahrt und auf der zurückerhaltenen Ausfertigung auch angemerkt werden, daß dieselbe zurückgestellt worden sei und die Kraft einer öffentlichen Urkunde verloren habe.
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, zu den Paragraphen 3 und 54, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 4,
Paragraphen 3, Litera d und 54 Absatz eins, NO (Artikel römisch eins,) sind auf Erklärungen anzuwenden, die der Verpflichtete nach dem 31. Dezember 2005 abgibt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, zu Paragraph 6,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 5,
Zeiten nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, NO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag des Notariatskandidaten auch dann anzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verbracht worden sind.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, zu Paragraph 19,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 6,
Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, NO (Artikel römisch eins,) ist auf Resignationsanzeigen anzuwenden, die der Notar nach dem 31. Dezember 2005 abgibt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, zu Paragraph 19,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 7,
Paragraph 19, Absatz eins, Litera d und g NO (Artikel römisch eins,) ist in Ansehung von rechtskräftigen Entscheidungen anzuwenden, deren Entscheidungsdatum nach dem 31. Dezember 2005 liegt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, zu Paragraph 19,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 8,
Paragraph 19, Absatz 2, NO (Artikel römisch eins,) ist in Ansehung jener Erlöschensgründe anzuwenden, die sich nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und d NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleiches gilt, wenn der Notar das 70. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2005 vollendet.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, zu Paragraph 44,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 10,
Paragraph 44, Absatz 2 und 3 NO (Artikel römisch eins,) ist auf Notariatsurkunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, zu Paragraph 65,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 11,
Paragraph 65, Absatz 3, NO (Artikel römisch eins,) ist auf Notariatsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, zu Paragraph 140 e,, RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 15,
Auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (Paragraph 140 e, NO) gespeichert sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, sie werden den Anforderungen des Paragraph 91 c, GOG entsprechend in das dort vorgesehene Archiv eingestellt.
Anmerkung, Zu den Paragraphen eins a, 3, 6, 7, 11, 13, 14, 17, 19, 20, 22, 23,,
25, 32, 40, 41, 42, 44, 47, 48, 49, 50, 54, 55, 61, 62, 65, 67,
68, 69, 69a, 70, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 86, 87, 88, 89,
90, 92, 93, 94, 96, 97, 99, 101, 102, 103, 104, 107, 110, 111,
112, 113, 116, 119, 122, 123, 133, 134, 135, 137, 140a, 140b,
140e, 141b, 141e, 141i, 146, 151, 154, 160, 178, 180 und 183,
RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 18,
Ein Notar, der vor dem 1. Jänner 2007 Urkunden, die einer Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch dienen sollen und die dem Notar in Papierform in Urschrift vorliegen, in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats zum Zweck der Vorlage im elektronischen Rechtsverkehr einspeichert, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig und bestätigt mit seiner elektronischen Signatur die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung der Urschrift der Papierurkunde in die elektronische Form. Zur Vorlage der Originalurkunde im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren ist es diesfalls ausreichend, dem Gericht einen Link auf die gespeicherte Urkunde zu übermitteln, der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Zugriff auf die gespeicherte Urkunde ermöglicht.
Anmerkung, Zu den Paragraphen eins a, 3, 6, 7, 11, 13, 14, 17, 19, 20, 22, 23,,
25, 32, 40, 41, 42, 44, 47, 48, 49, 50, 54, 55, 61, 62, 65, 67,
68, 69, 69a, 70, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 86, 87, 88, 89,
90, 92, 93, 94, 96, 97, 99, 101, 102, 103, 104, 107, 110, 111,
112, 113, 116, 119, 122, 123, 133, 134, 135, 137, 140a, 140b,
140e, 141b, 141e, 141i, 146, 151, 154, 160, 178, 180 und 183,
RGBl. Nr. 75 aus 1871,)
Paragraph 19,
Liegt kein Grund für die Neuanschaffung oder Änderung des Amtssiegels vor, so können die bis zum 31. Dezember 2005 in Verwendung stehenden Amtssiegel nach der Notariatsordnung auch nach dem 31. Dezember 2005 weiterverwendet werden.