RS0002497
Rechtssatz
1967 – zuletzt 03.10.1984Zivilrecht
Der betreibende Gläubiger, der zugunsten einer begünstigten Unterhaltsforderung gemäß § 6 Lohnpfändungsgesetz Exekution beantragt, ist nicht gehalten, den Betrag anzuführen, der dem Verpflichteten als unbedingt notwendig zu belassen ist, ebensowenig Tatsach …