RS0035212
Rechtssatz
1969 – zuletzt 15.03.1989Zivilrecht
Der Sozialversicherungsträger, der einen positiven Bescheid erlassen hat und Leistungen erbringt, ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wirklicher Gläubiger. Deshalb ist es auch ohne Rücksicht darauf, ob eine wirksame Legalzession vorlie …