RS0059542
Rechtssatz
1966 – zuletzt 23.02.1999Zivilrecht; Strafrecht
Es gibt wohl strafgerichtliche Beweisgegenstände, die lediglich gerichtlich verwahrt werden, ohne daß sie erlegt wurden, aber auch solche, die gerichtlich erlegt wurden. Für die Gegenstände, die bloß gerichtlich verwahrt wurden, gelten die §§ 609 ff Geo, fü …